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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Paddy007 am 13. Mai 2014, 17:24
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Hallo,
Person A hat heute einen Brief vom Beitragsservice erhalten.
Person A ist im November letzten Jahres nach Ort B gezogen und hat sich Anfang diesen Jahres umgemeldet.
Als Person A den Briefkasten öffnete und den Brief sah, war er ganz verwundert, da ein falscher Name im Adressfenster stand. Diese Person wohnt weder in der Straße noch hat jemals an dieser Adresse gewohnt. Straße, Hausnummer und Ort stimmen.
Was soll Person A nun mit diesem noch ungeöffneten Brief machen?
Freundliche Grüße
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zur Post zurück, da Person unbekannt/verzogen/nicht unter dieser Adresse wohnhaft ist. Weg damit zurück zum Absender! Ist doch derren Problem, wenn der Name falsch ist.
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http://www.ebnerstolz.de/de/bfh-zur-wirksamkeit-eines-bescheids-trotz-unrichtiger-adressierung-14428.html
Es kann als in Rechtsprechung und Literatur geklärt angesehen werden, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, der an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist. Ebenso ist geklärt, dass ein lediglich falsch geschriebener Name des Adressaten nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt, sofern der Adressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann. - BFH VOM 23.3.2012 - VII B 191/11
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...ungeachtet dessen bleibt die Frage:
Ist das Schreiben überhaupt *nachweislich* zugestellt worden...? ;)
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html