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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: 503 am 28. Januar 2014, 18:42
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Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen des Filmförderungsgesetzes zur Filmabgabe verfassungsgemäß sind. Der Bund kann sich hierfür auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft stützen, selbst wenn er - neben wirtschaftsbezogenen - zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. Die Regelungen zur Filmabgabe genügen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion.
http://www.kostenlose-urteile.de/BVerfG_2-BvR-1561122-BvR-1562122-BvR-156312-und-2-BvR-156412_Filmabgabe-nach-dem-Filmfoerderungsgesetz-ist-verfassungsgemaess.news17583.htm
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Wie soll man das nun bewerten? Liest sich auf den ersten Blick recht gruselig!
Eigentlich sollte man das Thema weiter oben aufnehmen. Ich habe die Befürchtung, dass es hier übersehen wird.
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mehr Informationen dazu hier:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20140128_2bvr156112.html
2. Die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung der Filmabgabe stehen auch mit materiellem Verfassungsrecht in Einklang. Sie genügen den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben.
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a) Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben auf der Grundlage der Sachkompetenzen aus Art. 70 ff. GG bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 124, 235 <244>; 132, 334 <349>; stRspr). Dies betrifft die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. BVerfGE 108, 1 <17>; 110, 370 <390>; 132, 334 <350 f.>). Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. zuletzt BVerfGE 108, 186 <217 f.>; 110, 370 <389>; 113, 128 <150>; 122, 316 <334>; 123, 132 <142>; 124, 235 <244>; 124, 348 <366>; stRspr). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden. Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 348 <366>; 124, 235 <244>; 123, 132 <142>; 122, 316 <334>; 113, 128 <150>; 110, 370 <389>; 108, 186 <218>, m.w.N.; stRspr). Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (vgl. BVerfGE 124, 348 <366>; 124, 235 <244>; 123, 132 <142>; 122, 316 <335 f.>; 113, 128 <150>; 110, 370 <389>; 108, 186 <218>, m.w.N.).
http://www.wohnungsabgabe.de/aktuelles2014.html
http://www.wohnungsabgabe.de/rundfunkvorteil.html#ExkursAbgabenrecht