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		Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Uwe am 13. März 2014, 10:11
		
			
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				„Kopftuch-Verfahren“ werden ohne Mitwirkung 
von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof entschieden
(http://www.bundesverfassungsgericht.de/grafiken/bundesadler.gif)
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat beschlossen, dass über 
zwei Verfassungsbeschwerden zum sog. Kopftuch-Verbot in 
nordrhein-westfälischen Schulen wegen Besorgnis der Befangenheit ohne 
Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof zu entscheiden 
ist.
mehr auf:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-022.html
			 
			
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				Ich weiß, wir hatten das Thema schon...
Aber jedes Mal, wenn ich von denen lese, stellen sich mir Fragen über Fragen  >:(
Als das BVerfG im Februar 2014 über Kopftücher nachdenken wollte,
wurde Ferdinand Kirchhof dort also davon ausgeschlossen!
Aus deren Begründung ( http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-022.html ) :
Maßstab hierfür ist nicht, ob ein Richter tatsächlich „parteilich“ 
oder „befangen“ ist, sondern ob ein Verfahrensbeteiligter bei 
vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der 
Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Eine solche Konstellation 
liegt hier vor, denn in einer Gesamtbetrachtung kommt Vizepräsident 
Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof gleichsam eine Art Urheberschaft für das zu 
beurteilende Rechtskonzept zu.
Für das (hingegen unter Mitwirkung Ferdinands) "entschiedene" Verfahren 1 BvR 1700/12 
(2013, VDGN .\. Rundfunkbeitr.) 
müsste demnach doch dann gelten:
Kirchhofs Bruder ( Paul Kirchhof ) kommt gleichsam eine Art Urheberschaft für das zu 
beurteilende Rechtskonzept (Rundfunkbeitrag) zu.
Da stellt sich doch sicher auch die Frage, ob es bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ebenso(?) Anlass gibt, 
an der Unvoreingenommenheit von Ferdinand Kirchhof zu zweifeln ( ? )
Markus