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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: nik am 24. März 2014, 15:05

Titel: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 24. März 2014, 15:05
Hallo an alle,

ich bin neu hier und ich wende mich an Euch mit einem komplexen Fall, für den ich - trotz intenivem Studiums des Forums gestern - noch keine Entsprechung gefunden habe:

vorab schon mal ein respektvolles Dankeschön an alle hier, die sich diesem Willkürregime nicht unterwerfen wollen und sich die Mühe machen, in diesem Forum Lösungen dafür zu finden :) :) :)

Hier also eine (Liebes-)Geschichte; Mann A (deutsch) lernt Frau B (französisch) mit Kind C (franz.-portugisisch) kennen. Beide kaufen in D ein altes Haus (Ruine) um eine Meldeadresse zu haben, denn sie sind Künstler/Schausteller (fahrendes Volk). Kind C wird älter, geht in ein ausländisches Internat, beginnt im Ausland EU auch sein Studium ( wo er seit 2007 lebt). Die Eltern denken natürlich nicht daran, ihn in D abzumelden und so kommt es, wie es kommen muß. Laut Melderegister bekommen er und seine Eltern GEZ-Post, weil sie ja in D wohnen. Als überzeugter Nichtfernsehschauer nimmt A die Infopost nicht ernst und sie landet regelmäßig im Papiercontainer - bis zur "Bestätigung der Anmeldung" von C vor ca 5 Wochen. Inzwischen (nach Urlaub) hat A  Kind C ordnungsgemäß und rückwirkend abgemeldet und weiß nicht so recht weiter, welche Strategie erfolgversprechend sein könnte...

* Soll, darf, kann A im Namen des Kindes C seiner Frau B die GEZ-BS kontaktieren, um mitzuteilen, das C seit 2007 nicht mehr in Deutschland wohnt? Wird die GEZ-BS die Anmeldung - die natürlich zwangsweise und ohne Wissen von A,B & C zustande kam - rückgänig machen, da sie ja auf falschen Tatsachen beruft? Dann wäre alles in Butter (Wunschdenken?!) und A könnte seine ganze Energie auf die "Bestätigung der Anmeldung" von A und B richten, die in den letzten Tagen eintraf.

oder:

* Soll, darf, kann A im Namen des Kindes C seiner Frau B das Beitragskonto von C abmelden und es dem Konto von A & B zuschlagen, damit hier erstmal Ruhe ist und nur noch an einer Front gekämpft werden muß?

Die Front von A & B ist aber auch nicht ohne:

Weder A noch B waren je bei der GEZ registriert, da nie TV oder Radio vorhanden war, entsprechend mußte nichts angemeldet werden.
Es war von Anfang an klar, sich dagegen zu wehren, und auch hier gibt es mehrere Hypothesen:

* Haus ist eine Ruine -> entspricht also nicht den Kriterien der GEZ-BS für eine Wohnung -> abmelden jetzt oder Bescheid abwarten?
Problem: wird dies zurückgemeldet an das Meldeamt ->Verlust der Meldeadresse (zwangsweise, wie es in A's Vergangenheit schon passiert war)?

* auswandern wie Kind -> wäre möglich, weil noch anderer EU-Wohnsitz/Ruine im Besitz -> danach immer noch Konto bei der GEZ-BS, weil ja zwangsangemeldet seit 1.1.13 -> was passiert bei Zahlungsverweigerung? Klage wird dann evt. vom Ausland aus nötig?
Problem: wegen der ganzen anderen Auswander-Fragen wie Kfz ummelden, Berufs- Rentenstatus abklären, etc. (lohnt sich der Aufwand dafür???)

*weiter warten, und bei Auftauchen des Bescheids Klage erheben -> hoffen, daß das Kartenhaus GEZ-BS zusammenfällt (schon wieder Wunschdenken?!)
Problem: vielleicht noch die wenigsten, außer der langen Ungewißheit und die totale Unwissenheit in Verfahrensfragen.

Soweit die Geschichte, viel Spaß bei der Lektüre...
Ich bin mir im Klaren darüber, daß nur ich eine Entscheidung treffen kann, wie ich vorgehe. Was mir aber völlig abgeht, ist eine Abschätzung, wie die GEZ-BS auf die verschiedenen Eingaben reagieren würde und da hoffe ich ich bißchen auf Euch und die schon hier gemachten Erfahrungen.

Also bitte reichlich kommemtieren!

Nik
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: SchwarzSurfer am 24. März 2014, 16:21
Eigentlich interessanter Fall, da ich mal den Gerichtsvollzieher sehen will der vor der Ruine steht :-). Konto sollte man in D dann nicht haben, allerdings könnte eine Schuld auf das Haus eingetragen werden. Jedenfalls ist aber jetzt noch keine Aktion notwendig, sondern erst wenn der BeitragsBESCHEID mit Rechtsbehlefsbelehrung da ist. Wegen dem Kind sich zu melden war sicher ein Fehler, aber wenn es eh nicht in D wohnt macht es auch nichts wenn die Abmeldung nicht akzeptiert wird. Wahrscheinlich kann Kind C einfach beim Einwohnermeldeamt abgemeldet werden oder gibt es Gründe dies nicht zu tun?
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 24. März 2014, 16:42
Hallo Schwarzsurfer,

sollte es bis zum Gerichtsvollzieher kommen, wird A mal "versteckte Kamera" spielen. ;D

Spaß beiseite: A hat die GEZ-BS wegen des Kindes bisher "nur" telefonisch vor ca. 4 Wochen kontaktiert, um den Sachverhalt zu schildern. Das heißt wohl, das Die jetzt erstmal die Existenz von C verifiziert wissen - wegen Angabe der KontoNr.. Trotzdem hat bisher noch keiner weitere Post erhalten.
Wie schon geschrieben, ist Kind C jetzt beim Einwohnermeldeamt abgemeldet - und zwar rückwirkend (vor 2013!). Müßte die GEZ-BS jetzt nicht das Beitragskonto von Kind C einfach löschen?

Nik
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 09. April 2014, 00:05
Hallo Leute,

es gibt - verwunderliche - Neuigkeiten: Es kam in den letzten Tagen eine Antwort vom GEZ-BS, obwohl A sich seit der Wohnungs-Abmeldung von Kind C nicht mehr gerührt hatte. In dieser Antwort steht, daß das Beitragskonto von C zum Anmeldedatum storniert wurde, da "bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung gezahlt werden."

HÄH??? Gibt es vielleicht doch einen Robin Hood, der still und heimlich für andere die Beiträge zahlt???

Für A & B gibt es immer noch keinen Beitragsbescheid... aber vielleicht können sie sich im Zweifelsfalle ja auf diesen Brief berufen, denn es werden ja die Beiträge bezahlt  :o :o :o

GEZ-freie Grüße
Nik

Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: Roggi am 09. April 2014, 01:23
Da die Mitarbeiter des BS angesichts der Rohheit und Brutalität gegen ihre Kundschaft immer mehr in Konflikt mit ihrem Gewissen kommen, auch wenn dieses Gewissen in jahrelangem Training scheinbar verschwunden ist, also dieses Gewissen verändert die Psyche von einigen dieser Mitarbeiter derart, dass ihr Leben nur mit Alkohol oder anderen bewusstseinsverändernden Substanzen erträglich wird. Hinzu kommt der Leistungsdruck, Zukunftstangst wegen drohendem Jobverlust, die ständigen Anfeindungen durch Nachbarn und sogar der eigenen Familie, so das man davon ausgehen kann, dass zu ihrem Dienstbeginn die Nachwirkungen der Substanzen noch nicht verschwunden sind. So passieren diese typischen Fehler, analog zum freudschen Versprecher.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 14. Mai 2014, 14:04
Hallo,

es gab wieder Post von der GEZ-BS: Wie gehabt eine neue "Rechnung" in Form eines Briefes, der mit "Zahlung der Rundfunkbeiträge" beginnt. An sich nicht weiter erwähnenswert, wenn es nicht doch noch eine kleine Neuerung gäbe:

Bisher kamen alle Briefe immer getrennt für A, Frau B und Kind C. Der letzte kam jedoch nur noch für A, Frau B ist anscheinend mit Kind C aus dem Verteiler verschwunden.

A wartet mit Spannung auf die morgige Urteilsverkündung...

GEZ-freie Grüße
Nik
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 21. Dezember 2016, 20:07
Hallo liebe Mitstreiter,

A möchte - aus gegebenem Anlaß - ein kurzes Upgrade der Situation geben:

In der Zwischenzeit ist außer 2 weiteren Bescheiden nichts passiert, denen A im Sep.'14 und zuletzt im Okt.'15 fristgerecht widersprochen hat.

Jetzt wird's langsam ernst, denn A erhielt seinen Widerspruchsbescheid - natürlich abgelehnt - mit Rechtsbehelfsbelehrung! Aber immerhin haben sie sich A's Widerspruch durchgelesen, denn es wurde zumindest gegen einige seiner Argumente Stellung genommen. Insbesondere hat A "gefreut", das sie endlich einmal zur Kenntnis nehmen, das seine Whg/Haus nicht zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist, und von A auch nicht genutzt wird:
Zitat: "Sie führen aus, dass Ihre Wohnung zum Wohnen oder Schlafen ungeeignet sei. Einen Nachweis hierüber haben Sie nicht erbracht."

Natürlich hatte A noch keinen Nachweis beigebracht, denn er wußte ja nicht, welche notwendig hätte sein können. A hatte in jedem Widerspruch gefragt welchen Nachweis er erbringen müßte, aber nie bekam er darauf eine Antwort!

Jetzt ist A also einen Schritt weiter und kann/muß eine Klage beim VG Neustadt a.d. Weinstr. einreichen.

1. Frage: die Frist von einem Monat...

Das Schreiben ist vom 1.12. der Poststempel vom 6.12. und A hat die Post am 12.12. zum ersten Mal in den Händen gehabt... Was zählt?

Ich gehe mal vom 9.1.17 aus (Poststempel plus 3 Tage, 1-Monatsfrist). Ist das richtig ?

Die Klage wird A erstmal ohne Begründung einreichen und sehen, wie lange A Zeit gegeben wird zu antworten. Vorrangiges Ziel wird sein, auf der GEZ-Definition der Wohnung und der "Nichtbewohnbarkeit" der Ruine von A zu bestehen um so die Beendigung des Beitragskontos zu erwirken.

2.Frage: Gibt es unter den anderen Mitstreitern einen ähnlich liegenden Fall (Meldeadresse wird nicht zum Wohnen benutzt?)

Wenn ja, würde sich A über einen Erfahrungsaustausch freuen!

GEZ-freie Grüße
Nik


Edit "Bürger":
Anonymisierung des Dokuments war leider nicht vollständig und musste ergänzt werden.
Alle Namen und Tel# auch von Sachbearbeitern sind ebenso zu anonymisieren wie deren Unterschriften, usw.
Danke für das Verständnis und die zukünftige gewissenhafte Berücksichtigung.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 21. Dezember 2016, 20:09
es fehlten noch zwei Seiten:


Edit "Bürger":
Anonymisierung des Dokuments war leider nicht vollständig und musste ergänzt werden.
Alle Namen und Tel# auch von Sachbearbeitern sind ebenso zu anonymisieren wie deren Unterschriften, usw.
Danke für das Verständnis und die zukünftige gewissenhafte Berücksichtigung.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: Roggi am 21. Dezember 2016, 20:15
Antwort zu Frage 1:

Die Frist beginnt zu laufen, wenn man das Schriftstück aus dem Briefkasten holt. Wenn das wegen Urlaub oder Krankenhausaufenthalt später ist, kann man das nachweisen, sollte aber nicht nötig sein.

Antwort zu Frage 2:

Wenn man nachweisen kann, dass die Wohnung nicht zum Schlafen und Wohnen geeignet ist, kann der Beweis vor Gericht erbracht werden. Die LRA verliert dann den Prozess und muss die Kosten tragen. Aber es ist wichtig, alles penibel zu beweisen, die Gerichte sind da kleinlich und "Pro-LRA" eingestellt.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 21. Dezember 2016, 20:53
Hi Roggi,

das ging aber schnell !!! und gibt A Hoffnung: Der Beweis sollte mit Fotos/Video des Gebäudes wohl kein Problem darstellen. A kann auch "alternative Wohnungen" und Arbeit incl. Einkommensteuererklärung aus Frankreich vorweisen. Das sollte doch reichen, oder?

GEZ-freie Grüße
Nik
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: Roggi am 21. Dezember 2016, 22:08
Ob Video und Fotos reichen, kann bezweifelt werden. Am besten noch Zeugen nennen, darunter den Vermieter der unbewohnbaren Wohnung. Das mit dem Ausland könnte auch schiefgehen, man muss sich abmelden, wenn man ins Ausland geht.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: boykott2015 am 22. Dezember 2016, 00:53
Direktanmeldung ist eine einfache Mitteilung und hat somit keine Rechtsfolgen:

Beitragsservice Jahresbericht 2015 S. 21
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e2097/Jahresbericht_2015.pdf

Zitat
Sofern sie darauf nicht reagieren oder nicht zur Klärung des Beitragssachverhalts beitragen, erfolgt eine Anmeldung durch den Beitragsservice, eine so genannte Direktanmeldung. Hierbei wird den betroffenen Bürger(n)/-innen mitgeteilt, dass für sie ein Beitragskonto eröffnet wurde und somit die Rundfunkbeiträge erhoben werden.

Auf eine Mitteilung kann man wahrscheinlich nur mit Mitteilung reagieren.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: Nichtgucker am 22. Dezember 2016, 01:34
Person A biete doch dem Beitragsservice an, sich bei einem Ortstermin von der Sachlage zu überzeugen. Das könnte vor Gericht hilfreich sein, wenn Person A weiterhin mit Unbewohnbarkeit des Hauses argumentiert. Allerdings müsste Person A sich sich konsequenterweise dann dort auch abmelden.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: Bürger am 22. Dezember 2016, 03:47
1. Frage: die Frist von einem Monat...

Das Schreiben ist vom 1.12. der Poststempel vom 6.12. und A hat die Post am 12.12. zum ersten Mal in den Händen gehabt... Was zählt?

Ich gehe mal vom 9.1.17 aus (Poststempel plus 3 Tage, 1-Monatsfrist). Ist das richtig ?
Theoretisch würde mglw. der 12.12. zählen, Person A könnte aber auch vom 09.12. ausgehen.
Frage wäre auch noch:
Wurde der Widerspruchsbescheid förmlich zugestellt oder nur per einfachem Brief? Hierbei wäre mal interessant zu lesen...
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html
Klage nach Widerspruchsbescheid u.U. unbefristet möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7626.0.html

Nach aller bisheriger Erfahrung schadet es jedoch keinesfalls, lieber 3 Tage früher (und also in obigem fiktiven Fall ggf. sogar schon bis zum 06.01.) die Rechtsmittel einzulegen, da es gilt, jegliche auch nur ansatzweisen Fristdiskussionen mit der Gegenseite zu vermeiden, da dies im dümmsten Falle unnötig die eigene Rechtsposition schwächt bzw. das Hauptaugenmerk auf Formalien, nicht aber auf die eigentlichen Inhalte lenkt.

Da die Klage ohnehin erst einmal weitestgehend unbegründet erfolgen soll und kann...
Die Klage wird A erstmal ohne Begründung einreichen und sehen, wie lange A Zeit gegeben wird zu antworten.
...dürfte das zeitlich überhaupt kein Problem sein.
Eventuell könnte Person A aber noch überdenken, ob sie sich vom Gericht eine Bearbeitungsdauer fremdbestimmen lässt oder nicht vielleicht lieber selbstbestimmend "anzeigt", wieviel Bearbeitungszeit sie aufgrund ihrer anderen existenziellen Verpflichtungen überhaupt zur Verfügung hat und welche Bearbeitungsdauer sie daher benötigen wird - siehe u.a. unter
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg103879.html#msg103879
dort dann am Ende des Anhangs beispielhafte Ausführungen zur Bearbeitungszeit/-dauer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=10285.0;attach=6817


Außerdem:
Jetzt antwortet also schon eine Beitragsservice-Unterabteilung "Referat Finanzen und Service"?
Wer oder was soll DAS nun schon wieder sein?
Und woran soll dann bitte noch erkennbar sein, von wem genau dieser Widerspruchsbescheid eigentlich stammt, wenn diese Stelle in Eigenregie Aussagen aufdruckt wie "Widerspruchsbescheid des Südwestdeutschen Rundfunks" und sich dann noch dazu versteigt, sich "Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk" zu "verabschieden"?!?
Soll etwa "Südwestdeutscher Rundfunk" = "Südwestrundfunk" sein?!??!
Nirgendwo auf dem gesamten Schriebs ist der vollständige rechtliche Name und die Rechtsform auch nur irgendeiner der zahllosen benannten Stellen erwähnt.
Stattdessen ein vollkommen beliebiges Durcheinander von "ARD" bis "ZDF" - über "Deutschlandradio", "Beitragsservice", "Referat Finanzen und Service", "Südwestdeutscher Rundfunk" bis hin zu "Südwestrundfunk".
Gemäß "Rechtsbehelfsbelehrung" sei die Klage schließlich zu richten gegen "Südwestrundfunk, Referat Beitragsrecht".
Also dümmer geht nun wirklich nümmer...!!!
Das darf Person A sehr gern sehr ausführlich "ausschlachten" und könnte dabei ggf. auch geltend machen, dass diese Undurchsichtigkeit und Unbestimmtheit bei allen bisherigen diesbezüglichen Schreiben so war. Person A könnte diese ausdrucken und auf jedem Schreiben die -zig Möglichkeiten der Verfasser/ Absender markieren - bzw. einkreisen, wo nachvollziehbare Angaben fehlen und dies auf einem großen Plakat für das Gericht anschaulich zusammenstellen. Die Gerichte müssen mit dem KOPF draufgestoßen werden!
Anregungen zur Infragestellung des tatsächlich zu Beklagenden finden sich ebenfalls ausführlich in o.g. Anhang von PersonX.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: jasonbourne am 23. Dezember 2016, 11:46
Ist person A den nun dort gemeldet?

Aus eigener Erfahrung: Eine Abmeldung hilft wunder, die Ganoven des BS haben zwar mal versucht bei meiner MUTTER (SIC!) an die meine Post geleitet wird, das Geld einzufordern,ansonsten kommen jedoch keine Schreiben an.

Eine Rueckwirkende Abmeldung waere eine einfache und kostenguenstige Loesung.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. Dezember 2016, 12:49
Hallo nik, schau mal hier:
in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19653.0.html

wuidara wurde auch in einer nicht bewohnbaren Scheune zwangsangemeldet und hat gewonnen.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 24. Dezember 2016, 00:25
Danke GEiZ für den Link, ist in der Tat nicht weit weg von dem fiktiven Fall A. Werde mich mal einlesen. Der Klageentwurf steht, A stellt ihn demnächst hier ein... ist i.M. sehr erkältet, Matschbirne!

@ Bürger: Danke für die Nachbearbeitung, werde ich in Zukunft dran denken! Der Widerspruchsbescheid wurde per einfachem Brief zugestellt.

@ Roggi: Es gibt leider keinen Vermieter als Zeugen, denn A ist der Eigentümer des Anwesens; Abmelden will sich A aus Deutschland auch nur im allernötigsten Notfall. "Ohne festen Wohnsitz" muß auch nicht unbedingt sein.

Und dann bitteschön: was hat zum Teufel der ÖRR mit As Lebensführung am Hut? Wo steht geschrieben, daß jemand, der von schaustellerischen Darstellungen lebt, also per Definition in der Weltgeschichte herumreist an dem Ort wohnen muß, an dem er gemeldet ist? A "wohnt" dort, wo er arbeitet, wo er reist, wo er lebt, Ferien macht ect., aber nie da, wo er gemeldet ist, denn dort gibt es nichts zum wohnen  ;D.

@ jasonbourne: ja A ist dort gemeldet. Das nachträgliche Abmelden hat ja auch schon für den Sohn in diesem fiktiven Fall geholfen (siehe weiter vorne in diesem Thema), ist aber für A nicht die richtige Lösung.

@ nichtgucker: Ortsbesichtigung wird in der Klage vorgeschlagen. Danke


GEZ-freie Grüße
Nik
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: noGez99 am 24. Dezember 2016, 07:35
Zitat
Und dann bitteschön: was hat zum Teufel der ÖRR mit As Lebensführung am Hut? Wo steht geschrieben, daß jemand, der von schaustellerischen Darstellungen lebt, also per Definition in der Weltgeschichte herumreist an dem Ort wohnen muß, an dem er gemeldet ist? A "wohnt" dort, wo er arbeitet, wo er reist, wo er lebt, Ferien macht ect., aber nie da, wo er gemeldet ist, denn dort gibt es nichts zum wohnen

Sowas fällt duch das Raster vom BS. Dort gilt einfach nach Aktenlage die Vermutung:
gemeldet -> wohnt dort -> zahlen!

Und da sind sie völlig taub und wachen erst vor Gericht auf.

Ich bin gespannt was das Gericht sagt. Die entscheiden ja auf Biegen und Brechen für den ÖR, siehe Bargeldurteil in dem Bundesrecht einfach missachtet wird, oder das Urteil vom BVerwG, dass die Grundrechtsverletzung vom Bürger hinzunehmen ist.

Aber in diesem Fall könnte es gehen, das betrifft ja nur einen Fall und nicht das System.

Und zum Schluss wird es dann einen Vergleich geben, damit der ÖR weiterhin behaupten kann dass es kein Urteil gegen den ÖR gibt, und die Datenbank Juris mit den gesammelten Urteilen sauber bleibt(***), wie User Piotre herausgefunden hat.


***
Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.msg130093.html#msg130093
Zitat
Die Verwaltungsvereinbarung für Sender und Beitragsservice besagt:
"nur positive" Urteile sind in die zentrale Rechtsdatenbank Juris einzugeben und durch Kommentierung zu bekräftigen.



Edit "DumbTV":
***ergänzt
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 25. Dezember 2016, 21:59
hier also die Klage von A, geht die nächsten Tage aus Südfrankreich ab, braucht dringend ein paar Tage Urlaub :)
Wenn es noch etwas an Verbesserungen geben sollte, bitte laßt A nicht im Regen stehen...

GEZ-freie Grüße
Nik
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: Bürger am 28. Dezember 2016, 20:56
Zitat
und beantrage
[...]
2. die Aussetzung der Vollziehung
[...]

...die "Aussetzung der Vollziehung" sollte Person A nach bisheriger Kenntnis allenfalls dann beantragen, wenn
a) akut Vollstreckung droht (d.h. sich die örtliche Vollstreckungsstelle bereits gemeldet haben sollte)
b) die Gegenseite einen mit den Widersprüchen an sie gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat

Ans Verwaltungsgericht rein "vorsorglich" gerichtete Anträge auf Aussetzung verursachen nach bisheriger Kenntnis in aller Regel Ärger/ Kosten, ohne dass in der Sache etwas erreicht wäre.

Ich würde sogar fast meinen, dass selbst bei einem an die Rundfunkanstalt gerichteten, jedoch abgelehnten Antrag noch kein Anlass bestünde, den Antrag ans Gericht zu richten, da noch nicht gesagt ist, dass die Rundfunkanstalt von der Vollziehung dann tatsächlich auch Gebrauch macht.
Nicht selten kam es vor, dass die Rundfunkanstalt dem Gericht erklärte, dass sie nicht vorhabe, die Vollziehung durchzuführen und daher bitteschön der Antragsgegner die Antrags-Kosten zu tragen habe.

Ich lese in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8797.msg137468.html#msg137468
im Widerspruchsbescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=8797.0;attach=11184;image
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=8797.0;attach=11184;image)
dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde.

Ich meine aber dennoch, dass ein solcher Antrag jederzeit erst dann erfolgen könnte, wenn akut eine Vollstreckung tatsächlich eingeleitet werden würde. Dem würde/ müsste i.d.R. jedoch ohnehin wohl noch eine als solche auch übertitelte "Mahnung" vorausgehen - da wäre also auch noch Zeit, auch die Rundfunkanstalt direkt konfrontieren und ("letztmalig") aufzufordern, die Vollziehung auszusetzen.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 07. März 2017, 23:39
So liebe Mitstreiter, es geht weiter:

heute hat A wiedemal seine Post abgeholt, und hat foldenden Schriftsatz - Antwort vom SWR - vom Verw.gericht vorgefunden:

Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 07. März 2017, 23:44
und weiter geht's mit Seite 4&5:

Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 07. März 2017, 23:49
und zum Schluß noch Seite 6 und ein "Einzelrichterschreiben", dazu gibt es wahrscheinlich hier im Forum auch Infos, ich bin aber zu groggy, jetzt noch danach zu suchen  :P .

Morgen ist auch noch ein Tag...

GEZ-freie Grüße
Nik
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: karlsruhe am 08. März 2017, 11:18
foldenden Schriftsatz - Antwort vom SWR - ..:

Zitat
Der Kläger hat selbst ausgeführt, dass sein Haus eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit darstelle. Die Wohnung sei lediglich deshalb zum Wohnen oder Schlafen ungeeignet, weil es dort keine Küchenmöbel, Betten, Heizung, Antennen, Fernsehgeräte, Computer oder ähnliches gebe und das Haus von ihm auch nicht als Wohnung genutzt wird. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Anwesen um eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags handelt.

Gemäß schöner wohnen mit ohne alles, Feng-Shui geeignet?

Back to the roots. ::)
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: mistersh am 08. März 2017, 14:14
Sehr interessant auf Seite 4 des Schreibens vom SWR finde ich die beiden Sätze im letzten Absatz.

Zitat
Eines "primären Leistungsbescheides" bedurfte es nicht. Tatsächlich wäre ein solcher mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig; der Beklagte darf anstelle der Zahlungsaufforderungen einen Leistungsbescheid nicht erlassen.

Heißt doch auch im Umkehrschluss: Wenn keine Ermächtigungsgrundlage für einen Leistungsbescheid vorliegt, liegt auch keine Ermächtigung vor einen Festsetzungsbescheid als Verwaltungsakt erlassen zu dürfen. Denn das eine Bedingt das andere.

Person M hat im Januar z.B. einen solchen Leistungsbescheid seiner Stadtkasse erhalten für die Hundesteuer. Dort wird für das ganze Jahr entsprechend der Zahlungszyklus und die Beiträge festgelegt. Wenn auf Grundlage dieses Leistungsbescheides nicht bezahlt wird, ist die Stadtkasse berechtigt entsprechend einen Festsetzungsbescheid zu erlassen.
Der Leistungsbescheid enthält sogar tatsächlich schon wenn Person M es richtig in Erinnerung hat einen Rechtsbehelf.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: noGez99 am 08. März 2017, 14:36
off toppicÖ
Zitat
Person M hat im Januar z.B. einen solchen Leistungsbescheid seiner Stadtkasse erhalten für die Hundesteuer. Dort wird für das ganze Jahr entsprechend der Zahlungszyklus und die Beiträge festgelegt. Wenn auf Grundlage dieses Leistungsbescheides nicht bezahlt wird, ist die Stadtkasse berechtigt entsprechend einen Festsetzungsbescheid zu erlassen.

Meines Wissens ist die Logik andersum:
- Ein Festsetzungsbescheid oder Grundlagenbescheid setzt etwas fest, z.B die Grundsteuer beträgt xxx Euro.
- Der Leistungsbescheid oder Leistungsgebot fordert mich auf wann wieviel zu bezahlen ist.

Meist ist beides in einem Bescheid vereint.

on topic:
Zitat
Eines "primären Leistungsbescheides" bedurfte es nicht. Tatsächlich wäre ein solcher mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig; der Beklagte darf anstelle der Zahlungsaufforderungen einen Leistungsbescheid nicht erlassen.
Das finde ich auch sehr seltsam. Einen "primären Leistungsbescheides" darf der SWR nicht erlassen, aber einen "sekundären Leistungsbescheid"??
Genauso seltsam ist die Logik wie die Säumnisgebühr zu vermeiden ist:
   Zahlen und dann mit einer "allgemeine Leistungsklage" das Geld zurückzufordern??
Von einer "allgemeine Leistungsklage" habe ich noch nie gehört .... man lernt hier sehr viel ... villeicht kann eine juristisch versierte Person dazu noch etwas sagen.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: gerechte Lösung am 08. März 2017, 19:14
Meines Wissens ist die Logik andersum:
- Ein Festsetzungsbescheid oder Grundlagenbescheid setzt etwas fest, z.B die Grundsteuer beträgt xxx Euro.
- Der Leistungsbescheid oder Leistungsgebot fordert mich auf wann wieviel zu bezahlen ist.

Meist ist beides in einem Bescheid vereint.
OT, so mir bekannt :
Es gibt z.B. seitens des Finanzamtes eine Festsetzung. Festsetzungsbescheide kennt man dort nicht, das ist eine freie Erfindung eines Abzockvereins.
 Fiktive Konstruktion: Hundesteuer wird auf jährlich 100 DM festgesetzt. Und dann kommt der Grundlagenbescheid, wo aufgeführt ist, dass vierteljährlich am 15. des zweiten Monats je 25.- zu zahlen sind.
Wenn sich der Betrag ändert, dann wird neu festgesetzt mit einer Festsetzung.
Das Finanzamt bleibt so, wie es ist, dadurch bleibt alles andere auch so. Hundesteuer bleibt Hundesteuer.

Wenn aber aus der GEZ eine neue Abzockgesellschaft wird und aus der Gebühr eine Zwangssteuer, dann ändert sich gewaltig etwas. Daher ist ein Grundlagenbescheid zwingend erforderlich, in dem diese wesentlichen Änderungen von der
LRA
dem Benutzer mitgeteilt werden müssen.
Darin enthalten muss ein Rechtsbehelf sein.
Dies muss rechtzeitig geschehen, noch bevor das Ganze in Kraft tritt, um eventuelle Fragen klären zu können.
Ein nicht rechtsfähiger Verein hat keine Berechtigung, dies dem Benutzer mitzuteilen, da keinerlei RECHTSVERHÄLTNIS besteht. Alles, was von dort kommt, hat rechtlich keine Bedeutung.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 15. März 2017, 12:31
Liebe Mitstreiter,

sorry, daß ich mich nicht früher gemeldet habe, hatte zu viel um die Ohren!

A hat sich nochmals das Scheiben zur Brust genommen, dabei ist ihm auf Seite 2 aufgefallen, daß der SWR am 2.1. ein Vollstreckungsersuchen an die Vbgemeinde stellte!? Wie kann das sein, daß A davon noch nichts mitbekommen hat??? Gibt es da keine Benachrichtigung, Schreiben o.Ä. oder ist das nur heiße Luft um Druck aufzubauen.

Inzwischen kam auch vom SWR die Einwilligung für die Übertragung auf einen Einzelrichter und - kurios - eine "technische Sperre" des Kontos:

Was ist das nun schon wieder?

A weiß auch nach intensiver Recherche noch nicht, wie er sich in der Einzelrichterfrage entscheiden soll, will aber auch inhaltlich-argumentativ schon antworten, um eine Verhandlung möglist weit hinaus zu zögern. Sinnvoll oder nicht???
Kann A auf eine Ortsbesichtigung bestehen? Was haltet ihr vom Vorwurf der Treuwidrigkeit?


GEZ-freie Grüße
Nik
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: GEiZ ist geil am 15. März 2017, 12:49
Kann A auf eine Ortsbesichtigung bestehen?
Darauf bestehen kann man nicht. Wenn eine Ortsbesichtigung klären könnte dass man dort nicht wohnen kann, sollte man dem Gericht die Besichtigung unbedingt anbieten.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 15. März 2017, 19:53
Liebe Mitstreiter,

wenigsten in einer Frage hat A  schon mal eine Antwort  ;)

Die Zwangsvollstreckung kam doch nicht aus heiterem Himmel, denn A hat einen Bescheid vom Anfang des Jahres nur oberflächlich gelesen, nicht richtig interpretiert, Routinemäßig Widerspruch eingelegt, ... hat erst jetzt genauer hingesehen und liest von "vollstreckbaren Titeln" und anderen drohenden Grausamkeiten.
Zum Glück kam ja dann die Entwarnung in Form der schon zitierten "technischen Sperre", hier also das Papier:

Da A gleich wieder unterwegs sein wird, will er noch schnell den Anfang seiner Erwiderung an das Gericht loswerden, Kommentare werden gerne gesehen und ggf. eingearbeitet...

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf Ihr Schreiben vom xxx möchte ich Ihnen mitteilen, daß ich mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den/die Einzelrichter/in nicht einverstanden bin.

Zur Begründung möchte ich folgendes anführen:
Wenn ich die Sachlage als Laie richtig verstanden habe, soll die Kammer in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.   die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
  die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Zu Nummer 1 kann ich - wiederum als Laie - natürlich den Schwierigkeitsgrad schlecht abschätzen, möchte aber als leidenschaftlicher und berufsmäßiger Nomade die Möglichkeit erhalten, ein “Nichtbewohnen meiner Ruine“ in rechtlichen Einklang mit der Vorhadenseins einer Meldeadresse zu bringen. Da sich hier verschiedene Gesetzestexte widersprechen, halte ich die Klärung dieses Umstandes für notwendig. Ich möchte auch noch einmal darauf hinweisen, das ich gerne bei einem Ortstermin die vom Beklagten diesbezüglich geäußerte „Vermutung“ widerlegen möchte.

Zu 2 : Da ich außerdem der Überzeugung bin, daß der RBStV nicht verfassungskonform ist, sehe ich hier eine gewisse „grundsätzliche Bedeutung“, da er einen nicht unerheblichen Teil der ca. 4,5 Mio Beitragszahler betrifft, die laut folgendem Artikel in einem Mahnverfahren stecken:

http://www.tagesspiegel.de/medien/immer-mehr-zahlen-keinen-rundfunkbeitrag-2-2-millionen-vollstreckungsersuchen/12931448.html


GEZ-freie Grüße
Nik
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 18. März 2017, 01:02
Liebe Mitstreiter,

hier also nochmal der komplette Text an das Gericht:




Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf Ihr Schreiben vom 21.2.2017 möchte ich Ihnen mitteilen, daß ich mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den/die Einzelrichter/in nicht einverstanden bin.

Zur Begründung möchte ich folgendes anführen:
Wenn ich die Sachlage als Laie richtig verstanden habe, soll die Kammer in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.   die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
  die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Zu Nummer 1 kann ich - wiederum als Laie - natürlich den Schwierigkeitsgrad schlecht abschätzen, möchte aber als leidenschaftlicher und berufsmäßiger Nomade die Möglichkeit erhalten, das “Nichtbewohnen meiner Ruine“ in rechtlichen Einklang mit dem Vorhandensein einer Meldeadresse zu bringen. Da sich hier das Kernproblem meines Rechtsstreites verbirgt, halte ich die Klärung dieses Umstandes für notwendig.

Zu 2 : Da ich außerdem der Überzeugung bin, daß der RBStV nicht verfassungskonform ist, sehe ich hier eine gewisse „grundsätzliche Bedeutung“, da er einen nicht unerheblichen Teil der ca. 4,5 Mio Beitragszahler betrifft, die laut folgendem Artikel in einem Mahnverfahren stecken:

http://www.tagesspiegel.de/medien/immer-mehr-zahlen-keinen-rundfunkbeitrag-2-2-millionen-vollstreckungsersuchen/12931448.html



Da Sie mir desweiteren die Möglichkeit einer Stellungnahme geben, möchte ich dies hiermit tun, auch um Ihnen meine persönliche Situation darzustellen, aus der heraus ich in diesen Rechtsstreit mit dem SWR geraten bin:
Allerdings muß ich dazu etwas ausholen, denn schon zu meiner Jugendzeit spürte ich einen unwiderstehlichen Drang zum Reisen, mein erstes Fahrzeug war ein alter Fiat-Bus, den ich mir zum Wohnmobil umbaute. Nach der Bundeswehrzeit, einer 3-monatige Afrikareise und einem abgebrochenen Maschinenbaustudium festigte in mir die Gewissheit: Das Reisen und „den Lebensunterhalt verdienen“ mußten unter einen Hut gebracht werden. Also wurde ich Straßenkünstler, Clown, Marionettist, Stelzenläufer... und bin seitdem mit meinem Circuswagen unterwegs.
Immer wieder gab es aber Probleme mit der Post,  trotz Nachsendeauftrag, Postlagernd etc. und leider braucht man in Deutschland eine Meldeadresse. In den ersten Jahren wurde ich zweimal von Amts wegen abgemeldet, einmal bei einem Bekannten (hier war mein Namensschild vom Briefkasten abgefallen) und ein weiteres Mal in einem Projekt für Wagenleute, als jemand dem Briefträger gegenüber behauptete, er würde mich dort nicht kennen.  Beide Male war ich mehrere Monate lang in Südeuropa unterwegs gewesen.
Jedenfalls reifte in mir die Ansicht, das etwas Eigenes hermußte, um nicht mehr der Willkür anderer ausgesetzt sein zu müssen. So kam es, daß ich mir 1998 das besagte Objekt  kaufte, wo ich seit 1999 angemeldet bin. Es war beim Kauf schon eine Ruine; Renovierungsarbeiten kann ich mir nicht leisten, weder finaziell noch gesundheitlich, da ich mit meinem Rücken keine Lasten mehr heben kann. Mit dem was ich verdiene, konnte und kann ich gerade meine Existenz sichern, aber immerhin kommen und kamen seitdem alle Briefe an, ich war weiterhin sozialversichert, konnte meine Einkommensteuer erklären und hatte keine Probleme mehr - bis zum Auftauchen des Beitragsservice!

Womit wir beim Thema wären: Seit meinem Auszug aus dem Elternhaus habe ich nie einen Fernseher besessen oder mich irgendwie für den Konsum von Fernsehsendungen interessiert.  Theater, Spektakel in jeglicher Form, Zeitungen waren mir immer wichtger. Folgerichtig habe ich unter dem vorhergehenden Gesetz legalerweise auch keine GEZ-Gebühren gezahlt.

Alle weiteren Gründe habe ich schon in meinen Widersprüchen zu den Bescheiden dargelegt und muß sie hier nicht wiederholen!

Zum Schriftsatz des Beklagten vom XXX möchte ich jedoch noch ein paar Anmerkungen machen:

* Im 1. Absatz Seite 1 des Schreibens könnte man den Eindruck gewinnen, es hätte eine Anmeldung oder eine Anmeldebestätigung meinerseits gegeben. Dem ist in keinster Weise so, ich bin - wie viele andere Bürger auch - von diesem „Service“ zwangsangemeldet worden.

Auf der Seite 3 unter II. im 4. Absatz glaubt der Beklagte einen Widerpruch in meinen Ausführungen zu erkennen (evt., weil ich in einem Schreiben von einem Haus in einem anderen von einer Ruine spreche???). Damit Sie sich selbst ein Bild davon machen können, habe einige Fotos gemacht, die ich dem Schreiben beifüge. Einen Widerspruch kann ich da keinen erkennen,  stehe aber gerne für eine Ortsbegehung zur Verfügung.

Im selben Absatz führt der Beklagte im letzten Satz an, ich würde die Anschrift in XXX ja auch als Korrespondenzadresse verwenden. Womit er wohl sagen möchte, wo eine Korrespondenzadresse ist, ist ein Briefkasten, wo ein Briefkasten ist, ist eine Wohnung, wo eine Wohnung ist, ist ein Fernseher, wo ein Fernseher ist, ist jemand, der ihn anschaltet und schaut. Verkürzt gesagt: wo eine Korrespondenzadresse ist, darf ich Rundfunkbeiträge einfordern!

Auf den Seiten 3 und 4 spricht der Beklagte 6 mal in verschiedenen Formulierungen davon, daß ich an meiner Meldeadresse „vermutlich“ wohne. Ich habe diesem mehrfach widersprochen und habe mich vergeblich erkundigt welche Unterlagen ich zurückschicken soll, um diese Vermutung  zu widerlegen. Der Beitragsservice hat nichts unternommen, um seine Vermutung zu erhärten und wirft mir nun vor, ich hätte diese „gesetzliche Vermutung bislang nicht widerlegt“. Muß ich eine Vermutung widerlegen, oder ist der Beitragsservice/SWR nicht gesetzlich dazu verpflichtet aus einer Vermutung zu einer Gewißheit zu kommen?

Auf Seite 4 1. Absatz zitiert der Beklagte den §11 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes, wonach jede Person sich anzumelden habe, die eine Wohnung bezieht. Abgesehen davon, daß dieses Gesetz schon seit dem 1. November 2015 außer Kraft getreten ist, betrifft es mich doch im eigentlichen Sinne nicht, denn ich habe diese „Wohnung/Ruine“ ja nicht bezogen.

Im nächsten Satz behauptet der Beklagte (ohne eine Gesetzesquelle anzugeben), jemand begehe eine Ordnungswidrigkeit, in dem er eine Anmeldung für eine Wohnung vornimmt, die er nicht bezieht. Meine - zugegebenermaßen laienhafte und vielleicht unvollständige - Internetrecherche konnte nur folgende Information des „Tagesspiegel“ aus dem Jahr 2005 in Berlin zu Tage fördern. Nachzulesen hier: http://www.tagesspiegel.de/verbraucher/kontrolliert-wird-nicht/653288.html. Es ging dort um Eltern, die sich für einen Monat woanders angemeldet hatten, um ihre schulpflichtigen Grundschulkinder in die entsprechende gewünschte  Grundschule zu bekommen!  § 30 des damaligen Gesetzes sah in der Tat vor, ein solches Vorgehen als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 500,-€ zu belegen. Noch ein Zitat aus dem Artikel: Doch zu einem Bußgeld kommt es in aller Regel nicht. „Das ist keine Straftat und wir sind auch nicht die Polizei“, sagt Mechthild Bloch, Leiterin des Amtes für Bürgerdienste in Berlin. So ist es: der Bürgerdienst 2005 in Berlin ist nicht der Beitragsservice/SWR 2017 in Rheinland-Pfalz (der gerne Polizei spielen würde und veraltete Gesetze zitiert). Im neuen BMG steht unter
§ 54 Bußgeldvorschriften:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet.
Es ist also klar, daß ich keine Ordnungswidrigkeit begangen habe! Auch darum ist der im nächsten Satz gezogene Schluß des Beitragsservice/SWR, „daß die melderechtlich erfasste Person die jeweilige Wohnung selbst bewohnt“ ein Trugschluß! Es muß also auch keine wie immer lautende Vermutung durch Zeugenaussagen erhärtet oder widerlegt werden. Im Gegenteil: Im §27 (2) BMG heißt es: Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Da meine Tourneen selten länger als 3 Monate dauern (in diesen Zeiträumen stelle ich dann natürlich auch einen Nachsendeantrag wg. vorübergehender Abwesenheit) und ich in der übrigen Zeit durchschnittlich alle 2 Wochen vor Ort bin um nach dem Rechten zu sehen und die Post abzuholen, steht mein Verhalten nicht im geringsten Widerspruch zum Meldegesetz! Die Meldebehörde ist in den vergangenen 18 Jahren auch noch nie in der Sache bei mir vorstellig geworden.
Jetzt zu dem Vorwurf der Treuwidrigkeit: Auch hier möchte ich vorausschicken, daß ich ein juristischer Laie bin, und einige Stunden Internetrecherche kein Jurastudium ersetzen können! Aber der Vorwurf scheint mir doch stark an den Haaren herbeigezogen. Es fängt schon bei der Definition an: Der Duden online z.B. kennt diesen Begriff nicht einmal! Bei Wikipedia findet man: Prinzipiell ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur innerhalb einer Sonderverbindung (also etwa einer Vertragsbeziehung) anwendbar, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 242 BGB entnehmen lässt. Da ich aber weder mit der Meldebehörde noch mit dem Beitragsservice/SWR ein Vertragsverhältnis habe, stellt sich die Frage, ob man den Begriff hier überhaupt verwenden sollte. Weiter unten im Text heißt es : Kontroversen bestehen darüber, ob der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Öffentlichen Recht und dabei insbesondere im Verwaltungsverfahrens- und im Prozessrecht Anwendung findet. Laut Rechtslexikon.net ist der aus § 242 BGB abgeleitete Grundsatz, daß ein widersprüchliches Verhalten im Rechtsleben unzulässig ist, ... wenn er sich in seinem jetzigen Verhalten oder seiner jetzigen Argumentation in unlösbarem Selbstwiderspruch zu seinem früheren Verhalten und seiner früheren Argumentation befinden würde.
Wenn mir also der Beklagte Treuwidrigkeit vorwirft, müßte ich im übertragenen Sinne mich früher anders verhalten haben bzw. argumentiert haben als heute. Stimmt das? Nein, denn seit 1999 bis heute bin ich dort ununterbrochen gemeldet, ich habe noch nie der Meldebehörde gegenüber behauptet dort eingezogen zu sein, wie es mir der Beitragsservice/SWR unterstellt. Wie ich weiter oben bereits gezeigt habe, ist das auch keine Ordnungswidrigkeit. Und den Beitragsservice/SWR habe ich von Anfang an darauf hingewiesen, daß es sich hierbei nicht um eine Wohnung im Sinne des RBStV handelt. Wo ist also die Treuwidrigkeit? (Anmerkung: Ich werde nicht so weit gehen, dem Gesetzgeber eine solche Treuwidrigkeit vorzuwerfen, aber es könnte einen doch nachdenklich stimmen, wenn man bedenkt, daß man sich vor der Gesetzesänderung - bei gleichem Tatbestand - von der Gebühr befreien lassen konnte und danach nicht mehr, sich der Gesetzgeber also heute in der Tat in einem Widerspruch zu seinen früheren Argumenten befindet!)

Auf Seite 4 im letzten Absatz weist der Beklagte darauf hin, daß die Beitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung beginnt. Das BMG sagt im § 20 (2): Objekt. Im RBStV  § 3 wird die Wohnung etwas weiter definiert, nämlich als zum Wohnen oder Schlafen geeignet oder genutzt. Da sich im Laufe meiner Argumentation wohl gezeigt haben dürfte, daß das Objekt hier weder zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird, noch dafür geeignet ist, ist das betreffende Objekt also nicht als Wohnung anzusehen, sondern als das, was es ist: Eine alte Immobilie im fortgeschrittenen Verfallsstadium! Dementsprechend möchte ich das Gericht bitten meiner Klage stattzugeben.

Den Rest des Schreibens verwendet der Beklagte darauf, mir glaubhaft machen zu wollen, daß ich - wenn ich erstmal gezahlt hätte - ja meine Beiträge/Säumniszuschläge nach einem Gerichtsbeschluß auch wieder zurückbekommen hätte (wäre ja noch schöner, wenn dem so nicht wäre). Darauf möchte ich aber jetzt nicht eingehen und behalte mir vor, später noch einmal darauf zu antworten.

Ich beantrage hiermit die Anberaumung eines Ortstermins um 1. meine Ausführungen zur Widerlegung der Wohnungsvermutung und 2. die Unbewohnbarkeit des Objektes beweisen zu können.



Anlage: 2. Ausführung des Schriftsatzes und Fotoabzüge für den Beklagten


z.Zt. XXX, XX.2017




Unterschrift
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: PersonX am 18. März 2017, 02:50
Das ist interessant. In Sachsen wurde auf eine Ortsbesichtigung verzichtet, nachdem der Kläger erklärte wie die Wohnung beschaffen sei ( nur durch andere Wohnung zugänglich). Der beobachtende Anwalt meinte, da hätte es zur Prüfung doch eine Besichtigung gebraucht aber der MDR verzichtete und so wurde der Selbstauskunft plötzlich ohne weitere Prüfung Glauben geschenkt. Das ist schon seltsam. Natürlich hatte der Kläger diesen Sachverhalt auch in seinem Widerspruch dargelegt aber glauben wollte es der MDR nicht.

Hier dürfte es dazu wahrscheinlich kommen, das ist zumindest denkbar.
Wahrscheinlich folgen auch noch Fragen wo Person A sonst wohnt.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: Kurt am 18. März 2017, 09:58
Wahrscheinlich folgen auch noch Fragen wo Person A sonst wohnt.

Deren Beantwortung abzulehnen ist da es ja "eigentlich" um die Wohnung - und eben nicht um Personen geht  8) >:D

Gruß
Kurt
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: drboe am 18. März 2017, 10:38
Die Probleme basieren im Grunde auf der seinerzeitigen Anmeldung. Es ist ein Irrtum anzunehmen, man müsse da, wo man eine Immobilie erworben hat, angemeldet sein. Ebenso ist es unrichtig, das man nur dann Post erhalten kann, wenn man eine Meldeadresse besitzt. Wäre das so, so könnten die meisten Unternehmen niemals Post bekommen. Versicherungen und andere Institutionen prüfen auch nicht, ob man an der Adresse, die man angibt, tatsächlich wohnt. Denen genügt es, wenn die Post nicht zurück kommt und man auf ihre Schreiben antwortet.  Ein Briefkasten mit Namen an besagter Ruine hätte folglich genügt. Zudem kann man eine Immobilie auch besitzen um sie zu vermieten; oder als Spekulationobjekt. Wobei die Vermietung natürlich erst möglich ist, wenn das Objekt entsprechend hergestellt ist. Das dauert eben gelegentlich und wenn der Zustand ein wohnen nicht ermöglicht, dann ist es keine Wohnung.

M. Boettcher
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 19. März 2017, 19:54
Hallo zusammen,

und speziell an Karlsruhe:
Gemäß schöner wohnen mit ohne alles, Feng-Shui geeignet?

Back to the roots. ::)

...mit abbröckelndem Putz und Loch in der Decke würde die Bleibe in Syrien bestimmt als Luxusherberge durchgehen  ;D ;D

@ PersonX:
um welchen Fall in Sachsen handelt es sich denn? Wohl eher nicht um den weiter vorne aufgeführten, der gewonnen wurde: In Scheune Zwangsangemeldet!

@ Kurt:
ich bin genau Deiner Meinung!!! A könnte, wenn es ihm danach ist, auch wie Diogenes in einer Tonne "wohnen". Es geht hier nur um die vom GEZ erstellte Definition von Wohnung, und ob sie erfüllt ist oder nicht.

@ drboe:
Du hast leider nur teilweise Recht, denn was für normale Post gilt (hier reicht natürlich ein Briefkasten), gilt nicht für Kfz-Angelegenheiten oder die Sozialversicherung: Nach europaischem Recht gilt die Regelung, dass für einen Arbeitnehmer immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates angewendet wird. Hier braucht es eine deutsche Meldeadresse, wenn man in D in die Sozialversicherung will!

liebe Grüße
Nik
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 29. März 2017, 12:24
Liebe Mitstreiter,

die nächste Runde ist eingeläutet:

Die Verbendsgemeinde hat eine Zahlungsaufforderung mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung verschickt.

siehe hier:

Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 29. März 2017, 12:26
A hat daraufhin folgende Mail verschickt:

Sehr geehrte Frau xyz,

ich habe gestern ihr Schreiben vom xxx im Briefkasten vorgefunden. Da ich Sie leider telefonisch nicht erreichen kann - immer besetzt - möchte ich Ihnen auf diesem Wege darauf hinweisen, daß der Gläubiger (SWR) mein Konto mit einer „technischen Sperre versehen“ hat und bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem VG Neustadt/Wstr. von weiteren Forderungen absieht.

In der Anlage sende ich Ihnen das entsprechende Schreiben vom SWR vom xxx mit und möchte Sie bitten von einer Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens abzusehen!

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 04. April 2017, 23:08
kleines Update:

heute hat A nochmal bei der Verbandsgemeinde angerufen und auch endlich mal die Dame an's Telefon bekommen. In einem sehr netten Gespräch -  in etwa so: Ja, ich habe Ihre Email bekommen ... Ist mein erster Fall in Sachen GEZ ... was soll ich denn jetzt machen ... Ich werde die Zahlungsaufforderung zurückschicken mit dem Hinweis auf die "technische Sperre" ... Damit hat sich ja die Sache erstmals erledigt, nicht war? ...

A hat sich höflich bedankt, und wartet nun wieder der Dinge, die da kommen werden!

GEZ-freie Grüße
Nik
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: PersonX am 04. April 2017, 23:28
@nik

Zitat
@ PersonX:
um welchen Fall in Sachsen handelt es sich denn? Wohl eher nicht um den weiter vorne aufgeführten, der gewonnen wurde: In Scheune Zwangsangemeldet!

Nein keine Scheune, sondern Zweitwohnsitz Haus der Eltern.

bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg129371.html#msg129371)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg129371.html#msg129371 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg129371.html#msg129371)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg125960.html#msg125960 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg125960.html#msg125960)

Zitat
Das Aktenzeichen sei:

2K 1216/15
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: Peter-Alexander am 15. April 2017, 13:33
A hat daraufhin folgende Mail verschickt:

In der Anlage sende ich Ihnen das entsprechende Schreiben vom SWR vom xxx mit und möchte Sie bitten von einer Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens abzusehen!

Mit freundlichen Grüßen

Person P hätte das nicht geschrieben. P hätte formuliert:
"Eine Zahlung wird nur "unter Vorbehalt" erfolgen und eine Klage beim EuGH nach sich ziehen. Da P über einen angemeldeten Zweitwohnsitz verfügt, wird A doppelt zur Kasse gebeten. Gerade wurde vom Europäischen Parlament in Straßburg den "Roaminggebühren" bei der Telekommunikation eine endgültige Absage erteilt.
Sollten Sie an Ihren EU-rechtswidrigen und wettbewerbsfeindlichen Abzockergebühren weiterhin festhalten, wird A direkt beim EuGH Klage erheben, da bei Diskriminierung von EU-Bürgern auch aufgrund ihres Wohnortes, eine Zuständigkeit dt. Gerichte gar nicht mehr besteht.
Ein Verfahren beim EuGH kostet A keinen € ! "

A zahlt nicht, hat noch nie gezahlt und wird nie zahlen.
Wenn A zahlen würde, nur "unter Vorbehalt"(der rechtlichen Prüfung)"

Die Politik spekuliert darauf, dass die Verfahren(Sixt, Kind, etc.) noch Jahre- bis Jahrzehnte dauern bis zur Klärung vor dem EuGH und die wenigsten "unter Vorbehalt" bezahlen und damit dann auch keinen Anspruch haben auf Erstattung. Weil ja schließlich dt. Gerichte und dt. Richter schon immer die Regierung verteidigten, hält A dt. Richter für befangen und zwar alle, weil die schließlich ein Parteibuch im Hosenbund stecken haben dürfen.

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. Dokumente vollständig anonymisieren. Alles hypothetisch beschreiben
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 10. Mai 2017, 00:10
Liebe Mitstreiter,

Youpie Tralala, heute wird gefeiert  :) :) :) :) :)

denn in seinem treuen Briefkasten an seiner Ruine fand A folgenden Brief vom Verwaltungsgericht mit beiligendem Kapitulationsschreiben vom Beitragsservice:

Bevor die Moderatoren das Schreiben freigeben werden, hier schon mal die wichtige Quintessenz: die GEZ "... erklärt die Zustimmung, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Zudem erklären wir, dass wir die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Das Beitragskonto wurde ... zum 1.1.2013 abgemeldet, ..."

Ende gut, alles gut!?

4 lange Jahre wurde A (und anfangs auch B und C) gepiesackt mit Bettelbriefen, Zahlungsaufforderungen, Feststellungsbescheiden bis hin zum Schluß eine Androhung der Vollstreckung, alles das nur um nach Durchsicht einiger Fotos der Ruine den Schwanz einzuziehen und klein beizugeben.

DAS HÄTTE DIESER HAUFEN BÜROKRATEN AUCH FRÜHER HABEN KÖNNEN !!!

Abgesehen von der Erleichterung, daß die Geschichte nun zu Ende ist, ist A auch wütend, daß dieser Verein sich erdreisden konnte, ihm Stunden seines Lebens zu rauben, die er mit Recherchen im Internet zugebracht hat, die schlaflosen Nächte, in denen er über die gefundenen Infos nachdenken mußte und an seinen Formulierungen gefeilt hat.
Was für armselige Gestalten müssen das sein, die bewußt ihre Mitmenschen drangsalieren, auf Fragen nicht reagieren, Tatsachen nicht sehen wollen oder Gesetzestexte verdrehen, bis sie vor Gericht erscheinen sollen, und dann - mir nichts, dir nichts - einpacken. Schluß, Aus, war ja nicht so gemeint...  A empfindet da nur eines: Abscheu!

So, nach dem Auskotzen noch eine praktische Frage, weiß jemand, wer mir meine Kosten erstattet?

liebe GEZfreie Grüße
Nik
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: Mork vom Ork am 10. Mai 2017, 00:35
Herzlichen Glückwunsch zum Sieg!

Ich würde eine entsprechende Kostennote der Gegenseite übermitteln.


Gruß
Mork vom Ork
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: Kurt am 10. Mai 2017, 00:51
Hallo Nik,

Glückwunsch!?

Nach dem "einmaligen Meldedatenabgleich" ist vor dem nächsten "einmaligen Meldedatenabgleich"  8)

Du wirst also - wenn das nicht vorher gekippt wird im Laufe des nächsten Jahres? wieder Bettelbriefe erhalten  :o

Eine Bitte hätte ich:

Mit der "Abmeldung des Beitragskontos" ist die Sache an und für sich noch nicht erledigt: darauf bestehen dass Du eine Rücknahme(?) der Festsetzungsbescheide erhältst.

Erst dann wäre (für mich) die Suppe ausgelöffelt.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: GEiZ ist geil am 10. Mai 2017, 08:53
Um Ruhe zu haben kannst Du entweder der Erledigung zustimmen unter der Bedingung dass Dich die LRA in dieser Sache nicht mehr drangsaliert oder Du kannst schreiben:

"Ein erledigendes Ereignis ist seit Beginn des Rechtsstreits nicht eingetreten, meine Ruine war noch nie beitragspflichtig", damit gibt es eine Verhandlung und ein Urteil, wenn Du das willst.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: drboe am 11. Mai 2017, 15:42
Glückwunsch!

M. Boettcher
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: nik am 16. Mai 2017, 19:48
Liebe Mitstreiter,

A hat nun also die Erledigung erklärt, wie ihr im anhängenden Schreiben lesen könnt. Da er nun "draußen" sein wird, möchte ich mich in seinem Namen schon mal ganz herzlich bei Euch allen bedanken für die Glückwünsche, die Unterstützung und das Fachwissen hier etc.

Weiter so !!!

Anonym-Modus aus:

Ohne Euch hätte ich die Flinte vielleicht schon ins Korn geschmissen und aufgegeben. Ich hoffe wirklich, daß unser Protest irgendwann Früchte trägt und der ÖR anders finanziert werden wird.

GEZ-befreite Grüße
Nik
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: noGez99 am 16. Mai 2017, 22:13
Und wieder ein Fall in dem der Beitragsservice Beitragsgelder veruntreut hat.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: ope23 am 16. Mai 2017, 22:17
Herzlichen Glückwunsch!

Das muss unbedingt in den "Erfolgsmeldungen"-Thread verlinkt werden. Sicherlich wird der Rechtsstreit in den üblichen Spezialmedien (juris & Co.) "unauffindbar" sein...

Man darf das Ganze jetzt nicht als "Posse" bezeichnen und in der Presse so "vermarkten"; denn die LRA und der von ihr verantwortete BS haben in erheblichem Maße strukturelle Gewalt auf einen einzelnen Bürger ausgeübt.

Mir zeigt es wieder, dass die Ministerpräsidenten und die Intendanten der LRA mit dem Beitragsservice ein Monster erschaffen haben, welches den Rechtsstaat massiv ausgehöhlt hat, begonnen von unfundierten Festsetzungsbescheiden bis hin zur Vorgaukelung einer Berechtigung auf Amtshilfe, um jemanden wiederholt(!) ins Gefängnis werfen lassen zu können.

Diese dritte Polizeigewalt agiert im Dunkeln der Gesellschaft, denn "groß" berichtet von diesen "Vorgängen" wird kaum. So, wie man es aus wesentlich zweifelhafteren Rechtsstaaten kennt. Kann ja nicht sein, dass das hiesige special-interest-Forum fast noch die größte Reichweite hat.

Ministerpräsidenten könnten später ungeschoren davonkommen aufgrund Immunität und politischer Umstände, aber wie ein anderer, hier einschlägig bekannter User bereits andeutete, könnten die Intendanten für dieses Wirken des Beitragsservices persönlich verantwortlich gemacht werden, denn es ist niemand "unter" ihnen, dem sie ihre Schuld unter die Schuhe schieben könnten, just dank der Struktur einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, wo in der Regel nur die ganz oben die Verantwortung tragen.

Wenn sich das juristische Blatt in einigen Jahren ganz vielleicht einmal wenden sollte, werden die Intendanten in personas und sehr wohl posthum ganz schön büßen müssen.  Ich glaube, bandenmäßige Kriminalität dürfte nicht der stärkste Vorwurf sein.

Auch wenn es spätestens jetzt off-topic wird: Man muss aufpassen, dass der öR nicht das Internet in Deutschland kapert.


Fiktive 2cts.
Titel: Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
Beitrag von: Pan-Tau am 18. Mai 2017, 12:38
Sorry, aber mir selbst sind absolut keine Faelle bekannt, wo im Ausland ordnungsgemaess gemeldete Deutsche ueberhaupt Rundfunkgebuehren zahlen muessen, insofern die sich auch -gleichzeitig- in Deutschland abgemeldet haben.

Mithin duerfte wohl die Abmeldung aus Deutschland das wichtigste Kritérium sein fuer die Deutsche Buerokratie.......