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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: drogenfahnder am 13. Dezember 2013, 10:18
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Hallo Leute,
die hypothetische Person A braucht dringend Hilfe, weil Zwangsbeitrags-Nicht-Zahler A eine Mahnung mit Frist (15.12.) vom Beitragsservice bekommen hat, in dem ihm die Zwangsvollstreckung angedroht wird.
A hat bisher:
- gegen die Gebühren-/Beitragsbescheide Widerspruch erhoben
- keinen ablehnenden Bescheid auf Widerspruch erhalten, aber immer wieder Briefe, warum der Beitrag angeblich rechtens sei
- keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt
Jetzt sind inklusive Mahngebühren rund 240 Euro aufgelaufen.
A's Fragen:
1. Wie teuer ist eine Klage? Bemessen sich die Kosten nach der nun aufgelaufenen Summe oder kann A auch "gegen" den Beitrag eines einzigen Quartals klagen? A wird massiv von Ehefrau B unter Druck gesetzt, endlich zu zahlen ...
2. Würde es Gerichtskosten sparen, die nun aufgelaufene Summe wohl oder übel zu begleichen und dann nur gegen die nächste Beitragsrechnung zu klagen und damit quasi den Streitwert zu verringern?
3. Wie ernst muss A die Drohung der Zwangsvollstreckung nehmen? Gibt es Erfahrungswerte?
Vielen Dank im voraus und schöne Grüße
drogenfahnder
Edit von René: Bitte nur "hypothetische" Fälle. Kleine Änderung für die Freischaltung vorgenommen.
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Ergänzung, weil die hypothetische Person A ein Penner ist:
A hat vergessen, gegen den Gebührenbescheid des 3. Quartals Widerspruch einzulegen:
Sind nun alle anderen Widersprüche (1. + 2. Quartal) hinfällig?
Soll A das dritte Quartal zahlen? Unter Vorbehalt?
Wie soll A weiter vorgehen?
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auf die Schnelle: Kein Stress! Keine Panik! ;)
"ANKÜNDIGUNG der ZWANGSVOLLSTRECKUNG" - derzeit massenweise versendet
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.0.html
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Ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an irgendwelche Fristen gebunden? An wen ist er zu adressieren? Sind bestimmte Formulierungen zu empfehlen?
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Hat A hinsichtlich der Widersprüche Quartal 1+2 die Aussetzung der Vollstreckung beantragt?
Falls ja, könnte diese einen Eilantrag (Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) an das Verwaltungsgericht gem. § 80 Abs. 5 (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html) Verwaltungsgerichtsordnung stellen. Falls der erste Widerspruch länger als 3 Monate her ist, könnte gleichzeitig eine Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html) gestellt werden. (Wenn im Widerspruch die Beantragung der Aussetzung der Vollziehung versäumt wurde, kann der Antrag beim Verw.Gericht evtl. unzulässig sein).
Hinsichtlich des Bescheides des 3. Quartals sollte A den Zugang bestreiten, beweispflichtig ist im Zweifel die Anstalt. Ist vielleicht beim Nachbarn als Werbung in die blaue Tonne entsorgt worden?
Falls A die Klage nicht selbst abfassen will, kann man mit jeweils 2 Kopien der relevanten Unterlagen zur Rechtsantragsstelle. Aber A sollte dort klar sagen was er will (Aussetzung der Vollziehung und Untätigkeitsklage) - denn das ist keine Rechtsberatung dort. Über Gebühren werden die wohl Auskunft geben können. Zum groben Einlesen ist diese Seite nicht schlecht: http://www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=25400&article_id=86891&_psmand=124
Zahlen macht evtl. dann Sinn, wenn man die Vollstreckung in jedem Fall vermeiden will (z.B. auch Kontopfändung). Aber das kann man immer noch machen, wenn das Gericht dem Eilantrag nicht stattgibt, denn vermutlich meldet sich der Vollstreckungsscherge (in "Amtshilfe", z.b. der Kommune, Finanzamt...) noch einmal bevor es los geht. Aber das muss A selber wissen wie Risikoaffin er ist.
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Hallo Redfox,
zu deiner Frage:
A hat in den Widersprüchen zu Quartal 1 und 2 NICHT die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Der erste Widerspruch stammt vom Juni 2013, als der erste Beitragsbescheid kam.
A kann den Zugang des Bescheides für das 3. Quartal schlecht bestreiten, weil er in einem Panikanfall wegen der Mahnung vor drei Tagen einen Widerspruch gegen die Mahnung UND den Bescheid des 3. Quartals im Rundfunkhaus abgegeben hat.
Sieht A das richtig, daß:
1. Adressat der Aussetzung auf Vollziehung die jeweilige Rundfunkanstalt gewesen wäre?
2. es für eine Aussetzung der Vollziehung jetzt zu spät ist? Auch für die Mahnung vom 1. Dezember?
3. er jetzt nur noch den sofortigen Klageweg gehen kann?
Sorry, wenn alles etwas durcheinander geht, aber A steht beruflich stark unter Druck und hat eigentlich keine Zeit gegen GEZ-Abzocker zu kämpfen ...
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Sieht A das richtig, daß:
1. Adressat der Aussetzung auf Vollziehung die jeweilige Rundfunkanstalt gewesen wäre?
2. es für eine Aussetzung der Vollziehung jetzt zu spät ist? Auch für die Mahnung vom 1. Dezember?
3. er jetzt nur noch den sofortigen Klageweg gehen kann?
Richtig ist wohl, dass ein entsprechender Antrag vor Gericht kaum Erfolgschancen hat, wenn eine Aussetzung der Vollziehung nicht zuvor bei der Anstalt beantragt worden ist. Ich glaub aber nicht (weiß es nicht sicher), dass das an die Wiederspruchsfrist gebunden ist. Eventuell ist es halt praktisch zu spät, aber schaden sollte ein nachträglicher Antrag jedenfalls nicht. U.U. ist der Vollstreckungsbeamte bereit, zu warten, wenn noch ein Antrag läuft. Mit Rechtsmitteln gegen die Vollstreckung hat man wohl schlechte Chancen, wenn man den verspäteten Antrag selber zu verantworten hat.
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Oh Mann, das ist Stochern im Nebel. Wegen Kunden, Jahresendspurt, Weihnachten, Frau und Kindern hat Person A eigentlich keine Zeit, das ganze zu vertiefen oder sich gar reinzuknien und ein paar Tage vor Weihnachten zu riskieren, daß der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Da ist das Geld besser für Geschenken verwendet.
Person A wird wohl morgen mit der Faust in der Tasche zahlen. Surrender.
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Kannst Dich ja mit einer Untätigkeitsklage rächen ;)
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was würde denn passieren wenn person A den Gerichtsvollzieher nicht reinlässt?
Ist ja noch unklar, wie Gerichtsvollzieher auf die Sache überhaupt reagieren werden, da sie ja theoretisch alle 3 Monate wiederkommen müssten...
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Ich bitte um Antworten von Leuten, die das schon gemacht haben:
1. Ist eine Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht oder bei der Rundfunkanstalt zu beantragen?
2. Muss damit eine Klage einhergehen oder kann/muss diese gesondert erfolgen?
Danke für die Hilfe!
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Siehe Pkt 4 im Link: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.0.html
Der normale Ablauf ist:
Widerspruch gegen den Bescheid einlegen PLUS Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen - alles bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt
Kommt keine Reaktion innerhalb 3 Monaten auf den Antrag, kann danach Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz gestellt werden beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Kommt keine Reaktion auf den Antrag, aber eine echte Mahnung etc. kann auch Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VG gestellt werden, wenn die 3 Monate noch nicht um sind.
Die Kosten wie im o.g. Link angeführt unter Pkt 4, haben sich zum 1.8.2013 geändert: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html
Meine eigenen Erfahrungen zum Thema Antrag auf Aussetzung stehen unter anderem hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6898.msg51474.html#msg51474
Nein eine Klage muss nicht einhergehen, es soll ja mit dem Antrag auf Aussetzung die aufschiebende Wirkung der festgesetzten Beiträge/Forderungen erreicht werden.
Eine Klage betrifft eventuell einen negativ beschiedenen Widerspruchsbescheid der Landesrundfunkanstalt. Widerspruch und Antrag auf Aussetzung sind 2 paar verschiedene Stiefel.
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1. Ist eine Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht oder bei der Rundfunkanstalt zu beantragen?
2. Muss damit eine Klage einhergehen oder kann/muss diese gesondert erfolgen?
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
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Liebe Gemeinde,
ich möchte euch eine Aktualisierung des hier vorgetragenen Falles geben und um Rat für das weitere Vorgehen fragen:
Was bisher geschah:
Nachdem A Anfang Dezember ein als "Mahnung" tituliertes Schreiben erhielt, mit der Aufforderung die ausstehenden Beiträge bis Mitte Dezember zu begleichen, hat A bei der Landesrundfunkanstalt:
1. Widerspruch gegen die Mahnung eingelegt
2. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Jeweils mit einmonatiger Frist, per Einschreiben.
Daraufhin kam zum Jahreswechsel ein formloses Schreiben, in dem steht, man habe "gerne Ihr Anliegen geprüft" und informiere A nun darüber, daß alles rechtens sei und er doch zahlen solle.
Drei Tage später wurde ein weiteres Schreiben abgeschickt, das erst heute ankam, also vermutlich rückdatiert wurde:
ANKÜNDIGUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG
Darin wird A eine dreitägige Frist zur Zahlung gesetzt, die formal heute bereits verstrichen ist.
Was soll A nun tun?
1. Hat es Sinn, auf eine Entscheidung in Sachen "Aussetzung der Vollziehung" zu insistieren (diese wird nämlich mit keinem Wort erwähnt) und nochmals eine Aufforderung zu schicken, diesen Antrag zu entscheiden?
2. Oder kann/muss A zum Gericht und Klage einreichen? Was ist mit Antrag auf Eilrechtsschutz?
Viele Grüße
drogenfahnder
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Wenn Person A nicht gegen einen Beitragsbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, kann Person A nur noch zahlen, der Beitragsbescheid ist Rechtskräftig geworden. Deshalb die Mahnung, sowas kommt normalerweise nicht.
Rückdatieren brauchen die nichts, die brauchen immer so lange. Die Frist beginnt mit Zustellung bei Person A, nicht mit Absenden bei denen.
Wenn irgendwo eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei ist, sollte so verfahren werden, wie es in der Rechtsbehelfsbelehrung steht. Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung dabei ist, sind die Fristen verstrichen. Eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung bedeutet, das von denen bald Zwangsvollstreckt werden darf. Wenn bei Person A was zu holen ist, holen die das. Freundlicherweise geben sie der Person A die Chance, das alles ohne Gerichtsvollzieher, mit den bekannten Unannehmlichkeiten, abzuwickeln.
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Nein, da bist du von falschen Voraussetzungen ausgegangen:
1. Gegen die Gebührenbescheide der ersten beiden Quartale hat A fristgerecht Widerspruch (ohne Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) eingelegt, aber keinen Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt erhalten.
2. Gegen den Gebührenbescheid des dritten Quartals hat A erst nach Ablauf der Frist Widerspruch eingelegt, weil er den Brief nicht erhalten hat.
3. Nachdem Anfang Dezember A eine als "Mahnung" titulierte Zahlungsaufforderung erhalten hat, hat A Mitte Dezember in getrennten Schreiben zum einen für sämtliche Gebührenbescheide Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt (mit einer einmonatigen Frist) und die Rundfunkanstalt zum anderen gleichzeitig aufgefordert, den Widerspruch für das 3. Quartal anzuerkennen oder den korrekten Zugang des betreffenden Gebührenbescheids nachzuweisen.
4. Als Reaktion kam daraufhin Anfang Januar ein Info-Schreiben "Rundfunkbeitrag", in dem man A versichert, alles sei rechtens (mit beigelegtem Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) sowie heute eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" mit einer Frist von einer Woche.
Hinzufügen möchte ich noch, daß die jeweiligen Widersprüche nur grob begründet wurden (A hatte keine Zeit, um auf mehr als die Verfassungswidrigkeit und die anhängige Popularklage von Geuer zu verweisen). Könnte die Rundfunkanstalt dies als Begründung für die fehlenden Widerspruchsbescheide nehmen? Sozusagen: "Es gab ja nichts zu entscheiden, weil keine richtige Begründung des Widerspruchs vorlag" ...
Deshalb meine Frage:
Alternative 1: Soll A eine Nachfrist setzen und nochmals auffordern, endliche klagefähige Bescheide zu erlassen, und ansonsten die drei Monate abwarten, die die Rundfunkanstalt rechtlich Zeit hat auf A's Schreiben vom Dezember zu reagieren?
Alternative 2: Oder ist es dringend geboten, sofort Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu stellen, weil sonst am Montag der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht?
Alternative 3: Oder soll A die Beiträge leisten, um den Klageweg unbelastet und diesmal von Anfang an korrekt und mit dem ganzen Arsenal zu beschreiten (sofortiger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Ankündigung der Zahlung unter Vorbehalt, Fristsetzung, Androhung Untätigkeitsklage etc.pp)? Also quasi die Uhr auf Null stellen ...