gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: nonamer am 19. November 2013, 18:41
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Heyhey,
nehmen wir mal die fiktive Person XYZ, diese Person hat keine deutsche Staatsbürgerschaft, nur ein Studentenvisum. Die Staatsbürgerschaft ist nicht mal in Europa angesiedelt ;)
Diese Person XYZ erhält, dadurch dass sie auch nicht aus Europa stammt, leider auch keinerlei Bafög. Eine Befreiung auf diese Weise fällt leider aus.
Jetzt habe ich hier bereits ein paar gute und vermutlich Argumente gefunden, die diese Person mit aufführen kann. Aber kann man durch diese besondere Konstellation der Person: nicht deutsch, nicht europa ... vll. noch mehr/speziellere Gründe aufführen?
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Meine Idee dazu:
Die Aufforderungen von Service B kann Person XYZ in ihrer Landessprache beantworten mit der Adresse der Eltern in deren Heimatland. Ist nicht verboten, in dem RBStV steht nichts davon, dass man Deutschkenntnisse haben und sich hier ständig aufhalten muss. Beiträge werden nicht im Ausland zwangseingetrieben. Der Service B stösst damit vermutlich an seine Grenzen.
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Eine Wohnung, ein Beitrag – Einfach für alle. Wohnt Person XYZ in Deutschland und hat sie ein Dach überm Kopf, muss sie zahlen, sofern unterm gleichen Dach nicht bereits jemand anders den Beitrag zahlt.
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Ansonsten gilt: In Deutschland werden alle gleichbehandelt, unabhängig von der Herkunft, Religion, Alter usw. Nur durch Wohn- und Einkommensverhältnisse kann von der Beitragspflicht befreit werden. Wer sich am Boykott beteiligen will, kann auch das nur auf dem Weg tun, den jeder Boykottierer geht. Wer als Student über kein Einkommen verfügt, kann sowieso nichts zahlen und wird befreit.
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Studenten ohne Bafög, die z. B. einem Nebenjob nachgehen, um das Studium zu finanzieren, sind nicht befreit und zahlen die volle Gebühr, auch wenn deren Einkommen unterhalb des Bafög-Satzes liegt.
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Studenten ohne Bafög, die z. B. einem Nebenjob nachgehen, um das Studium zu finanzieren, sind nicht befreit und zahlen die volle Gebühr, auch wenn deren Einkommen unterhalb des Bafög-Satzes liegt.
Das hat schon eine gewisse Qualität: Ein Student mit ausländischer Staatsbürgerschaft, den unser ÖRR einen Dreck interessiert, muss blechen, ein deutscher Rentner, der sich vom Ausland aus die Rübe mit den ÖRR eckig guckt, zahlt nicht einen roten Heller.
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Schon mal Danke ... Natürlich stimmt das, jeder hier wird gleich behandelt, aber auch was Rochus schreibt: Diese Person interessiert das öffentlich rechtliche Fernsehen/Rundfunk sicherlich nicht ... Da wird eher auf Seiten der Heimat gesurft ;)
Kurze Frage noch: Wie sieht das aus mit der Muttersprache? Darf die Person den Widerspruch in ihrer Muttersprache verfassen?
Trotzdem schon mal Danke für alle Antworten, da kann die Person also sich an anderen Widersprüchen orientieren und evtl. noch den Auslandsaspekt mit einbringen :)
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Gerichtssprache ist deutsch - oder sorbisch vor sorbischen Gerichten: http://dejure.org/gesetze/GVG/184.html
Widerspruch danach zu richten wonach das Verfahren stattfindet. Ansonsten gilt der Widerspruch nicht (der Widerspruch muss deutlich zu erkennen sein, sonst würde ich demnächst alles auf chinesisch oder japanisch schreiben).
Muss kein hochdeutsch sein, aber deutsch.
Zumindest ist das mein Kenntnisstand.