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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Philemon am 05. März 2014, 13:30
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Verwaltungshandeln soll nach dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 funktionieren
und das heißt in seiner Ausformung u.a. Bestimmtheit, Vorhersehbarkeit
und Messbarkeit des Verwaltungshandelns.
D.h. die GEZ sollte mindesten 3 Monate vor Inkraftreten des Gesetzes
mitteilen, um was es geht, und welche Befreiungsgründe es gibt -----
und nicht ein Jahr danach, und rückwirkend Gebühren einfordern.
ZB. wenn man Sozialhilfe beantragen muß, um befreit zu werden,
dauert das ja auch eine Weile.
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Woher stammt das? Es ist nicht Art.20 GG
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Woher stammt das? Es ist nicht Art.20 GG
Man findet den Satz unter anderem bei Bernd Höcker: http://www.gez-abschaffen.de/twilight/Twilight.htm
etwa in der Mitte. Der Satz beginnt mit
Nirgends steht, dass ein "Mahnweg" eingehalten werden muss, bevor ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergeht. Das ist blanker Humbug! Eigentlich sollte Verwaltungshandeln nach dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 ..............
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Das wichtige ist hierbei der Begriff "Rechtssicherheit". Da kommen wir wohl ein Stück weiter. Vielen Dank für die Hinweise an Philemon und themob, das will ich mir genauer ansehen, ich sehe da Möglichkeiten gegen den BS.