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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Bolschese am 13. November 2013, 14:04

Titel: Nachweis der Bescheidszustellung
Beitrag von: Bolschese am 13. November 2013, 14:04
Hallo,

kurze Frage:

wie sieht es mit der Beweispflicht aus bzgl der Zustellung des Beitragsbescheids? Wer steht in dieser Pflicht, mir die ZUstellung nachzuweisen (nehme mal an, der Beitragsservice?)?

Könnte ich theoretisch in meinem Widerspruch anbringen, vorangegangene Bescheide nicht erhalten zu haben?
Titel: Re: Nachweis der Bescheidszustellung
Beitrag von: xrw am 13. November 2013, 14:34
wie sieht es mit der Beweispflicht aus bzgl der Zustellung des Beitragsbescheids? Wer steht in dieser Pflicht, mir die ZUstellung nachzuweisen (nehme mal an, der Beitragsservice?)?

Es gelten zwar die Landesregelungen, aber die werden vermutlich überwiegend so ähnlich sein wie § 41 VwVfG (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html), soweit sie nicht direkt drauf verweisen:

Zitat
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Hat aber praktisch bloß Folgen für die Wiederspruchsfrist; die Zahlungsverpflichtung an sich besteht auch ohne Bescheid.
Titel: Re: Nachweis der Bescheidszustellung
Beitrag von: Bolschese am 13. November 2013, 14:48
wie sieht es mit der Beweispflicht aus bzgl der Zustellung des Beitragsbescheids? Wer steht in dieser Pflicht, mir die ZUstellung nachzuweisen (nehme mal an, der Beitragsservice?)?

Es gelten zwar die Landesregelungen, aber die werden vermutlich überwiegend so ähnlich sein wie § 41 VwVfG (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html), soweit sie nicht direkt drauf verweisen:

Zitat
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Hat aber praktisch bloß Folgen für die Wiederspruchsfrist; die Zahlungsverpflichtung an sich besteht auch ohne Bescheid.

Du hast Recht, in Hessen ist es auch der §41 des HVwVfG. Also eher irrelevant für einen Widerspruch.
Titel: Re: Nachweis der Bescheidszustellung
Beitrag von: Pelikan am 14. November 2013, 06:59
moin moin,

Das Absendedatum ist kein Nachweis für die Bekanntgabe, siehe dazu auch das Urteil  3 K 523/05  des Hessischen Finanzgerichts.

Mit Gruß vom
Pelikan