gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Sebastian am 14. November 2013, 14:27
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Guten Tag :)
Heute erhielt die fiktive Person A Ihren Gebührenbescheid für das laufende Jahr von der GEZ. Person A hat daraufhin den folgenden Widerspruch formuliert. Ist dieser Widerspruch formal rechtlich für Person A ausreichend, oder sollte sie noch etwas hinzufügen?
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Unter Punkt 2 vielleicht noch " Verletzung der Privatphäre & Erstellung eines Bewegungsprofils" durch die Meldeämter und der GEZ.
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Bei der Formulierung "verletzt die Informationsfreiheit" , "ist gegen das Grundgesetz" usw. schreiben die "einen Verstoss gegen ... können wir nicht erkennen". Es gibt ja noch keine Gerichtsurteile dafür, da ist diese Antwort von denen Standart. In meinem Widerspruch habe ich die Verstösse konkret auf meine Person bezogen: "verletzt meine Rechte nach Artikel 2,4,136, 5 Grundgesetz" und das alles genau begründet, Artikel für Artikel. Trotzdem habe ich mir eine ausführliche Begründung in einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Die Gründe wegen Sittenwidrigkeit und Steuer gehören auch schon mal mit da rein, macht es dir leichter deren Antwort später gegen die zu verwenden. Denn ablehnen werden die es sowieso, egal wie gut deine Begründung ist. Wenn du danach klagen willst, ist es wichtig gute Argumente zu haben.
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Sollte man eine Frist setzen zur Aussetzung der Vollziehung? Was muss man unternehmen, falls die GEZ die Frist verstreichen lässt?
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Vielen Dank für eure Antworten. Basierend darauf und auf weiteren Beiträgen in diesem Forum hat Person A den Widerspruch weiter optimiert. Letztendlich sind alle Gründe bereits in allen bekannten Gutachten bereits erwähnt. Man darf gespannt sein.
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Folgendes sollte die Person näher ausführen, sonst schreiben die gleich: "Einen Verstoss gegen ... können wir nicht erkennen."
1. Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe.
3. Der Rundfunkbeitrag verletzt den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz
und ist daher verfassungswidrig.
Auf die Gutachten pfeifen die, deren Antwort ist standartmäßig:
"Die Gutachten haben keinen rechtlichen Charakter, sondern dienen nur der Information"
Aus den Gutachten mußt du dir deine Gründe selber rauspicken, damit deine Klage vor Gericht bestand hat.
Eine Frist zu setzen ist vermutlich nicht nötig, die lassen die Frist folgenlos verstreichen.
Ansonsten TOP, aber diese B-Leute lassen sich durch nichts einschüchtern, es ist deren Gesetz und das ziehen die durch, bis das BVG was anderes entscheidet.
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Hallo Roggi, erstmal vielen Dank für deine Hinweise für die fiktive Person A.
Mir ist beim Durchsehen des Forums ein Beitrag von dir aufgefallen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg53953.html#msg53953)
in diesem schreibst du:
Ablehnung des Säumniszuschlags
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für Person A nicht akzeptabel, da Person A erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen hat, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können. Person A hat am DATUM einen widerspruchsfähigen Beitragsbescheid von ihnen angefordert und nicht bekommen, das Versäumnis Ihrerseits können sie mir nicht anlasten.
Um diese Ablehnung ausdrücken hätte man also auf eine Zahlungsaufforderung mit der Bitte um einen Bescheid antworten müssen, verstehe ich das richtig?
Oder kann eine fiktive Person in diesem Beispiel das einfach behaupten ohne einen Nachweis erbringen zu müssen, z.b. einen Zustellbeleg der Deutschen Post?
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Um diese Ablehnung ausdrücken hätte man also auf eine Zahlungsaufforderung mit der Bitte um einen Bescheid antworten müssen, verstehe ich das richtig?
Es ist doch die EINZUGSBEHÖRDE, die den Fehler macht, Säumnisgebühren vor Erstellung eines Bescheides zu erheben. Es gibt keinen Grund, irgendwas vorab anzufordern, um den Sg zu widersprechen. Die Sache spricht für sich.
Ob der Beitragsservice es so anerkennt, steht auf einem anderen Blatt. Rechtens ist es jedenfalls in diesem Ablauf nach meinem Wissen nicht.
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Guten Tag :)
Heute erhielt die fiktive Person A Ihren Gebührenbescheid für das laufende Jahr von der GEZ. ...
Person A hat einen Jahresbescheid bekommen? Für welches Jahr?
Ich dachte immer, die bescheiden lediglich das Quartal.
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Der Ausdruck "für das laufende Jahr" war etwas unglücklich formuliert. Der Bescheid bezieht sich auf ein Quartal. Person A meinte damit, dass der Bescheid für ein Quartal im Jahr 2013 ausgestellt ist.
PS: Anbei der erneut angepasste Widerspruch von Person A
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Der Ausdruck "für das laufende Jahr" war etwas unglücklich formuliert. Der Bescheid bezieht sich auf ein Quartal. Person A meinte damit, dass der Bescheid für ein Quartal im Jahr 2013 ausgestellt ist.
PS: Anbei der erneut angepasste Widerspruch von Person A
Hätte mich auch gewundert, wenn die dazu gelernt hätten. Danke für die Aufklärung.