gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Speedy77 am 08. Mai 2014, 17:20
-
Hallo miteinander,
Person A hat heute die Eingangsbestätigung vom VG bekommen. Nun wird dort in dem Schreiben um eine Stellungnahme gebeten, ob die erhobene Klage auch auf die Befreiungsgründe des § 4 des Rbstv gestützt wird.
Wie muss man das verstehen bzw was ist damit gemeint?
Hoffe es kann jemand weiter helfen. Danke.
-
Dazu müsste man die Klage von Person A kennen.
§4 RBStV erläutert welche Gruppen mit welchen Voraussetzungen einen Befreiungsantrag stellen können.
Person A sollte doch seine eigenen Klagegründe kennen :D
-
Es ging darum das Person A bis zur neuen Regelung aufgrund einer Schwerstbehinderung befreit war und nun den ermässigten Betrag zahlen soll.
Ich komme gerade nur mit dem Begriff "gestützt" nicht zurecht. Denkfehler?!
-
Klageschrift im Wortlaut...alles andere führt zu nichts...
-
Ich bin Nicht-Konsument öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte
Dass einige elektronische Geräte auch Radio empfangen können, ist beim Kauf unvermeidlich und von mir nicht beabsichtigt. Gleichwohl hatte ich dafür bis zum 31.12.2012 aufgrund meiner Schwerstbehinderung eine unbefristete Befreiung von der entsprechenden Gebühr.
Mit Einführung des neuen Rundfunkbeitrages soll ich nun Leistungen bezahlen, die ich nicht nutze und auch nicht nutzen möchte.
Darauf bezieht sich wohl die Frage des VG.
-
Das Gericht will wohl wissen, ob auch auf weitere Befreiung geklagt wird - oder "nur" grundsätzlich gegen Zwangszahlungspflicht trotz ÖRR-Verweigerung. Finde eigenartig, dass eine unbefristete Befreiung nicht unbefristet bleibt, sondern nachträglich entfallen kann.
Wurde der alte Befreiungsbescheid eigentlich aufgehoben? Mit einem "Aufhebungsbescheid"? Oder haben die einfach (ohne Bescheid) nur so mal "Bescheid gesagt", dass der jetzt nicht mehr gilt?
Vielleicht lohnt es sich, da mal genauer nachzubohren, wenn die Klage sowieso schon läuft.
-
Danke für deine Antwort. Ja mittlerweile wurde das auch so verstanden.
Nein es gab kein Aufhebungsbescheid o.ä. sondern es kam ganz normal die Zahlungsaufforderung wie bei jedem anderen auch. Erst auf Nachfrage zwecks Befreiung wurde geantwortet das ja jetzt dafür der ermäßigte Beitrag zu zahlen sei. In dem Punkt wird auch mit der Klage weiter nach gegangen.
-
Wenn durch die Klage erreicht werden soll, dass kein Beitrag zu zahlen ist statt dem Drittelbeitrag für Schwerstbehinderte, dann wird die Klage wohl nicht viel bringen, weil ein Verwaltungsgericht nur feststellen kann, dass die Beitragserhebung nach dem Gesetz korrekt erfolgt. Laut §4 RBStV müssen Schwerstbehinderte ein Drittel zahlen. Wenn es vorher eine unbefristete Befreiung gab, ist diese durch das neue Gesetz nur dafür weiterhin gültig, dass ein Drittel Beitrag zu zahlen ist. Man kann sich nicht darauf berufen, dass man nicht zahlen will, was man nicht nutzt, weil man vorher komplett befreit war.
Ein Verwaltungsgericht kann ein Gesetz nicht für ungültig erklären.
Das Verwaltungsgericht stellt nur fest, ob der Beitragsservice sich an das Gesetz hält.
Da sich die Gesetzeslage geändert hat, gibt es nur eine Chance, für Gerechtigkeit zu sorgen: Eine Klage vor dem Verfassungsgericht. Nur dieses kann den RBStV für "nicht vereinbar mit der Verfassung" erklären.
Meiner Meinung nach wäre es besser, wenn in der Klage deutlich gemacht wird, dass man seine Grundrechte verletzt sieht. Diese Grundrechtverletzungen (oder Grundgesetzverstösse) müssen gut begründet werden. Dazu muss man beantragen, dass die Klage an das Verfassungsgericht weitergegeben wird, wenn das Verwaltungsgericht Verfassungswidrigkeit erkennt. Sonst könnte es passieren, dass man unnötig durch mehrere Instanzen muss, in denen man aus oben genannten Gründen keine Chancen hat. Diese Zeit, Geld und Nerven kann man sich ersparen, wenn die Klage richtig formuliert wird.