gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: PersonLeonidas am 10. April 2014, 17:04

Titel: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 10. April 2014, 17:04
Hallo Community,

ich fasse mich sehr kurz, aber ich zolle euch großen Respekt an dieser Stelle.

kommen wir zum Fall von Person A und B

Person A  war bis zum 01.12 in einer Notunterkunft mit Person B untergebracht, da beide vom Haushalt ihrer Eltern geworfen wurden

Person B  ist der/ die Jüngere Bruder /schwester von Person A
nunmehr wohnen die beiden Personen in einer WOhnung,  jedoch ist nur Person A im Mietvertrag benannt.  Person B erhält jedoch Zuschüsse zur miete (genau die hälfte)  und entsprechend den Regelsatz für die Lebenshaltung.Person B ist außerdem Schüler.

person A ist student und bekommt kein Bafög, weil der anspruch aus diversen Gründen verfallen ist.
Person a ist geringverdiener und verdient grade soviel, dass er alle laufenden kosten decken und marginales Plus für "Essen und Trinken"  einfährt.


Neulich bekam Person A  ( nicht person B)  ein schreiben vom deutschlandradio mit dem allgemeinen zeugs " von allen für alle"   mit der bitte zur prüfung ob ein konto bereits besteht etc etc.

person a ignorierte dieses schreiben und es kam ein Erinnerungssschreiben ebenalls mit einer frist von 4 wochen zu prüfen, o ein konto besteht und wenn nicht eine anmeldung auszufüllen.


Person A hat sich informiert und hat im Bescheid von Person B einen Brief entdeckt , die person B von solchen Zahlungen befreien kann, wenn ein Antrag gestellt werden würde.  Es ist der typische ALG II Anhang auf der letzen seite des ALG II bescheides.

Was soll Person A tun, wenn er nur noch wenige Tage zeit hätte zu antworten?

Person C hat gemeint, dass Person A  diesen Befreiungsbescheid einfach scannen könnte und lediglich den Vornamen ändern sollte/könnte.


Sollte Person A dies tun? oder lieber auf die Zahlungsunfähigkeit plädieren  ?
ist es Erfahrungsgemäß erfolgsversprechend zweiteres zu fahren ?  welche chancen sieht Person A  darin?

Wird Person A Gerichtskosten zahlen müssen, wenn er jemals bis zum Ende kämpft?  er hatte bisher in seinen Gerichtsverhandlungen immer einen Anwalt gestellt bekommen und musste (wann immer er recht hatte)  die kosten nicht übernehmen,  ist dies auch der fall , wenn den Prozess "Deutschlandradio" gewinnen würde?  nochmal die Frage:  müsste Person A gerichtskosten zahlen, wenn er die verhandlung verlieren würde ? wenn ja wie hoch wären diese in etwa?


lg und hoffentlich kann jemand Person A  bei der Entscheidung helfen..




(wer rechtschreibfehler findet, darf sie behalten) :)  :P
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 12. April 2014, 10:20
schade dass niemand in diesem großen Forum person A helfen kann

neuster stand:

person A hat einen Brief mit berufung auf härtefall geschrieben,  hat aber keine NAchweise geliefert darüber, mit der Hoffnung durch die erneute einforderung zeit zu gewinnen.

ist person A auf dem richtigen weg und wie hoch sind seine erfolgschancen???


lg
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: Roggi am 12. April 2014, 12:38
Befreiungen werden nur 2 Monate rückwirkend anerkannt. Ich würde versuchen, die Anmeldung ab 01.03.2014 durchzuführen, gleichzeitig die Befreiung geltend machen und die andere Person nicht erwähnen, die ist nicht mitbefreit und müsste sonst zahlen. Da die keine Gesetzliche Grundlage haben, um irgendwen rückwirkend zwangsanzumelden, sollte man darauf bestehen, dass die keine willkürlichen Daten verwenden, sondern der Beitragsservice soll gefälligst die Daten akzeptieren, die man freiwillig rausrückt. Die andere Person sollte einfach garnicht reagieren und denen keine Daten liefern, bis neue Erkenntnisse bezüglich der Zwangsanmeldungen bekannt sind.
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 12. April 2014, 12:54
die andere person erfüllt doch alle voraussetzungen, um befreit zu werden ?!



ah und nochwas: zu den 2 monate rückwirkungszeit:

person a wohnt seit 01.12.13 in der neuen nwohnung  und hat vor 8 wochen den ersten bescheid bekommen (4 wochen hat er das erste schreiben ign oriert und jetzt hat er auf das zweite erinnerungsschreiben mit derbefreiung geantwortet.)

wären 8 wochen.

woher soll person A wissen, dass man sich anmelden muss ??
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: Roggi am 12. April 2014, 18:34
Woher wollen die wissen, dass die Wohnung eine Wohnung war im Sinne des RBStV? Wenn die Wohnung nicht bewohnbar war z.B. wegen Renovierung, ist sie nicht anmeldepflichtig.
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 12. April 2014, 23:28
ich kann deine antwort nicht genau verstehen.
worauf möchtest du hinaus?

kannst du zum vorgehen von person A  einige details angeben?  wäre es " soweit in ordnung"

Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: Roggi am 13. April 2014, 00:09
Eine Person kann sich wegen Bafög befreien lassen. Also sollte diese Person sich anmelden und einen Befreiungsantrag stellen. Damit keine rückwirkende Forderung entsteht, sollte die Zweimonatsfrist genutzt werden. Also anmelden und befreien ab 01.03.2014, dann sollte nichts schiefgehen.
Die Bafög-Befreiung wirkt nicht für andere Personen. Wenn sich die andere Person auch befreien lassen kann, gilt für diese Person das gleiche wie oben beschrieben, anmelden und befreien gleichzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist.
Diese Vorgehensweise ist nur eine Möglichkeit. Da noch niemand weiss, was nach den Zwangsanmeldungen kommt, ist die Befreiung die sicherste Lösung.
Gar nicht anmelden wäre das, was unsicher ist, aber den Kampf gegen dieses Unrechtssystem stärkt. Schlimmer kann es bei Anmeldeverweigerung sowieso nicht werden, von 8 Euro Säumniszuschlag abgesehen und einigen Briefen, die zu schreiben wären.
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 13. April 2014, 00:26
nun sagte ich ja schon, dass person a  keinen anspruch auf bafög hat ( hab ich doch ,oder?)

aufjedenfall wohnt person A mit  person b zusammen und person a hat klein anspruch auf bafög  und person b bezieht ALG II und kann laut dem letzten zettel befreiungsantrag stellen.

person A ist halt leider nicht bafög berechtigt, und daher auch nicht ganz so leicht rauszukommen

Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: Roggi am 13. April 2014, 01:11
Sorry, da bin ich etwas durcheinandergekommen. Wegen ALG II ist aber genauso wie beschrieben zu verfahren, ebenfalls Zweimonatsfrist, ebenfalls nicht für andere Personen gültige Befreiung.
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 13. April 2014, 11:37
ok

brief ist erstmal von person a  ohne bafög recht raus,

person B wurde zb . garnicht erst angeschrieben,weil person b  nur 18 ist und da vielleicht ausgegangen wird, dass kein genügendes einkommen herrscht ?!  weiß nicht nach welchem verfahren  da der beitragsservice ging.

person a  hat nichtsdestotrotz nichts über perosn b erwähnt und hat  bei der tabellarischen aufzählung der kosten  alles halbiert

sprich  wenn die gesamtmiete 800 € ist,  hat person a  hier 400 genommen, da er bei der wahrheit geblieben ist  und den anteil von person B  der ja schließlich vom Amt für ALG II kommt, nicht berücksichtigt , um den fall dramatischer zu schildern  ( ginge auch garnicht, wenn person a  zb nur 700 verdient,  dann kann sie ja garnicht die miete zahlen.)

was sagst du zum vorgehen?



zum freiwilligen anmelden:

person A will das einfach vom gewissen her nicht, dass er da irgendwas "zustimmt"

person  a will die sache lieber "im  flur"   klären, ohne irgendwie tiefer das haus betreten zu müssen und sich im labyrinth des riesen penthausesverirren ,  wenn du verstehst was person A meint.  ;)



 

lg
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: Roggi am 13. April 2014, 14:25
Da kann ich nun gar nichts mehr zu sagen, weil ich den genauen Vorgang für Befreiungen nicht kenne. Dem Beitragsservice braucht man aber meines Wissens nichts schildern, die können nur mit dem Befreiungsformular der Arge etwas anfangen. Dieses Formular muss zusammen mit dem Anmeldeformular von ARD-ZDF-DR an den BS geschickt werden. Das Anmeldeformular hat eine Seite, wo die persönlichen Anmeldedaten ausgefüllt werden und eine Seite, wo die Befreiung mit Grund eingetragen wird. Für beides ein Datum innerhalb der Zweimonatsfrist wählen. Sollte der BS willkürlich ein anderes Datum zur Anmeldung wählen, z.B. 01.12.2013, sollte man darauf bestehen, das eigene genannte Datum zu verwenden, weil es keine rechtliche Grundlage gibt, welche den BS berechtigt, ein anderes Datum als das angegebene zu verwenden.
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 23. April 2014, 17:53
neuigkeiten von person a

a hat wie besagt ein schreiben mit der prüfung der Befreiung wegen härtefall abgeschickt ( leider ohne einschreiben)

und hat nun  eine "bestätigung der anmeldung"  wie hier im sticky erwähnt erhalten


im sticky konnte ich lesen, dass person a   eigentlich entspannt warten kann, bis der beitragbescheid mit rechtshelfebelehrung kommt.

sollte aber person a dies tun?

er lebt ja unter dem existens minimum und ihm steht ja wirklich die befreiung eigentlich zu , oder etwa nicht? !


sollte person A  nun einen befreiungsantrag  onlie ausfüllen?

impliziert das, dass er sich anmelden muss, um sich wieder "weg" zu befreien?


wäre für hilfe in person a´s  fall dankbar

person b  ist nach wie vor nicht angeschrieben worden.
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: awawaw am 23. April 2014, 19:25
"Befreiungsbescheid einfach scannen könnte und lediglich den Vornamen ändern".... ähhhm mein Nachbar meinte in einem ähnlichen Fall.... Straftat - Betrug.... Warum meldet sich nicht derjenige an ... der Hilfe zum Lebensunterhalt erhält... und einen Hartz Bescheid auf den Tisch haut ? https://www.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/antrag_auf_befreiung/index_ger.html
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 25. April 2014, 04:25
weil er nicht angeschrieben wurde...

daher denke ich, ob es an dieser stelle  sinnvoll ist einfach den austritt  bzw befreiung zu beantragen??

die andere person ist ja nur der jüngere bruder/schester von person A  die frisch 18 geworden ist


was wäre im moment der richtige ausweg für person A?

edit: dein vorgehen finde ich auch clever, aber ist das nun nicht mit einem super aufwand verbunden diese hornochsen darüber zu unterrichten, dass doch person B  angemeldet werden soll?
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: awawaw am 25. April 2014, 09:11
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8273.msg63333.html#msg63333
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9136.msg63694.html#msg63694
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8391.msg63594.html#msg63594
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 09. Mai 2014, 16:57
hall und nochmal neuigkeiten von person A


nun,  er hat ein schreiben zu "zahlung der Rundfunkbeiträge" erhalten, nachdem er zuerst die bestätigung der anmeldung bekommen hatte.

das prozedere  wie es die meisten machen , ist mir bewusst  - auf den beitragsbescheid warten und klagen


jedoch möchte person a  es nicht bis dahin treiben, sondern schon im jetzigen moment, wo er unter dem existenzminimum lebt, die sache vom tisch haben.

desweiteren  hat ja person A eine btraigsnummer,   wäre es für ihn stressfreier, auf der homepage von ARD und ZDF  einfach eine befreiung nochmals zu beantragen?


person B ist ein geschwisterteil von Person A  die zusammen einen haushalt bilden und person B bekommt ALG II  , wonach er ja sowieso zu befreien ist

jedoch glaubt person A immernoch, dass Beitragsservice Person B bewusst nicht angeschrieben haben, weil sie ähnliches  ahnen, oder davon ausgehen , dass 18-19 jährige grundsätzlich unter dem Existenzmimum leben


kann person A   schon jetzt klagen?

Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: awawaw am 09. Mai 2014, 17:06
"zusammen einen haushalt bilden und person B bekommt ALG II "

Damit besteht doch eine Bedarfsgemeinschaft/Einsatzgemeinschaft  von A/B.... ...ist B befreit....
ist A automatisch mit befreit ( auch wenn nicht verheiratet) (Eine Befreiung von A ist nicht erforderlich)


Denn

(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt
sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Soziallei-
stung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne
des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksich-
tigt worden sind.
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 09. Mai 2014, 17:21
Was sollte Person A nun tun?

Bei der Homepage dies einreichen  unter "Befreiungsantrag"

würde dies nicht zur verifizierung der daten führen?


Person A liest  wirklich viel, aber korrigiert A, wenn A falsch liegt, aber A hat noch nicht gelesen, was eine Person unterm Existenzminimum mit einer Person zusammenlebt die ALG II   bezieht "tun soll"   ( ja klar  A ist bewusst dass hier nichts eine gültige Rechtshilfe ist usw usf)


Aber Person A wäre dankbar für einen ungefähren weg, damit das nicht bis zur Klage kommen muss,   oder wenn doch, dann jetzt

lg

leonidas


edit:

wäre die zusendungper einschreiben oder das einscannen des bescheides vom Jobcenter ausreichend, um befreit zu werden?



Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: awawaw am 09. Mai 2014, 17:36
Daten verifiziert oder nicht ..spielt keine Rolle. Tot stellen ..funktioniert nicht (-:
Der Wohnungs Bewohner soll zahlen. Die Infos hat die Bande von dem Einwohnermeldeamt ( wer ist dort gemeldet )
A oder B muss sich befreien lassen ...(bekommt Hilfe zum Lebensunterhalt-hartz4..)
https://www.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/antrag_auf_befreiung/

Antrag ausfüllen und von der Arge gibt es eine Bestätigung  - beglaubigte Kopie des Leistungsbescheids ( bei der Arge verlangen )
zusammen per Einschreiben an den Beitragsservice senden.

Rückwirkend wird nicht befreit....Bande will vermutlich Geld ab 1/2013

Bewilligungsbescheid Hartz4 vom 1.1 für Zeit 15.1 - 15.7.
Daraufhin kann man bis 15.3. dem Beitragsservice den Bescheid mit dem BefreiungsAntrag zustellen und ist ab Januar befreit..

Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 09. Mai 2014, 18:22
danke
nun, die zwei personen wohnen erst seit dem 01.12 dort  und vorher haben sie im elternhaushalt gewohnt,  wovon keine ahnung über die zahlungen besteht.



also:

person A lässt sich befreien und schickt den leistungsbescheid von Person B  per einschreiben dahin ( mit einschreiben)  und bezieht sich auf die zeilen, die du oben genannt hast    UND  der  des existenzminimums?  war das so in deinem sinne?

achja:  und bei der befreiung im internet, dann ruhig auch die "zwanghaft "   zugeteilte Beitragsnummer   eintragen?

was ist wenn keine antwort kommt?




Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: awawaw am 09. Mai 2014, 18:41
A lässt sich befreien und schickt den leistungsbescheid von Person B
Nein ...X lässt sich befreien und schickt den Leistungsbescheid von X
Wenn danach X irgendwelche Briefe ( Zahlungsaufforderung, Drohungen zahle sonst..) bekommt..kann das
ignoriert werden. NUR BEI EINEM BEITRAGSBESCHEID ist Reaktion erforderlich....
aber keine Angst... X ist befreit ( also wird auch nichts kommen )
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 09. Mai 2014, 22:42
nun hast du mich mehr verwirrt, als vorher

A lässt sich befreien und schickt den leistungsbescheid von Person B
bis hierhin sind wir okay

Nein ...X   ist x person A?lässt sich befreien und schickt den Leistungsbescheid von X Kann ja nach dem satz garnicht mehr person A sein, sondern muss zwingend Person B sein
Wenn danach X irgendwelche Briefe ( Zahlungsaufforderung, Drohungen zahle sonst..) bekommt..kann das
ignoriert werden. NUR BEI EINEM BEITRAGSBESCHEID ist Reaktion erforderlich....
aber keine Angst... X ist befreit ( also wird auch nichts kommen )

Ja das Person X  ( also B  ) befreit ist, davon gehe ich aus,  es geht noch um Person A, die ja in der kacke noch steckt, und das thema vom tisch haben will.

reicht es dann, wenn man da zusätzlich einen handschriftlichen zweizeiler mit dem zitat deiner drei oben genannten zeilen beilegt, mit der bitte der weiteren  belästigungen von Person A zu unterlassen, da ja diese Befreiung auch für alle im haushalt gilt und person A sowieso schon ein schreiben rausgehauen hat, mit der rücksichtnahme wegen Existenzminimum?




wäre über eine letzte absegnung dankbar


lg
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: awawaw am 09. Mai 2014, 22:54
A kann sich nicht befreien lassen mit dem Leistungsbescheid von B ( ergibt keinen Sinn )
A lässt sich befreien mit dem Leistungsbescheid von A ( B ist automatisch mitbefreit..muss sich nicht extra befreien lassen) ODER
B lässt sich befreien mit dem Leistungsbescheid von B ( A ist automatisch mitbefreit..muss sich nicht extra befreien lassen)

Von dem der automatisch mitbefreit ist... ist keine Reaktion erforderlich (warum auch ? )
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: themob am 10. Mai 2014, 09:37
Person A als Student ohne BAföG wird nur in Ausnahmefällen Sozialleistungen und damit die begehrte "Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei...." erhalten, um eine schnelle Befreiung vom BS zu bekommen.
http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/alg2.php

Neben der Möglichkeit, wenn Person A nicht zu der Ausnahme gehört, ist formlose Befreiung als Härtefallantrag nach Grund 440 = Härtefallregelung zu stellen. Akzeptiert wird dieser in der Regel nur, wenn eine Bescheinigung irgendeiner Behörde dabei ist, die bestätigt, das dem Grunde nach Anspruch auf Sozialleistungen nach §4 RBStV oder kein Anspruch auf Sozialleistungen nach §4 RBStV, weil das Einkommen um weniger als 17,98€ den Regelbedarf (Grundsicherung 391€) übersteigt. Also das Einkommen nicht höher als 391€ + 17,98€ ist).
Bedeutet Bürokratismus hoch 3 und die Behörde finden, die einem die richtige Bescheinigung ausstellt.
Ohne diese Art Bescheinigungen werden Härtefallanträge wegen finanzieller Aspekte in schöner Regelmäßigkeit abgelehnt. Dann bleibt nur noch abwarten bis Gebühren-/Beitragsbescheid kommt und den üblichen Weg einschlagen - Widerspruch, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Klage.

Bei Klage muss man sich auf einen jahrelangen Kampf einstellen (es sei denn bis dahin wird die Regelung generell oder im Bezug auf Studierende ohne BAföG gekippt und eine Befreiung vereinfacht)

Zum Thema Härtefall und Klage für Studenten ohne BAföG hier bitte nachlesen:

Ist beschrieben aus Sicht zu Gebührenzeiten, der BS agiert aber zu Beitragszeiten genauso, wenn nicht noch schlimmer:
http://www.bafoeg-rechner.de/Hintergrund/art-1445-gez-befreiung-als-haertefall.php   

Punkt 4 c. Als Härtefall:
http://www.studis-online.de/StudInfo/rundfunkbeitrag-fuer-studenten.php

Das A oder B automatisch wegen einer Bedarsfgemeinschaft befreit ist nach §19 SGB II, stimmt nicht.

Geschwister die in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten nicht als Bedarfsgemeinschaft.
Siehe hier: Absatz SGB II - Bedarfsgemeinschaft:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bedarfsgemeinschaft-einstandsgemeinschaft6277.php
oder hier:
http://www.berlin.de/jobcenter/tempelhof-schoeneberg/leistungsservice/wer_gehoert_zur_bedarfsgemeinschaft.html

Zum Thema Bewilligungsbescheid ALG II und Befreiungsantrag:
Vielleicht hilft das hier zur besseren Erklärung: abgebildete Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage ...." im Eröffnungsthread hier ganz unten abgebildet:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6583.msg49604.html#msg49604


Bescheid wurde erstellt am: (Erstellungsdatum)  - (2 Monate Zeit, den Befreiungsantrag zu stellen ab Erstellungsdatum)

Die Leistungen werden für den Zeitraum vom: Monat                  bis:  Monat                  bewilligt (Gültigkeitszeitraum) - (Befreit vom ersten des Monats bis letzten des Monats im Gültigkeitszeitraum)


Ist das Erstellungsdatum der 1.1 muss der Befreiungsantrag nachweisbar bis 1.3 beim BS eingegangen sein, um ab 1.1 befreit zu werden. Jeder der so eine Bescheinigung über Leistungsbezug sein eigen nennt (wird automatisch mit dem Bewilligungsbescheid bei Leistungsbezug ausgefüllt mit zugeschickt) sollte diesen sofort mit dem Befreiungsantrag des BS nachweisbar zusammen dort hinschicken. Einen neuen Bewilligungsbescheid bekommt man in der Regel vor Ablauf des alten Gültigkeitszeitraums. Also genug Zeit zum reagieren. Auf keinen Fall den Original Bewilligungsbescheid über die Leistung als solches hinschicken. Dafür ist diese "Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei....." gedacht.

Zitat
§ 4 RBStV, Abs.4 Satz 1 (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=6&showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBYpP4&st=null)

(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.


Geht man nach dem Beispiel von awawaw in Antw. 19 vor und würde nach dem 1.3 den Antrag auf Befreiung und die "Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei..." schicken, kommt eine Befreiung erst ab April in Betracht. Januar bis März werden Beiträge erhoben. 53,94€ zum Fenster rausgeschmissen weil richtige Frist nicht eingehalten wurde.

Unterm Strich:
Person A sollte vorsorglich formlose Befreiung wegen Härtefall nachweislich beim BS beantragen

Die Zeit danach sofort nutzen, zu prüfen ob die Ausnahmeregelungen für den Bezug von Sozialleistungen in Betracht kommen oder / und eine Behörde finden, die eine entsprechende Bescheinigung ausstellt, dass das Einkommen nicht mehr als 391€ beträgt oder nicht über 391€ + 17,98€, also 408,98€ liegt.

Wenn eines der beiden Vorgehensweisen erfolgreich war, sofort dem BS nachweislich mit Bezug auf Befreiungsantrag wegen Härtefall vom Datum xy zukommen lassen.

Person B sollte schnellstmöglich den Antrag auf Befreiung stellen. (Und alle 6 Monate - wenn neue Bewilligung vorliegt - den Vorgang wiederholen, solange Person B im Leistungsbezug steht)

Soviel zum allseits beliebten ÖRR Motto: Einfach für ALLE - (=Sozial unverträglich und ungerecht)
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: awawaw am 10. Mai 2014, 10:12
Tatsache..
Zu einer Haushaltsgemeinschaft, nicht aber zu einer Bedarfsgemeinschaft, gehören:
• Großeltern und Enkelkinder,
• Onkel/Tanten und Nichten/Neffen,
• Pflegekinder und Pflegeeltern,
• Geschwister, soweit sie ohne Eltern zusammenleben,
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Soziallei-
stung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne
des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksich-
tigt worden sind.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
stellt sich die Frage.. : Einsatzgemeinschaft = Haushaltsgemeinschaft ?

SGB II - Einstandsgemeinschaft
Die Einstandsgemeinschaft wird in § 9 „Hilfebedürftigkeit“ geregelt. Dort heißt es:.........
http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1284773
...

Wenn das EINKOMMEN von A dem B mit (Hartz4) angerechnet wird... sollte es eine Einsatzgemeinschaft sein...

Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 11. Mai 2014, 13:32
ich glaube das Einkommen von A wird nicht bei B mit berechnet.

daher denke  ich ,dass es sich um eine Haushaltsgemeinschaft handelt.



Themob:

person a hat lediglich ein Schreiben vom Bafög amt, dass er aufgrund eines zu späten studiengangwechsels keinen Anspruch mehr hat ( an dem er selbst schuld sei)


wäre es nach jetzige Diskussionsstand sinnvoll, den geplanten weg  von awawaw einzuschlagen?
denn wie es ausschaut sind wir ja doch eine Haushaltsgemeinschaft ?!




weitere Frage:

reicht es nicht, die Nachweise aller zu zahlenden Belege von Person A (  die ja halbiert werden wegen der  Haushaltsgemeinschaft)  wie Miete, strom internet, nebenkosten    aufulisten  und zu kopieren und entsprechend  eine Berechnung mittels Kontoauszug durchzuführen die auf den letzen 3 Monatsnettoeinkünften beruht??   ( würde natürich die Kontodaten schwärzen)

wird das noch mehr zur "verifizierun"  führen???


ne andere Frage: 

Kann die Klage nach erhalt des Beitragsbescheides auch auf der Tatsache des Existenzminimums beruhen?


lg und danke für die aufklärung soweit....
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: awawaw am 11. Mai 2014, 13:48
In dieser fiktiven Situation sei angemerkt..
wird das noch mehr zur "verifizierun"  führen??? - Belanglos...

Kann die Klage nach erhalt des Beitragsbescheides auch auf der Tatsache des Existenzminimums beruhen?  - Nein siehe
https://www.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/antrag_auf_befreiung/
...
Hiermit teile ich Ihnen mit das ich nicht beitragspflichtig bin.
Es gibt in der von mir mitbewohnten Wohnung einen Beitragszahler Name xxxxx Mitgliedsnummer xxxxxxx.
Mit diesem lebe ich in einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches.
Auf § 9 des zweiten Buches des Sozialgesetzbuches soll hiermit verwiesen sein.
Sie können dem Rundfunksteuerzahler in Zukunft das Porto ersparen
für belanglose Info Schreiben ohne Verwaltungsakt Charakter.

Mit freundlichen Grüßen
Mister fiktion
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 11. Mai 2014, 14:04
also lieber versuchen, die sache schnellstmöglich via "existenzminimum" klären da person A die weit gestreute argumentation nicht wrklich durchblickt.... und auch nicht durchblicken will wenn er ehrlich ist.


Vorhaben für Person A: 

er wird ein Schreiben anfertigen, in dem das Existenzminimum klar berechnet ist mittels nachweise und geschwärzter Bankdaten

Außerdem wird Person B´s  Leistungsbescheid bzw  befreiungsbescheid von Beitragsgebüren beigefugt  und argumentiert, diese Befreiung würde sich auch auf A erstrecken.  (..........)

am ende des schreibens wird A darum bitten, nicht mehr belästigt zu werden  usw usf,



A wird auch den  Bereiungsantrag auf der Homepage ausfüllen.



viele grüße

edit: falls dieses vorgehen große defizite aufweist, bitte antworten oder via pn  kontaktieren

Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: Roggi am 11. Mai 2014, 19:15
Vorhaben für Person A: 

er wird ein Schreiben anfertigen, in dem das Existenzminimum klar berechnet ist mittels nachweise [...]
Der Beitragsservice kann mit solchen Nachweisen und Belegen nichts anfangen, der Beitragsservice ist nicht legitimiert, solche Belege und Nachweise zu verwenden, die ihm zugesand werden. Nur ein Bescheid einer anderen Behörde wird anerkannt. Es muss zwingend bei einer anderen Behörde ein Antrag auf Sozialhilfe oder ALG oder Grundsicherung oder ähnliches gestellt werden. Die Behörde, also Sozialamt, ARGE oder diejenige Behörde/Amt, welche dafür zuständig ist, stellt einen Bescheid aus. Damit kann beim Beitragsservice eine Befreiung beantragt werden.
Hier nochmal etwas zum Thema "Befreiungen":
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9211.msg64306.html#msg64306
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 19. Mai 2014, 15:33
roggi

person A hat ja keinen anspruch auf jegliche leistungen, da eben der studentenstatus herrscht.
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: Roggi am 19. Mai 2014, 17:39
Auch wer kein Einkommen hat, bekommt von irgendeiner Behörde einen Bescheid, selbst wenn es nur ein ablehnender ist. Den braucht man.
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 20. Mai 2014, 21:22
Den hat Person A  auch , jedoch nicht vom Sozialamt oder Jobcenter.

Ich melde mich zurück sobald es neues von Person A  gibt,

Danke soweit für den Support in diesem leidigen Thema.

Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 29. September 2014, 11:01
Hallo!
es gibt neuigkeiten:

zuerst zur kurzen vorgeschichte, damit  sich neu einklinkende, nicht von seite 1 beginnen müssen:
-Person A lebt mit seiner schwester in einem gemeinsamen haushalt seit 01.12.2013
-person A ist student, person B schülerin
- person B bekommt leistungen vom Amt: zuschuss zur gesamtmiete ( genau die hälfte)  und die regelleistung in höhe von 391,- (?)
-Person A bekommt kein BaföG, bestreitet sein einkommen selbst und lebt auch unter dem existenzminimum von 391,- monatlich, was auch auch dem service meldete.


der Service verlangte daraufhin einen Ablehnungsbescheid aller zuständigen behörden für den Studenten A um die Befreiung von Person A nachzukommen.
Auf guten tipp meldete Person A  nun seine schwester an, um dort keine zusätzlichen kosten zu erhalten, da sich die Befreiung dann auch evtl auf beide Personen erstrecken könnte.
Person A ging aber dennoch zu den Ämtern ( er suchte insgesamt 3 auf: Bafög amt, Sozialamt und Jobcenter - wobei das sozialamt noch nchteinmal zuständig für ihn ist)
Von der Angst getrieben , diese Bestätigung von den Ämtern nicht zu erhalten, ging er trotzdem hin und kämpfte sich durch den "ich bin nicht für sie zuständig" gewirr und bekam im eifer des gefechts eben diese Auflistung der EXAKTEN beträge seiner "nicht mehr als 17,95 überschreitenden" einkünfte.

lustige daran:  er überschritt die 391,- grenze nicht einmal um 17,95, sondern unterschritt sogar die 391,-  wesentlich.

gefreut bis ins unermessliche....  nun kam post  für beide personen:

person B  hat zwei seperate Briefe bekommen: einer eine bestätigung der anmeldung  zum 01.05.2014   dementsprechend wurde person B   auch erst ab  01.05.-31.102014  befreit... als 3. seite erhält person b  einige bedingungen,  s. anhang

Person A  hat (einen tag später) eine Ablehnung der befreiung bekommen ( foto ist im anhang, so eine Art ablehnung habe ich in der Sammlung noch nicht gefunden)   Die Ablehnung scheint eine standard abwimmlung zu sein, die erklärt, welche personenkreise befreit werden könn(t)en.   
Allerdings war das garnicht der "Deal" zwischen dem SErvice und Person A.  person A sollte  nur die Dokumente von den Ämtern besorgen.  In dem Aufforderungsbrief dazu  hieß es sogar noch " sonst können wir der Befreiung nicht nachkommen"

das klingt für mich erstmal so:  wenn person a  die briefe bringt,   ist alles eigtl kein thema.  falls nicht,  ja dann ist er selbst schuld.

aber anschließend mit einer solchen "allgemeinen und nicht fallspezifischen"  ablehnung zu antworten ist einfach daneben....

"ihre unterlagen weisen nicht nach, dass sie oder eine andere Person der "Einsatzgemeinschaft"  die voraussetzung für eine befreiung erfüllen.      HALLO?!  die haben doch der schwester die befreiung einen tag vorher zugeschickt!?!


was kann person A  nun tun ????

warum wurde Person B  nur ab dem 01.05.2014  befreit? 
muss jetzt in jenem fall die Gebühr von dezember  bis april  gezahlt werden???



ps. lieber mod, der die Datein freischaltet, ich habe mir mühe gegeben die briefe der personen zu anonymisieren, falls doch etwas wie eine Beitragsnr etc  zu erkennen sind, so lösche bitte das gesamte bild  ( müsste EIGENTLICH nicht der fall sein)

pps  wow nur 300 kb insgesamt  ist schon bissl wenig für fotos....
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: ss32 am 29. September 2014, 16:38
Allerdings war das garnicht der "Deal" zwischen dem SErvice und Person A.  person A sollte  nur die Dokumente von den Ämtern besorgen.  In dem Aufforderungsbrief dazu  hieß es sogar noch " sonst können wir der Befreiung nicht nachkommen"

das klingt für mich erstmal so:  wenn person a  die briefe bringt,   ist alles eigtl kein thema.  falls nicht,  ja dann ist er selbst schuld.

aber anschließend mit einer solchen "allgemeinen und nicht fallspezifischen"  ablehnung zu antworten ist einfach daneben....

"ihre unterlagen weisen nicht nach, dass sie oder eine andere Person der "Einsatzgemeinschaft"  die voraussetzung für eine befreiung erfüllen.      HALLO?!  die haben doch der schwester die befreiung einen tag vorher zugeschickt!?!

Der Begriff "Einsatzgemeinschaft" bezieht sich Lebensgemeinschaften oder Eltern und Kinder, wo man sich gegenseitig finanziell unterstützt. Die Schwester gehört nicht dazu. Das "oder eine andere Person der Einsatzgemeinschaft" ist eine zu allgemeine Formulierung, weil es in diesem Fall keine andere Person gibt.

Was genau stand denn in dem Brief, wo die Unterlagen angefordert wurden? Wenn da wirklich in Aussicht gestellt wurde, dass Person A befreit würde, wenn er die Ablehnungsbescheide vorlegt, ist das ein hervorragendes Argument für das Widerspruchsverfahren und ggfs. die Klage.

warum wurde Person B  nur ab dem 01.05.2014  befreit? 

Weil sie erst ab diesem Tag angemeldet ist. Die Befreiuung von B hilft Person A aber nicht weiter. Wenn A nicht auch für sich eine Befreiuung durchkriegt, muss er trotzdem zahlen.
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 30. September 2014, 09:54
Zitat
Das "oder eine andere Person der Einsatzgemeinschaft" ist eine zu allgemeine Formulierung, weil es in diesem Fall keine andere Person gibt.
wie kann ich dies für mich nutzen??   bzw was bringt mir dieser satz jetzt?

zum text zuvor, der mir eine befreiung zusicherte:
"Sie beantragen die befreiung nach §4 abs 6 satz 2 rundfunkbeitragsstaatsvertrag  (Härtefall) von der Rundfunkbeitragspflicht.
Sie geben an, dass Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze einer Sozialleistung, die in §4 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag genannt ist, um weniger als einen monatlichen Runfunkbeitrag überschreitet.

Damit wir Ihr Anliegen bearbeiten könne, schicken Sie uns bitte folgende UNterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie.

Einen Aktuellen Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde oder Agentur für Arbeit, aus dem hervorgeht, dass Ihnen z.B. eine der folgenden Leistungen wegen Einkommensüberschreitung versagt wurde:
-Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII
-Grundischerung SGB XII
Hilfe zur Pflege SGB XII
Sozialgeld/Arbeitslosengeld II  SGB II

Der Bescheid muss die Angabe enthalten, um welchen Betrag Ihr Einkommen den Maßgeblichne Sozialbedarf uberschreitet.
alternativ können Sie uns als Nachweis eine entsprechende BEscheinugng der zuständigen Behörde schicken.

Bitte senden Sie uns innerhalb von vier wochen die Unterlagen mit dem beigefügten Antwortbogen. Danke.
Sollten wir die erforderlichen Unterlagen nicht erhalten, werden wir Ihren Antrag ablehnen.
mfg....

Antwortbogen"

dann hat Person A sich aufgemacht und zwei identische Schreiben aufgesetzt, aus denen hervorgeht, dass er student ist und zum einen aus diesem Grund keine Leistung gezahlt werden können  UND die monatliche Einnahmen zu keiner monatlchen zahlung von 17,95 befähigen.
Er würde nicht den Betrag einer sozialleistung um 17,95 überschreiten, im gegenteile, er unterschreitet sogar die Sozialleistungen, ihm ist daher dringen der Befreiunngsantrag zu gewähren.
Zusätzlich wurden seine monatlichen Einnahmen und Ausgaben auf einer Tabelle aufgelistet und die Nachweise wurden dafür dem Amt vorgelegtt zur Prüfung.

ja und da hat Person A  dieses Schreiben sowohl von der Argentur für Arbeit als auch vom Sozialamt.
Vom BaföG Amt gab es dieses  leicht abgewandelte Schreiben schon im Briefverkehr zuvor.


wie stehen die chancen nun für person A ???

Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: ss32 am 30. September 2014, 16:03
Damit wir Ihr Anliegen bearbeiten könne, schicken Sie uns bitte folgende UNterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie.

Einen Aktuellen Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde oder Agentur für Arbeit, aus dem hervorgeht, dass Ihnen z.B. eine der folgenden Leistungen wegen Einkommensüberschreitung versagt wurde:
-Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII
-Grundischerung SGB XII
Hilfe zur Pflege SGB XII
Sozialgeld/Arbeitslosengeld II  SGB II

Einen solchen Bescheid hat deine Person A nicht vorgelegt.

Die Leistungen wurden ja nicht wegen Einkommensüberschreitung abgelehnt, sondern weil unabhängig vom Einkommen kein Anspruch besteht.

Mit der vom BS vorgesehenen Härtefallregelung kommt man da nicht zum Ziel. Ohne Klage wird da nichts zu machen sein.
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 11. Oktober 2014, 18:58
okay ich verstehe.

aber Person A hat doch "mehr" als das verlangte schreiben vorgelegt !?!?!

nun  kürzlich kam ein erinnerungsbrief von dem Service, die  Person A  erinnert die gebühren seit einzug zu zahlen  und person B  ebenfalls seit einzug bis zur befreiung

eigentlich dachte ich, dass nur eine Person in einem Haushalt zahlen muss ?!?!?!?!


was sollte Person A jetzt machen, vor allem, da sein widerspruchszeitraum bald abläuft.
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: ss32 am 11. Oktober 2014, 23:41
Enthält der Ablehnungsbescheid vom HR eigentlich eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Jedenfalls muss gegen diesen Bescheid erst mal Widerspruch eingelegt werden.
Und dann auf den Widerspruchsbescheid warten.
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: PersonLeonidas am 12. Oktober 2014, 12:05
ja  die rechtshelfebelehrung ist enthalten.

sollte man dann an die Anschrift in Köln schreiben, die fett gedruckt ist, oder an die anschrift des HR   in Frankfurt, wo der HR auch ansässig ist ???

beide sind mit angegeben.

zur Klage :  sucht man sich einen Anwalt,  der das zum rollen bringt, oder muss man selbst detaillierte Argumentationshilfen geben ( beim schreiben des letzten teils des Satzes frage ich mich, was dann der Anwalt überhaupt selbst noch tut :p )


lg 

und ich update das hier immer mal wieder, was geschieht.....  scheint ja doch ein Härtefall zu sein... dieser soll dann auch seine Befreiung bekommen.
Titel: Re: Person A mit Person B ^^
Beitrag von: ss32 am 12. Oktober 2014, 20:52
Immer mit der Ruhe. Erst kommt der Widerspruch, irgendwann mal ein Widerspruchsbescheid. Erst danach kann geklagt werden.

Bis dahin kann man sich in Ruhe nach einem Anwalt umsehen und sich über das Verfahren der Prozesskostenhilfe (http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe) informieren.