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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Panther am 29. April 2014, 18:31
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Hallo,
Person A lebt zurzeit in ihrem Haus, ist arbeitssuchend und bezieht kein HartzIV, weil ihre Ersparnisse über dem Freibetrag liegen hat auch sonst kein Einkommen und lebt daher von ihren Ersparnissen.
Heute hat sie zum erstem Mal Post vom "Beitragsservice" erhalten, sie wird gebeten zu prüfen, ob ein Mitbewohner schon den Beitrag zahlt oder ob eine Anmeldung erforderlich ist, es liegt ein Formular bei.
A weiß nicht, wie sie darauf reagieren soll.
Soll sie auf das Schreiben antworten oder erst einmal abwarten? Kann sie sich befreien lassen?
Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste sie für die Monate Januar - April sowieso zahlen, selbst wenn sie befreit jetzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Panther
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Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
http://gez-gebuehren.de/fuer-arbeitslose-und-hartz4-empfaenger-2013/
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9135.msg63671.html#msg63671
Beitragsbescheid erhalten ? A Zahlen oder B Widerspruch/Klagen
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Beitragsbescheid erhalten ? A Zahlen oder B Widerspruch/Klagen
Die Person hat noch keinen Beitragsbescheid erhalten, sondern wird um Auskunft gebeten, ob jemand anderes in der Wohnung den Beitrag bereits zahlt oder eine Anmeldung erforderlich ist.
Ich gehe davon aus, dass Person A noch nicht zwangsangemeldet wurde.
Wäre es nicht klüger, wenn sich Person A jetzt freiwillig anmeldet, um den Antrag auf Befreiung einreichen zu können, damit er so früh wie möglich gilt? Oder sollte Person erst auf den Beitragsbescheid warten, weil erhaltene Schreiben (laut dem Link) kein "Verwaltungsakt" ist, sondern nur ein "belangloser Infobrief ohne verwaltungsrechtliche Relevanz".
MfG
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Wer Hilfe zum Lebensunterhalt erhält... kann die Bande "am einfachsten" abstrafen.
BEITRAGSBEFREIUNG (Nicht rückwirkend!).
Ob anmelden oder nicht.... die geben keine Ruhe....(Zwangsanmeldung kommt auf jeden Fall) Es wäre nicht klug .. sich nicht anzumelden und BEITRAGSBEFREIT zu sein
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Das ist wieder die grundsätzliche Frage, will Person "A" mit Parasiten, Schutzgelderpressern und Rechtsbrechern cooperieren, oder will sie uns helfen, diese Ungerechtigkeit ein für allemal aus der Welt zu schaffen?
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Wäre es nicht klüger, wenn sich Person A jetzt freiwillig anmeldet, um den Antrag auf Befreiung einreichen zu können, damit er so früh wie möglich gilt?
Wenn der Antrag z.B morgen gestellt wird, dann wird er ab morgen gelten. Im Falle einer freiwilligen Anmeldung wird der Beitragsservice die Summe ab dem 01.01.2013 bis zu dem Tag, an dem der Antrag auf Befreiung gestellt wurd, in Rechnung stellen. Also bezahlt Person A so um die 250,00 Euro, daher empfehl es sich abzuwarten bis der Bescheid mit Rechtsbehilbelehrung kommt, gegen den ein Widerspruch zulässig ist, oder je nach Bundesland ne sofortige Klage beim Verwaltungsgericht
Entspannt abwarten, alle Briefe bis auf den Bescheid ignorieren, den Service vom Beitragsservice voll ausnutzen, damit die es nicht so leicht haben an das Geld ranzukommen >:D
denn je länger nicht gezahlt wird um so teuerer wird es auch für unser liebes Beitragsservice ( ehemalge GEZ )
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Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
Ich würde mich anmelden.... ab dem Zeitpunkt wo ich befreit bin.
Auf die Forderung "davor"...würde ich auf Beitragsbescheid warten und Widerspruch/Klagen...
Bei Beitragsbefreiung erhält die Bande auch nichts vom "Amt". Damit sind sie maximal geschädigt-- Kein Geld / keine Chance abzuzocken.
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Wenn der Antrag z.B morgen gestellt wird, dann wird er ab morgen gelten. Im Falle einer freiwilligen Anmeldung wird der Beitragsservice die Summe ab dem 01.01.2013 bis zu dem Tag, an dem der Antrag auf Befreiung gestellt wurd, in Rechnung stellen. Also bezahlt Person A so um die 250,00 Euro, daher empfehl es sich abzuwarten bis der Bescheid mit Rechtsbehilbelehrung kommt, gegen den ein Widerspruch zulässig ist, oder je nach Bundesland ne sofortige Klage beim Verwaltungsgericht
Ich glaube, mir wird schlecht... :o
Wie stehen die Chancen, dass ich den Beitrag vom 1.1.2013 bis zum Tag des Befreiungsantrags am Ende nicht zahlen muss?
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Soll sie auf das Schreiben antworten oder erst einmal abwarten? Kann sie sich befreien lassen?
Ich würde zahlen, wenn ich Rundfunk konsumieren würde. Sonst würde ich einen Antrag auf Befreiung wegen
Härtefalles stellen, mit der Begründung, dass ich kein Einkommen habe. Rückwirkende Befreiung ab dem Zeitpunkt
der Arbeitslosigkeit.
Sozialhilfe wird abgelehnt, weil man zuerst seine Ersparnisse verbrauchen soll. Das ist richtig. Ehe man hungert,
verbraucht man seine Ersparnisse. Ist aber Rundfunk wirklich Lebensnotwendig, so dass sie den Verbrauch der
Ersparnisse verlangen können, ehe man befreit werde?
Selbstverständlich werden sie den Antrag ablehnen, weil sie das Geld haben wollen. Widerspruch und Klage sollte
also folgen, wenn man etwas erreichen will.
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Wie stehen die Chancen, dass ich den Beitrag vom 1.1.2013 bis zum Tag des Befreiungsantrags am Ende nicht zahlen muss?
schlecht!
Person A sollte noch bis zum 15.05.2014 warten. An dem Tag wird ein Urteil gegen den Rundfunkstaatsvertrag erwartet. Wenn er gekippt wird, bzw. für verfassungswidrig erklärt wird, so sind dann Beiträge ab dem 01.01.2013 erstmal ungültigt, weil der Vertrag neu ausgearbeitet werden muß. Gewinnen die Rundfunkanstalten so kann Person A selber entscheiden, ob dort der Antrag gestellt wird, aber an Beiträge aus 2013 bis Beginn der Arbeitslosigkeit kommt sie nicht vorbei.
Gewinnen die Kläger (das bedeute eventuell Ende von GEZ und dem Rest), so kann Person A getrost alles vergessen. Also kurz gesagt, ist die Anmeldung vor 15.05 nicht zu empfehlen, weil der Betrugservice bei jeder freiwilliger Anmeldung, egal nun um welches Anliegen es sich handelt, alle Daten erfasst und bis zum Lebensende speichert. Peron A ist dann unter Beitragsnummer xyz... regiestriert. Es sind bis jetzt ja sowieso nur Infobriefe angekommen, daher unwichtig.
Andersrum hat man ne kleine Chansce, dass dieses System in zwei Wochen den Untergang findet, dann entfallen alle Pflichten.
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@wie stehen die Chancen
auf
http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/ermaessigung_und_befreiung/index_ger.html#Wann_beginnt_Ihre_Befreiung_oder_Ermaessigung
dort steht,
Zitat #
Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?
Sie erhalten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ab dem auf dem Bewilligungsbescheid/der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid von der Behörde erstellt wurde. Beachten Sie bitte: Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bescheids und nicht das Ausstellungsdatum der Bescheinigung. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.
Ende Zitat
Auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole, oder es falsch verstanden habe.
Dort steht die Befreiung gilt ab dem Leistungsbeginn. Es ist laut dieser Aussage nicht wichtig wann der Bescheid der Sozialbehörde ausgestellt wird, sondern ab wann es eine Leistung gibt oder gab.
Der andere Satz sagt aus, in welchem zeitlichen Rahmen der Beitragsservice über diesen Bescheid informiert werden will. Innerhalb von 2 Monaten nach Ausstellung.
Beachte das Ausstellungsdatum und Leistungsbeginn müssen nicht deckungsgleich sein!
Der Leistungsbeginn kann und sollte aus meiner Sicht bei solchen Sachen immer in der Vergangenheit liegen können, selbst wenn es keine Leistung gab, und das ist wichtig.
Weil selbst wenn es keine Leistung gab, dann ist diese halt mit 0,- € anzugeben und Beginn auf den 1.1.2013 zu stellen, oder anderes passende Datum. Das Ausstellungsdatum des Bescheids darf dann gerne morgen also den 30.04.2014 sein. Ab dem Datum 30.04.2014 zwei Monate Zeit das
Schreiben dem Beitragsverein zuzustellen. Sollte klappen, zur Not persönlich hinbringen ;-)
Laut dem Satz müssen Sie jetzt ab dem 1.1.2013 befreien, weil ausschlaggebend der Leistungsbeginn und nicht das Ausstellungsdatum ist.
Also bei Behörden immer schön drauf achten das dort die richtigen Datumswerte an die entsprechenden Stellen geschrieben werden! Kann man ja auch gelb markieren!
So steht es halt auf deren Webseite, davon würde Person X einen sauberen Screenshot machen!
Es kann sein, das ich das jedoch falsch verstanden habe, bitte dazu weitere Meinung einholen.
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wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid von der Behörde erstellt wurde.....
"Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bescheids ...../eigentlich blöd formuliert.....
Hartz4 (Beitragsbefreit) seit 1.5.14 - Befreiung ab 1.5. wenn bis spätestens 1.7. dem Beitragsservice beantragt/mitgeteilt/Bescheid zugestellt.
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Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats,
zu dem der GÜLTIGKEITSZEITRAUM DES BESCHEIDS BEGINNT, wenn der An-
trag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Be-
scheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu
einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermä-
ßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die
Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids
befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die
Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine
Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde lie-
gen
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GÜLTIGKEITSZEITRAUM == Leistungsbeginn
Dann zur Behörde, und sich ausstellen lassen, das vorher eine 0,- Leistung mit Beginn 1.1.2013 geleistet wurde. Am besten vorschreiben und bei der Behörde nur ab stempeln lassen. Dann hin senden. ;-)
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Gewinnen die Rundfunkanstalten so kann Person A selber entscheiden, ob dort der Antrag gestellt wird, aber an Beiträge aus 2013 bis Beginn der Arbeitslosigkeit kommt sie nicht vorbei.
Die Person war von 01.01.2013 bis heute durchgängig arbeitslos, bis auf zwei Monate, in denen sie Vollzeit gearbeitet hat. Sie könnte sich damit abfinden, dass sie für die beiden Arbeitsmonate nachzahlen muss, aber nicht für Januar 2013 bis heute. Das wäre für einen Arbeitslosen ohne Einkommen ein absurd hoher Betrag, zumal sie das Angebot nicht einmal nutzt.
Person As besonderer Fall wird bei Härtefälle nicht aufgeführt, ist er überhaupt ein Härtefall?
Sie erhält keine Sozialleistungen, weil ihr "Vermögen" über dem Freibetrag liegt. Das muss sie erst mal aufbrauchen. Daher hat sie HartzIV/Sozialleistungen auch nicht beantragt, weil ein solcher Antrag aussichtslos wäre.
Sie erhalten keine staatlichen Sozialleistungen, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze knapp übersteigt?
Wer keine der im § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen erhält, weil seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags (17,98 Euro) ist.
Sie verzichten auf eine staatliche Sozialleistung, obwohl Sie darauf Anspruch hätten?
Wer einen Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen hat, aus persönlichen Gründen aber bewusst darauf verzichtet, diese in Anspruch zu nehmen, kann ebenfalls eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung der Sozialbehörde erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, dass der Anspruch auf die Sozialleistung umfassend geprüft wurde, diese aber nicht beantragt wird.
Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Anspruch auf Sozialleistung umfangreich geprüft wurde.
Heißt das, die Person muss zuerst einen aussichtslosen HartzIV-Antrag stellen, der dann abgelehnt wird?
Wenn der HartzIV-Antrag abgelehnt wird, hat sie eine Bescheinigung, die nachweist, dass sie jetzt keinen Anspruch hat, aber wie weist sie nach, dass sie auch für den Zeitraum von Januar 2013 - heute keinen Anspruch hatte? Reicht es nicht aus, bescheinigen zu lassen, dass sie für den gefragten Zeitraum kein HartzIV erhalten hat und wie hoch das Einkommen war?
Wenn ich das richtig verstanden habe, soll ich warten, bis der Beitragsbescheid kommt, dann habe ich zwei Monate Zeit, einen Befreiungsantrag zu stellen und als Leistungsbeginn den 01.01.2013 anzugeben. Ist das so richtig?
MfG
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Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
AB BEITRAGSBEFREIUNGSANTRAG....nicht rückwirkend ! Also MAXIMAL AB HEUTE bzw. ab Hartz Bestätigung vom 01.03.2014
§4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende
natürliche Personen befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder
nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich
von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetz-
buches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden,
die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsge-
setz,
5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten
Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel,
Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches
oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches,
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversor-
gungsgesetzes,
7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege
als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversor-
gungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vor-
schriften,
8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenaus-
gleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit
nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichs-
gesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem
Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrich-
tung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben,
und
10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches.
(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende
natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte
Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60
vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine aus-
reichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht
möglich ist, und
3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vor-
übergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen
ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilneh-
men können.
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt
sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Soziallei-
stung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne
des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksich-
tigt worden sind.
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats,
zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der An-
trag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Be-
scheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.
Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids
befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die
Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine
Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde lie-
gen.
(5) Wird der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unwirksam, zurückgenom-
men oder widerrufen, so endet die Befreiung oder Ermäßigung zum sel-
ben Zeitpunkt. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unver-
züglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landes-
rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von
der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor,
wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die
zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt
wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als
die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entspre-
chend.
1
(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuld-
ner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die
Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die
entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im
Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in
beglaubigter Kopie nachzuweisen; im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Al-
ternative genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die
Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.
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und da steht es wieder ganz genau
Zitat
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats,
zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der An-
trag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Be-
scheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
Zitat Ende
Gültigkeitszeitraum des Bescheids, das ist der Bescheid, welcher vorgelegt wird, der Bescheid vom Amt welcher sagt, das man kein Geld hat. Das Ziel aller Personen sollte also sein, das auf diesem Bescheid, egal wann er erstellt wird, als Leistungsbeginndatum der 1.1.2013 oder das Datum entsprechend steht, ab wann befreit werden müßte. Dann den Bescheid innerhalb von 2 Monaten zu dem "Beitragsverein" senden. Dann gibt es aus meiner Sicht die Befreiung, denn der Gültigkeitszeitraum hat nichts mit dem Erstellungsdatum zu tun und kann auch in die Vergangenheit datiert werden. Darauf sollte man bei den jeweiligen Behörden bestehen! Selbst wenn diese keine Leistung erbracht hat.
Gehen Sie zu einem Sachbearbeiter Ihres Vertrauens und lassen Sie sich diesen einen vorgedruckten Zettel stempeln, zur Not selber schreiben und stempeln lassen.
Weil Punkt 7 Zitat
(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuld-
ner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die
Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die
entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im
Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in
beglaubigter Kopie nachzuweisen; im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Al-
ternative genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die
Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.
Zitat Ende
"durch die entsprechende Bestätigung"
Ganz Einfach
Härtefallbestätigung
Leistungsbeginn 1.1.2013
Austellungsdatum 30.04.2014
Es wird bestätigt, das Person XXXX ein Härtefall ist.
Stempel Unterschrift
Absenden
Das sollte genauso gehen, weil bei Punkt
Zitat
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landes-
rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von
der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor,
wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die
zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt
wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als
die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entspre-
chend.
Zitat Ende
Ein Härtefall liegt insbesondere vor, weil hier nichts steht außer dem ersten Punkt einer nicht beendeten Beispielkette.
Es bleibt einem schlicht selbst überlassen nachzuweisen, was ein Härtefall ist.
Man gehe deshalb zu einer beliebigen Behörde und lasse sich das stempeln, es muss dazu nicht einmal die Sozialbehörde sein. Weil das gar nicht verlangt wird. Entscheidend ist ein Bescheid mit den Worten:
Leistungsbeginn
und Austellungsdatum und der Bestätigung das es ein Härtefall ist.
Weil es sich der Beitragsservice einfach machen will, und die Härtefallprüfung nicht mehr selbst durchführen möchte darf das laut dem Vertrag da ja jede Behörde sein, suchen Sie sich also eine aus.
Die Auflistung der Sozialbehörde mit Hartz4 ist da nur ein Beispiel, die Aufzählung nicht abschließend.
Sie müssen nicht selbst beweisen, dass Sie ein Härtefall sind, wenn Sie es schaffen, das eine beliebige Behörde Ihnen das als Bescheid stempelt!
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Vielen Dank für Eure Antworten.
@PersonX:
Ihre Interpretation widerspricht sich mit der von awawaw und den meisten anderen im Internet. Kennen Sie einen Fall, wo der "Leistungsbeginn 01.01.2013" auf dem Bescheid eine rückwirkende Befreiung ermöglicht hat?
MfG
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Person X meint....
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats,
zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, (Hartz4BESCHEID ab 1.1.13)
wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten(bis1.7.14)
nach dem Erstellungsdatum(BESCHEID vom1.5.14)
des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
................................
Knackpunkt... Die Rede ist vom BESCHEID ( Verwaltungsakt) Hartz4 BESCHEID ausgestellt am 1.5.14 für Leistungszeitraum ab 1.1.13
...........denke nicht das es das gibt(-:
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Am einfachsten wäre wohl, wenn Person A eine/n Nachbar/in mit gleicher Adresse hätte, die zu rückwirkend papiermäßig gemeinsamen Wohnen bereit wäre. Anders hat Person A wohl keine Chance, wenn sie den illegalen Vorschriften des Beitragsservice folgen will.
Weiß jemand, ob das Bundesverfassungsgericht schon mal entschieden hat, ob Vermögensverbrauch für GEZ-Gebühren zumutbar ist? Auch dann, wenn man/frau das Vermögen vielleicht ganz dringend zur Überbrückung einer Notlage braucht - oder für die Altersversorgung, weil Rente mal nicht reichen wird?
Wenn Person A weiß, dass sie Hartz IV wird und der Allgemeinheit aber nicht zur Last fallen will und deshalb spart, was geht - ist doch die Frage, was den höheren Rang hat: Pflichtbeitrag für Glotze oder Steuer-Haushaltsbudget für Sozialausgaben.
In jedem Fall sollte Person A aber den 15.5. abwarten - da warten schon viele drauf. Vielleicht werden die Karten für die, die es bis dahin schaffen, neu gemischt!
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Nach Abgabe der Vermögensauskunft ist alles pfändbar.
Ausgenommen natürlich die Grenzen der ZPO wie Einkommen bis xx€
P-Konto sollte vorhanden sein...
Konto/Sparbuch/Aktien/Forderungen gegen Drittschuldner/Immobilien ..... sind nicht geschützt....
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html http://dejure.org/gesetze/ZPO/850a.html http://dejure.org/gesetze/ZPO/850b.html
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850b.html http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html http://dejure.org/gesetze/ZPO/850d.html
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850e.html http://dejure.org/gesetze/ZPO/850f.html http://dejure.org/gesetze/ZPO/850g.html und folgende...
http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/schuldnerberatung/zwangsvollstreckung-pfaendungen-gerichtsvollzieher/aktuelle-pfaendungsfreigrenzen/
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@ob Person X so ein Fall kennt.
nein, aber Person X spricht nicht zwangsläufig von einem Hartz4 Bescheid, der ist laut dem Vertrag nicht nötig, weil die Aufzählung nicht abschließend ist. Es reicht ein Bescheid, weil der Beitragsservice die Prüfung was ein Härtefall nicht selbst wahrnehmen möchte, sondern das auf die anderen Behörden abwälzt, es reicht laut dem Vertrag "irgendein" Bescheid, auf diesem muss klar erkennbar das Wort "Leistungsbeginn" stehen und das Wort "Ausstellungsdatum" sowie der Satz Härtefall wurde geprüft und festgestellt. Es muss gar keine Leistung ausgewiesen sein, weil das den Beitragservice nichts angeht! Datenschutz. Es muss halt nur von einer "beliebigen" Behörde gestempelt sein, und am besten ist aber nicht nötig eine Rechtsbelehrung haben. Fertig. Dieses Schreiben muss innerhalb von 2 Monaten zu dem Ausstellungsdatum zu dem Beitragsverein gesendet werden. Dann muss der Beitragsverein nach seinen eigenen Regeln eine Befreiung durchführen. Und da steht halt ganz klar massgeblich ist das Datum des Leistungsbeginn. Person X ist bekannt, das die Sozialbehörde Hartz4 Bescheide erst ausstellt mit Leistungsbeginn ab Antragstellung. Es ist daher jede andere Behörde zu wählen, welche Bescheide ausstellen darf.
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Um die Befreiungen mal genauer zu durchleuchten, hier der §4 RBStV:
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und
10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches.
(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.
(5) Wird der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung oder Ermäßigung zum selben Zeitpunkt. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen; im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.
Meine zusammenfassung zur vereinfachten Darstellung mit Kommentaren:
(1) Befreit werden: Umgangssprachlich sogenannte
-Empfänger zur Grundsicherung,
-Sozialhilfeempfänger,
-Harz4-Bezieher,
-Bafögempfänger,
-Arbeitslosengeldempfänger,
-Asylbewerber,
-Pflegegeldempfänger,
-Taubblinde und
-weitere Beihilfeberechtigte Personen.
(2) Ermäßigung auf ein Drittel bekommen:
-Sehbehinderte ab 60% Schwerbehinderung wegen der Sehbehinderung
-Hörgeschädigte
-Schwerbehinderte mit 80%, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
(3) Mitbefreit sind Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie in der Sozialleistung berücksichtigte Mitbewohner, also die Bedarfsgemeinschaft.
(4) Die Befreiung beginnt mit dem ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt.
Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Befreiungsbescheids gestellt werden.
Wird der Antrag später gestellt, so beginnt die Befreiung ab dem nächsten ersten.
Gültigkeitsdauer solange der Bescheid gilt, bei unbefristeter Gültigkeit möglicherweise nach 3 Jahren Verlängerung bei der Landesrundfunkanstalt beantragen.
(5) Wenn der Befreiungsgrund entfällt, muss das der Landesrundfunkanstalt mitgeteilt werden.
(6) Wegen Härtefällen kann auf Antrag befreit werden. Ein Härtefall liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn man eine Sozialleistung nicht bekommt, weil seine Einkünfte um 17,98 Euro zu hoch sind. Ob eine Bescheinigigung anerkannt wird, die nicht von obengenannten Behörden stammt, ist fraglich.
(7) Anträge zur Befreiung sind schriftlich bei der Landesrundfunkanstalt zu stellen. Originale oder beglaubigte Kopien sind vorzulegen. Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe brauchen nur eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen, damit diese ersatzweise abkassiert werden können.
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Hallo,
der HartzIV-Antrag von Person A wurde mittlerweile bearbeitet und wie erwartet abgelehnt, weil der Vermögensfreibetrag überschritten wurde.
Ihr Antrag vom 19.05.2014 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des SGB II wird mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt.
Das Anschreiben ist auf den 17.06.2014 datiert.
Sollte Person A jetzt einen Befreiungsantrag bei der GEZ stellen und den HartzIV-Ablehnungsbescheid beilegen? Selbst wenn sie ab dem 19.05.2014 befreit wird, für den Zeitraum 01.01.2013 - 18.05.2014 müsste sie trotzdem zahlen. Ich kann mir nicht vorstellen, wie man den Ablehnungsbescheid auf den 01.01.2013 zurückdatieren kann, wenn der H4-Antrag erst am 19.05.2014 gestellt wurde. :(
Bisher ist noch kein Beitragsbescheid eingetroffen, nur ein zweiter Infobrief.
MfG
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Ohne diese beantragte H4-Leistung wird auch keine Rundfunkbeitagsbefreiung gewährt. Nur wenn die Leistung abgelehnt wird, weil das Einkommen um 17.98 Euro über dem Satz liegt, kann eine RF-Befreiung nach der Härtefallregelung gestellt werden.
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Es sieht düster aus...
Person A ist gerade ziemlich verzweifelt, wenn jetzt nicht mal eine Befreiung möglich ist, werden die Schulden immer größer. :o
Ich fasse die Fakten noch einmal kurz zusammen:
Person A wohnt alleine in ihrem Haus, ist arbeitslos und bezieht kein HartzIV, weil das Vermögen über dem Freibetrag liegt. Person A hat kein Einkommen und lebt von ihren Ersparnissen.
Ab August wird Person A zwecks einer schulischen Ausbildung in eine andere Stadt umziehen.
Sie wird weder BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe noch Ausbildungsvergütung erhalten.
Miete und Lebensunterhalt wird sie aus eigener Tasche zahlen. Sie wird in einen Wohnheim mit eigenem Zimmer, aber mit Gemeinschaftsküche leben.
Wenn Person A das Wohnheim als Zweitwohnsitz anmeldet, muss sie die Zwangsabgabe doppelt zahlen, oder? Das wäre für eine Person ohne Einkommen nicht zumutbar. Gibt es irgendeine Möglichkeit, die Gebühr nur einmal zahlen zu müssen?
Kann Person A sich einfach vom Haus abmelden und das Wohnheim als Hauptwohnsitz angeben, damit sie nicht doppelt zahlen muss?
MfG und danke für eure Beiträge
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Person A hat heute die "Bestätigung der Anmeldung" erhalten und wird aufgefordert 341,62€ innerhalb von vier Wochen zu überweisen. Das Schreiben ist auf den 27.06. datiert, wurde also von Seiten der GEZ zwei Wochen verspätet abgeschickt.
Da Person A trotz Arbeitslosigkeit ohne HartzIV nicht als Härtefall gilt, ist auch ein Befreiungsantrag sinnlos. :-\
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Warum machst du dir so einen Kopf?
Bei dir ist doch sowieso nichts zu holen!
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Person A hat heute die "Bestätigung der Anmeldung" erhalten und wird aufgefordert 341,62€ innerhalb von vier Wochen zu überweisen. Das Schreiben ist auf den 27.06. datiert, wurde also von Seiten der GEZ zwei Wochen verspätet abgeschickt.
Immer diese unseriösen Datumsfälschereien bzw Fristverkürzungen.
http://www.nickles.de/forum/mikes-wohnzimmer/2014/ard-zdf-erneute-zahlungserinnerung-mit-gefaelschtem-datum-539059234.html
Man fragt sich langsam was da vom ÖRR für Typen eingespannt werden um die Gelder einzutreiben.
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Ich verstehe das so dass die fiktive Person A kaum Einkommen aber Vermögen (Haus?) hat.
Aus dem Bescheid vom HartzIV-Antrag sollte das hervorgehen. Damit hat Roggi doch schon den Weg gewiesen, Härtefall beantragen:
Nur wenn die Leistung abgelehnt wird, weil das Einkommen um 17.98 Euro über dem Satz liegt, kann eine RF-Befreiung nach der Härtefallregelung gestellt werden.
Kann Person A sich einfach vom Haus abmelden und das Wohnheim als Hauptwohnsitz angeben, damit sie nicht doppelt zahlen muss?
Keine Ahnung, ich denke aber das geht. Es ist auch günstiger wenn in der Wohngemeinschaft der Beitrag durch N geteilt wird. Aber immer die Beitragsnummer des Zahlers notieren, sonst kommt der Beitragsservice nach 3 Jahren mit einer grossen Nachzahlung (nach der Ummeldung), und dann kann man nicht mehr rekonstruieren wer damals bezahlt hat. Diese Nummern sind dann richtig Goldwert!
Sehr schön ist auch der europäische Datenschutz den die Einwohnermeldeämter brechen:
Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.0.html
Person A kann die Vorlage beim Abmelden und Anmelden beim EMA abstempel lassen und dann gespannt warten, ob doch eine widerrechtliche Datenweitergabe erfolgt.
Achtung: die EMA versuchen A mit einer Auskunftssperre abzuspeisen. Die beinnhaltet aber nicht die automatische Datenweitergabe. Dazu muss eine Übermittlungssperre eingerichtet werden. Das machen die EMAs nur sehr ungerne. Kundig machen (X ist verfolgt! (vom BS)) und nicht abweisen lassen.
Viel Erfolg
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und immer dran denken "Vermögen" ( auch das Haus ) kann gepfändet (zwangsversteigert ) werden .....