gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Lieselotte am 05. Mai 2014, 20:18
-
Hallo!
Frau A, chronisch krank, bis Mai 2014 Sozialgeld 2, ab Juni Kleinstrente, war bis einschl. Februar 2013 beitragsbefreit.
Frau A hat seitdem keinerlei Aufforderungen zur Zahlung bekommen. Da Frau A chronisch krank ist und andere Sorgen hat, ist ihr auch gar nicht aufgefallen, dass nichts mehr von der GEZ kam.
Bis zum 2. Mai, da kam folgendes:
Verwaltungszwangsverfahren zur Betreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen.
Frau A wurde in dem Schreiben eine Frist gesetzt bis zum 19.5., innerhalb derer die gesamte Summe zu zahlen sei. Es wurde mit Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändungsmaßnahmen und einer gewaltsamen Türöffnung, einer Kontopfändung oder anderen Maßnahmen gedroht. Frau A hat ein Pfändungsschutzkonto, zum Glück.
Zudem sei Frau A verpflichtet, per Eid eine Vermögensauskunft zu geben, mit Eintrag in die Schufa und andere Schuldnerverzeichnisse als Folge.
Dies möchte Frau A vermeiden.
Das Schreiben ist handschriftlich unterschrieben, allerdings nicht von der Person, die oben im Briefkopf steht.
Heute nun ist Frau A zu der Stelle gegangen (Städtische Stelle), von der das Schreiben kam, und hat dort persönlich vorgesprochen. Der zuständige Mensch meinte, er könne Frau A nicht rückwirkend von der Beitragszahlung befreien, dies mache nur die Firma B. Frau A solle da hin gehen und dort um rückwirkende Beitragsbefreiung ersuchen. Allerdings würde das nicht geschehen.
Frau A wies darauf hin, dass sie chronisch krank sei und anderes im Kopf gehabt habe als Beitragszahlungen, die nie eingefordert wurden. Der Mensch meinte nur, er würde dann in die Wohnung von Frau A kommen, um festzustellen, ob sie dort nicht ein paar Goldbarren versteckt habe.
(Sicherlich ein Scherz, aber ein schlechter).
Was wäre sinnvoll? Was soll Frau A tun? Widerspruch einlegen bei der Firma B? Einschreiben/Rückschein, mit Begründung, es seien bisher keine Forderungen/Briefe eingegangen?
Oder bei der Firma B nachfragen um rückwirkende Befreiung aufgrund eines Härtefalls (chron. Krankheit), bitten? Frau A kann definitiv den Betrag, der mittlerweile höher ist, nicht bezahlen. Frau A wäre eine Ratenzahlung a 10 Euro pro Monat möglich, allerdings nur, wenn es gar nicht mehr anders geht.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
L.
-
Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
Wann hat Person A Beitragsbescheid/e über welche Summe erhalten ?
Wann hat Person A Widerspruch/Widersprüche eingelegt ?
Wann hat Person A Antrag auf aufschiebende Wirkung (für welchen Bescheid) beim ÖR gestellt?
Argumentation grundgesetzwidrig verwendet ?
Widerspruchsbescheid/ Antrag auf aufschiebende Wirkung beschieden – wann zugestellt / für welchen Beitragsbescheid
---------------------------------
Wie hoch ist die Summe die vollstreckt werden soll - aus welchem Beitragsbescheid?
Ist das selbige Summe wie aus dem Beitragsbescheid ?
Verwaltungsgericht: Untätigkeitsklage / Anfechtungsklage / Antrag Aufschiebende Wirkung eingereicht? Argumentation grundgesetzwidrig verwendet ?
-
Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
Wann hat Person A Beitragsbescheid/e über welche Summe erhalten ?
Wann hat Person A Widerspruch/Widersprüche eingelegt ?
Wann hat Person A Antrag auf aufschiebende Wirkung (für welchen Bescheid) beim ÖR gestellt?
Argumentation grundgesetzwidrig verwendet ?
Widerspruchsbescheid/ Antrag auf aufschiebende Wirkung beschieden – wann zugestellt / für welchen Beitragsbescheid
---------------------------------
Person A hat nichts erhalten und auch nicht reagiert.
Wie hoch ist die Summe die vollstreckt werden soll - aus welchem Beitragsbescheid?
Ist das selbige Summe wie aus dem Beitragsbescheid ?
Ob es sich um dieselbe Summe handelt, kann Person A nicht sagen, da keine Beitragsbescheide bei Person A im Briefkasten waren. Person A geht aber davon aus, dass die zu vollstreckende Summe höher ist, da in dem Vollstreckungsandrohungschreiben zusätzliche Kosten aufgelistet sind.
Verwaltungsgericht: Untätigkeitsklage / Anfechtungsklage / Antrag Aufschiebende Wirkung eingereicht? Argumentation grundgesetzwidrig verwendet ?
Person A versteht nicht, was mit Untätigkeitsklage/Anfechtungsklage gemeint ist.----
Soll Person A Antrag auf aufschiebene Wirkung stellen, wenn ja bei welchem Gericht?
-
Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
Wenn Person A keinen Beitragsbescheid erhalten hat... konnte demzufolge kein Rechtsmittel ( Widerspruch/Klage) eingelegt werden.
Der Verwaltungsakt ist nichtig... da dieser nicht NACHWEISBAR zugestellt wurde.
----------------------------------------------------------
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.msg63560.html#msg63560
-
Person A war aber bereits beim Kassen - und Steuramt und hat schon mit dem GV gesprochen, dass der VW eingegangen ist - falls hier mit VW die Androhung zur Zwangsvollstreckung gemeint ist.
-
Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
Der Verwaltungsakt heißt BEITRAGSBESCHEID und nicht anders.
Sehr geehrter Herr Gerichtsvollzieher...
Ich habe heute beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht im Wohnort) Rechtsbehelf gegen die Zwangsvollstreckung
( Erinnerung § 766 ZPO ) eingelegt. Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Ich bestreite die Verpflichtung
zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des vermeintlichen Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG )
Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden.
Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.
Die Behörde behauptet anscheinend der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“,
dass diese Sendung nicht angekommen sei. Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz
und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig. Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende
Mit freundlichen Grüßen
----------------------------------- An Vollstreckungsgericht (Amtsgericht im Wohnort) ( geht per Fax )
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=9121.0;attach=2628
...
Zur Info..: Ohne Durchsuchungsbeschluss hat der Gerichtsvollzieher in der Wohnung nichts zu suchen.
-
Prima danke!
-
Person A hat, ebenfalls per Fax, die Firma um Nachweis des Zugangs der Verwaltungsakte gebeten. Denn Person A kann sich wirklich nicht erinnern, wann die vermeintlichen drei Bescheide / Mahnungen / bei ihr eingegangen sein sollen. ???
Ähnlich, wie hier nachzulesen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html
-
Der Rechtsbehelf gegen die Zwangsvollstreckung, geschickt per Fax ans Amtsgericht, kam heute zurück. Begründung: Die Erinnerung gemäß Paragraph 766 ZPO sei bei der Stadt Köln - Kassen - und Steueramt - einzureichen. Die Stadt habe eigene Vollstreckungsbeamte, insofern sei das Amtsgericht nicht zuständig.
Eventuell müsse Person A vor dem Verwaltungsgericht klagen.
-
Hallo,
Person A dachte, nun sei erst einmal Ruhe, doch das war leider ein Fehler.
Erneut hat Person A ein "Verwaltungszwangsverfahren zur Betreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen" angedroht bekommen.
Am 13.11. (Do) will ein ???? Person A aufsuchen, wenn Person A bis dato nicht207 Euronen auf ein bezeichnetes konto (als "Rückstände" bezeichnet) bezahlt hat.
Da Person A dem ???? GEzZ? Sonstiger Rundfunkbrimboriumskrams als mittellos bekannt ist, kann Person A auch nicht bezahlen und wird auch nicht bezahlen, da Person A gar kein verblödungsglotzen und ebensolches rundfunkthören betreibt. Dies hat Person A natürlich dem Rundfunkzwangseintreibern mitgeteilt, interessiert die natürlich nicht.
Des weiteren wurde Person A wie üblich Kontopfändung, Lohnpfändung (hihi welcher Lohn?), Kraftfahrzeugpfändung (dito >:D) angedroht, sowie Durchsuchung der Wohnung auch mittels gewaltsamer Türöffnung gemäß Paragraph 14 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) und soweiter und so fort....
Vermögensauskunft drohe angeblich auch, incl. Schufa-Eintrag und so weiter. Die ganze Palette also.
Person A hat das ganze ihr nun erneut angedrohte Brimborium schon einmal abwenden können; wie, kann man hier nachlesen.
Auch diesmal hat Person A keinerlei Bescheide oder Zahlungsaufforderungen oder sonstiges bekommen. Was Person A nun tut, weiß sie nicht.
Vielleicht fällt hier ja jemand was ein.
Irgendwo hat Person A gelesen, dass die Gerichtsvollzieher (oder wer immer das auch ist, wer Person A aufsuchen will, das Schreiben ist "im Auftrag" unterschrieben, da steht nichts von einem "Gerichtsvollzieher") eigentlich nicht mehr rechtlich existieren??? Oder so ähnlich. Man liest ja so viel im Internet von wegen eigentlich nichtiger Gesetze.
Herzlichen Dank für ein paar Ideen.
-
Kann Person X das Schriftstück anonymisiert einstellen?
-
Edit: Die Schilderung hört sich nach den typischen Gerichtsvollzieher-/Stadtkassenschreiben an.
Frage: Hat Person denn beim ersten Mal Erinnerung bei der Stadtkasse eingelegt? Kam darauf nichts zurück? Welche Quartale sollen aktuell vollstreckt werden?
Die typischen 2 Möglichkeiten:
1. Erinnerung, da Leistungsbescheid ( = Verwaltungsakt) nicht bekannt gegeben.
2. Erinnerung, da Vollstreckungsersuchen formal fehlerhaft.
Der Adressat der Erinnerung ist in § 766 ZPO eindeutig mit
Vollstreckungsgericht
http://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html (http://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html)
angegeben.
In einem vergleichbaren Fall weist das Schreiben des Eintreibers darauf explizit hin, siehe:
(http://i.imgur.com/mgYJUks.jpg)
Ein Widerspruch beim Gerichtsvollzieher ist nicht zulässig.
-
Hallo,
und danke für die Antwort.
Nein, da steht nichts von Erinnerung. Auch sieht das SChreiben völlig anders aus.
Beim 1. Mal hat Person A mit der Begründung, dass kein vollziehbarer Verwaltungsakt existiert, Widerspruch eingelegt. So, wie es oben geschildert wurde.
-
Bei wem genau wurde wann ein Widerspruch eingelegt? Geschah das nach der Antwort des Amtsgerichts?
-
Person A hat:
1. das Kassen- und Steueramt informiert, dass sie Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht eingelegt hat mit der Begründung, es existiere kein vollziehbarer Verwaltungsakt/Bescheid.
Person A bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Person A sei kein Verwaltungsakt des angeblichen Gläubigers zustellt worden.
(Zitate entsprechende Gerichtsurteile wurden hinzugefügt).
2. hat am Amtsgericht einen Antrag auf Rechtsbehelf gegen Zwangsvollstreckung gemäß Paragr. 766 ZPO gestellt mit Bitte um Prüfung der Zulässigkeit der angedrohten Zwangsvollstreckung.(Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt.).
3. Schreiben an Beitragsservice mit Aufforderung, zu beweisen, dass ihre Schreiben bei Person A angekommen seien. (Sind sie nämlich nicht.)
Zurück kam vom Amtsgericht:
"Die Erinnerung gemäß Paragraph 766 ZPO müsse Person A bei der Stadt (in der sie wohnt), beim dortigen kassen- und Steueramt, Fachbereich Vollstreckung, einlegen. Insoweit ist das Amtsgericht nicht zuständig. Eventuell müssen Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen."
(Ende Schreiben Amtsgericht).
****
Dies war im Mai. Danach war Ruhe.
Jetzt geht es wieder von vorne los.
-
Jetzt geht es wieder von vorne los.
Was spricht dagegen, wieder die gleiche Reaktion zu zeigen? Was ich von dem Brief erkennen kann, sieht doch genau aus wie im ersten Beitrag.
Diesmal allerdings die Erinnerung an die vom AG genannte Stelle schicken.
-
Dann würde eine fiktive Person LdV die entsprechenden Einwände eben nochmal beim sog. "Kassen- und Steueramt, Fachbereich Vollstreckung" geltend machen.
Falls das nicht fruchtet, nochmal ausdrücklich ans zuständige (!) Amtsgericht wenden und auf die Eindeutigkeit der Formulierung des § 766 ZPO hinweisen.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
§ 732 Abs. 2
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Die Zuständigkeit und die Befugnisse sind eindeutig ausgesprochen.
Edit: Der berühmte Tübingenfall ist ja auch nur Reaktion auf eine Entscheidung des AG Nagold.
-
Gut. Danke für die Antworten.
Ich werde das Person A mitteilen und sie wird das dann wohl so machen. Ich werde dann hier weiter Bescheid geben, wie die Sache verläuft.
Einen schönen Rest-Abend, Lieselotte
-
Dann würde eine fiktive Person LdV die entsprechenden Einwände eben nochmal beim sog. "Kassen- und Steueramt, Fachbereich Vollstreckung" geltend machen.
Person A hat festgestellt, dass das dieselbe Stelle und dieselbe Person ist: Kassen-und Steueramt und Gerichtsvollzieher. ::)
Irgendwas stimmt doch da nicht?
Person A schickt deshalb zusätzlich nochmals ein Schreiben ans zuständige Amtsgericht und macht auf den Sachverhalt aufmerksam (Erinnerung gemäß Paragraph 766 ZPO).
-
Ist das denn normal? Weiß da keiner hier was zu?
-
Nochmal die Bitte, die Vollstreckungsankündigung in lesbarer Qualität hochzuladen.
Es macht nämlich einen substantiellen Unterschied, ob sie vom Gerichtsvollzieher oder von der Stadtkasse (und einem dortigen Vollziehungsbeamten) kommt. Außerdem ist entscheidend, in welchem Bundesland das Ganze passiert.
Zum Umgang mit Gerichtsvollziehern siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11719.msg80005.html#msg80005 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11719.msg80005.html#msg80005)
Der letzte Absatz ist noch fraglich. Im Fall Tübingen war es so, dass gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorgegangen wurde. Die Erinnerung nach ZPO dürfte aber wohl auch schon statthaft sein, wenn sich gegen die formalen Voraussetzungen gewehrt wird, z. B. kein Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde.
Im Fall der Vollstreckungsankündigung durch eine Stadtkasse braucht es für das weitere Vorgehen noch mehr Informationen, insb. eine lesbare Datei und das Bundesland.
-
Nochmal die Bitte, die Vollstreckungsankündigung in lesbarer Qualität hochzuladen.
Hallo,
in Beitrag 31, auf Seite 1, wurde die Vollstreckungsankündigung in verbesserter Form hochgeladen.
Es macht nämlich einen substantiellen Unterschied, ob sie vom Gerichtsvollzieher oder von der Stadtkasse (und einem dortigen Vollziehungsbeamten) kommt.
Das ist dieselbe Adresse, dasselbe Zimmer und dieselbe Fax-Nummer. Stadtkasse, Abteilung Vollstreckung.
Im Schreiben steht: "ich bin mit der Vollstreckung der Rückstände beaufttragt worden". Das Schreiben kommt vom Kassen- und Steueramt, Abteilung Vollstreckung. Der STadt, in der Person A wohnt. D.h. da existiert keine Gewaltenteilung mehr. Die Stadt macht sich zum Büttel des Beitragsservice, und entscheidet auch noch, ob das Vorgehen bzw. ob die Bedingungen für die Vollstreckung rechtens sind (sind sie nicht) und schickt auch noch in derselben Person den Gerichtsvollzieher raus?
Außerdem ist entscheidend, in welchem Bundesland das Ganze passiert.
NRW
Zum Umgang mit Gerichtsvollziehern siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11719.msg80005.html#msg80005 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11719.msg80005.html#msg80005)
Der letzte Absatz ist noch fraglich. Im Fall Tübingen war es so, dass gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorgegangen wurde. Die Erinnerung nach ZPO dürfte aber wohl auch schon statthaft sein, wenn sich gegen die formalen Voraussetzungen gewehrt wird, z. B. kein Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde.
Ja, das wird wohl statthaft sein, nur geht die Erinnerung nach ZPO an dieselbe Person die auch als Gerichtsvollzieher fungiert; wie gesagt, es ist dieselbe Stelle.
-
Person A hat festgestellt, dass das dieselbe Stelle und dieselbe Person ist: Kassen-und Steueramt und Gerichtsvollzieher. ::)
Irgendwas stimmt doch da nicht?
Person A schickt deshalb zusätzlich nochmals ein Schreiben ans zuständige Amtsgericht und macht auf den Sachverhalt aufmerksam (Erinnerung gemäß Paragraph 766 ZPO).
Du meinst vermutlich nicht den Gerichtsvollzieher (der arbeitet für die Justiz, also das Land), sondern den städtischen Vollziehungsbeamten.
Wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vorliegen, muss das Kassenamt darüber informiert werden, und nicht das unzuständige Amtsgericht.
-
O.K. danke.
-
Nach Ansicht des Schreibens ist klar, dass es sich nicht um einen Gerichtsvollzieher, sondern um einen Vollziehungsbeamten der Stadt handelt (siehe vor allem den letzten Absatz). Damit scheidet die Erinnerung beim Amtsgericht tatsächlich aus.
Welche Bescheide werden in der Anlage erwähnt? Diese im unteren Beispiel einfügen.
Eine Antwort an das Kassen- und Steueramt könnte in diesem rein fiktiven Fall wie folgt aussehen:
Sehr geehrte/r xxx,
hierdurch widerspreche ich Ihrer Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 21.10.2014, da die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW setzt die Vollstreckung das Vorhandensein eines Leistungsbescheids und dessen Fälligkeit voraus.
Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Nach § 43 Abs. 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird.
Eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Sinne des § 41 VwVfG NRW ist nicht erfolgt. Mir ist kein Leistungsbescheid in Form der in der Anlage Ihres Schreibens vom 21.10.2014 genannten [Gebühren-/Beitragsbescheide vom xxx] bekannt gegeben worden. Damit liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW nicht vor.
In einem vergleichbaren Fall betreffend Rundfunkbeiträge hat das Landgericht Tübingen (siehe Anhang) festgestellt, dass die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags (hier im Sinne des § 6 Abs. 1 VwVG NRW) einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraussetzt. Eine Zahlungsverpflichtung könne nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden (LG Tübingen, Urteil vom 19. Mai 2014, Az. 5 T 81/14 Rn. 22).
Ich fordere Sie hierdurch auf, die Vollstreckungshandlungen wegen des Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen einzustellen, den Vorgang bei Ihnen zu schließen und den Fall an die ersuchende Stelle zurückzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Ort, Datum, Unterschrift]
[Urteil des LG Tübingen ausdrucken und beilegen: http://openjur.de/u/708173.tex2pdf (http://openjur.de/u/708173.tex2pdf)]
-
Hallo Beykottler,
ich brauche mal etwas Unterstützung (Mein A.... geht mir gerade etwas auf Grundeis... wie man so zu sagen pflegt)
Zur Situation:
- Alle Infobriefe vom Beitragsservice (BS) nicht beantwortet
- Einen Festsetzungsbescheid vom BS ignoriert, da nicht unterschrieben, gesiegelt... etc.
Jetzt kommt von meiner Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde die Pfändungs-/ Vollstreckungsvorankündigung (siehe Datei)
Hab mit der Person die im Schreiben genannt wird telefoniert und diese meinte es würde mit ner Kontopfändung weiter gehen...!
Wie soll ich jetzt weiter vorgehen?
Abwarten auf den Vollstreckungsbescheid? (oder was da auch immer kommen mag)
Zahlen kommt nicht in Frage!
Wer ist denn überhaupt der "Beitragsservice Rundfunk"?? ;)
Ich habe sehr viel Gelesen, aber irgendwie komme ich gerade (gedanklich) nicht weiter.
Grüße Guddi
-
Eine Antwort an das Kassen- und Steueramt könnte in diesem rein fiktiven Fall wie folgt aussehen:
Sehr geehrte/r xxx,
hierdurch widerspreche ich Ihrer Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 21.10.2014, da die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW setzt die Vollstreckung das Vorhandensein eines Leistungsbescheids und dessen Fälligkeit voraus.
Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Nach § 43 Abs. 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird....
... weiterer Brieftext s. o.
hallo,
mal angenommen, so eine Situation wie bei Lieselotte würde in einem anderen Bundesland stattfinden, also z. B. im schönen Hessen.
Ich frage mich folgendes:
Wenn jetzt jemand diesen Brief in einem dringenden Fall an die zuständige vollziehende Behörde (Stadtkasse oder egal was) senden will, aber die in seinem Bundesland geltenden passenden §§ der Vollstreckungsgesetze nicht kennt, was macht der/diejenige dann?
Da sich dieses Schreiben an eine Behörde richtet und Verwaltungsgesetze betroffen sind, müsste es doch eigentlich ausreichen, den Brief zu verwenden, aber die genannten §§ einfach komplett wegzulassen? Die Behörde müsste (anders als ein Amtsgericht) die §§ gedanklich ergänzen bzw. den Text entsprechend rechtlich deuten, oder?
Das könnte es für Betroffene etwas leichter machen.
Für eine Bestätigung oder Widerlegung meines Gedankens bin ich dankbar.
Cecil
-
Eine Antwort an das Kassen- und Steueramt könnte in diesem rein fiktiven Fall wie folgt aussehen:
Sehr geehrte/r xxx,
hierdurch widerspreche ich Ihrer Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 21.10.2014, da die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW setzt die Vollstreckung das Vorhandensein eines Leistungsbescheids und dessen Fälligkeit voraus.
Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Nach § 43 Abs. 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. ....
ich habe da noch eine Frage:
Könnte es sinnvoll sein, im Brief gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen? Damit müsste die Angelegenheit doch auf jeden Fall zunächst gestoppt werden können. Man könnte z. B. am Ende des Briefes einfügen:
"Ich bitte Sie, die Vollziehung der Vollstreckung sofort auszusetzen, da diese ohne Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen unbillig wäre und nicht im öffentlichen Interesse ist".
So ein Brief müsste von der Behörde insgesamt als Widerspruch + Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO gedeutet werden, oder? Vermute ich richtig? Das müsste zulässig und wirksam sein.
danke für eure Rückmeldung.