gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Dingens am 19. Februar 2014, 13:28
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Hallo Ihr Lieben,
ich lese erst seit ein paar Stunden hier im Forum und bin überrascht, was alles möglich ist. Mein Problem:
Person A ist ALG II Empfänger und hat noch nie bezahlt. Bekommt seit Januar 2013 nette Briefe von ehemals GEZ. Außerdem ist Person A sehr krank (Herz OP in 2013, bei OP resistenten Keim eingefangen und fast an Sepsis gestorben) und hatte keinen Kopf für entsprechende Briefe. Person A hat nun die Zwangsanmeldung bekommen und die Meldung, dass rückwirkend zu zahlen ist mit der entsprechenden Summe. Wie soll Person A das bezahlen? Rückwirkende Befreiung ist nicht möglich? Man könnte alle ALG II Bescheide einsenden. Könnte das was helfen? Oder wie könnte Person A vorgehen? Person A wird nie wieder arbeiten können.
Danke für Eure Tipps, ich les mich mal weiter durch.
LG
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Willkommen im Forum!
Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Die Infos dazu sind im Forum zu finden. Das ÖRR System ist unbarmherzig, drängt sich auf und macht aus jedem von uns einen Geldesel.
Dagegen gibt es meiner Meinung nach diese sinnvollen Antworten:
KLAGE & Unterstützung der Aktionen von gez-boykott -> Unterschriftenaktion, Infobrief an die Anstalten, Strafanzeige (in Vorbereitung)
Der Gesundheitsaspekt gehört unbedingt in die Klageschrift rein. Dieser ist nicht zu leugnen. Es spielt keine Rolle welche möglichen Vorteile die Befürworter den öffentlich-rechtlichen Programmen andichten, der Lebenszeitfaktor und die Gesundheit sind wichtiger. Die Enscheidung zur Gesundheiterhaltung und/oder der finanziellen Unterstützung der Gesundheitsgefährdung gehört zur elementarer persönlichen Handlungsfreiheit.
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Person A lässt den Betrugs-service einfach auflaufen,
Denn bei Harz IV Beziehern is eh nix zu holen!
Aber wir werden solche Fälle von Gier & Dreistigkeit öffentlich machen!
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Vielen Dank,
Sollte Person A sich ab jetzt befreien lassen?
Das käme wohl eines Eingeständnis nahe, was Person A nicht möchte. Person A ist bereit den Boykott zu unterstützen bis zum bitteren Ende.
Person B, die seit Jahren GEZahlt hat und für Person A schreibt (wegen gesundheitlicher Rücksicht), wird jetzt die Einzugsermächtigung zurück ziehen und auch kämpfen.
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Vielen Dank,
Sollte Person A sich ab jetzt befreien lassen?
Das käme wohl eines Eingeständnis nahe, was Person A nicht möchte. Person A ist bereit den Boykott zu unterstützen bis zum bitteren Ende.
Person B, die seit Jahren GEZahlt hat und für Person A schreibt (wegen gesundheitlicher Rücksicht), wird jetzt die Einzugsermächtigung zurück ziehen und auch kämpfen.
Theoretisch wäre es ratsam, sich befreien zu lassen. Bevor diese Entscheidung gefällt wird, sollte Person A sich mit dem Thema "Zwangsanmeldung - Direktanmeldung - Bestätigung der Anmeldung" auseinandersetzen und sich hier informieren:
Da es sich um eine Direktanmeldung handelt, warten alle die es betrifft, wie es durch diese eigenständige, vermutlich ohne gültige Rechtsgrundlage einer "Bestätigung der Anmeldung" erhaltenen Briefes, ohne vorherige durchgeführte Anmeldung des vermuteten Beitragsschuldners, weiter geht. Wenn weiterhin nicht reagiert wird.
Hier die entsprechenden Themen mit den sich daraus resultierenden Erkenntnissen und Anregungen: ;)
Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8249.0.html)
Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8127.0.html)
NÖTIGUNG bei Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = autom. Anmeldung? (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html)
Zusätzlich könnte sich Person A mit diesem Urteil beschäftigen, indem daraus hervorgeht, dass auch eine nachträgliche Befreiung durchaus möglich iist.
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19.2.2013
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/27_K_1684_12urteil20130219.html
Schlagworte: Rundfunk Befreiung Antrag Auslegung Nachweis nachholen nachreichen
Normen: RGebStV § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 RGebStV § 6 Abs 2 RGebStV § 6 Abs 5 RGebStV § 6 Abs 6 S 1
Leitsätze: Zur Auslegung eines Schreibens, mit dem sich der Rundfunkteilnehmer gegen eine Zahlungserinnerung wendet und vorträgt, laufend auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, als Befreiungsantrag.
Zur Zulässigkeit des Nachreichens des erforderlichen Nachweises.
Unter den besonderen gesundheitlichen Aspekten aus 2013, die ja auch einem Gericht vorgelegt werden können, wäre auch die besondere Begründung des Nachreichens der Befreiungen nachgewiesen.
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Person A tendiert dazu, die Zwangsanmeldung zu ignorieren und den Bescheid abzuwarten, gegen den Einspruch eingelegt werden kann mit Begründung ALG II und Krankheit etc.
Person B hat sich schlau gelesen und keine Panik mehr.
DANKE!
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Die gedachte Person X muss letztendlich zum Klagen bereit sein. Im Blutrausch (Geldrausch) lassen die Zecken nur dann los, wenn ihnen das Gericht die Leitung kappt oder wir mit unseren Aktionen Erfolg haben werden. Der Druck in der Gesellschaft nimmt von Monat zu Monat zu.
Ich selber bin bereits am Klagen, wie viele andere hier im Forum auch. Bei den Richtern brodelt es zur Zeit sehr, sie wollen die immer größeren Lügen nicht mehr decken.
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Person A ist ALG II Empfänger und hat noch nie bezahlt. ... Außerdem ist Person A sehr krank ... und hatte keinen Kopf für entsprechende Briefe.
Wenn Person A wegen der Erkrankungen gehindert war, rechtzeitig den Befreiungsantrag zu stellen, dann bietet sich die Möglichkeit der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".
Dies gibt es in nahezu allen deutschen Rechtsbereichen, auch im Verwaltungsrecht:
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Quelle: § 60 VwGO, http://dejure.org/gesetze/VwGO/60.html
Person B, die seit Jahren GEZahlt hat ... wird jetzt die Einzugsermächtigung zurück ziehen und auch kämpfen.
Person B darf natürlich gern seine Einzugsermächtigung widerrufen und gegen den dann irgendwann eintreffenden
Beitragsbescheid form- und fristgerecht Widerspruch einlegen.
Bis dahin ist Person B auch fit im Aufsetzen der ersten Klageschrift.
WILLKOMMEN IM KLUB !
...
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Wow...
Jetzt ist Person A am Überlegen, ob es Sinn macht mit Angabe der § einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, alle ALG II Bescheide dazu zu packen und abzuwarten.
Person B überlegt, ob sie den grad abgebuchten Beitrag zurück holen sollte... ;D
LG
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Sehe das wie Peer_Gynt,dass aufgrund der OP und des Gesundheitszustandes eine Einsetzung in den alten Stand möglich sein sollte und die Nachweise von H IV als Beweis vorliegen.
X sollte sich nicht verrückt machen und die Zähne zeigen,einer mehr der sich wehrt.Auf alle Fälle keine Einzugsermächtigung geben,falls schon vorhanden stornieren.
Diesen Abzockern muss das Handwerk gelegt werden.
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Person A wartet jetzt auf den Bescheid, um dann Widerspruch einzulegen mit ALG II Bescheiden und § Angabe mit diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Artzt schreibt auch Attest wenn nötig.
Wir leben in spannenden Zeiten... :laugh:
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Ich warte eigentlich nur noch darauf, dass befreite Personen, die irgendwann mal nicht mehr in befreit sein sollten, rückwirkend zur Beitragsnachzahlung verpflichtet werden.
Das ganze System schreit Korruption. Warum sollte es sonst nicht möglich sein, jemanden rückwirkend zu befreien, wenn das alles nachweisbar ist.
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Also es ist soweit. Person A hat jetzt den Beitragsbescheid erhalten. Dieser beläuft sich jedoch NUR auf die letzten Monate... ???
Folgendes ist geplant:
1. Widerspruch einlegen wegen Krankheit die Frist in den vorherigen Stand setzen.
2. Alle ALGII Bescheide beifügen.
3. Attest vom Arzt beifügen.
4. Per Einschreiben
5. Sonst noch Ideen?
Den Bescheid hab ich mal beigefügt.
Person A wird folgendes Anschreiben hinzu fügen (muss ich an Köln schreiben, oder nach Hamburg? Aus Hamburg kommt der Brief...):
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ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
22.07.2014 xxxxxxxxx
Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.07.2014
Beitragsnummer xxxxxxxxxxxxxxxxx
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rückwirkend zum 01.01.2013 mit Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 04.07.2014, mir zugestellt am 07.07.2014, Widerspruch ein.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 4.07.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 22.07.2014 gerichtlich entschieden wurde.
Begründung:
anbei erhalten Sie meinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zwar rückwirkend zum 01.01.2013. Aus den beiliegenden Unterlagen können Sie entnehmen, dass ich aus gesundheitlichen Gründen bisher nicht in der Lage war, mich befreien zu lassen. Aus diesem Grund mache ich von meinem Recht „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gebrauch.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Quelle: § 60 VwGO,
Ablehnung des Säumniszuschlags
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Begründung:
§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.
mfg Person A
Anlagen
- Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rückwirkend
- Bescheinigungen über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ
- Ärztliche Bescheinigung Dr. med. xyz
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Hier aus dem Forum sind einige Fälle bekannt, bei denen Hartz 4 Empfänger nach Zusendung der Befreiung rückwirkend ab dem 01.01.2013 befreit wurden. (u.A. Ich)
Wichtig ist, dass neben dem Befreiungsschreiben des Amts das befreiungsformular des Beitragsservice mit ausfüllt wird.
Das findet man auf deren Homepage.
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Ich danke Dir, Person A hat Hoffnung zukünftig Ruhe zu haben, weil Person A wieder zwei schwere Herz OPs vor sich hat.
LG
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Määäh... da hat Person A doch tatsächlich 9 (!!!) Seiten an den Verein gefaxt (Widerspruch gegen den Bescheid, Arztattest, ALG II Bescheinigungen und Antrag auf rückwirkende Befreiung wegen Einsetzen in vorherigen Stand augrund von Krankheit) und dann per Einschreiben inkl. Faxbestätigung zusätzlcih geschickt. Und was bekommt Person A grad in den Briefkasten? Eine Mahnung.
Seid Ihr auch der Meinung, diese einfach zu ignorieren? Person A möchte am liebsten anrufen und fragen, ob da alle Cents am Euro beisammen sind. Vermutlich ein sinnfreier Anruf. Die drohen mit Vollstreckung. Dabei dachte Person A, dass denen klar sein sollte, dass da nix zu holen ist.
LG Nici
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Auf diese Mahnung kann man nicht reagieren, wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung dabei ist. Es ist was es ist, eine Mahnung, dass irgendwann noch mehr kommt.
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Hier aus dem Forum sind einige Fälle bekannt, bei denen Hartz 4 Empfänger nach Zusendung der Befreiung rückwirkend ab dem 01.01.2013 befreit wurden. (u.A. Ich)
Ist ja auch mittlerweile offizielll bis zu 2 Monate Rückwirkend möglich. Event. sind die ja zur Zeit da noch etwas kulanter ....?
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Ist ja auch mittlerweile offizielll bis zu 2 Monate Rückwirkend möglich. Event. sind die ja zur Zeit da noch etwas kulanter ....?
Ja Calimero, hier geht es jedoch nicht um 2 Monate, sondern um 1,5 Jahre. Mal sehen, wie kulant die sind... Ich kann immer nur den Kopf schütteln.
Vielen Dank für die Unterstützung
LG
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Sodele, es ist durch. Person A hat rückwirkend die Befreiung vom 01.01.2013 bis heute erwirkt... Geduld und Spucke sag ich nur... puuuuh!
Danke an alle für die tollen Tipps!
:laugh:
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Person A lässt den Betrugs-service einfach auflaufen,
Denn bei Harz IV Beziehern is eh nix zu holen!
Genau so macht es Person B auch. Inzwischen hat es der Beitragsservice bei Person B wohl aufgegeben. Keine Bettelbriefe mehr und auch keine Widerspruchsantworten auf die letzten drei Widersprüche (alle per Einschreiben verschickt mit "Rundfunkbeitrag" als Titel in den Empfangsbestätigungsschreiben).
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Person A lässt den Betrugs-service einfach auflaufen,
Denn bei Harz IV Beziehern is eh nix zu holen!
Genau so macht es Person B auch. [...]
...jeder, der das tut, sollte sich dessen bewusst sein, dass dies leider keine grundsätzliche Lösung ist, denn im dümmsten Falle werden im Falle des "einfach auflaufen"-Lassens die Titel rechtskräftig und bleiben somit über Jahre bis Jahrzehnte vollstreckbar (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11003.msg75376.html#msg75376) - was insbesondere dann zum Bumerang werden kann, wenn mal wieder (ob unverhofft oder geplant) mehr Geld in der Tasche bzw. auf dem Konto ist. Ganz so einfach, wie das schnell dahingesagt ist, ist es also nicht...
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@Dingens
Die gleich CHose hab ich auch gerade am Laufen
Am 2.1.2013 per normalem Brief die Unterlagen an dubiose Firma geschickt.
Dann nie etwas gehört von denen, bis März 2014 eine Mahnung mit Forderung für das ganze Jahr 2013 rückwirkend.
2 Monate später kam die Zwangsanmeldung!?!
Dagegen hab ich Widerspruch eingelegt und seitdem nurnoch Mahnungen und Forderungen.
Mitte Dezember 2014 hab ich denen dann alle Nachweise vom AA nochmals sogar bis 2008 per Einschreiben/Rückschein geschickt.
Vor 3 Tagen kam nun die letzte Mahnung bzw Info,das die Sache nun dem GV vorgelegt wird.
Ich warte immernoch drauf,das die mich rückwirkend zum 1.1.2013 befreien.
Wenn nicht,dann geh ich den harten Weg,verweigere jegliche Unterschrift und wähle die Haft.
Natürlich werde ich vorher mal bei diversen Boulevardzeitungen anfragen,ob die Bilder meines Einzugs in die JVA machen möchten um mal wieder
mit einem Artikel über die verachtenswerte Vorgehensweise der GEZ schreiben zu können.Je mehr deren Reputation geschädigt wird,umso besser.Wieviel Leser hat die Bild?:D
Son schöner reisserischer Artikel wie"Herz und Krebskranker Mensch muss in Erzwingungshaft,obwohl alle Unterlagen für eine Befreiung vorliegen",...oder ähnlich
Mal abwarten was da noch kommt,es liegt ja an ihnen ob sie wieder in der Negativpresse stehen möchten oder nicht.
Sie können es auch einfach haben,indem sie mich rückwirkend befreien ;)
Info:
Das Nichtzahlen von sogenannten GEZ-Gebühren ist nach Aussage der GEZ eine Ordnungswidrigkeit und wird auch nach dem OWiG in die Vollstreckung geschickt (auf Mahnungen wird auf die Ordnungswidrigkeit aufmerksam gemacht)
Da das Vorschaltgesetz zum OWiG, das EGOWiG (Einführungsgestz zu OWiG), 2007 rückwirkend gelöscht wurde, hat somit das OWiG keinen Geltungsbreich mehr. Mangels Geltungsbereich können Gesetze nicht angewendet werden. Wer das trotzdem tut, handelt wider geltendes Recht.
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Auch von Person A's Bekannter kam heute die Meldung, dass sie rückwirkend zum 01.01.2013 befreit wurde... ;D werde es aber auch im betreffenden Thread aktualisieren, bzw. für beendet erklären.
Allerdings scheint da im Hintergrund entweder einiges schief zu laufen, oder es wurde von einer Seite Druck ausgeübt... Denn diese Befreiung kam ohne vorherige Beitragsbescheide, GV-Drohungen oderoderoder... Denn eigentlich war die Befreiung nur ab dem 01.09.2014 beantragt... Da die Befreiung nun aber die gleiche Beitragskontonummer betrifft wie die alte Wohnung, für die sie noch im Oktober eine Zahlungsaufforderung über knapp 400 Euro bekommen hat, ist die Sache komplett vom Tisch meiner Meinung nach!