gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: NeinZuGEZ am 02. Dezember 2013, 21:50
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Hey,
bin gerade auf eure Seite gestoßen. Finde die Aktion super.
Person A hat Fragen:
Da Person A generell gegen "zwang" und in diesem Fall auch keinen Fernseher besitzt hat A vor GEZ oder neuerdings Rundfunkbeiträge zu bezahlen. Person A möchte, wie auf dieser Seite erklärt, klagen: http://online-boykott.de/en/klagen-statt-zahlen.
Nur Person A hat die Frist, dem Beitragsbescheid zu widersprechen, verpasst. Bescheid kam im Februar. Seit dem hat A nichts bezahlt. Wie geht Person A jetzt vor?
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Da hier nur anonymisierte, hypotetisch-fiktive Fälle behandelt werden und es obendrein eher unwahrscheinlich erscheint, dass Person XYZ bereits im *FEBRUAR* einen offiziellen rechtsmittelfähigen "BeitragsBESCHEID" mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat, sondern wohl vielmehr eine Zahlungsaufforderung o.ä. - oder allenfalls einen Bescheid der noch rückständige RundfunkGEBÜHREN von vor dem 01.01.2013 beinhaltet, rate ich an, das fiktive Beispieldokument doch einmal einzuscannen, zu anonymisieren und hier hochzuladen...
Ein Widerspruch, dem nicht form- und fristgerecht widersprochen wurde, wird üblicherweise rechtskräftig und damit theoretisch auch vollstreckbar - so zumindest meine Info.
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Mehr Infos hier:
http://www.parteidervernunft.de/klage-rundfunkbeitrag
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Sorry für die verspätete Antwort, alle Mails sind im Spamfilter gelandet.
In diesem fiktiven Bespiel hat Person XYZ am 1.2.2013 einen Gebühren/Beitragsbescheid. Siehe das Beispiel Dokument anbei.
In zweiten Beispieldokument ist ein Brief betitelt "Erklärung zur zukünftigen Zahlung von "Rundfunkbeiträgen" nur unter Rechtsvorbehalt" an Firma B im März von Person XYZ geschickt worden.
Wie könnte Person XYZ in diesem Fall vorgehen, wenn diese Person Zahlung an Firma B vermeiden möchte.
In diesem Beispiel ist Person XYZ bereit, wenn nötig, zu klagen
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noch das zweite Beispieldokument
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Weitere Infos zu diesem Beispiel.
Person XYZ hat nun festgestellt, dass dessen Frau vor lauter Panik, während einem langen Aufenhalt im Ausland, eine Überweisung in September an Firma B getätigt hat. Anbei ist das Musterdokument, das Person XYZ erhielt.
Ist es zu spät für Person XYZ aktiv zu werden?
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Da laut Antwort im "Musterbrief Vorbehaltserklärung" unter Vorbehalt gezahlt wurde, kann das Geld zurückgefordert werden, wenn Betrugservice seine Prozesse verliert. Mein Vorschlag: Zahlungen begleichen, wenn es für einen Widerspruch zu spät ist. Weitere Zahlungen einstellen, Widerspruch einlegen gegen jeden Beitragsbescheid, falls ein Beitragsbescheid mit Rechtssbehelfsbelehrung erlassen wird, mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Beispiele finden sich hier im Forum genug.
Wenn Anfang 2014 Urteile gegen den Zwangsbeitrag gefällt werden, Geld zurückfordern und hoffen dass es zurückgezahlt wird. Da wird aber vermutlich klagen vor Gericht nötig werden, freiwillig rücken die nichts raus.
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Nur Person A hat die Frist, dem Beitragsbescheid zu widersprechen, verpasst. Bescheid kam im Februar. Seit dem hat A nichts bezahlt. Wie geht Person A jetzt vor?
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. 8)
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... Da wird aber vermutlich klagen vor Gericht nötig werden, freiwillig rücken die nichts raus.
Ich denke, dass die dann komplett verloren haben, wenn die mit solchen Tricks arbeiten.
Richter lassen sich eine Menge gefallen. Aber irgendwann reißt denen auch der Geduldsfaden.
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Hallo, bin neu hier.
@Moderatoren: Ich hoffe, es ist korrekt hier in diesem Thema zu fragen, ansonsten bitte als eigenständiges Thema auslagern.
Mal angenommen, eine Person A und eine Person B wohnen in einem Haushalt.
Beide waren noch nie bei der GEZ gemeldet.
Beide, A & B, bekommen seit einiger Zeit jeweils zeitgleich die üblichen hier beschriebenen Briefe.
Weder a noch B haben jemals darauf geantwortet oder GEZahlt.
(Die Adressen bekam der Beitragsservice in der 2. Charge.)
Jetzt kam Anfang März an beide ein Schreiben, datiert vom 1. März, mit dem Betreff "Zahlung der Rundfunkbeiträge", seit 1.1.2013, über die Summe von fast 280 €, mit Überweisungsvordruck, aber ohne Rechtsmittelbelehrung.
Eine Woche später kam an beide vom Beitragsservice die "Bestätigung der Anmeldung", mit dem Wortlaut "Daher wurde nun eine Anmeldung vorgenommen", auch datiert vom 1. März und auch ohne Rechsmittelbelehrung.
Sowohl A & B rechnen mit ein paar Mahnungen und Drohungen, und dann irgendwann mit dem Beitragsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung.
Nun das Problem: A & B wollen sich demnächst für ca. 5 Wochen im Ausland aufhalten, ohne feste Adresse (Wohnmobil). Wenn dann der Bescheid kommt - wie kann die Frist für den Widerspruch bzw. die Widersprüche von 4 Wochen eingehalten werden, wenn der Bescheid am Anfang der 5 Wochen per Post kommt?
Gibt es gesetzliche Grundlagen, die diese Frist in diesem rein fiktiven Fall verlängern könnten, oder andere Alternativen?
Dumm wäre außerdem, wenn 2 Bescheide für eine Wohnung rechtskräftig würden... :-\
Gruß, Frei
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Wenn man nicht im Lande ist, kann nichts zugestellt werden. Der Beitragsservice versendet Briefe nach folgendem Gesetz:
Landeszustellungsgestz § 8 Heilung von Zustellungsmängeln:
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist; im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Da ein Beitragsbescheid nachweislich nie zugestelt wird, ist die Anstalt in der Nachweispflicht der Zustellung. Es wurde kein Empfangsbekenntnis zurückgesendet, also Nachweis der Zustellung durch die Anstalt nicht möglich.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=8844&aufgehoben=N&menu=1&sg=0
Es dauert einige Zeit, bis wirklich ein Beitragsbescheid ausgestellt wird, zur Zeit werden unverbindliche Zahlungsaufforderungen verschickt, sogenannte Bettelbriefe. Man kann Monatelang im Ausland verbringen, ohne rechtliche Nachteile.
Im übrigen ist die Zwangsanmeldung unrechtmäßig, die willkürliche Rückdatierung ebenfalls.
Mehr dazu hier (Nötigung):
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html
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Danke für die Info.
Nach dem Lesen von diesem (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,1736.msg9717.html#msg9717), diesem (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7844.msg56790.html#msg56790) & diesem (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6246.msg47879.html#msg47879) Beitrag dachte ich erst, der Brief würde 3 Tage nach der Aufgabe des Bescheids als zugestellt gelten.
Angenommen die fiktive Person A legt in dem genannten rein fiktiven Fall dann etwas verspätet, ca. 2 Wochen nach dem eigentlichen Fristablauf, aber fast direkt nach dem Urlaub, sagen wir ca. 3 Tage nach der Rückkehr nach Deutschland, den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ein - wie sollte die Begründung für den verspäteten Widerspruch lauten?
Oder muss dann dem Widerspruch ein anderes Schreiben (z.B. Fristverlängerung, beantragen dass der Beitragsbescheid in den vorherigen Stand versetzt wird), und mit welchem Wortlaut, um rechtskräftig zu sein?
Gruß, Frei
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Einfach sinngemäß einen Widerspruch an den Beitragsservice schreiben, dass gegen den Beitragsbescheid vom xx.xx.xxxx, mir zugestellt am xx.xx.xxxx, fristgerecht Widerspruch erhoben wird. Wenn die sich querstellen, muss ein neuer Beitragsbescheid ausgestellt werden, den kann man anfordern auf der rechtlichen Grundlage des Landeszustellungsgesetzes §8, die berufen sich selbst auf dieses Gesetz.
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Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist; im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Da ein Beitragsbescheid nachweislich nie zugestelt wird, ist die Anstalt in der Nachweispflicht der Zustellung. Es wurde kein Empfangsbekenntnis zurückgesendet, also Nachweis der Zustellung durch die Anstalt nicht möglich.
[/quote]
Dann kann man ja theoretisch alle Gebührenbescheide ignorieren oder wie sehe ich das ?
Erst reagieren wenn der Bescheid per Einschreiben kommt? Ich glaube, das wird BS nie tun, eher wird der Gerichtsvollzieher mit der Sache beauftragt, bevor Betrugservice jeden Beitragsbescheid per Einschreiben versendet. Versuch mal später zu beweisen, dass man keine Post vorher bekommen hat.
Ich hatte früher mit der GEZ gekämpft, bis der GV sich gemeldet hat. Kein einziger Brief ist von dem Verein je per Einschreiben gekommen, oder sind da andere Fälle bekannt, wo die Post nachweislich aus Köln gekommen ist?
Das würde mich echt interessieren, da ich auch zu den Leuten gehöre, die klagen werden. Ich will es vorher aber soweit wie möglich hinauszögern, und in diesem Fall wäre die Vorgehensweise "nie Post bekommen, da kein Nachweis" sehr interessant.
Gruß
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Danke für die Info.
Nach dem Lesen von diesem (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,1736.msg9717.html#msg9717), diesem (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7844.msg56790.html#msg56790) & diesem (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6246.msg47879.html#msg47879) Beitrag dachte ich erst, der Brief würde 3 Tage nach der Aufgabe des Bescheids als zugestellt gelten.
Angenommen die fiktive Person A legt in dem genannten rein fiktiven Fall dann etwas verspätet, ca. 2 Wochen nach dem eigentlichen Fristablauf, aber fast direkt nach dem Urlaub, sagen wir ca. 3 Tage nach der Rückkehr nach Deutschland, den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ein - wie sollte die Begründung für den verspäteten Widerspruch lauten?
Oder muss dann dem Widerspruch ein anderes Schreiben (z.B. Fristverlängerung, beantragen dass der Beitragsbescheid in den vorherigen Stand versetzt wird), und mit welchem Wortlaut, um rechtskräftig zu sein?
Gruß, Frei
A könnte die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gem. § 32 VwVerfG (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__32.html) (bzw. des ggf. zutreffenden Länderrecht) beantragen. A muss verhindert gewesen sein, diese Verhinderung ist glaubhaft zu machen (z.B. Reisebuchung, Hotelrechnung ...). Halbwegs sicher ist die Kiste nur, wenn von Zugang bis Ablauf der Frist die Verhinderung bestand und nach Rückkehr sofort gehandelt wird.
Alternativ könnte A überlegen, ob der Bescheid tatsächlich zugegangen ist. Könnte ja sein, dass der dummerweise beim Nachbarn eingeworfen wurde.
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Das würde mich echt interessieren, da ich auch zu den Leuten gehöre, die klagen werden. Ich will es vorher aber soweit wie möglich hinauszögern, und in diesem Fall wäre die Vorgehensweise "nie Post bekommen, da kein Nachweis" sehr interessant.
Sehe ich genauso , dieses lästige Ungeziefer sollte man so lang wie möglich zappeln lassen und dabei alle greifbaren Register ziehen. Selbst wenn diese Gangart ungewöhnlich und hier vom Forum nicht gern gesehen wird , wäre es schon interessant , in welche Richtung die Reise geht , wenn man diesen frechen Haufen bis zum letzten reizt. Rechtlich könnte man sie doch somit nötigen ihren Sch... per Einschreiben zu verschicken. Unerwünschte Post muss man nicht zur Kenntnis nehmen , rechtlich verbindlich ist nur die Pflicht ein Einschreiben entgegen nehmen zu müssen.
Worin besteht da eigentlich das Problem ? Könnte der Beitragsservice nicht sowieso die Kosten des Einschreibens auf den Beitragszahler umlegen. Wer es auf einen Bescheid ankommen lässt , sollte eben damit erst mal leben können. Bei erfolgreichem Widerspruch oder Klage müssten diese Einschreibenkosten dann wieder erstattet werden oder bräuchten gar nicht erst bezahlt zu werden.
Auch wichtig wäre hierbei zu klären. Wo steht geschrieben , einen Briefkasten zum Empfang von gewöhnlicher schriftlicher Post vorhalten zu müssen. Das ist doch sicher nicht mit der Meldepflicht verknüpft.
Im Zeitalter von Internet , Email und E-Postbrief braucht man nicht mehr unbedingt einen Briefkasten als Kontaktmöglichkeit anzubieten.
Genauso wenig , wie man im Internet-Zeitalter noch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk braucht.
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Alternativ könnte A überlegen, ob der Bescheid tatsächlich zugegangen ist. Könnte ja sein, dass der dummerweise beim Nachbarn eingeworfen wurde.
Die Variante vom -dummerweise beim Nachbarn eingeworfen- hatte ich noch gar nicht in Betracht gezogen , obwohl sie noch mit am glaubwürdigsten erscheinen dürfte. Man kann ja im Clinch mit seinen Nachbarn liegen und der denkt nicht im Traum daran den Irrläufer weiterzuleiten.
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Das Problem ist nicht die Machbarkeit und die Kosten, erst recht nicht die Ausrede, das Problem ist der Schriftwechsel und die Fristen und Gesetze in diesem Zusammenhang, die nicht von jedem strikt eingehalten werden, weil sie kaum bekannt sind. Die neuen Probleme sind nicht zu vernachlässigen, wer eine Leck-Mich-Mentalität hat ist in der Falle, die Nerven werden bei dieser Vorgehensweise nicht geschont. Und am Ende sind nur wenige Tage oder Wochen gewonnen. Das ist es normalerweise nicht wert, auch den Beitragsservice beeindruckt das nicht. Die ziehen ihr Ding durch und werden alles versuchen, um jemanden zu Fehlern zu verleiten.
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Ja gut Roggi , so weit waren wir schon mal , die leckmichMethode ist nicht der feine Stil , nur hat denn der geldgeile Haufen in Köln auch nur einen Hauch von Stil und Ehre ? Diese führen sich auf wie Raubritter aus dem Mittelalter und wir sollen uns fein säuberlich an jeden noch so hirnverbrannten Sch...Vertrag gebunden fühlen. Das passt nicht , das ist wie Feuer und Wasser !
Nochmal jetzt der leider immer noch offene Punkt , ich wiederhole mich:
"Auch wichtig wäre hierbei zu klären. Wo steht geschrieben , einen Briefkasten zum Empfang von gewöhnlicher schriftlicher Post vorhalten zu müssen. Das ist doch sicher nicht mit der Meldepflicht verknüpft."
Erreichbar bin ich unter meiner gemeldeten Adresse auch so. Dies muss ich doch auch nur für wirklich wichtige Post sein , welche mich dann mit Rückschein-Einschreiben gegen Unterschrift auch tatsächlich erreicht.
Alle sonstige Post ist nicht lebensnotwendig , um sich am geordneten gesellschaftlichen Leben aber trotzdem uneingeschränkt beteiligen zu können. Zahlungsverpflichtungen können per Einzugsermächtigung geklärt werden , für Änderungsmitteilungen kann man seine Mailadresse angeben. Rechnungen/Änderungen werden bereits vermehrt per Mail geschickt. Für alles andere an Kommunikation gibt es das Handy , sorry Smartphone. Das ist Briefkasten genug.
Das mag vielleicht wie Erbsenzählerei wirken und auf unbedeutenden Zeitgewinn hinauslaufen. Ist egal , die Klage kommt dann eben später. Es geht hier auch um das Handeln auf gleicher Augenhöhe mit dem Beitragsservice. Dieser beschäftigt die Könige der hinterhältigen , trickreichen Winkeladvokaten. Haben die auch dagegen das passende Mittelchen ?
Wozu also ein Briefkasten haben müssen und gibt es eine Pflicht per Gesetz dafür ?
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Nachtrag :
Wir müssen diesen geldgeilen Gurkenladen endlich dazu nötigen , seine sch... Bescheide künftig per Rückschein-Einschreiben zu verschicken. Wir werden von denen sozusagen auch genötigt unsere Widersprüche per Einschreiben zu verschicken . Denn wir wollen schließlich auf Nummer Sicher gehen , dass diese auch wirklich ihr Ziel erreichen und uns daraus fristentechnisch kein Nachteil erwachsen kann. Zudem scheint dies auch so dringend ratsam zu sein , es sind zahlreiche Fälle von verschollenen Anträgen , Nachweisen , Bescheinigungen usw. bekannt . Wenn man da nicht sogar manches absichtlich verschwinden lässt. Einem solchem geldgeilen "Service" ist schon von vornherein Misstrauen entgegen zu bringen und man kann ihm keine 100% seriöse Bearbeitung zugestehen.
Diese Gurken bemächtigen sich ungefragt unserer Meldedaten , damit wir für sie erreichbar und finanziell greifbar werden.
Erreichbar bin ich unter meiner gemeldeten Adresse aber auch ohne Briefkasten.
Mich erreicht ein Einschreiben mit Rückschein bei Übergabe an der Haustür , auch der GV findet mich so.
Gut, jetzt entgegnet hier im Forum der nächste , ich muss ja nicht ständig zu Hause sein , um ein Einschreiben gegen Unterschrift empfangen zu können . Dann findet sich ein Zettelchen zum persönlichen Abholen in der nächsten Postfiliale im dann wieder vorhandenen Briefkasten.
Ok, jetzt könnte man das Spielchen beenden , man hat seinen Bescheid endlich per Einschreiben zugestellt bekommen.
Weiteres Gezicke wäre nun wirklich nicht mehr angebracht.
Es stellt sich aber weiterhin die Frage des Bereithalten Müssen/Sollen eines Briefkastens überhaupt.
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Briefkasten hin oder her - das ist nicht entscheidend.
Entscheidend für den Fristlauf ist die *Bekanntgabe*.
Damit ein Bescheid "RECHTSKRÄFTIG" wird, müsste er überhaupt erst mal *BEKANNTGEGEBEN* sein.
Bekanntgabe = Zustellung
Er müsste also überhaupt auch erst mal (im Zweifel nachweisbar) *ZUGESTELLT* sein.
...und dieses Thema der nachweisbaren Zustellung ist schon vielfach besprochen worden, u.a. hier:
Beitragsbescheid nicht erhalten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7639.msg55668.html#msg55668
Es steht demnach die Frage:
- Ist überhaupt etwas nachweisbar zugestellt worden? ;)
- Wenn ja, *wann*? ;)
Wie immer gilt: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern eine Information vom Bürger - für Bürger ;)
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Briefkasten hin oder her - das ist nicht entscheidend.
Gut zu wissen , wenn dem so ist. Für den Kölner Karnevalsbetrugsverein scheint der Briefkasten aber als Bekanntgabe-und Zustellort 100%ig rechtlich verbindlich zu sein. Jedenfalls ist man dort dieser angeblich unwiderlegbaren Ansicht.
Von ihm verwendeter sinngemäßer Wortlaut " Das Schreiben haben wir nicht als unzustellbaren Irrläufer zurück erhalten. Daher gehen wir vom Erhalt des Schreibens aus ". Und das bei einem stinknormalen einfachen Brief , interessant.
Daher auch meine Versteifung auf das Objekt des Widerstandes , den Briefkasten.
Nun ist die Sache etwas klarer und sicherer . Ich habe also bisher offiziell keinen Widerspruchsbescheid erhalten und werde bei wahrscheinlich demnächst zu erwartenden Unannehmlichkeiten erst mal einen Widerspruchsbescheid mit nachweisbarer Zustellung anfordern.
Ist eben eine Lücke in deren System , dafür kann ich nichts , tut mir wirklich ... nicht leid.