gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: time2fly am 15. April 2014, 12:01
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Hallo Leute,
wer kann mich aufklären - ich bin völlig verwirrt.
Ich bin Besitzer einer DHH, in der ich wohne und von der aus ich meine 1-Mann-GmbH führe. Das Wohnzimmer ist mein EDV-Büro. Meine Gmbh hat keinen Firmenwagen und keine Angestellte.
Was muss ich konkret zahlen: € 18 pro Monat, oder nur € 6 ??
Ist warscheinlich eine einfache Frage, die ich aber nach etlichen Webseiten und Paragraphen nicht beantwortet sehe.
Grüsse,
Henning
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http://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/index_ger.html#kleinst__und_kleinunternehmer
Dort im grünen Feld auf
"Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten"
klicken.
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D.h. ich muss trotzdem den privaten Betrag zahlen? Das ist eine "und"-Regelung, kein "oder"?
In anderen Texten war es als "oder"-Regelung dargestellt. Wenn Gmbh, dann kein privater Betrag zu entrichten.
Wunschdenken?
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Wunschdenken!
Ich muss mal auf eine Person X ausweichen, da hier keine konkreten Fälle besprochen werden dürfen:
Person X müsste laut 'rundfunkbeitrag.de' in der beschriebenen Konstellation nur die 17,98 Euro zahlen.
Für Beratungen über die Höhe des Beitrags ist aber eigentlich der Beitragsservice zuständig. Hier wird boykottiert...
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Zahlen muss gar keiner!
Da könnte dann ja jeder kommen, und darauf pochen, man möge sein tolles Abo-angebot bezahlen - Zustimmung oder nicht!
Dem steht so eine witzige, kleine Sache gegenüber, die heißt "Vertragsfreiheit"!
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Ok, also nochmal - ich dachte ich hätte meine Frage klar gestellt - ich will hier nicht über Boykottieren oder so diskutieren..
>> Was muss ich konkret zahlen: € 18 pro Monat, oder nur € 6 ??
Umformuliert: Wenn ich in einem eigens bewohnten Haus eine eigene GmbH habe, "soll" ich laut Beitragsservice-Regelung den privaten Betrag ODER nur den GmbH-Betrag zahlen?
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Hallo,
ein wenig freundlicher bitte.Wenn du nicht Diskutieren oder Boykottieren willst,
dann geh auf die Seite.
Hier werden keine Mitglieder angemacht!!
http://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/index_ger.html#kleinst__und_kleinunternehmer
Ok, also nochmal - ich dachte ich hätte meine Frage klar gestellt - ich will hier nicht über Boykottieren oder so diskutieren..
>> Was muss ich konkret zahlen: € 18 pro Monat, oder nur € 6 ??
Umformuliert: Wenn ich in einem eigens bewohnten Haus eine eigene GmbH habe, "soll" ich laut Beitragsservice-Regelung den privaten Betrag ODER nur den GmbH-Betrag zahlen?
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Müssen muss keiner.
Du zahlst aber 17,98 + 5,99 EUR – Die 5,99 wenn du einen PKW hast. Dabei ist es dem ÖRR egal, ob dieser dem Betrieb gehört oder dein rein privates Vergnügen ist.
Argumentation:
»Die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, dass auch ein privater PKW dienstlich genutzt wird (Fahrten zur Post, Bank, Kunden usw.). Da es hierbei nicht auf den Umfang der Nutzung ankommt, ist auch ein angeblicher privater PKW Beitragspflichtig.«
Also du überweist jeden Monat 24,97 EUR an deine LRA (das sind 287,64 EUR im Jahr).
Ok, also nochmal - ich dachte ich hätte meine Frage klar gestellt - ich will hier nicht über Boykottieren oder so diskutieren..
>> Was muss ich konkret zahlen: € 18 pro Monat, oder nur € 6 ??
Umformuliert: Wenn ich in einem eigens bewohnten Haus eine eigene GmbH habe, "soll" ich laut Beitragsservice-Regelung den privaten Betrag ODER nur den GmbH-Betrag zahlen?
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@ Uwe: Ich kann erst bokottieren & diskutiern, wenn ich die Rechtsgrundlage in meinem Fall kenne. Dazu hatte ich die Frage gestellt, die keiner wirklich beantwortet hat, also habe ich sie nochmal gestellt. Schnippische Antworten, die nichts mit der Frage zu tun haben, helfen da nicht weiter. Wenn Du mir sagst wen ich konkret wie angemacht habe, dann entschuldige ich mich.
@ René: Wenn ich Dich richtig verstanden habe, dann ist der Grundbetrag von € 18 IMMER fällig, egal ob man eine eigene GmbH im eigenen Haus hat?
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D.h. ich muss trotzdem den privaten Betrag zahlen? Das ist eine "und"-Regelung, kein "oder"?
Ja, lt. RBStV ist das eindeutig so geregelt.
Du findest diese Regelung im RBStV, § 5 Abs. 5 Ziff. 3:
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
1. ...
2. ...
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rund-
funkbeitrag entrichtet wird.
Allerdings sehe ich auch hier einen Gleichbehandlungsverstoß:
Ist die GmbH Mieter oder Eigentümer der DHH oder Wohnung, dann bezahlt sie
lediglich € 5,99, kann diese Kosten steuerlich geltend machen,
und der menschliche Bewohner bleibt beitragsfrei.
Jedoch, ist der menschliche Bewohner Mieter oder Eigentümer, dann zahlt er € 16,98.
Die Firma kann dies nur dann als Kosten geltend machen, wenn der Bewohner dies an die GmbH weiterberechnet.
Dann allerdings muss der Bewohner die erhaltenen € 16,98 versteuern!
Ich habe diesen Passus bereits in meiner Klageschrift vorbereitet, weil ich finde,
dass da eine Wahlfreiheit hineingehört!
...
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Was ich nicht verstehe. Warum schaut sich betreffende Person X icht einfach mal den RBStV und die entsprechenden §§ an?
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBYpP2&st=null)
§1 Abs 1 + Abs 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Macht 17,98€als Grundlage.
§5 Abs.1
(1) Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte
§5 Abs. 2 Ziffer 2
(2) Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom
2. Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.
Macht 5,99€, wie von René beschrieben
§5 Abs. 5 Ziffer 3
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk geht es nicht um Beitragsminimierung, sondern in jeder möglichen angebotenen Konstellation um Beitragsmaximierung. Darum auch kein Wunschkonzert für Person X.
Und ob es eine GmbH, eine UG, GBR oder Co KG ist, spielt ebenfalls keine Rolle. Es geht um die Definition Betriebsstätte die sich in einer beitragspflichtigen Wohnung befindet.
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Zum KFZ:
So einfach wie René es beschrieben hat, ist die Regelung meines Erachtens nicht.
http://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e2154/Informationsflyer_Unternehmen_Institutionen_und_Einrichtungen_des_Gemeinwohls.pdf
2. Zahl der Kraftfahrzeuge
Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug
frei. Für jedes weitere ist ein Drittel des Beitrags zu entrichten –
monatlich 5,99 Euro.
oder im RBStV:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=7&showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBYpP5&st=null
Ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 ist nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.
Ist das Büro in der Wohnung nun eine Betriebsstätte? Und wird sie als beitragspflichtig gesehen?
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Es ist keine beitragspflichtige Betriebsstätte.
Steht so in §5 Abs 5 Ziffer 3
Darum haben die sich ja die "Zusatzeinnahme" des Drittelbeitrags ausgedacht für KFZ die eben NICHT der beitragspflichtigen Betriebsstätte angehören. Einmal den Geschäftsbrief mit dem Privatfahrzeug zur Post gebracht - schon fällt es unter §5 Abs 5 Ziffer 3
Steht in §5 Abs. 2 Ziffer 2
Erläuterungen zu den §§ steht oben in Antwort 10
Ich glaube René ist Experte im Bezug auf diese Thematik ;D
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Ich bleibe leider noch beim Kfz und zwar bei der praktischen Umsetzung während der Anmeldung:
Auf dem Anmeldebogen im privaten Bereich müssen keine Kfz angegeben werden.
Auf dem Anmeldebogen im geschäftlichen Bereich müssen, falls sich die Betriebsstätte in der Privatwohnung befindet nur die nicht privat genutzten Fahrzeuge angemeldet werden. (Steht so auf dem Vordruck)
Somit bekommt der BS doch auf dem eigens von ihm vorgegebenen Weg keine Auskunft über privat genutzte Kfz, bei denen sie dann evtl. nachträglich vermuten könnten, sie würden auch geschäftlich genutzt werden.
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Zustimmung zu dem was Du schreibst.
Die Frage ist, was die versuchen über die Hintertüre an Infos zu bekommen.
Es gibt schon Themen hier dazu wo leider das Thema von den Betroffenen nicht mehr weiter geführt wurde, wie es ausgegangen ist: (Wäre jetzt hilfreich)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8001.msg57770.html#msg57770
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7888.msg57087.html#msg57087
Letztendlich läuft das dann doch wieder nur über den Klageweg, sollten die irgendwie an die Info kommen, das ein Privat KFZ vorhanden ist.
Ich würde das im Formular auch so aufführen, nämlich gar nicht.
Vielleicht gibt es ja jemanden hier, der da Praxiserfahrung hat, wie die an die Infos des "privat KFZ" gekommen sind.
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Vielleicht gibt es ja jemanden hier, der da Praxiserfahrung hat, wie die an die Infos des "privat KFZ" gekommen sind.
Unter
Wohnungseigentümer - was tun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8955.msg62742.html#msg62742
ist zum Thema
Ermittlung von "Beitragsschuldnern", "Inhabern", "Eigentümern"...
u.a. auch exemplarisch verlinkt auf die Satzung einer Landesrundfunkanstalt, in welchen näheres geregelt ist:
Fundstelle 1 (Beispiel MDR)
"Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das
Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge"
www.mdr.de/rundfunkgebuehren/download3230.html
(3) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird nur solche öffentlichen Stellen um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen, die über die Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder einzelner Inhaber von Betriebsstätten verfügen und denen die Übermittlung dieser Daten an die Rundfunkanstalt rechtlich gestattet ist.
Diese öffentlichen Stellen sind insbesondere
1. Meldebehörden,
2. Handelsregister,
3. Gewerberegister und
4. Grundbuchämter.
Ich gehe davon aus, dass auch die KFZ-Zulassungsstellen zu denjenigen "öffentlichen Stellen" gehören, die im Zusammenhang mit der "Fahndung" nach dem Inhaber eines KFZ "um die Übermittlung personenbezogener Daten" ersucht werden können - und über kurz oder lang wohl auch werden... ;)
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Argumentation:
»Die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, dass auch ein privater PKW dienstlich genutzt wird (Fahrten zur Post, Bank, Kunden usw.). Da es hierbei nicht auf den Umfang der Nutzung ankommt, ist auch ein angeblicher privater PKW Beitragspflichtig.«
@René: Kannst Du noch die Quelle des Zitats nennen?
Ich frage mich nämlich, warum sie dann in den Gewerbeanmeldungsbögen explizit nach nicht privat genutzten Kfz fragen und nicht einfach ohne Einschränkung nach den im Haushalt vorhandenen Kfz....
Antwort-Bogen:
Befindet sich Ihre Betriebsstätte in der Privatwohnung, ist jedes nicht privat genutzte Kfz anzumelden.
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Ich frage mich nämlich, warum sie dann in den Gewerbeanmeldungsbögen explizit nach nicht privat genutzten Kfz fragen und nicht einfach ohne Einschränkung nach den im Haushalt vorhandenen Kfz...
...vielleicht, um den Anschein des "Datenschutzes" zu wahren?
;)
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Das spezielle Thema Kfz beende ich hier mit dem Hinweis auf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=3725.0
Wie René schon mitteilte, werden wohl 17,98 € plus 5,99 € fällig, es sei denn, der BS hat keine (Datenübernahme aus der Rundfunkgebühr) oder bekommt keine Informationen über ein im Haushalt befindliches Kfz.
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Und wo ist das Problem?
Da muß halt der Haushaltsvorstand und der Geschäftsführer in den Widerstand!
Die Widersprüche gegen die Bescheide kann man ähnlich formulieren, die GmbH muß natürlich zusätzlich noch erwähnen, daß sie bereits KFZ-Steuern bezahlt.
Und die Klagegebühr für die GmbH wandert auf die Kostenseite und mindert den Gewinn.