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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: waldgeist am 16. Mai 2014, 15:49
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Hallo zusammen,
folgender Fall:
Person A hat bisher nie Gebühren bezahlt, war noch nie in ihrem Leben angemeldet. Hat nun das erste Schreiben bekommen und möchte sich zu gegebener Zeit (aus verschiedenen Gründen) selbst anmelden. Nun möchte Person A natürlich nicht rückwirkend zum 01.01.13 zahlen.
Ist es möglich, auf dem Anmeldebogen ein späteres Datum anzugeben, bspw. 01.03.14? Gibt es dazu Erfahrungen?
Ein Mietvertrag o.ä. existiert für die Wohnung von Person A nicht, da Person A für die Wohnung seit ihrer Geburt ein lebenslanges Wohnrecht hat.
Im Grunde geht es Person A also nur darum, die rückwirkende Zahlung für 2013 zu vermeiden. Gibt es dazu Vorschläge?
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Wenn man beim Einwohnermeldeamt seit langem dort gemeldet ist, muss man einen guten Grund finden und zur Not irgendwie beweisen, dass die Wohnung nicht zum schlafen und wohnen geeignet war. Ansonsten kommt man nicht um eine Klage herum.
Denn Grundvoraussetzung ist laut RBStV, dass die Wohnung zum wohnen oder schlafen geeignet ist. Ansonsten kann man versuchen, sich zum 01.03.2014 anzumelden, wird aber normalerweise abgelehnt mit den Worten: da Sie dort seit dann-und-dann gemeldet sind, gehen wir davon aus... usw...
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Danke für die Antwort.
Kann der Versuch, sich zum 01.03.2014 anzumelden, negative Folgen nach sich zeihen? Da man ja möglicherweise bewusst eine falsche Angabe macht?
Oder sollte man ggf. doch erstmal gar nicht tätig werden und auf die Zwangsanmeldung zum 01.01.13 warten?
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Erst warten, bis es nicht mehr anders geht. Wenn ein Beitragsbescheid kommt, muss reagiert werden. Es entstehen keine Nachteile, vorher reagieren bringt keinerlei Vorteile.
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Alles klar, danke für die Einschätzung.
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Ich denke schon, dass eine zügige Reaktion Vorteile bringen kann.
Wenn man sich selbst zum 1.3.2014 anmeldet, muss der Beitragsservice erst mal von dieser Information ausgehen. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass das so durchgeht.
Oder gibt es schon Erfahrungen, dass trotzdem Bescheide für frühere Zeiten kamen?
Wer sich bis zum Ende totstellt, wird danach mit der Behauptung, erst viel später als nach Meldeamtsdaten eingezogen zu sein, nicht durchkommen.
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Die Begründungen vom BS sowie vom Zwangsbeitragszahler ändern sich nicht durch vorgezogene Anmeldung. Die haben die Meldedaten sowieso. Es kommt nur auf die Begründung an, ob man dort wohnen konnte oder nicht.
Es gibt noch die Theorie, dass der BS nicht einfach ein willkürliches Datum zur Anmeldung verwenden darf. Zu allem hier geschriebenen gibt es noch keine Erfahrung, außer dem bekannten Textbaustein: "Da sie seit XX.XX.2013 in der Wohnung gemeldet sind, gehen wir davon aus, dass sie seitdem Beitragspflichtig sind."
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Person A könnte sich ja auch kurzfristig woandershin ummelden und sich dann beim Einwohnermeldeamt nach ein oder zwei Monaten wieder neu anmelden. Die letzte Anmeldung könnte Person A dann ja sogar ganz offen vorlegen, wenn sie denn zahlen wöllte - warum auch immer...
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Ich befürchte, dass in den Meldedaten drin steht
1. Dass man zum Stichtag dort wohnt
2. Seit wann man dort wohnt
Falls (2) nicht zutrifft könnte man durch Selbstanmeldung immerhin 1 Jahr sparen.
Weiß jemand wie die Abgleichdaten genau aussehen?
Edit: Hab's gefunden :
Beim Abgleich werden Angaben zu Name, Adresse, Familienstand, Geburtstag und Tag des Einzugs übermittelt.
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Und was ist wenn Person A erst am 14.02.2014 das erste Mal angeschrieben wurde ? Und die trotzdem rückwirkend zum 01.01.2013 nachfordern ?
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Und was ist wenn Person A erst am 14.02.2014 das erste Mal angeschrieben wurde ? Und die trotzdem rückwirkend zum 01.01.2013 nachfordern ?
Es wird zum Zeitpunkt nachgefordert, zu dem man laut Einwohnermeldeamt eingezogen ist.
Jedoch nicht weiter rückwirkend, als bis zum 1.1.2013.
Frühere nicht gemeldete Zeiten werden nicht betrachtet, d.h. ein Gebührenpreller von 2009 - heute wird erst ab 2013 zur Kasse gebeten.
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In den oben genannten Antworten steht alles drin. Es gibt nur folgende Möglichkeiten:
Zahlen oder sich wehren.
Wie man sich wehrt: Widerspruch einlegen mit anschließender Klage.
Widerspruchsgründe:
Verletzung seiner Grundrechte und weitere hier im Forum diskutierte Argumente
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Ach ja wehren ?
Zitat :
Die Botschaft lautet: Welche Einwände auch immer es gegen den Rundfunkbeitrag geben könnte - grundsätzliche oder im Detail -, wir wischen sie vom Tisch. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist sakrosankt.
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Dennoch gibt es keinen anderen Weg, Fernsehgerät abschaffen nütz ja nichts.
Die wirklich einzige Alternative für jeden persönlich ist, sich bei jemandem anzumelden, der schon Rundfunkbeitrag bezahlt. Damit ändert man das System nicht, aber man ist raus.
Vermutlich wird es auf dauer so kommen, dass immer mehr Leute sich wieder bei den Eltern anmelden. Hat den angenehmen Nebeneffekt, dass der Arbeitsweg länger sein könnte und man noch Kilometerpauschale rausholen kann.
Die Leute sind schon immer erfinderisch gewesen, wenn es darum ging, die Steuer zu beschummeln oder Ungerechtigkeiten bequem zu umgehen. Die Politiker und andere superreiche Leute machen es vor, wer sollte deswegen noch ein schlechtes Gewissen haben?
Ich persönlich ziehe es vor, bis zum Bundesverfassungsgericht zu ziehen, Argumente habe ich genug. Man darf auch nicht unterschätzen, dass eine gut begründete Klage, wenn sie abgewimmelt wird, das restliche Rechtssystem in Frage stellt. Wenn der RBStV in der jetzigen Form bestand hat, dann wäre auch vieles andere plötzlich legitim, was bisher nunmal nicht legitim ist. Z.B. könnte alles besteuert werden, was bisher nicht besteuert werden konnte: Luft, Sonnenlicht, Ruhe, Spazierengehen usw.
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"Wo es ein Gesetz gibt, gibt es auch einen Umweg."
(italienisches Sprichwort)
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Und was ist wenn Person A erst am 14.02.2014 das erste Mal angeschrieben wurde ? Und die trotzdem rückwirkend zum 01.01.2013 nachfordern ?
Eigentlich ist die Frage richtig, aber da muss man Wissen wie Verwaltungen und das Verwaltungsrecht funktioniert. Denn jedes Amt und jede Behörde mit staatlicher Funktion kann selbst entscheiden wann wie und welcher Bescheid ausgestellt wird. Heißt wenn Dir die Rundfunkanstalten den Bescheid nachträglich zusenden und somit gleichzeitig die Mahngebühr und weitere Kosten auferlegen, dann sind Sie dazu befugt.
Es gibt in der Verwaltung keine Einheitliche Regelung durch alle Funktions- und Rechtsbereiche die immer und überall gleiche Gültigkeit haben.
So kann bei einem Bauantrag was gültig sein wo sich ein Amt dran halten muss, was aber in der Sozialgesetzgebung null Gültigkeit hat.
Dann gibt es im Sozialbereich Verjährungen die sind nach 2 Jahre und 1 Tag verjährt während beim Finanzministerium die Sache erst nach 10 Jahren endet.
Das muss man Wissen, das ist von entscheidender Bedeutung ins besonders hier, weil die Sender diese Tricks anwenden und der Betroffene beklagt sich hier in den Foren.
Diese Tatsache kennen doch die wenigsten ins besonders auch hier. Doch das ist so gnadenlos entscheidend.
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Ist es denn ein ratsamer Weg sich wieder bei seinen Eltern anzumelden?
Ich bin Student, bekomme Unterhalt von meinem Vater. Kein Bafög. Ungern möchte ich aber einen kompletten Monatsunterhalt, den ich mir erspart habe, für die Nachzahlung ausgeben.
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Durch Ummelden kann man sich nur zukünftige Beiträge ersparen.
Dafür muss man aber auch wirklich umziehen. Auch wer unangemeldet irgendwo wohnt, muss zahlen (könnte aber mit Glück unentdeckt bleiben).
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Wie schaut das bei Dauercampern aus?
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Wie schaut das bei Dauercampern aus?
Gibt es eine Beitragspflicht bei Zweit- und/oder Ferienwohnungen oder Wohnmobilen?
Privat genutzte Zweit- oder Ferienwohnungen sind separat beitragspflichtig. Hier werden noch einmal 17,98 € pro Monat fällig.
Wohnwagen und Wohnmobile, aber auch Bauwagen oder Wohncontainer gelten nur dann als Wohnung, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. In solchen Fällen besteht eine Beitragspflicht.
Vielleicht gibt es noch Ausnahmen bei einem 2-Mann Zelt, das müsste hinhauen wenn das deine Wohnung ist. Eine Wohnung muss immer bezahlt werden.
Die Lösung jetzt nach den Urteilen kann nur bescheißen und beschummeln lauten.
Der Richtigkeit halber möchte ich noch folgendes anmerken:
§ 3
Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste,
baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum
oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten
werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne
des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte
für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung
dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten
dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte
in Seminar- und Schulungszentren.
Das mit dem 2-Mann Zelt müsste hinhauen, morgens abbauen und abends aufbauen und schon ist man von der Last der Zahlung befreit.
Die Frage was ist mit leer stehenden Kasernen die man besetzt und sagt ich gehöre zur Kaserne als Bundesbürger.
Zu guter letzt bleibt noch die Justizvollzugsanstalt übrig. Die hilft immer, nur wenn dann 500 000 Verweigerer diese Wohnung in Anspruch nehmen würden, dann hätte der Staat ein Problem und würde sicher den Rundfunkstaatsvertrag wieder ändern. Vielleicht die Zuwiderhandlung nicht mehr mit einer Strafe von nur 1 000 Euro sondern von 10 000 Euro.