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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Peer_Gynt am 27. Mai 2014, 08:35

Titel: Eine Klage - Zwei AZ und zweimal Gerichtskosten
Beitrag von: Peer_Gynt am 27. Mai 2014, 08:35
Hallo Forumgemeinde,

Person  PG hat eine Untätigkeitsklage zur Bescheidung zweier Widersprüche eingereicht.
Jetzt hat das Verw.Gericht daraus zwei Klagen gemacht, zwei Aktenzeichen zugeteilt und,
was das schlimmste ist, zweimal die obligatorischen 105,00 Euro Gerichtskosten angefordert,
die PG jetzt vorauszahlen soll.

Hat das schonmal jemand erlebt?
Ist das zulässig, oder besser gefragt, gibt es dagegen eine Abwehrmöglichkeit?


Titel: Re: Eine Klage - Zwei AZ und zweimal Gerichtskosten
Beitrag von: Roggi am 27. Mai 2014, 08:52
Hier hat wohl eine Verfahrenstrennung stattgefunden.
Titel: Re: Eine Klage - Zwei AZ und zweimal Gerichtskosten
Beitrag von: Peer_Gynt am 27. Mai 2014, 13:12
Verfahrenstrennung
Danke für den Fachbegriff.

Mit dieser Hilfe hat PG herausgefunden, dass er dagegen nicht angehen kann:
Zitat
(2) ... Beschlüsse über ... Verbindung und Trennung von Verfahren ..., können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Quelle: § 146 Abs. 2 VwGO, http://dejure.org/gesetze/VwGO/146.html


PG wird jetzt also doppelt vorfinanzieren, dürfte aber bei diesen zwei Untätigkeitsklagen kaum unterliegen, da ja
die Widersprüche seit 5 bzw. seit 6 Monaten nicht beschieden wurden.
Somit dürfte PG sein Geld vom BS (!) erstattet bekommen. - Juchhuu !


Ein kleines Kostenrisiko entsteht noch aus dem gleichzeitigen Klageantrag auf Bescheidung der Anträge auf aW nach § 80 Abs. 4 VwGO;
hier hat das Verw.Gericht eine Auslegung Richtung Klageantrag auf Anordnung der aW nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommen.
Da der BS an PG nicht nur die bereits bekannte "Mahnung" mit Vollstreckungsandrohung geschickt hatte, sondern
anschließend noch die konkrete "Vollstreckungsankündigung", dürfte auch hier das Kostenrisiko minimal sein.

PG hofft auf einen guten Ausgang und freut sich schon mal ein wenig... ;-))
Titel: Re: Eine Klage - Zwei AZ und zweimal Gerichtskosten
Beitrag von: ThisIsSparta! am 18. Dezember 2014, 09:30
Es wäre interessant zu wissen, was aus diesem Thema geworden ist...
Titel: Re: Eine Klage - Zwei AZ und zweimal Gerichtskosten
Beitrag von: Peer_Gynt am 18. Dezember 2014, 10:23
VG erlegte dem BR auf, bis 31.12.14 die Widerspruchsbescheide zu erstellen.

PG erhielt vor zwei Wochen einen Widerspruchsbescheid, der sich auf beide Widersprüche erstreckte.
Daraufhin erklärte PG gegenüber dem VG die Hauptsache für erledigt und beantragte weiterhin,
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Jetzt wartet PG die Kostenentscheidung ab
und bereitet die Klageeinreichung vor.

PG macht weiter !!
Titel: Re: Eine Klage - Zwei AZ und zweimal Gerichtskosten
Beitrag von: Calimero am 21. Dezember 2014, 02:35
...
PG macht weiter !!
Wir lesen gespannt weiter mit und wünschen Erfolg ...denke ich mal  ;)
Titel: Re: Eine Klage - Zwei AZ und zweimal Gerichtskosten
Beitrag von: Peer_Gynt am 23. Dezember 2014, 07:42
Juchhuu!
Das VG Augsburg hat dem BR die Verfahrenskosten auferlegt!
Keine weitere Begründung. PG vermutet, weil der BR mehr als 1 Jahr gebraucht hatte,
um die Widersprüche zu bescheiden, hat das VG so entschieden.

Da PG ja die Gerichtskosten verauslagt hatte, können diese gleich beim VG bleiben
für die nun folgende Klage gegen den Widerspruchsbescheid.
Titel: Re: Eine Klage - Zwei AZ und zweimal Gerichtskosten
Beitrag von: Calimero am 23. Dezember 2014, 14:32
....
Da PG ja die Gerichtskosten verauslagt hatte, können diese gleich beim VG bleiben
für die nun folgende Klage gegen den Widerspruchsbescheid.
Wie gewonnen, so zerronnen  ;D
Titel: Re: Eine Klage - Zwei AZ und zweimal Gerichtskosten
Beitrag von: nr2 am 30. Dezember 2014, 10:47
Hallo Peer_Gynt,

dem BR wurden die Verfahrenskosten auferlegt nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 161 Verwaltungsgerichtsordnung auferlegt.

§ 75: [...]ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden[...]

§ 161 (3): (3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Innerhalb von 3 Monaten darfst du mit einem Bescheid rechnen. Braucht der BS ohne wichtigen Grund länger, trägt er natürlich die Kosten.

So wurde übrigens auch im Fall der "Untätigkeitsklage" von Kretschmann (Die eigentlich eine normale Klage ist, Danke Forum ;-)) entschieden. Hier nachzulesen (runterscrollen bis zum Eintrag vom MITTWOCH, 4. DEZEMBER 2013; Dann Beschluss)

Die Untätigkeitsklage ist eine nicht zu unterschätzende Waffe gegen den BS, da die Kosten immer dem BS auferlegt werden sollten.

Daher kann ich nur jedem raten jedem einzelnen Bescheid zu wiedersprechen und nach 3 Monaten Untätigkeitsklage zu erheben, sollte kein ordentlicher Widerspruchsbescheid eingehen. Dem bin ich auch gestern mit meiner ersten Klageeinreichung in meinem Leben nachgekommen.... :)