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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: GEZornter am 10. März 2014, 10:09
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Hallo, Person A weiß nicht weiter.. A bekommt ALG2, und soll rückwirkend ab 01.2013 ca 270,- EUR zahlen!
Das kann und wird A nicht machen! Außerdem ist A stark im Minus beim Dispo..
A wollte von Anfang Widerspruch einlegen und klagen, gegen diese Zwangsgebühren, A hasst die öffentl.rechtl. Sender!!
Was ist jetzt zu tun? Soll A sofort Widersprechen, oder erst versuchen einen Befreiungsantrag zu stellen?
Vielen Dank für Eure Zeit und Rat !!
Gruß
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Ein Befreiungsantrag ist nur 2 Monate rückwirkend möglich, für 2013 wäre also zu zahlen. Wenn erstmal eine Zahlungsaufforderung mit dem willkürlichen Datum ab 01.01.2013 gekommen ist, kann Person A dem Widersprechen und sich selbst anmelden ab 01.02.2014 zusammen mit einem Befreiungsantrag. Da es im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass die einen anmelden, und schon gar nicht rückwirkend, besteht die Chance dass die das selbst angemeldete Datum nehmen müssen. Abwimmeln werden die das mit der Begründung, da man dort schon seit dann und dann gemeldet ist wäre die Anmeldung ab dann erforderlich usw. Aber dann muss man hartnäckig bleiben und nach der gesetzlichen Grundlage fragen. Diese fehlt, also müsste noch nicht mal ein Grund genannt werden, warum man sich nicht anmeldete. Falls man einen hat, umso besser. Das einzige was im RBStV steht, ist dass man ab dem ersten des Monats des Innehabens der Wohnung zu zahlen hat. Aber wenn die Wohnung vorher keine Wohnung war im Sinne des RBStV, braucht man das weder anmelden noch nachweisen.
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Hatten wir nicht kürzlich noch §§ 58 und 59 VwVfG als weitere Ansätze zur Begründung im Widerspruch herausgearbeitet?
Bei ALG2 würde ich mir gar keine Sorgen machen. Was wollen die einem Pfänden, der nichts mehr hat? 8) Bei ALG2 würde ich mir nicht einmal die Mühe machen auch nur an eine Privatinsolvenz zu denken, selbst dann nicht, wenn sie nur noch drei Jahre dauert.
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Soweit muss man es nicht kommen lassen, dass Pfändung droht. § 58 VwVfG hat sich auch erledigt, er gilt für Behörden. Ob der Staatsvertrag darunter fällt ist nicht sicher. Mein aufgezeigter Weg ist gangbar und aussichtsreich für Person A von GEZornter.