gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: 2Xtreme am 01. Februar 2014, 21:00
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Person A würde es mal interessieren...
Wann sind Forderungen, die der Beitragsservice ab dem 01.01.2013 stellen könnte, eigentlich frühestens verjährt?
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Nach § 7 RBStV gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. BGB, 3 Jahre. Also frühestens 31.12.2016. (Beginn der Frist ist immer das Jahresende).
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Nach § 7 RBStV gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. BGB, 3 Jahre. Also frühestens 31.12.2016. (Beginn der Frist ist immer das Jahresende).
Danke, heißt also, am 31.12.2016 wäre die Forderung für das ganze Jahr 2013 verjährt!?
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Ja. Ab 2017 würde ich mich zusätzlich auf Verjährung berufen - aber sind ja noch ein paar Tage hin.
Wobei zu prüfen wäre, ob zwischenzeitliche Maßnahmen (Vollstreckungsversuche) die Verjährung hemmen. Da bin ich überfragt. (Da müsste man das Verwaltungsverfahrengesetz und Verwaltungsvollstreckungsgesetz des zuständigen Bundeslandes durchlesen).
Aber einen Vollstreckungstitel gibt es in der Verwaltungsvollstreckung ja nicht. Der würde länger gelten.
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Nur als Hinweis, natürlich rechtlich unverbindlich.
Soweit ich das im Kopf habe, hemmen sämtliche Zahlungsaufforderungen die Verjährung. Zumindest ist es bei normalen Zivilrechtlichen Forderungen so, ich denke hier wird das ähnlich sein.
Aber blöd sind die ja nicht und beschäftigen zudem ausreichend Juristen. Die werden ganz sicher dafür sorgen, dass denen keine Forderungen verjähren!