gez-boykott.de::Forum
Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: noTV am 10. Januar 2014, 19:22
-
Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erfolgen und muss Aussicht auf Erfolg bieten
Auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den Kosten eines Zivilverfahrens auf die Aufwendungen für ein Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen.
http://www.kostenlose-urteile.de/FinG-Muenster_11-K-251912-E_Kosten-eines-verwaltungsgerichtlichen-Rechtsstreits-absetzbar.news17475.htm
-
Vielen Dank fürs Einstellen!
-
Danke für dein Feedback, ich habe mich gefreut.
Somit wird eine finanzielle Sorge bei einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ausgeräumt.
-
Somit wird eine finanzielle Sorge bei einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ausgeräumt.
Nicht ganz! Es gibt eine zumutbare Belastung, die Einkommensabhängig wirkt. Kleinere Beträge verpuffen somit regelmäßig.