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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: 503 am 28. Dezember 2013, 00:21
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Kann mir bitte jemand diesen Text übersetzen? ( ich bin müde und gehe jetzt ins Bett. Vielleicht verstehe ich es später)
1. Eine Gesetzesfiktion ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber einen bestimmten Rechtssatz oder einen Komplex von Rechtssätzen für einen neuen Tatbestand anwendbar macht, indem er diesen Tatbestand seiner wahren Natur zuwider unwiderleglich so "umdenkt" (Enneccerus), dass er alsdann unter den Rechtssatz oder den Komplex von Rechtssätzen fällt.
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html)
"Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen." So das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkanstalten BVerfGE 31, 314/331
"Mangels eines tatsächlich vorliegenden Vorteils ist auch die schlichte Möglichkeit eines Vorteils nicht geeignet, einen Beitrag zu rechtfertigen. Denn im Konkreten kann ein Vorteil tatsächlich ausbleiben."
Quelle: http://tinyurl.com/qjozpzz Das Buch kostet ca. 60 Euro
Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen. Hierbei kann die Fiktion das genaue Gegenteil der tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen. Eine Fiktion kann deshalb im Prozess auch nicht widerlegt oder entkräftet werden, da sie definitionsgemäß vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht. Das Wort „gilt“ ist in Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion, sie kann sich aber auch in Legaldefinitionen verbergen.
Ich mag das Wort "tatsächlich".
off-topic:
Die gesicherte Vorteilslage sei erst begründet, wenn die vorhandenen Baulichkeiten auch tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen seien.
Eine Beitragspflicht des Grundstücks des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger auf der Grundlage von §33 BauGB eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die vom Beklagten u.a. unter Berufung auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02. Februar 2005 - 8 A 11150/04 - (NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris) vertretene Auffassung, die bestandskräftige Baugenehmigung vermittle dem Außenbereichsgrundstück des Klägers eine gesicherte Bebaubarkeit und damit einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne unabhängig von einem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, geht fehl.
Quelle: http://openjur.de/u/342495.html
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Kurz und knapp: es wird per Gesetz eine Situation/Rechtslage definiert, die von der Realität abweichen kann.
Beispiel ein 7-jähriges Kind, welches Brötchen kaufen möchte.
Auch der Kauf von Brötchen ist ein voll rechtsfähiger Vertrag bei dem die Leistung (Brötchen) direkt durch das Bargeld (Gegenleistung) beglichen wird.
Für die, die die Gesetzestexte studiert haben:
- Waren mit Preisangaben sind als 1. Willenserklärung des Anbieters (Bäckers) zu verstehen
- Mit der Mitteilung an den Bäcker, was man gerne hätte -> 2. Willenserklärung)
- Zahlung -> Abschluss des rechtsfähigen Vertrages / stillschweigende Zustimmung des Vertrages durch Zahlung.
Laut Gesetz ist man ja erst mit 16(?) eingeschränkt geschäftsfähig und darf Verträge abschließen. Folglich dürfte das Kind eigentlich keine Brötchen kaufen, da es per Gesetz nicht geschäftsfähig ist. Um das dennoch zu ermöglichen, gibt es Gesetze, die diesen Vorgang für rechtskräftig erklären, solange, wie hier, die Wertmittel gering sind und der Vertrag erfüllt wurde (Kind hat Brötchen, Bäcker hat Geld erhalten).
Tatsache ist also das eine nicht geschäftsfähige Person (Realität, per Gesetz nicht geschäftsfähig) ein rechtlich einwandfreies Geschäft (Fiktion, per Gesetz wurde ein Sachverhalt angenommen) abgeschlossen hat.
Hoffe das war verständlich, bin auch nur ein Laie.
Anwendbarkeit auf RStV: Jeder Haushalt ist zur Abgabe verpflichtet, da jeder Haushalt typischerweise ein Gerät zum Empfang bereit hält.
Also eine auf Gesetz (RStV) basierende Fiktion.
Interessant wird da dein zitiertes Urteil:
"Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen." So das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkanstalten BVerfGE 31, 314/331
Ziel ist hier den Rundfunk zu finanzieren, Mittel der Fiktion ist, dass alle entgegen der Wirklichkeit angeblich ein Gerät zum Empfang bereit halten.
Aus meiner Sicht ein SEHR GUTER Ansatz für einen Widerspruch ggf. auch Klage, sollte man wirklich KEIN Gerät zum Empfang bereit halten.
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Aber der Gesetzgeber setzt die Fiktion doch ein, um das Ziel zu erreichen, dass Minderjährige Brötchen kaufen können. Oder gibt es verschiedene Arten von Zielen?
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Ich denke damit ist gemeint, dass die Wirklichkeit nicht verdreht werden darf. Im Sinne des Brötchenkaufs(Tatsache) wurde ja ein gewollter, tatsächlicher Kauf getätigt (Ziel).
Es darf aber nicht per Gesetz formuliert werden, dass auf der Bundesstraße K123 alle Autofahrer 50 km/h zu schnell fahren(Fiktion) um Bußgelder erheben zu können(Ziel).
Ich habe das Urteil nicht gelesen, aber so erkläre ich mir das.
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"Mangels eines tatsächlich vorliegenden Vorteils ist auch die schlichte Möglichkeit eines Vorteils nicht geeignet, einen Beitrag zu rechtfertigen. Denn im Konkreten kann ein Vorteil tatsächlich ausbleiben."
Quelle: http://tinyurl.com/qjozpzz Das Buch kostet ca. 60 Euro
Die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, wurde als Vorteil erklärt.
Die Möglichkeit des vermeintlichen Vorteils, Rundfunk zu empfangen, wurde als Vorteil erklärt.
Die Möglichkeit eines möglichen Vorteils ist ja ein Vorteil, oder?
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"Mangels eines tatsächlich vorliegenden Vorteils ist auch die schlichte Möglichkeit eines Vorteils nicht geeignet, einen Beitrag zu rechtfertigen. Denn im Konkreten kann ein Vorteil tatsächlich ausbleiben."
Quelle: http://tinyurl.com/qjozpzz Das Buch kostet ca. 60 Euro
Die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, wurde als Vorteil erklärt.
Die Möglichkeit des vermeintlichen Vorteils, Rundfunk zu empfangen, wurde als Vorteil erklärt.
Die Möglichkeit eines möglichen Vorteils ist ja ein Vorteil, oder?
"Die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen," = "die Verbreitung der Rundfunkwellen" = steht der Allgemeinheit zur Verfügung(kein Sondervorteil)
"Die Möglichkeit des vermeintlichen Vorteils, Rundfunk zu empfangen," = es ist kein Vorteil, solange man die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen kann. Denn im Konkreten kann ein Vorteil tatsächlich ausbleiben.
"Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen." BVerfGE 31, 314/331
Antwort von Beitragsservice:"Gegenleitung für den Rundfunkbeitrag ist, die Angebote der Gesamtveranstaltung Rundfunk in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit eines Vorteils, den der damit Belastete nutzen könnte, reicht dabei für die Erhebung eines Beitrags aus(BVerfGE 49, 343 [353]) "(Das ist der zentrale Punkt des gesamten Beitragsrechts).
Dass dieses Angebot nicht nur an ganz bestimmte Personen, sondern an die Allgemeinheit derjenigen adressiert ist, die zum Rundfunkempfang befähigt sind, steht der Einordnung als Beitrag nicht entgegen.
"die zum Rundfunkempfang befähigt sind" = nahezu 100% der Haushalte = Konsequenz dieser Auffassung ist, dass ein jeder leistungsbezogene Gesichtspunkt mit Blick auf den Einzelnen entbehrlich wird und der Einzelne gleich jedermann zur Beitragsleistung verpflichtet werden kann. Dies ist aber Merkmal der Steuern und nicht des Beitrages.
"Durch das Empfangsgerät ist Rundfunkempfang möglich, so entsteht der Sondervorteil, den man vergüten bzw. abschöpfen kann. Ein Sondervorteil, welcher der Allgemeinheit unterschiedslos zukommt, ist per Definition ein Gemeinvorteil und daher nur als Gemeinlast (über eine Steuer) finanzierbar."
Kann ein Öffentlich-rechtliches Rundfunkangebot als Vorteil gewertet werden, wenn es gegen Artikel 4 GG verstößt.
Es gibt ein Gewissenskonflikt.
Etwas das ich nicht bestellt habe, dessen Konsum ich aus Gewissensgründen ablehne, nicht nutzen kann und das, nach ÖRR-Ansicht nach, auch keine Steuer darstellt, muss ich daher auch nicht bezahlen.
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"Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen." BVerfGE 31, 314/331
ich glaube das wird die Person X noch in die Klageschrift einbauen
Die Annahme jeder besitze ein Empfangsgerät lässt sich durch Statistik widerlegen.
„Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht.“ Handbuch des Staatsrechts, Band 5, Seite 1139.
Weiß jemand von wem diese Statistik ist? Wo findet man aktuelle Statistik?
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Vielleicht hilft das hier weiter. Eine Auflistung der Unterhaltungselektronik in privaten Haushalten
Statistisches Bundesamt
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html
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Durch das Empfangsgerät ist Rundfunkempfang möglich
Dies ist nur teilweise richtig. Selbstverständlich ist erst durch ein Empfangsgerät der Rundfunkempfang möglich. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs wird jedoch nicht zwangsläufig durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geschaffen. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs wird erst durch die Betreiber der Rundfunk- und Nachrichtensatelliten (z.B. SES) bzw. die Kabelnetzbetreiber (z.B. Kabel Deutschland oder Unitymedia) geschaffen, über die das Sendesignal empfangen werden kann.