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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Scout am 13. Mai 2014, 21:59
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Eine Aussage, zu der es interessant wäre, andere Einschätzungen zu lesen...
Person A bekommt eine Nachricht vom Gericht, die Stellungnahme des Beklagten und zusätzlich noch dies:
Im Hinblick auf die Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner wird anheimgestellt, eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben, da der Antrag ansonsten als unzulässig abgelehnt werden müsste.
Person A versteht den Sinn dieser Aussage nicht wirklich.
Was könnte diese Aussage meinen - bzw. was sagt sie tatsächlich aus...?
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Hat Person A Antrag auf Einstweilige Anordnung (aufschiebende Wirkung) gestellt beim V Gericht.. ?
ÖR hat aufschiebende Wirkung eingeräumt ?
Dann hat sich Antrag "erledigt"...
> bei Rücknahme des Antrages = ein drittel Gerichtsgebühr
> bei nicht-Rücknahme = 1 volle Gebühr
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Person A hat in der Klageschrift die Aussetzung der Vollziehung, bzw. die Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung beantragt, das VG hat den ÖR um Stellungnahme gebeten, ÖR hat natürlich die Aussetzung abgelehnt. Daraufhin bekam Person A vom VG ein Schreiben mit so einer Aussage.
Es stellt sich theoretisch die Frage:
Warum sollte die Aufrechterhaltung der Klage Grund dafür sein, die Aussetzung als unzulässig abzulehnen?
Die Klage ist doch überhaupt der Grund für den Antrag.
Und:
Warum sollte die Aussetzung (im Gegenschluss) NICHT abgelehnt werden, wenn Person A die Klage zurücknimmt und es gar kein Verfahren mehr gibt? Wozu dann die Aussetzung?
Rein theoretisch könnte so eine Aussage fast als Erpressung gedeutet werden. Zumindest ist sie widersinnig und widersprüchlich.
Man könnte - rein theoretisch - beim VG womöglich zunächst mal nach einer Begründung fragen und um Erläuterung dieser Aussage bitten. *denk*