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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: chiburella am 28. März 2014, 22:51
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Hallo zusammen, ich bin neu hier.
Gleich zum Problem.
Person A, weiblich, volljährig, geht noch in die Schule, arbeitet nicht, wohnt bei ihrem Freund B, hat außer Kindergeld kein Einkommen. Für die Schule fällt monatlich eine Gebühr an (70 euro). Der Freund B ist noch Student, finanziert sein Studium selbst und finanziert quasi das Leben von Person A. Beide leben nur vom Einkommen von B und vom Kindergeld und kommen kaum über die Runden, der Kontostand ist ständig im Minusbereich.. Neulich kam eine Überraschung - im Briefkasten lag ein Vollstreckungsersuchen mit der Bitte 325 Euro an den Gerichtsvollzieher zu überweisen. Von der GEZ kamen letztes Jahr zwei oder drei Bettelbriefe, sie wurden ignoriert, in diesem Jahr gab es keine Briefe. Person A hat aber keine Beitragsbescheide und keine Mahnungen von dem Beitragsservice erhalten.
Dank diesem Forum haben Person A und B gemeinsam ein Widerspruchsbrief verfasst.
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Einspruch gegen das Vollstreckungsersuchen
vom 12.03.2014 – Eingang 15.03.2014
Das bei mir am 15. März 2014 eingegangene Vollstreckungsersuchen verletzt mich in meinen Rechten und ist daher unwirksam.
Begründung
Ich habe bisher keinen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten. Ich bitte den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice nachzuweisen, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid mir zugestellt wurde. Laut §41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz hat die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Da ich keinen Gebühren-/Beitrags-bescheid erhalten habe, hatte ich keine Möglichkeit gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid einen Widerspruch einzulegen. Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen sämtliche Bescheide, die der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mir angeblich geschickt hat.
Außerdem stelle ich einen
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches. Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!
Momentan gehe ich in die Schule. Für die Schule fällt monatlich eine Gebühr von 70€ an, außerdem kostet mich die Fahrkarte 42,50€ ebenfalls monatlich. Außer 184€ Kindergeld habe ich keine anderen Einahmequellen. Daher schließe ich grundsätzlich keine Verträge, solange ich weiß, dass ich den daraus resultierenden Forderungen nicht nachgehen kann.
Zusätzlich beantrage ich die jetzt laufende Zwangsvollstreckung einzustellen.
Eine Kopie der Schulbescheinigung lege ich bei.
Mit freundlichen Grüßen
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Person A ist mit diesem Einspruch zum Gerichtsvollzieher gegangen, er meinte aber, Person A sollte sich ans Amtsgericht wenden. Heute war Person A beim Amtsgericht, die Dame an der Infotheke meinte, dass dieser Einspruch beim Amtsgericht nicht viel bringen wird. Die Dame an der Infotheke sagte, Person A soll stattdessen die GEZ anrufen/anschreiben und eventuell beim Verwaltungsgericht klagen.
Laut Gerichtsvollzieher, falls Person A die Summe innerhalb von zwei Wochen nicht überweist, muss sie ihm eine umfassende Vermögensauskunft erteilen.
Person A hat aber kein nennensvertes Vermögen und kein Geld auf dem Konto, pfänden gibt es ebenfalls nichts.
Was soll nun Person A machen und mit welchen Konsequenzen kann sie rechnen?
Ich freue mich auf eure Antworten
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=8855.0;attach=2521;image)
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Das was A schreibt macht schon mal Sinn, zusätzlich würde ich dem GV mitteilen, dass die (formalen) Vollstreckungsvoraussetzungen nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht vorliegen, da keine Bescheide zugegangen sind.
In welchem Bundesland wohnt denn A? Denn manche Bundesländer haben eigene Landesgesetze für die Verwaltungsvollstreckung, andere Länder wenden das (Bundes-) VwVG (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/) an. Dort ist § 3 Abs. 2 a) VwVG (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__3.html) einschlägig.
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Hier fehlen wichtige Informationen. Was ist genau ist die Anspruchsgrundlage, die lt. der Gegenseite zu einer vollstreckbaren Forderung geführt hat ?!? Und ferner, wann genau
ist diese entstanden?!?
Art und Zeitpunkt der Forderungsentstehung wurden nicht genannt, so dass die Informationen für eine bessere Antwort darauf zwangsläufig etwas spärlich ausfallen müssen.
Irgendwie muss der Forderungstitel ja entstanden sein, egal ob rechtlich begründet oder nicht. Eine Entstehungsgeschichte hat er und die Informationen dazu fehlen hier.
Herzlichen Gruß
Peli
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Ich würde beim Gerichtsvollzieher nachfragen, der muß ja die Forderung und seine Umstände kennen bzw. für welchen Zeitraum die Forderung geltend gemacht wird.
Beim Beitragsservice irgendwelche Bettelbriefe schreiben bringts eher nicht, dann lieber nach Erfolgsaussichten auf die harte Tour umsehen.
Ein Insolvenzverfahren wegen ein paar huntert Euro durchziehen, halte ich nicht für angemessen.
Wie die Vorredner schon schrieben ist es wichtig zu wissen, aus welchem Zeitraum sich die Forderung zusammensetzt und in welchem Bundesland sie geltend gemacht wird.
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Ich komme aus BW, kann das Bundesverfassungsgericht aus dem Fenster sehen. Leute sorry, ich kann mit diesen Begriffen wie "Anspruchsgrundlage" nichts anfangen, ich bin eine einfache sterbliche Schülerin ::) Die Forderung ist für den Zeitraum 1.1.2013-03.01.2014, d.h fürs 2013 und das erste Quartal dieses Jahres. Kann ich vielleicht das Vollstreckungsersuchen einscannen und hier posten?
Das schlimmste in dieser Geschichte - ich habe überhaupt keine Zeit um mich damit auseinanderzusetzen. Momentan ist bei mir die Prüfungszeit. Der Freund hat auch keine Zeit, der schuftet und studiert. Geld für Anwälte habe ich leider auch nicht. Der Staat will mich in die Knie zwingen.
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Das heißt aber auch, daß ein Gebühren-/Beitragsbescheid bereits ergangen sein muß und dieser wegen Fristversäumnis rechtskräftig wurde, sonst wäre keine Vollstreckung möglich.
Da könnte dann nur helfen, die Jungs nachweisen zu lassen, daß das Ding zugegangen ist und der Gerichtsvollzieher ist mit diesem Argument hinzuhalten, wenn das mit guten Worten nicht klappt, dann nur per Eilrechtsschutz.
Alternativ zu "Keine Zeit, mich darum zu kümmern" wäre "Viel Zeit, arbeiten zu gehen, um die Kohle zusammenzustoppeln".
Auf jeden Fall ist jetzt handeln angesagt, sorum oder sorum!
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Person A hat definitiv keine Gebühren-/Beitragsbescheide erhalten. Im Anhang ist das eingescannte Ersuchen. War das richtig, dass Person A Einspruch beim Amtsgericht eingereicht hat? Die Frage, weil die Dame, die den Einspruch entgegengenommen hat, Person A zum Verwaltungsgericht schickte und sagte, dass A höchstwahrscheinlich dort klagen soll. Hätte A auch einen Nachweis verlangen sollen, dass A den Einspruch beim Amtsgericht wirklich fristgerecht erhoben hat?
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Kläre bitte mal, wann und wohin der angebliche Beitragsbescheid für A ergangen ist. Einfach
an die zuständige Rundfunkanstalt wenden und diesen "nochmals" anfordern.
Es gibt da nur zwei Möglichkeiten:
1. Er wurde an Dich versandt, gilt als zugestellt und wurde rechtskräftig. Dann bleibt nur zahlen.
2. A wurde Opfer eines Justizirrtums. Es gab/gibt keinen rechtskräftigen Beitragsbescheid.
Bitte, wenn es geht, das Thema Prüfung und das Thema Rundfunkt im Kopf strikt getrennt halten.
Auch wenn´s schwerfällt, das geht. Die Prüfungen sind wichtig und der Rundfunk ist es nicht wert,
dass man da abgelenkt wird.
Herzliche Grüße
Peli
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Peli, klappt aber nicht. Anstatt zu lernen, habe ich die ganze Zeit nur dieses Thema im Kopf, ich bin wirklich verzweifelt. Dieses Gefühl ist unbeschreiblich! Ich beschäftige mich mit diesem Unsinn, obwohl ich keine Verträge geschlossen und kein Verblödungs-TV habe!
Ich befürchte, selbst wenn A den Bescheid bei SWR anfordert, hat es keine aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat ja gesagt, falls A die Summe bis zum 31.3.2014 nicht überwiesen hat, wird er das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft einleiten. Mich würde brennend interessieren, was nach der Vermögensauskunft passiert, sobald der GV rausgefunden hat, dass er von A nichts eintreiben kann? A hat kein Einkommen/Vermögen und keine Wertsachen, kein Gold, kein Auto.
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Bei Anwendung Punkt 1 von Peli:
Es werden 181,82€ gefordert. Nicht 325€
Es würde die Möglichkeit bestehen, es in 12 Monatsraten zu bezahlen = 11 * 15€ und als letzte Rate 16,82€
Könnte evtl. von Person A und Person B gemeinsam eher gestemmt werden.
Person A kann sich der Prüfungsvorbereitung widmen
Sollten die noch offenen Gebühren-/Beitragsbescheide kommen, nicht ignorieren und Widerspruch einlegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Offen sind die Bescheide aus 10 - 12.2013 und 1 - 3.2014
Sollte Person A es zur Vermögensauskunft kommen lassen und es nichts zu holen geben, würde dies in dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen werden, was wiederum dann zum Schufa Eintrag führt. Ist als junger Mensch mit Blick auf die Zukunft gut zu überlegen. Letztendlich steht es auf Seite 1 des hier hoch geladenen Briefes.
§ 802 f Abs 6 ZPO (http://dejure.org/gesetze/ZPO/802f.html)
(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend
§802 k Abs 1 ZPO (http://dejure.org/gesetze/ZPO/802k.html)
(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen.
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themob, es werden 297,90 Euro für die GEZ plus 28 Euro für den Gerichtsvollzieher gefordert, insgesamt ca. 325 Euro. Es gab noch ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher, kann es leider erst am Mittwoch einscannen und hier posten. In diesem Schreiben stand schwarz auf weiß - 325 Euro.
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Es mag sein, dass er 325€ möchte.
Einfordern darf er nur 181,20€ plus seine Gebühren.
Geht eindeutig aus dem ersten Satz auf Seite 1 und der "Aufstellung der rückständigen Forderungen" hervor auf der letzten Seite.
Auf der ersten Seite letzter Absatz steht lediglich: Zu Ihrer Information: 297,70€
Sollte er diese Summe von 325€ offiziell fordern, dann hat Person A einen Grund, es zurückzuweisen wegen falscher Forderung. Denn gemäß dem Schreiben ans Amtsgericht ist klar von einer anderen Forderungssumme die Rede.
Das Vollstreckungsersuchen bezieht sich "nur" auf die Bescheide, die unanfechtbar geworden sind. Für die offene Forderung (Differenz) gibt es noch keine Verwaltungsakte in Form von Gebühren-/Beitragsbescheid.
Es ist eine typische Vorgehensweise von allen Beteiligten der Gegenseite, in der Hoffnung, auch die offenen Summen zu bekommen, für die es noch keinen Verwaltungsakt gibt.
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Sollte er diese Summe von 325€ offiziell fordern, dann hat Person A einen Grund, es zurückzuweisen wegen falscher Forderung. Denn gemäß dem Schreiben ans Amtsgericht ist klar von einer anderen Forderungssumme die Rede.
Wenn das Vollstreckungsersuchen am 13.3 eingegangen ist und der Einspruch am 26.3 erhoben wurde, kann A noch die Forderung zurückweisen? Ist die Frist von zwei Wochen bereits nicht überschritten worden?
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Sollte er diese Summe von 325€ offiziell fordern, dann hat Person A einen Grund, es zurückzuweisen wegen falscher Forderung. Denn gemäß dem Schreiben ans Amtsgericht ist klar von einer anderen Forderungssumme die Rede.
Wenn das Vollstreckungsersuchen am 13.3 eingegangen ist und der Einspruch am 26.3 erhoben wurde, kann A noch die Forderung zurückweisen? Ist die Frist von zwei Wochen bereits nicht überschritten?
Wir kennen das andere Schreiben nicht, wo er die 325€ fordert.
Aber am einfachsten ist es, morgen den GV anzurufen (evtl. am Telefon signalisieren, das Ratenzahlung in vorgeschlagener Höhe angeboten werden könnte), aber das eben die von ihm geforderte Summe nicht stimmt. Person A bittet daher um entsprechendes korrigiertes Schreiben mit der richtigen Forderungssumme und neuer Frist, wie sie auch im Schreiben des SWR aufgeführt ist.
Was kann Person A noch verlieren? In meinen Augen geht es um die Summe von 181,20€ plus GV Gebühren, nicht um 297,70€.
107,88€ + 53,94€ + 8€ + 8€ + 4€ = 181,20€, so und nicht anders ist es aufgeführt unter dem Posten: Aufstellung der rückständigen Forderungen
und ganz unten steht:Beizutreibender Beitrag 181,20€
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themob und alle anderen, danke für die Zeit, die ihr euch genommen habt. :-*
Ich werde euch auf dem Laufenden halten.
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@chiburella
Es wäre aber schon mal interessant, dass anonymisierte Schreiben des GV hochzuladen, woraus "seine" Forderung" in Höhe von 325€ plus GV Gebühren ersichtlich ist.
Wäre auch hilfreich als Beispiel für andere. Und wir könnten hier diskutieren, ob diese Vorgehensweise, sprich dieses Vollstreckungsersuchen, rechtlich Bestand haben kann. Oder ob es sich um eine arglistige Täuschung zum Nachteil des vermuteten Schuldners führt. Zumindest wäre es interessant zur Nachbesprechung hier ;)
Allerdings erst wenn wir es schwarz auf weiß haben-/sehen können.
Die Rundfunkanstalten sind ja bekannt dafür, alle nötigen UND unnötigen Summen in einem Brief zusammen zu fassen, was nur zu Unsicherheit und Unübersichtlichkeit beim vermuteten Schuldner führt. Was die aber meiner Meinung nach bewusst so steuern.
Die Infozeile im letzten Absatz ans Amtsgericht auf der ersten Seite hat in meinen Augen dort nichts verloren. Nur die relevanten Beiträge um die es bei dem Vollstreckungsauftrag geht. Das können nur die Beträge sein, die durch Verwaltungsakte festgesetzt wurden.
Auf jeden Fall viel Glück bei dem weiteren Vorgehen.
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Das Schreiben kann ich erst morgen Abend hochladen. Als ich beim GV am vorigen Mittwoch gewesen war, hat er mir nicht alle Unterlagen zurückgegeben und dieses Schreiben aus versehen (oder vllt. absichtlich?) behalten.. Habe den GV bereits kontaktiert, schaue bei ihm morgen früh vorbei und hole das Schreiben ab.
Ich beabsichtige ebenfalls beim Arbeitsamt vorbeizuschauen, ich war zwar immer gegen irgendwelche Zuschüsse vom Staat, gegen Wohngeld oder ähnliche Leistungen, wenn mich aber der Staat dazu nötigt, werde ich versuchen Wohngeld zu beantragen. Nach Abzug der Mietkosten, Strom, Gegühren für die Schule, Monatskarten, Internet/Telefon, Krankenversicherung bleiben uns (2 Personen) nur 220 Euro für Essen/Kleidung und andere Ausgaben.. Die GEZ können wir uns leider beim besten Willen nicht leisten.
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=8855.0;attach=2521;image)
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Schüler, die Volljährig sind und nicht mehr zu Hause wohnen, und Studenten sind von der Beitragspflicht ausgenommen müssen aber dazu einen Antrag stellen! ::)
Hab ich auch gemacht, wer aber kein Antrag auf Befreiung stellt und Zeit verstreichen läßt muß zahlen!
Ist mir auch passiert.
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Schüler, die Volljährig sind und nicht mehr zu Hause wohnen, und Studenten sind von der Beitragspflicht ausgenommen müssen aber dazu einen Antrag stellen! ::)
Hab ich auch gemacht, wer aber kein Antrag auf Befreiung stellt und Zeit verstreichen läßt muß zahlen!
Ist mir auch passiert.
Hallo havanna123!
Du möchtest damit sagen, dass Du allein aufgrund der Tatsachen, dass Du volljähriger Schüler oder Student bist und alleine wohnst, vom Rundfunkbeitrag befreit worden bist?
Dein Antrag und das Schreiben des Beitragsservice zur Befreiung wäre höchst interessant für alle hier. Wäre schön, wenn Du beide anonymisiert hochladen könntest.
Ich glaube allerdings stark, dass Deine Aussage so nicht stimmt.
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Ich tippe auf BaföG-Befreiung.
Ob ein Antrag möglich sollte immer geprüft werden, gleiches gilt für Hartz 4. In beiden Fällen gibt es eine Befreiung. Ob dies auch Rückwirkend gilt weiss ich nicht.
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BAföG (Grund 405A), BAB (Grund 405B) Empfänger von Ausbildungsgeld (Grund 405C), mit entsprechendem Bescheid = befreit (auf Antrag und Nachweis)
Kein BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld nur nach Antrag auf Härtefallregelung (Grund 440), bedeutet komplette Odysse durch die Bürokratie und Hosen runterlassen.
Ausgang ungewiss, Chancen vorhanden, aber sehr Zeit - und Nervenaufreibend - oftmals muss auch hier der Klageweg gewählt werden.
SchülerIN - StudentIN die kein BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld erhalten, haben in der Regel auch keinen Anspruch auf Hartz IV oder aufstockende Leistungen.
Ganz gut beschrieben ist es hier: http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/alg2.php
Wohngeld ist wohl eine Möglichkeit, der Bezug von Wohngeld ist aber in den Befreiungsvoraussetzungen nicht aufgeführt und führt regelmäßig dazu, dass die Rundfunkanstalten solche Härtefallanträge ablehnen.
Ein Urteil aus Juli in Berlin hat aber zugunsten des Klägers entschieden. (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/tti/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=50&numberofresults=1794&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE130015020&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint) (Geht um die finanzielle Seite der Anrechnung, nicht um Status Hartz IV - Schüler - Student)
Generell lohnt sich die Prüfung aber. Ist halt aufwendig und kostet Zeit. Die Einstellung das man dem Staat nicht auf der Tasche liegen möchte, ist löblich, aber hier fehl am Platz. Denn die Landespolitik hat den Weg dafür gelegt, Leistungen in Anspruch zu nehmen, um eine Befreiung der Rundfunkbeiträge zu bekommen. Würden es alle machen, ohne wenn und aber, würden sich die Ausgaben im Sozialen Sektor um 2`stellige Milliardenbeträge erhöhen.
Die Konsequenzen haben die Politiker aber nicht bedacht oder bewusst in Kauf genommen, in der Hoffnung das die wenigsten Leistungen in Anspruch nehmen. Die Palette reicht von Schülern über Studenten bis zu all denjenigen, die unter dem gesetzlichen Existenzminimum liegen, aber keine Hilfe vom Staat in Anspruch nehmen, auch Altersarmut ist hiervon betroffen.
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2. A wurde Opfer eines Justizirrtums. Es gab/gibt keinen rechtskräftigen Beitragsbescheid.
Grundsätzlich gelten jägliche Bescheide 3 Werktage nach Versendung mit einfacher Post als zugestellt; es sei denn die Post ist verloren gegangen!
Hierzu ist die Behörde in der Beweispflicht! Das heißt ein einfaches "habe ich nicht bekommen" reicht in der Regel dafür aus diese Art der Vollstreckung zu kippen. Alllerdings setzt dies voraus, dass man sich nicht durch Briefe und Anrufe verraten hat diese Bescheide doch bekommen zu haben!
Einfach dem GV mitteilen, dass du dem Richter eine Mitteilung machen willst! Nimm dir ein Blatt papier und kläre die Situation!
Wenn der Bescheid zugegangen wäre, hattest du den Rechtsweg bestritten. Da der Beschei dir nicht zugegangen ist, ist der ganze Vorgang zu stoppen!
Ggf. kannst du auch proaktiv :
Beim zuständigen AG rausbekommen, wohin Bescheid zugestellt worden ist und ob man da überhaupt gewohnt hat (Nachweise verlangen! Nur mit dem Gelben Umschlag ist normalerweise "bewiesen", dass korrekt zugestellt worden ist; einfache Post hast du eben nicht bekommen!). Wenn sie allerdings nachweisen, dass sie korrekt zugestellt haben und man selbst ( oder Haushaltsangehörige) einfach nur schlampig sind, hat man wohl verloren und zahlt das schnell, um das aus der Welt zu schaffen.
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Endlich habe ich es geschafft, das Schreiben des GV einzuscannen. @Admins würdet ihr es bitte vielleicht für eine bessere Übersicht in meiner ersten Nachricht verlinken? Der GV konnte heute die Frage nicht beantworten, wie der Betrag zustande gekommen ist. Er sagte nur, dass er mir in den nächsten Tagen ein neues Schreiben zuschickt.
Und noch mal zum Thema Einkommen - ich habe keinen Anspruch auf Bafög und Harz4, die Ausrede im Bafögamt - ich sollte bei den Eltern wohnen und nicht bei dem Freund (im Arbeitsamt wird es wohl nicht anders heißen, war ich noch nicht und habe überhaupt keine Lust hin zu gehen).
Grundsätzlich gelten jägliche Bescheide 3 Werktage nach Versendung mit einfacher Post als zugestellt; es sei denn die Post ist verloren gegangen!
Hierzu ist die Behörde in der Beweispflicht! Das heißt ein einfaches "habe ich nicht bekommen" reicht in der Regel dafür aus diese Art der Vollstreckung zu kippen. Alllerdings setzt dies voraus, dass man sich nicht durch Briefe und Anrufe verraten hat diese Bescheide doch bekommen zu haben!
Noch eine Frage zum Vorgehen im Amtsgericht: wie es aussieht, erhalte ich in absehbarer Zeit ein neues korrigiertes Schreiben. Selbstverständlich gehe ich wieder zum Amtsgericht. Soll ich bei Abgabe des Einspruchs im Amtsgericht einen Nachweis verlangen, dass der Einspruch innerhalb der gesetzten Frist erhalten wurde. Sonst wie kann ich es in Zukunft beweisen, dass Einspruch wirklich rechzeitig eingelegt worden war?
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Schon interessant zu lesen, dass der GV sagt, er wisse nicht wie der Beitrag zustande kommt. Das weiß er wohl ganz genau, sonst würde er nicht so einfach ein neues, korrigiertes Schreiben zuschicken. Womit er ja indirekt eingesteht, dass dieses erste Schreiben rechtlich gesehen nicht einwandfrei ist.
Er versteckt es ja selbst in dem Satz: Danach beansprucht der Gläubiger von Ihnen aus dem (Titel = Beizutreibenden Beitrag 181,20€) mit "Nebenforderungen". Die Nebenforderungen sind aber nicht Bestandteil des Vollstreckungsauftrags. Außerdem fehlt eben genau die Nennung des beizutreibenden Beitrags in Höhe von 181,20€. Da reicht das Wort Titel alleine nicht aus.
Er geht wohl eher nach dem Motto: Der vermutete Schuldner ist doof und wir versuchen es einfach mal.
Person A sollte folgendes überlegen. Was möchte Person A erreichen? Zeit gewinnen? Also alles nur nach hinten schieben? Oder evtl. wirklich versuchen, durch die Vorgehensweise:
Die Behörde (SWR) muss den Zugang der Schreiben xy (Bescheide) im Zweifel nachweisen.
1.
Um Ruhe zu haben für die Prüfung, könnte Person A die Ratenzahlung vereinbaren wie in einer vorhergehenden Antwort von mir beschrieben. Dann aber auf die offenen Bescheide richtig reagieren.
2.
Um Zeit zu gewinnen, aber auch um zu signalisieren, dass Person A sich nicht ungeprüft alles gefallen lässt, geht sie den Weg, der mehr Zeit in Anspruch nimmt. Auch muss sich Person A mehr mit der Materie beschäftigen. ( Verwaltungsverfahrensgesetz - Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz - alles auf Landesebene BW)
Generell ist es so:
Das Amtsgericht als solches hat mit dem Vorgang nur insoweit zu tun, als der vermutete Gläubiger (SWR) im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten die Gerichtsvollzieherstelle beim Amtsgericht um Amtshilfe bittet, in Form des Vollstreckungsauftrags.
Person A hat jetzt bereits Zeit gewonnen (hat Person A etwas schriftliches bekommen gestern vom GV - eine Bestätigung das dieses Schreiben vom 12.3.2014 gegenstandslos ist? Oder etwas schriftliches dort gelassen, dass dieses Schreiben vom GV angezweifelt wird mit dem und dem Punkt?)
Anstatt sich mit dem Thema: Einspruch beim Amtsgericht zu beschäftigen, direkt an den SWR wenden mit der Forderung, den Zugang der Bescheide wie in §41 Abs. 2 festgelegt, nachzuweisen, da Person A bis heute keinen Bescheid bekommen hat. Inklusive der Forderung, den Vollstreckungsauftrag zurück zu nehmen und bis zur endgültigen Klärung der Forderung den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Zudem eine neue Anforderung der Bescheide, auf einem Zustellungsweg, der den Erfordernissen entspricht. Termin setzen mit Bestätigung Rücknahme des Vollstreckungsauftrag und Aussetzung der Vollziehung bis 14 Tage nach Erhalt des Schreibens. So in etwa würde ich es verfassen, wäre ich Person A.
Als Einschreiben mit Rückschein an den SWR, Neckarstraße in Stuttgart, gesetzlich vertreten durch den Intendanten: Peter Boudgoust
§ 41 Abs. 2 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Nachzuweisen bedeutet nicht die bloße Aussage des vermuteten Gläubigers: Wir haben keine Retourensendung der Post mit entsprechendem unzustellbaren Vermerk bekommen. Nachweise sind als Dokumente etc. zu verstehen, aus der hervorgeht, dass die vermutetet Aussage stimmt.
Der vermutete Gläubiger ist der SWR in der Neckarstraße in Stuttgart. Nur von dem kann ein Vollstreckungsauftrag erfolgen. Gibt es einen Vertreter, gibt es auch dazu rechtliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Person A kann als Beispiel mal die Absender vergleichen (von wem kommt der Vollstreckungsauftrag):
Sein eigenes Schreiben vom GV und das hier abgebildete eines anderen GV in BW: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8798.msg62044.html#msg62044
Wie Person A sieht, der zweite Weg ist etwas umständlicher und mit mehr Zeit verbunden.
Entscheiden muss Person A, welcher Weg gegangen werden soll.
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Danke themob für deine ausführlichen Antworten.
Um einen Beitrag im Kampf gegen dieses ungerechte System zu leisten, wird Person A den zweiten Weg gehen, obwohl er kein leichter sein wird. Person A hat mittlerweile ein neues Schreiben mit Postübergabeurkunde im gelben Umschlag vom GV erhalten, der Inhalt findet sich im Anhang. Person A wird am kommenden Montag die oben beschriebene Forderung per Einschreiben mit Rückschein an den Beitragsservice senden.
Die einzige Frage - warum soll sich Person A an den SWR wenden, wenn der Vollstreckungsauftrag von dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln kommt? In dem Auftrag gibt es keine einzige Stelle, wo Stuttgart erwähnt wird.
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Wäre so ein Schreiben in Ordnung?
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Widerspruch gegen das Vollstreckungsersuchen
vom xx.xx.xxxx – Eingang xx.xx.xxxx
Das bei mir am xx. April 2014 eingegangene Vollstreckungsersuchen verletzt mich in meinen Rechten und ist daher unwirksam.
Begründung
Ich habe bisher weder Gebühren-/Beitragsbescheide, noch Mahnungen von dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bekommen.
Hiermit fordere ich ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice den Zugang der Bescheide, wie in §41 Abs. 2 VwVfG festgelegt, nachzuweisen.
Laut §41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Nachweise sind als Dokumente zu verstehen, aus denen hervorgeht, dass die Bescheide zugegangen sind.
Wie aus dem Vollstreckungsersuchen hervorgeht, wurden mir am xx.10.13 und am xx.11.13 Gebühren-/Beitragsbescheide zugesandt. Sowohl diese Bescheide, als auch Mahnungen habe ich nicht erhalten. Hiermit fordere ich ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice die Bescheide auf einem Zustellungsweg, der den Erfordernissen entspricht, mir zukommen zu lassen.
Ich fordere ARD ZDF Deutschlandradio Beitragssservice den Vollstreckungsauftrag bis zur endgültigen Klärung zurück zu nehmen.
Außerdem stelle ich einen
Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
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Mir fällt nur nichts ein, wie der Satz lauten soll, wo die 14 Tage Frist für Bestätigung der Rücknahme des Vollstreckungsauftrages und Aussetzung der Vollziehung gesetzt wird..
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Ich würde das Wort "Mahnung" entfernen. Aus meiner Sicht sind nur Bescheide von Bedeutung, gegen die man rechtliche Schritte anleiten könnte bzw "verpflichtet" ist zu reagieren. Man könnte mit der konkreten Formulierung (also Hinweis auf fehlenden Bescheid) gleich hindeuten, dass man über Vorgehen bestens informiert ist.
Ich weis nun nicht, ob der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt werden kann, ohne einen existierenden Bescheid.
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@ chiburella
Zu Deiner Frage: "Die einzige Frage - warum soll sich Person A an den SWR wenden, wenn der Vollstreckungsauftrag von dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln kommt? In dem Auftrag gibt es keine einzige Stelle, wo Stuttgart erwähnt wird."
Dein Gegner ist die für Dich zuständige Landesrunkfunkanstalt, und NUR die. Diese hat den Beitragsservice als Dienstleistungsunternehmen beauftragt, deren Forderung gegen Dich Dir
gegenüber geltend zu machen.
Der Trick bei diesem Vorgehen ist, dass die meisten Menschen erst einmal auf den Beitragsservice losgehen, statt sich direkt an den Verursacher zu wenden. Das hat System und ist nicht
ganz unbeabsichtigt (vorsichtig ausgedrückt). Oft werden dadurch wichtige Fristen versäumt, ein Beitragsbescheid wird rechtskräftig, und die Rundfunkanstalt hat ihr Ziel erreicht.
Freut mich, dass Du mitkämpfst. Du bist nicht allein.
Herzliche Grüße + Viel Erfolg bei Deinen Prüfungen
Peli
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Ich würde das Wort "Mahnung" entfernen.
Ok, ich werde dieses Wort entfernen.
Dein Gegner ist die für Dich zuständige Landesrunkfunkanstalt, und NUR die. Diese hat den Beitragsservice als Dienstleistungsunternehmen beauftragt, deren Forderung gegen Dich Dir gegenüber geltend zu machen.
Gut zu wissen :) An wen soll ich denn die Forderung stellen, an den SWR im Allgemeinen oder persönlich an den SWR Intendanten?
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Auf meinem "Gebühren-/Beitragsbescheid" steht im Briefkopf als Adresse:
Südwestfunk
Neckarstrasse 230
70190 Stuttgart
nichts weiter, ich denke doch, daß das reicht und sie das Schreiben intern weiterleiten müssen.
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Der Kampf geht weiter. Person A hat den Widerspruch an diesem Montag um 11 Uhr in der Hauptpostfiliale per Einschreiben mit Rückschein geschickt. Heute ist Mitwoch, laut Sendungsverfolgung befindet sich der Brief immer noch in der Zustellung. Kann es sein, dass SWR die Annahme absichtlich hinauszögert? Es zählt ja schließlich in diesem Fall jeder Tag! Weiß jemand ob man den Widerspruch persönlich (mit einem Nachweis) beim SWR abgeben kann? Person A würde aus diesem Anlass den Weg nach Stuttgart nicht scheuen.
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Nein, keiner muß es persönlich abgeben! Das fehlt noch :o
Du hast von der Post ne Quittung bekommen, da steht ja alles drauf, vor allem wann du ihn versendet hast. Der Rest ist nicht dein Problem.
Immer schön dran bleiben!
Gruß
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Weiß jemand ob man den Widerspruch persönlich (mit einem Nachweis) beim SWR abgeben kann? Person A würde aus diesem Anlass den Weg nach Stuttgart nicht scheuen.
Als Absicherung könnte Person A das Schreiben noch als Fax an den BS senden. Mit einer Notiz, dass dieses Schreiben am ...ten per Einschreiben verschickt wurde.
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@chiburella
Wenn Du sicher gehen willst, dass Deine Briefe auch ankommen - wie von meinem Vorposter schon gennant - ist folgende Strategie am
Besten - gilt für alle wichtigen Briefe, für die ein Beleg notwendig ist -:
Schreiben, in dem unter dem Datum steht: "per Telefax vorab und per Einschreiben"
Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid meiner 82-jährigen Mutter ging zuerst per Telefax direkt an die Landrundfunkanstalt.
Dazu haben wir eine normale Faxnummer - eine ohne Extrakosten, und nicht wie sie der Beitragsservice "anbietet" >:( - verwendet. Wir waren gleich
so frei, und haben dasselben Schreiben gleich an alle uns bekannten Faxnummern der Landesrundfunkanstalt gesendet ;D
Wichtig ist dabei, das die Faxbestätigung am Fax an ist, damit sich eine Seite dazu ausdrucken kann.
Danach ging der Brief per normalem Einschreiben direkt an die zuständige Landesrundfunkanstalt. Den Beitragsservice als Büttel
und Handlanger für das "Tarnen, Täuschen, Tricksen" haben wir dabei absichtlich komplett ignoriert.
Liebe Grüße
Peli
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Zum aktuellen Stand. Person A hat Widerspruch gegen das Vollstreckungsersuchen am 7. April an den Südwestrundfunk per Einschreiben mit Rückschein gesendet. Am 11. April kam der Rückschein zurück. Der Brief ist also beim SWR am 9. April angekommen. Der Widerspruch war folgender:
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Südwestrundfunk
Neckarstrasse 230
70190 Stuttgart
Karlsruhe, den 06.04.2014
Fristgerechter Widerspruch gegen das Vollstreckungsersuchen
vom 03.04.2014 – Eingang 05.04.2014
Das bei mir am 05. April 2014 eingegangene Vollstreckungsersuchen verletzt mich in meinen Rechten und ist daher unwirksam.
Begründung
Ich habe bisher keine Gebühren-/Beitragsbescheide vom Südwestrundfunk bekommen. Damit hatte ich keine Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Hiermit fordere ich den Südwestrundfunk den Zugang der Bescheide, wie in §41 Abs. 2 VwVfG festgelegt, nachzuweisen.
Laut §41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Nachweise sind als Dokumente zu verstehen, aus denen hervorgeht, dass die Bescheide zugegangen sind.
Wie aus dem Vollstreckungsersuchen hervorgeht, wurden mir am 04.10.13 und am 01.11.13 Gebühren-/Beitragsbescheide zugesandt. Diese Bescheide sind bei mir nicht angekommen. Hiermit fordere ich den Südwestrundfunk die Bescheide auf einem Zustellungsweg, der den Erfordernissen entspricht, mir zukommen zu lassen.
Ich fordere Südwestrundfunk den Vollstreckungsauftrag bis zur endgültigen Klärung zurück zu nehmen.
Außerdem stelle ich einen
Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
Ich erwarte vom Südwestrundfunk die schriftliche Bestätigung der Rücknahme des Vollstreckungsauftrages und Aussetzung der Vollziehung innerhalb einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen ab Erhalt dieses Schreibens. Desweiteren erwarte ich die Zusendung der Gebühren-/Beitragsbescheide, innerhalb der oben genannten Frist, die dem Zwangsvollstreckungsauftrag zugrunde liegen. Sollte der Südwestrundfunk die Frist verstreichen lassen, gehe ich davon aus, dass die Forderung des Südwestrundfunks hinfällig ist.
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Es gibt bis heute keine Antwort von SWR. Person A hat am 30.04.2014 einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher. Wie soll nun Person A vorgehen, wenn sie keine Antwort von SWR bekommen hat?
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Person A ist allem Anschein nach in einer ausweglosen Situation. Die einzige Möglichkeit Zwangsvollstreckung abzuwenden, ist einen Antrag auf Eilrechtschutz beim VG zu stellen. Das ist aber mit weiteren Kosten verbunden. Person A kann es sich aus finanziellen Gründen nicht leisten, sie hat keine 100 Euro für das Verfahren. Sie wird am 30.4 zum Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Vermögensauskunft gehen, bringt ihre Kontoauszüge mit, daraus wird ersichtlich, dass sie kein Geld auf dem Konto hat. Sie besitzt auch keine wertvollen Gegenstände, kein Vermögen, sie kann ihre "Schulden" beim Beitragsservice nicht begleichen. Person A hat sich bereits damit abgefunden, dass ihre Daten im Schuldnerverzeichnis und in der Schufa landen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung wird sie ablehnen, sie kann es sich nicht leisten, da sie außer Kindergeld kein Einkommen hat.
Person A dankt diesem Staat für alles! Für die Gleichbehandlung, für die "objektive" Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezüglich Russland und der Ukraine. Wie gut, dass es in Deutschland keine Propaganda und keine Gehirnwäsche gibt! Wie gut, dass wir hier in einer freien und demokratischen Gesellschaft leben! Danke Deutschland.
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Hallo Du da !
Erstmal hast Du natürlich völlig Recht mit der Analyse des ungerechten Systems! Deutschland ist schon lange keine Demokratie mehr. Die USA übrigens auch
nicht. Es ist mittlerweile eine reine Plutokratie, also eine Herrschaftsform, die sich durch Vermögen (und sich das "Recht" leisten zu können) legitmiert.
Du bist NICHT in einer ausweglosen Situation. Sie ist allerdings auch etwas besch*. Da will ich Dir nichts schönreden. Aber Du kommt da auch wieder raus.
Dein nächster Ansprechpartner ist der Gerichtsvollzieher. Kläre bitte mit ihm die Dinge im Detail ganz offen. Vergiss bitte Folgendes nicht! Bau bitte eine Kommunikation
mit ihm als Mensch auf. Sieh ihn bitte nicht nur als Teil des bösen Systems. Er kann Dir auch helfen bzw. sich für Dich mehr einsetzen, wenn er das möchte.
Dies tut man eher mit Menschen, die man symphatisch empfindet.
Dies sind jetzt rein praktische Tipps für die nächste kurze Zeit. An der schlechten, rein juristischen Ausgangslage für Dich ändert sich kurz- bis kurz-mittelfristig
erst einmal nicht viel. Aus einem schlechten Schufa-Eintrag kann man aber auch wieder herausbekommen. Wirst Du auch. Dauert halt ein bißchen.
Dies sagt Dir jemand, der auch schon mal in einer ähnlichen Lage war.
Herzliche + viele liebe Grüße
Peli
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chiburella ... Wann hat Person A Beitragsbescheid erhalten ?
Wann hat Person A Widerspruch eingelegt ?
Wann hat Person A Antrag auf aufschiebende Wirkung eingereicht ?
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Wie hoch ist die Summe die vollstreckt werden soll ?
Ist das selbige Summe wie aus dem Beitragsbescheid ?
Soll dieser Beitragsbescheid vollstreckt werden oder anderer ?
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@Pali
Ich danke dir für die Aufmunterung :) Ich plane doch, obwohl sehr ungerne, beim Arbeitsamt vorbeizuschauen um einen Antrag auf Harz4 zu stellen.
@awawaw
1. Person A hat keine Beitragsbescheide bekommen
2. Da es keine Beitragsbescheide gab, konnte Person A kein Widerspruch einlegen
3. 205,82 Euro
4. keine Ahnung, es gab, wie oben beschrieben, keine Beitragsbescheide
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Widerspruch einlegen .. Quatsch.. wenn 4 Wochen frist nach erhalt Beitragsbescheid verstrichen ist.
Hartz4 - Super - Befreiung ab befreiungsantrag --
Kein Bescheid - keine Vollstreckung .... - Ziel ....Vollstreckung durch ZPO Erinnerung abblocken.
Mein Schwager meinte zu seiner Fraus Schwester in einer ähnlichen Situation.... teile dem Vollstrecker mit das kein Vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt und Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht/Vollstreckungsgericht eingelegt wurde.
Erinnerung hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.msg63560.html#msg63560
Der Vollstrecker hat in der Wohnung von Person A nichts zu suchen ohne Durchsuchungsbeschluss.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6045.msg63708.html#msg63708
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So, heute war ich beim Gerichtsvollzieher, habe eine Ratenzahlung abgelehnt und eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nun bin ich im Schuldnerverzeichnis gelandet. Ich bin stolz auf mich, dass ich gegen dieses ungerechte System kämpfe. Wenn jeder von uns so vorgegangen wäre, gäbe es keinen Beitragsserice, zumindest nicht in dieser Form wie heute. Die Öffentlich-Rechtlichen müssen steuerfinaziert werden und mit 1-2 Milliarden jährlich den Grundbedarf abdecken, dann zahle ich ohne Murren.
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Jeder kann oder möchte nicht eine "Vermögensauskunft" abgeben...
Als nächstes kommt die Kontopfändung (P-KONTO!!! MUSS)..../ Drittschuldner/Arbeitgeber Pfändung........
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"Als nächstes kommt die Kontopfändung (P-KONTO!!! MUSS)..../ Drittschuldner/Arbeitgeber Pfändung........"
Ich lese öfter von der sog. Kontopfändung, Drittschuldner usw.
Hat es einen solchen Fall in der Vergangenheit denn mal konkret gegeben? Oder wird hier nur der Angstmache des BS Vorschub geleistet? In einem solchen Fall sollten wir solche Voraussagen unterlassen oder Konjunktive benutzen. (z.B. es könnte noch zur Kontopfändung kommen u.ä.)
@ chiburella: du kannst wirklich stolz auf dich sein. Hast dich nicht einschüchtern lassen, von dem BS. Ich ziehe meinen Hut vor dir!
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"Als nächstes kommt die Kontopfändung (P-KONTO!!! MUSS)..../ Drittschuldner/Arbeitgeber Pfändung........"
Ich lese öfter von der sog. Kontopfändung, Drittschuldner usw.
Hat es einen solchen Fall in der Vergangenheit denn mal konkret gegeben? Oder wird hier nur der Angstmache des BS Vorschub geleistet? In einem solchen Fall sollten wir solche Voraussagen unterlassen oder Konjunktive benutzen. (z.B. es könnte noch zur Kontopfändung kommen u.ä.)
@ chiburella: du kannst wirklich stolz auf dich sein. Hast dich nicht einschüchtern lassen, von dem BS. Ich ziehe meinen Hut vor dir!
Das Problem liegt eher mehr darin, dass nicht explizit auf den fiktiven Sachverhalt des Themenerstellers in seiner Gesamtheit eingegangen wird. Da kommen dann global verallgemeindernde Aussagen zustande, die einen falschen Eindruck erwecken können bei dem einen oder anderen (Angstmache).
chiburellas Person A ist Schülerin ohne eigenes Einkommen (nur Kindergeld), kein Arbeitgeber vorhanden. Der in Auftrag gegebene Vollstreckungsauftrag beläuft sich auf eine Forderungssumme von knapp 200€.
Person A hat sich entschlossen, die Abgabe der Vermögensauskunft abzugeben. Damit tritt automatisch eine 2 jährige Sperre ein (Betrifft aber NUR eine erneute Abgabe der Vermögensauskunft)
Siehe Seite 25 in der PDF im angehängten Link ganz unten zur Reform der Sachaufklärung.
Die PDF Datei eignet sich für alle Betroffene die sich mit dem Thema Zwangsvollstreckung auseinandersetzen müssen. Sie gilt auch für die Vollstreckungsbehörden, dies habe ich durch eine telefonische Rückfrage bei meiner Vollstreckungsbehörde bestätigt bekommen. Brachiale "Pfändungsankündigungen" mit entsprechendem Inhalt sind reine Einschüchterungsversuche, dass wurde mir zwar nicht bestätigt, aber auch im Telefonat nicht dementiert. Beispiel siehe hier, dass angehängte Dokument der Stadt Selm: Antwort 37 - Und was sagt der Gerichtsvollzieher dazu (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6045.msg63539.html#msg63539)
Was die Auskunftsrechte des GV - OGV oder Vollstreckungsbehörde bei Dritten betrifft (die zu einer Kontopfändung führen "können"), bedarf es einiger Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
1. Der Gläubiger muss es beantragen
2. Die vollstreckbare Forderungssumme muss mindestens 500€ betragen
Der Auftrag muss vom Gläubiger kommen (hier in diesem Fall wie in Antwort 6 auf der ersten Seite des angehängten Dokuments ersichtlich - "Für den Fall, dass unsere Forderung 1.000,00€ übersteigt, beantragen wir, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in §802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmte Daten zu erheben bzw. abzurufen." Siehe Seite 26 in der PDF im angehängten Link ganz unten zur Reform der Sachaufklärung.
Bei diesem Vollstreckungsauftrag handelt es sich um einen sogenannten Kombiauftrag. Er beinhaltet mehrere Aufträge in einem Schreiben. Zuerst der Versuch der gütlichen Einigung nach §802b ZPO mit Einverständnis, Ratenzahlung in 12 Raten zuzustimmen. Sollte dies erfolglos sein, der nächste Auftrag, die Abnahme der Vermögensauskunft nach §802f Abs. 1 ZPO. Danach, sollte die Forderungssumme 1000,00€ übersteigen, die Auskunft bei Dritten einzuholen (was eine Kontopfändung nach sich ziehen könnte) nach §802l ZPO.
Warum der Gläubiger von 1000,00€ spricht, weiß ich nicht. In §802l ZPO steht, dass die zu vollstreckende Summe mindestens 500€ betragen muss, um Auskunft bei Dritten einholen zu dürfen. Ich denke die genannte Summe von 1000,00€ könnte theoretisch jederzeit vom Gläubiger für die Zukunft in 500€ geändert werden, wenn die Ausfallquote zu hoch ist.
§802l ZPO - Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers (http://dejure.org/gesetze/ZPO/802l.html)
Bis die 500€ Grenze erreicht ist, vergeht noch einige Zeit (aktuell 200€ durch festgesetzte Bescheide).
Person A von chiburella hat genügend Zeit, sich bis dahin die richtige Strategie zurecht zu legen.
1. Sozialleistung beantragen - bei Erfolg befreit zu werden
2. Hartefallantrag wegen zu geringem Einkommens - bei Erfolg befreit zu werden - bei Nichterfolg Widerspruch auf den ablehnenden Befreiungsbescheid wegen Härtefall und anschließender Klage
Parallel dazu auf jeden eintreffenden Gebühren-/Beitragsbescheid Widerspruch einlegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragen (Antrag auf Aussetzung explizit wegen unbilliger Härte - §80 Abs. 4 Satz VwGO - wenn angegeben wird wegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, werden die zur Zeit immer ablehnen, wenn Sie überhaupt darauf reagieren).
Das Thema P-Konto betrachte ich persönlich völlig losgelöst von der ÖRR. Da der BGH ein eindeutiges Urteil dazu gesprochen hat (Antragsteller für ein P-Konto dürfen weder mit Mehrkosten noch mit Verlusten von Bank Card oder Kreditkarten belastet werden) stellt die Beantragung eines P-Kontos eine reine Vorsorgemaßnahme dar. Egal für welche in der Zukunft liegenden Eventualitäten.
Leider halten sich viele Banken nicht daran, wie man erkennen kann, sieht man sich die Formulare einiger Banken an, um ein P-Konto zu beantragen. Die Formulare basieren meist vom Datum her "vor" dem Urteil des BGH. Eine Anpassung oder Aktualisierung nehmen die meisten Banken nicht vor. Somit müsste sich jeder einzelne bei dem Antrag auf ein P-Konto ganz gezielt auf das BGH Urteil berufen, um nicht entsprechende Nachteile zu erfahren. Leider gängige Praxis, wie so oft.
Sollte es dann jemals dazu kommen, sollten sich Betroffenen angewöhnen, die monatlich eingehenden Beträge auf das Konto nach Abzug der Summen von erteilten Daueraufträgen komplett leer zu räumen. Denn alle "angesparten" Beträge auf dem P-Konto können nach einem bestimmten Zeitraum einkassiert werden. Auch wenn diese unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen würde. Es geht schlichtweg um das "ansparen". Mehr Infos dazu gibt es in einschlägigen Foren.
BGH Urteil XI ZR 260/12 betreffend P-Konto (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&anz=123&pos=1&nr=65245&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf)
Link zur verständlichen Übersicht: Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/ag-charl/reform_sachaufklaerung_zwangsvollstreckung.pdf?start&ts=1301395764&file=reform_sachaufklaerung_zwangsvollstreckung.pdf)
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Vermögensauskunft abgegeben - Konto bekannt - Pfändungs und Überweisungsverfügung.
Dafür ist die Vermögensauskunft ja da...... pfändbare Sachen/Drittschuldner aufzuspüren.
Sei sicher ... die werden nicht darauf verzichten.....Es geht denen ums Geld.
Die Bande wird nicht "kuschlig"..... warum kurz vorm Ziel einen Rückwärtsgang einlegen ...
Kein P-Konto - Pech gehabt - Konto wird bis 0,00 gepfändet - keine Chance der Gegenwehr.
Die Pfändungs und Überweisungsverfügung stellen die sich selber aus....
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1 Woche vor der Vollstreckung erfolgt nochmal vom Vollstreckungsorgan eine Mahnung Voraussetzung für Anordnung und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ist grundsätzlich die vorherige Androhung der konkret beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist. Die allgemeine Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen reicht nicht aus.
http://dejure.org/gesetze/VwVG/3.html - http://dejure.org/gesetze/AO/259.html
Verletzung Rechte Dritter dann ZPO http://dejure.org/gesetze/AO/262.html
Pfändung bei Drittschuldner/Konto - http://dejure.org/gesetze/AO/309.html
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Das ist richtig. Sobald der Vollstreckungsbeauftragte die Abgabe der Vermögensauskunft eingeholt hat, wird das Vermögensverzeichnis danach dem Gläubiger übermittelt.
Damit hat er Kenntnis über eventuell vorhandene Arbeitgeber, Kontodaten etc.
In dem hier vorgestellten Fall (und nur darum sollte es gehen) schreibt chuiburella aber auch das Person A keinen Arbeitgeber hat und das Konto immer im Minus ist.
Sollte dem so sein, wird auch im Vermögensverzeichnis unter Konto vermerkt sein: Kein Guthaben (Als P-Konto - Pfändungsfreigrenze, darf Netto-Einkommen bis 1049,99€ in einem Monat nicht gepfändet werden). Darum auch der Hinweis das man gut beraten ist, das Konto zeitnah im Laufe des Monats durch Abhebung soweit wie möglich auf 0€ zu reduzieren.
Die Pfändungsfreigrenze würde auch gegenüber einem zukünftigen Arbeitgeber greifen, wenn der eine Lohnpfändung auf den Tisch bekommt.
Somit würde ein zukünftiger Vollstreckungsauftrag erst ab 500€ greifen, wenn es darum geht, z.b. den Arbeitgeber zu ermitteln für die Zukunft. Denn die Fremdauskünfte nach §802l Abs. 1 ZPO sind jederzeit möglich, aber nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Aus diesem Grunde sagte ich, dass die Einrichtung eines P-Kontos schon aus Vorsorge getroffen werden sollte. Nicht erst warten bis Fall xy eintrifft.
Pfändungstabelle gültig bis 30.6.2015 (http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/schuldnerberatung/zwangsvollstreckung-pfaendungen-gerichtsvollzieher/aktuelle-pfaendungsfreigrenzen/)
Reagiert Person A von chiburella richtig, kann nicht viel passieren. Bis die Person A mehr als die 1049,99€ Netto-Einkommen hat, dürfte als Schülerin einige Zeit vergehen.
Damit wäre aus meiner Sicht die "hoheitliche Vollstreckung" erfolglos. Ab dem Punkt würde aber laut Satzung, hier Beispiel RBB, eine andere Möglichkeit greifen, die für mich sowieso ein weiteres Negativindiz ist, was den Beitragsservice, die Rundfunkanstalten und die Landesparlamente betrifft. Denn die haben die Möglichkeit zugelassen.
Die "hoheitliche Vollstreckung", führt zu keinem Erfolg. Also nichts vorhanden. Sogar durch Eintrag im Schuldnerverzeichnis / Schufa abruf - und einsehbar.
Nun geben sich die Rundfunkanstalten eine Satzung, die dieser eine Befugnis geben, bei erfolgloser "hoheitlicher Vollstreckung" ein Inkassounternehmen zu beauftragen. Und der Gesetzgeber nickt einfach ab.
Beispiel Satzung über das Verfahren zur Leistung des Rundfunkbeitrags (http://www.rbb-online.de/content/rbb/rbb/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/130124-Beitragssatzung-k.pdf)
§16 Abs. 2
.......Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte.
Ob sie soweit gehen werden, kann ich nicht beurteilen. Zumindest haben Sie laut Satzung sich selbst das Recht dazu geben lassen. Ich persönlich zweifel nicht daran, dass diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. Ich kann nur hoffen das dies dann "Medienwirksam" bekannt wird.
Das ist für mich der einzige unbekannte Punkt in der Zukunft für Person A von chiburella. Die Möglichkeit der Rundfunkanstalt, nach erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung das ganze an ein Inkassounternehmen abzugeben.
P-Konto muss sein
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Hallo :)
Wie versprochen, halte ich euch auf dem Laufenden. Nachdem ich mich geweigert habe die Gebühren zu zahlen, wurde ich ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Eine Benachrichtigung darüber habe ich per Post erhalten. Ich poste sie hier.
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Beitragsservice hat noch nicht die Hoffnung verloren die Gebühren schnellmöglichst einzutreiben. Vorgestern kam noch ein Brief. Dieses Mal vom Inkassounternehmen.
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Erstmal Danke für das einstellen dieser Informationen.
Wäre ich Person A, würde ich den Vermittlungsauftrag dankend ablehnen mit dem Verweis das die hoheitliche Vollstreckung mangels Masse zur Abgabe der Vermögensauskunft geführt hat. Das diesbezükliche Aktenzeichen kann Ihnen ja der Vermittlungsauftraggeber, der SWR mitteilen, auf deren bestreben die hoheitliche Vollstreckung durchgeführt wurde.
Ansonsten würde ich noch als Person A die Gesellschaft auffordern, zukünftige Schreiben zu unterlassen.
PS: Darf ich die hier zur Verfügung gestellten Unterlagen benutzen? Ich würde gerne den Fall heranziehen, um über Politiker zu versuchen, eine Anfrage ans BW Parlament stellen zu lassen, was sich die Politik dabei denkt, neben einer hoheitlichen Vollstreckung, die zu keinem Erfolg führt, den Rundfunkanstalten gesetzlich die Möglichkeit zu geben, Inkassounternehmen danach einzuschalten. Mehr als eine Abgabe der Vermögensauskunft geht nicht. Wo nichts ist, kann auch ein suggerierter Vermittlungsauftrag nichts bewirken. Diese extra Möglichkeit nach erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung ist ein weitere Punkt, der angeprangert werden muss. Mit Konfrontation der Gesetzgebung für die Reform zur Sachaufklärung für die Zwangsvollstreckung, die seit 1.1.2013 gültig ist.
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themob, ich danke dir für deine ausführlichen Antworten!
Klar darfst du! Ich wäre dir sehr dankbar. Soll ich diese Unterlagen in einer besseren Qualität einscannen und irgendwo ins Netz stellen?