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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: PersonX am 24. Mai 2014, 02:47

Titel: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: PersonX am 24. Mai 2014, 02:47
Ich habe geschaut, jedoch werde ich nicht schlauer dabei? Anscheinend entsteht eine Vorzugslast genau dann, wenn ein besonderer Vorteil bereitgestellt wird. Aber ist das schon alles?
 
Muss irgendwo definiert sein, wie dieser Vorteil genau aussieht, was er genau beinhalten soll, und muss es nicht ein Abgrenzungskriterium geben, also was genau es nicht beinhalten soll? Wenn ja wo steht das? Und wie könnte das genutzt werden, um den vermeintlichen Vorteil, welcher vorgegaukelt wird, zu widerlegen?

Ich für meinen Teil, habe bisher nicht so richtig gefunden, welchen Vorteil öffentlicher Rundfunk haben soll. Es steht anscheinend auch nicht so richtig in dem Gesetz. Auch fehlt scheinbar eine richtige Abgrenzung, also wo der Vorteil aufhört.

Warum sollte für eine Vorzugslast, welche nicht richtig beschrieben wird, bezahlt werden, zudem noch, wenn man für sich überhaupt keinen Vorteil dabei erkennen kann? Die Nachteile, welche sehr wohl erkannt werden, zudem überwiegen.

http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

Zitat aus dem Urteil, Link oben
Zitat
74   
Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (vgl. BVerfG vom 24.1.1995 BVerfGE 92, 91/115).
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: PersonX am 25. Mai 2014, 12:19
Vielleicht hilft das einigen beim lesen weiter
http://www.vimentis.ch/d/lexikon/66/Kausalabgabe.html

Ich kann immer noch nicht erkennen, dass die ÖRR so eine Last ist, aber es wird behauptet. Nehmen wir die Behauptung und beweisen das Gegenteil. Wenn man also nachweisen kann, dass für einen kein besonderer Vorteil besteht, kann und sollte man das auch nicht bezahlen.

Ich ziehe z.B. aus diesem Rundfunk keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil. Alle Informationen, welche mir der ÖRR vermitteln will, benötige ich nicht mehr, denn die besitze ich bereits ohne diesen ÖRR. Der ÖRR erzeugt für mich keinen Mehrwert, welcher einen Vorteil darstellen würde. Wenn ich also jetzt meinen Widerspruch schreiben muss, sofern der Beitragsservice mir einen Bescheid zustellt, dann werde ich wohl genau das angreifen. Das sollte doch möglich sein, denn wenn es keine Steuer ist, muss es so aus meiner Sicht einen Mehrwert geben, unabhängig davon, ob ich das nun nutze oder nicht. Diesen Mehrwert kann ich für mich nicht erkennen.
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: Daniel61 am 25. Mai 2014, 16:37
Oh, eine LAST ist der Ö(Un-)RR auf jeden Fall!  Nämlich eine BELASTUNG für den Geldbeutel, den Verstand der Bürger, der Psyche, der mentalen Hygiene und der geistigen Gesundheit der Konsumenten, sowie eine unhaltbare Belastung der Demokratie, solange POLITIKER über die Finanzierung eines STAATSFERNSEHENS befinden.

Darüberhinaus müsste ich mir, da ich keinerlei Geräte oder Empfangs-Peripherie mein Eigen nenne, mir erst einmal diese Geräte anschaffen um überhaupt in die Lage zu kommen die "Vorteile", welcher dieser Ö(Un-)RR mir angeblich bietet, abschöpfen zu können.  (Doch eher friert die Hölle zu!)

***

D61


***Edit "Bürger": Vom Kern-Thema abschweifende Fragestellung entfernt.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: Lev am 08. November 2018, 16:41
Was ist die Vorzugslast?

Die Vorzugslast ist eine öffentliche Abgabe und wird entrichtet über einen Beitrag. Sie dient dem Ausgleich von Vorteilen. Genau an dieser Stelle ist ihr besonderes Merkmal.

Zu beachten sind zwei wesentliche Sachverhalte. Zu einem ist die Rede von einem Vorteil¹, ist dieser vorhanden werden die Nutznießer zu Pflichtigen².
Inwiefern der Pflichtige dieses Angebot nutzt, ist für diese Abgabeform nicht relevant.


_________________¹ Zum Vorteil ______________________________________
Der Vorteil in einer Vorzugslast liegt darin, potenziell etwas in Anspruch nehmen zu können. Ist dies gewährleistet, wird der Nutznießer zum Pflichtigen. Der Sondervorteil der Vorzugslast ist die “Rundfunkrepzeption”. D.h. die Möglichkeit, Rundfunk empfangen zu können.


_________________² Der Pflichtige ____________________________________
Der Pflichtige ist kein Nutzer im Sinne des Äquivalenzprinzips. Dies sagt aus, dass derjenige, der von einer Leistung einen Vorteil hat, nach Maßgabe dieses Vorteils über eine entsprechende Abgabe* zur Finanzierung dieser Leistung herangezogen wird.

*Vorsicht: Zahlreiche Abgaben folgen diesem Prinzip, die Vorzugslast eben nicht.


_________________ Zum besseren Verständnis ____________________________
Das Äquivalenzprinzips von Steuern und auch Abgaben folgt normalerweise dem Leitsatz, dass der Nutzen von verschiedenen Leistungen, jedem Einzelnen genau zugerechnet werden sollte. Insofern redet man von einem “individuell-konkreten Nutzen”.
Die Beiträge der Vorzugslast und somit des Rundfunks sind laut Erläuterung aber ein “potenzieller-individueller Vorteil”.

Die Vorzugslast ist ein wesentlicher Baustein der Rundfunkabgabe. Aufgrund der oben erläuterten Sachverhalte kam es in zahlreichen Klagen zu immer mehr Unverständnis. Die Kernstreitpunkte, in denen dabei hauptsächlich gestritten wurde, sind u. a.

- Die Frage, ob es sich um eine Steuer oder Abgabe handelt.
- Der Anknüpfpunkt, d-h. Geräte oder Wohnung.
- Die Ungleichbehandlung nach Art. 3 des GG.

Die Kernpunkte wurde dabei sachlich der Vorzugslast unterworfen. Angesichts dieser fragwürdigen Umstände ist es nahezu ein perfektes Instrument im Sinne der Rundfunkabgabe.


_________________ Meinung _______________________________________
 
Willkommen im Land der Steuern oder der Ausbeutung, je nachdem was der Einzelfall so hergibt. Noch mehr Willkür sich derart zu bedienen, kann nur der Diebstahl sein.


Lev

Quellen:
http://www.rechtslexikon.net/d/vorzugslast/vorzugslast.htm
https://www.vimentis.ch/d/lexikon/66/Kausalabgabe.html
https://dejure.org/gesetze/AO/3.html
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 14. Dezember 2018, 17:23
Man kann es noch genauer an der Betriebsstättenabgabe festmachen bzw. den Unfug der Interpretation nachweisen, das hat aber weder das Bundesverwaltungsgericht, noch das Bundesverfassungsgericht rechtslogisch hinbekommen.
Die Gerichte haben einfach ein Postulat aufgestellt: Das Unternehmen hat einen Vorteil davon, ÖRR empfangen zu können, unabhängig von der Nutzung oder dem Nutzungswillen.

Vorteil für ein Unternehmen bedeutet aber in Abgrenzung zum Vorteil der Privatperson, deren Vorteilsmöglichkeiten breiter gefächert sind: Ein Unternehmen "verdient" durch diesen Vorteil direkt oder indirekt Geld oder es erspart sich durch diesen Vorteil Kosten - ergo: Dieser Vorteil dient zur Gewinnerhöhung und darf deshalb abgesch(r)öpft werden.

Das wirft natürlich gleich Fragen bezüglich der Ungleichbehandlung einzelner Unternehmensformen auf, als wenn ein Unternehmen mit 8 Figuren und 8 Autos einen größeren Vorteil hätte, als eins wo die 8 Figuren in einem Büro zusammenhocken oder ein Unternehmen mit 8 Dönerfilialen.
Das würde bedeuten, dass je nach Organisation des Unternehmens auch unterschiedlich Geld mit der "Möglichkeit, ÖRR empfangen zu können" verdient wird.

Daraus ist messerscharf zu folgern:
Wenn Du in Mathe ne Niete bist und es mit Logik oder Kaufmannskram auch nicht so genau nimmst, bist Du bestens dafür qualifiziert, ein Jurastudium abzuschließen und im höheren Richterdienst ganz groß rauszukommen...
Alternativ (wenns mit dem Jurastudium nicht geklappt hat) wäre noch Politiker möglich, die haben das ganze ja ursächlich verbockt...
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: art18GG am 06. Mai 2020, 18:58
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen vom 18. Juli 2018 also festgelegt, dass der Rundfunkbeitrag eine Vorzugslast ist; und kein Solidaritätsbeitrag ist, so wie es Politiker und Medienvertreter immer wieder behaupten.

Wenn ich das richtig verstehe, ist eine Vorzugslast so etwas wie die Müllgebühr, bei der jeder Haushalt für die Bereitstellung von Mülltonnen oder Müllcontainern zahlt. Diese Abgabe muss jeder Haushalt unabhängig davon bezahlen, ob er diese Behältnisse zum Abtransport von Müll benutzt oder nicht. Beim Rundfunkbeitrag soll dies genauso sein, wobei es jedoch schon den Unterschied gibt, dass ein Haushalt bei der Müllgebühr für den Abtransport von Müll zahlen soll, während er beim Rundfunkbeitrag für die Bereitstellung von Müll (Elektrosmog) zahlen soll. Demnach dient die Müllgebühr zur Beseitigung von Müll, während der Rundfunkbeitrag zur Produktion von Müll dient; denn die Beseitigung von überflüssigen und nicht genutzten Rundfunksendungen ist schließlich nicht die Funktion des Rundfunkbeitrages.

Auf Grund solcher möglichen Analogien vermeiden Politiker und Medienvertreter offensichtlich immer noch den Begriff „Vorzugslast“ und führen andere Interpretationen der Urteile des Bundesverfassungsgericht ein; was natürlich auch daran liegen kann, dass viele Menschen die Absurdität der ersten Urteile zum Rundfunkbeitrag nicht verstanden haben.
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: ope23 am 06. Mai 2020, 21:17
Wenn ich das richtig verstehe, ist eine Vorzugslast so etwas wie die Müllgebühr, bei der jeder Haushalt für die Bereitstellung von Mülltonnen oder Müllcontainern zahlt. Diese Abgabe muss jeder Haushalt unabhängig davon bezahlen, ob er diese Behältnisse zum Abtransport von Müll benutzt oder nicht.
Weil selbst manche VG-Richter den in meinen Augen völlig irrigen Vergleich mit Abfallgebühren machen:
Unterschied zu Abfallgebühren / Wassergebühren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10742.0
besonders diese beiden Antworten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10742.msg73400.html#msg73400
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10742.msg73592.html#msg73592

Was eine "Vorzugslast" ist, wurde auch in anderen Threads erörtert - übrigens ohne greifbares Ergebnis.

Das BVerfG postuliert ja, dass die Abgeltung der von öffentlicher Hand geschaffenen Möglichkeit, einen bestimmten Rundfunk, der gewisse journalistische Qualitäten (vgl. die berühmte Rn 80) aufweist, zu empfangen, als Vorteil anzusehen sei und einem sehr großen Kreis als eine Vorzugslast auferlegt werden könne. Das BVerfG hat es leider versäumt, rechtsdogmatisch nachzuweisen, dass diese Abgabenlast als Vorzugslast und etwa nicht als allgemeine Steuer einzustufen ist.

Das BVerfG behauptet einfach nur, dass diese Abgabenlast eine Vorzugslast sei:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
In der Rn 54 gibt der Spruchkörper selbst zu, dass es keine allgemeine Definition gebe.
In Rn 75 kommt dann der Joker (hier fett gedruckt)
Zitat
Die Erhebung einer Vorzugslast ist vielmehr nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Abgabepflichtigen aus der staatlichen Leistung einen besonderen Nutzen ziehen oder ziehen können.
(Hervorhebung nicht im Original.)

Damit ist die Finanzverfassung aus den Angeln gehoben worden. Für jeglichen potentiellen Nutzen kann gänzlich unpotentiell eine konkret zu entrichtende Abgabe auferlegt werden; eine Bindung an einen Abgabengrund oder eine materielle Nutzung braucht nicht zu bestehen, es kommt nicht einmal auf einen Nutzungswillen an. Es genügt, dass der Normgeber das Vorliegen eines Vorteils behauptet.

Von wissenschaftlicher Seite (Medien und Soziologie) wird schon lange kritisiert, dass sich das BVerfG bei seinen rundfunkpolitischen Entscheidungen gar mehr nicht mit der medienpolitischen Wirklichkeit auseinandersetze (wozu man Gutachten in Auftrag geben müsste). Man spricht schon davon, dass sich das BVerfG zirkelschlüssig in seinen eigenen medienpolitischen Vorstellungen verfangen habe. Die FAZ spottete schon am Tag nach der Urteilsverkündigung über die Richter des Ersten Senats, dass sie sich offenbar noch im Zeitalter von Wum und Wendelin wähnten.


Persönliche, hier nicht zu vertiefende Anmerkung: Nach wie vor zähle ich dieses Urteil zu den schlechtesten Urteilen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Geschichte je gefällt hat. Am 18. Juli 2018 ist das Wunder von Karlsruhe zu Ende gebracht worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat an diesem Tag seinen jahrzehntealten und geradezu legendären Ruf als moralische Instanz in wenigen Minuten vollständig ruiniert. Man beachte, dass seitdem auch gar nicht mehr so respektvoll vom BVerfG berichtet wird; diesen Verlust an Ansehen haben selbst die Journalisten bemerkt.
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: pinguin am 07. Mai 2020, 00:34
Das BVerfG hat es leider versäumt, rechtsdogmatisch nachzuweisen, dass diese Abgabenlast als Vorzugslast und etwa nicht als allgemeine Steuer einzustufen ist.

Das BVerfG hat nix versäumt, immerhin heißt es doch:

BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33318.0
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: art18GG am 08. Mai 2020, 17:20
@ope23
Der Kommentar ist nicht sehr hilfreich, weil er nicht auf einfache Weise darlegt, wo der Vergleich mit der Müllgebühr hinken soll. Es wäre nett, wenn Sie kurz skizzieren könnten, weshalb die Müllgebühr (Abfallgebühr) keine Vorzugslast für eine individuell zurechenbare Gegenleistung sein soll.

Nach meinen ersten Recherchen zum Thema scheint der Begriff „Vorzugslast“ vor allem auf die Darstellung von Abgabenformen in der Arbeit von Paul Kirchhof (1993), „Verfassungsrechtliche Grenzen von Umweltabgaben“. In: Ders. (Hrsg.), Umweltschutz im Abgaben- und Steuerrecht. Köln, S. 1-31, (insbesondere 12 ff) zurückzugehen.

Es kann jedoch nicht sein, dass der Professor aus Heidelberg, der mittlerweile in den Ruhestand gegangen ist, der einzige Mensch in Deutschland sein soll, der weiß und versteht, was eine Vorzugslast ist. Gegen einen solchen Begriff könnte man dann weder juristisch noch wissenschaftlich argumentieren, was aus meiner Sicht nicht sein darf, da diese einzelne Person die Auslegung ihrer eigenen Definition dann drehen und wenden könnte, wie es ihr gerade passen würde. 
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: ope23 am 08. Mai 2020, 19:47
@ope23
Der Kommentar ist nicht sehr hilfreich, weil er nicht auf einfache Weise darlegt, wo der Vergleich mit der Müllgebühr hinken soll. Es wäre nett, wenn Sie kurz skizzieren könnten, weshalb die Müllgebühr (Abfallgebühr) keine Vorzugslast für eine individuell zurechenbare Gegenleistung sein soll.
Ich habe bereits auf einschlägige Threads verlinkt. Ein flüchtiger Blick besonders auf die hervorgehobenen Postings sollte deutlich machen, dass eine "einfache" Begründung nicht hinreichend sein wird.

Das erste, was mir zur Abfallgebühr einfällt, ist, dass es 1. einen Anschlusszwang gibt und 2. man als Gebührenpflichtiger die Höhe der Abfallgebühr beeinflussen kann (etwa durch Wahl der kleinsten Mülltonne bei längstmöglichem Abholzyklus durch die Müllwerker).
Beim Rundfunkbeitrag gibt es 1. keinen Anschlusszwang und 2. kann man die Höhe nicht beeinflussen.
Allein das rückt den Rundfunkbeitrag viel härter in die Nähe z.B. einer allgemeinen Steuer als die Abfallgebühr.
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: Kunibert am 08. Mai 2020, 23:20
Zitat
Der Pflichtige ist kein Nutzer im Sinne des Äquivalenzprinzips. Dies sagt aus, dass derjenige, der von einer Leistung einen Vorteil hat, nach Maßgabe dieses Vorteils über eine entsprechende Abgabe* zur Finanzierung dieser Leistung herangezogen wird.


Ich würde den Vorteil aus einem anderen Winkel betrachten:

Dass eine Leistung irgendwie einen Vorteil bringen muss ist trivial. Sonst wäre es keine Leistung.
Selbst Dudelfunk und Krimis sind irgendwie Leistungen.

Die Frage ist, ob es mir persönlich einen Vorteil bringt, wenn der Staat die Bereitstellung der Leistung organisiert.

Das mag beim Rundfunk früher der Fall gewesen sein. Die Technik war extrem teuer.

Heute kann jeder Bild mit Ton senden. Auch die Zeitschriftenverlage.

Ich würde deren sorgfältige journalistische Arbeit jedenfalls nicht so pauschal anzweifeln, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zwischen den Zeilen suggeriert.
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: PersonX am 09. Mai 2020, 00:57
Schweiz: Die haben zur Vorzugslasten Entscheidungen gefällt, welche man sich vielleicht zum Vergleich anschauen kann.Z.B. diese aus 2005


https://www.servat.unibe.ch/dfr/c1131313.html (https://www.servat.unibe.ch/dfr/c1131313.html)
Zitat
...Voraussetzung für die Abgabenerhebung ist dabei ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil; fehlt es dagegen an einem solchen bzw. knüpft die Abgabepflicht bloss an die abstrakte Interessenlage des belasteten Personenkreises an, so stellt die Abgabe keine Vorzugslast, sondern eine - voraussetzungslos erhobene - sog. Kostenanlastungssteuer dar (vgl. BGE 129 I 346 E. 5.1 (https://www.servat.unibe.ch/dfr/c1129346.html#E5_1) S. 354 f.; 128 I 155 E. 2.2 S. 160; 124 I 289 E. 3b S. 291 f.). ...


Klingt durch aus interessant.Es besteht die Vermutung, dass Richter über Landesgrenzen hinweg schauen, was andere Richter so schreiben.Beispiel gefällig:
Zitat
...
3.2  Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine(https://www.servat.unibe.ch/dfr/gif/end.gif) (https://www.servat.unibe.ch/dfr/gif/start.gif)rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, ist die Gestaltungsfreiheit insbesondere bei den öffentlichen Abgaben und bei der Verteilung der Last auf die Abgabepflichtigen gross (BGE 131 I 1 E. 4.2 (https://www.servat.unibe.ch/dfr/c1131001.html#E4_2) S. 6 f. mit Hinweisen)

Hym, ja ist halt keine Entscheidung aus Deutschland, aber der Ton und das Ergebnis der Prüfung könnte von Interesse sein.
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: pinguin am 09. Mai 2020, 07:35
https://www.servat.unibe.ch/dfr/c1131313.html (https://www.servat.unibe.ch/dfr/c1131313.html)
Zitat
... bzw. knüpft die Abgabepflicht bloss an die abstrakte Interessenlage des belasteten Personenkreises an,
Eine "Interessenlage" ist aber bei einer rundfunkfernen Person gerade dadurch gekennzeichnet, daß sie negativ besetzt ist, also gar keine "Interessenlage" besteht.

Was ja leider nie wirklich verstanden wird, ist, daß die Aussagen des BVerfG soweit ja nicht davon entfernt sind, denn die Beitragspflicht begründet sich im Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung. Wo das Interesse nicht vorhanden ist, besteht auch keine Beitragspflicht, denn sonst wäre es eine Steuer, die es national nur dann sein dürfte, wenn sie der Bund realisiert.
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: hankhug am 09. Mai 2020, 17:14
@pinguin: Von wem wird das nicht verstanden, den Forumsmitgliedern oder dem BVerfG?
Denn wie bringen wir das mit Leitsatz 3 des BVerfG Urteils vom 18.07.2018 zusammen?
Zitat
...Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: pinguin am 09. Mai 2020, 20:59
Zitat
...Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
Nein, aber auf das Interesse an jenem Sachverhalt, der durch einen Beitrag finanziert wird, wie vom BVerfG selbst in gefestigter Rechtsprechung mehrfach entschieden worden ist.

Nehmen wir den Fall, daß nachstehendes Beispiel noch irgendwo reale Praxis ist:
Nehmen wir den berühmten Straßenausbaubeitrag als dieses Beispiel; da ist der konkrete Nutzungswille einer auszubauenden Straße auch nicht entscheidend, sondern das potentielle Interesse am Ausbau der Straße, entlang der man wohnt, denn man könnte ab öffentlicher Bekanntgabe des Ausbauwillens wegziehen oder sich vorher mit den anderen Anwohnern zusammentun und diesen angedachten Ausbau gemeinsam abblocken. Genau dieses wird in einigen Orten Ostdeutschlands erfolgreich praktiziert, denn der BM eines Ortes ist dem Wohl der Bürger des Ortes verpflichtet, (siehe "Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung", einem völkerrechtlichen Vertrag des Bundes), und hat sich diesem unterzuordnen, sofern nicht höheres Bundes- oder/und Europarecht entgegensteht.

Der Rundfunkbeitrag ist Landesrecht, dem jedwedes Bundes- und/oder Europarecht entgegensteht, wenn sich die Realisierung dieses Rundfunkbeitrages im konkreten Sachverhalt gegen das Interesse jenes Bürgers wendet, der von Rundfunk nix hält.

Es wurden nun wirklich hinreichend Entscheidungen von EGMR, EuGH, BVerfG, BGH, BFH ins Forum eingestellt, um hier schlau werden zu können.

Der an die Wohnungsinhaberschaft geknüpfte Rundfunkbeitrag dient nicht der Finanzierung der Wohnung, so daß das potentielle Interesse an der Wohnung hierfür ohne Belang ist; es bedarf des zwingenden Interesses an Rundfunk, bzw., die Bereitschaft, die Angebote des Rundfunks auch wahrnehmen zu wollen.

Dem BVerfG jedenfalls ist genausowenig etwas vorzuwerfen, wie den anderen höchstgerichtlichen Instanzen mit Ausnahme des unrühmlichen Beispiels der dt. Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit.
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: hankhug am 10. Mai 2020, 00:08
Das verstehe ich in der Tat nicht.

Selbst wenn ich mich zwinge, den Schritt mit Dir mitzugehen und in Analogie zu den Straßenausbaubeiträgen einen Unterschied zu sehen zwischen dem von Dir genannten
"zwingenden Interesse an Rundfunk, bzw., der Bereitschaft, die Angebote des Rundfunks auch wahrnehmen zu wollen" und dem von mir aus Leitsatz 3 des BVerfG-Urteils genannten Nutzungswillen, auf den es laut BVerfG nicht ankommen soll:
[wobei das BVerfG in dem Leitsatz noch nicht einmal von einem konkreten Nutzungswillen spricht; insofern könnte man das auch als Willen zu einer potentiellen Nutzung verstehen und würde damit in die Nähe des Begriffs des 'zwingenden Interesses an Rundfunk' kommen]

Wie steht es dann aber um die fehlende Möglichkeit, sein Desinteresse an Rundfunk zu bezeugen und damit von der Beitragspflicht freigestellt zu werden?
Der Wegzug ins Ausland zur Beitragsvermeidung kann einem ja wohl nicht ernsthaft als zumutbare Vermeidungsstrategie nahegelegt werden?
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: pinguin am 10. Mai 2020, 03:44
Wie steht es dann aber um die fehlende Möglichkeit, sein Desinteresse an Rundfunk zu bezeugen und damit von der Beitragspflicht freigestellt zu werden?
Hier greifen Art. 10 EMRK wie auch Art.
11 GrCh, jeweils wegen "without interference by public authority". In beiden Fällen ist es dem Staat und seinen Behörden verwehrt, die natürliche Person zu beeinflussen; in beiden Fällen darf eine evtl. doch zulässsige Einflußnahme nur nach den in den Regelwerken selbst benannten Gründen für eine Einschränkung vorgenommen werden. D.h.; die natürliche Person muß hier gar nix nachweisen.

Die Problematik der derzeit real praktizierten ÖRR-Finanzierung resultiert aus der Nichtbeachtung des europäisch-internationalen Rahmens; wie bekannt, befand es das BVerfG in seiner 1. Rundfunkentscheidung, Rn. 169, für rechtens, daß es auch im Bereich Rundfunk den Ländern und ihren Gemeinden nicht gestattet ist, sich über diesen europäisch-internationalen Rahmen hinwegzusetzen.

Wie bekannt, fand der EuGH-Generalanwalt in seinem Schlußantrag zur ÖRR-Rechtssache C-337/06 zur Aussage, daß auch ÖRR-Konsumenten Verbraucher im Sinne der europäischen Bestimmungen sind; und der Verbraucher wiederum ist gemäß den europäischen Verbraucherschutzbestimmungen nicht verpflichtet, von ihm nicht bestellte Dienstleistungen zu finanzieren.

Wie bekannt, ist die GrCh bereits dann einhaltepflichtig, wenn in ein von den europäischen Verträgen geschütztes Grundrecht eingegriffen wird;
wie bekannt, hat sich der Staat zuerst selbst an sein gesetztes Recht zu halten;
wie bekannt, sind für den Rundfunkbeitrag lt. BVerfG beide bundesrechtlichen Vorgaben für die "Sonderabgabe" als auch den "Beitrag" einzuhalten, da seitens des BVerfG als Sonderabgabe in Gestalt eines Beitrages qualifiziert und beides wiederum eben nicht von jedem zu erheben ist;
wie bekannt, ist lt. BFH die Tätigkeit der öffentlichen Hand nicht mehr hoheitlich, wenn sie nicht nur von ihr selbst wahrgenommen werden darf; Rundfunk ist im Land Brandenburg daher nur nach Marktkriterien auf nicht hoheitliche Weise zu realisieren und damit übrigens in Übereinstimmung zum europäisch-internationalen Rahmen.

Es wurde doch nun wirklich alles mannigfaltig im Forum belegt, auch, daß bereits einfaches Bundesrecht das rangniedere Landesrecht stets bricht, wenn es sich außerhalb einer Norm des Bundes bewegt oder eine Norm setzt, wo es keine setzen darf; hierzu siehe BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60.

Die rundfunkferne natürliche Person ist eben gerade zu nichts verpflichtet, weil der Bund dieses mittels seines europäisch-internationalen Rahmens so bestimmt hat.

In diesem Thema geht es um die sog. Verzugslast, bei dessen Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß der Rundfunkbeitrag ja auch eine Sonderabgabe darstellt; die Erhebung des Rundfunkbeitrages hat also allen 3 bundesrechtlichen Abgabevorgaben zu entsprechen:

- Vorzugslast;
- Sonderabgabe;
- Beitrag.
Titel: Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
Beitrag von: art18GG am 15. Mai 2020, 17:14
Ich habe bereits auf einschlägige Threads verlinkt. Ein flüchtiger Blick besonders auf die hervorgehobenen Postings sollte deutlich machen, dass eine "einfache" Begründung nicht hinreichend sein wird.

Das erste, was mir zur Abfallgebühr einfällt, ist, dass es 1. einen Anschlusszwang gibt und 2. man als Gebührenpflichtiger die Höhe der Abfallgebühr beeinflussen kann (etwa durch Wahl der kleinsten Mülltonne bei längstmöglichem Abholzyklus durch die Müllwerker).
Beim Rundfunkbeitrag gibt es 1. keinen Anschlusszwang und 2. kann man die Höhe nicht beeinflussen.
Allein das rückt den Rundfunkbeitrag viel härter in die Nähe z.B. einer allgemeinen Steuer als die Abfallgebühr.
Darauf wollte ich eigentlich hinaus. Wenn wir also davon ausgehen, dass es für die Vorzugslast notwendig ist, dass es irgendeine Form von Leitung (z. B. Abflussrohr) gibt, dann besteht nämlich tatsächlich der Unterschied, dass die Abwassergebühr (oder die Abfallgebühr) zur Finanzierung der Beseitigung von Inhalten aus einem Haushalt dient, während der Rundfunkbeitrag zur Finanzierung der Lieferung von Inhalten (Information) für einen Haushalt dient. Damit wäre das Argument der Richter hinfällig, dass den Bürgern durch die Zwangsförderung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine Informationen aufgedrückt werden. Damit könnten wir dieses Argument, das zur Abwürgung von Klagen zur Informationsfreiheit dient, sogar mit technischen Gründen in Frage stellen.
Leider ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung der Zuordnung des Rundfunkbeitrages zu den Vorzugslasten sehr dürftig geblieben, weshalb man die Verwaltungsgerichte um weitere Aufklärung in der Sache bitten sollte. Ansonsten könnte der Verdacht entstehen, dass diese Zuordnung nur willkürlich erfolgt ist, weil die Richter es vermeiden wollten, dass der Eindruck entsteht, dass der Rundfunkbeitrag eine verfassungswidrige Steuer sei.