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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Sophia.Orthoi am 24. Oktober 2013, 18:51

Titel: RBB widerspricht BVerfG
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 24. Oktober 2013, 18:51
Am 04.10.2013 schrieb der RBB in

http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/10/stellungnahme-des-rbb-justitiariat-in.html (http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/10/stellungnahme-des-rbb-justitiariat-in.html)

folgendes:

Zitat
Auch kommt eine Befreiung nach \S4 Abs. 6 RBStV wegen eines Härtefalls nicht in Betracht, da die vom Kläger
vorgebrachten Gewissensgründe keinen Härtefall begründen können.

Andererseits schreib das BVerfG am 12.12.2012 folgendes:

Zitat
Zudem ist er [der Kläger] gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen.
Nach §4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen
Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein
Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte
ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten
Lebensumstände darlegen könnte, eine Befreiung erreichen kann.
Titel: Re: RBB widerspricht BVerfG
Beitrag von: unGEZahlt am 24. Oktober 2013, 19:54
Helmut hatte vom SWR eine ähnliche Antwort auf einen Befreiungsantrag (religiöse Gründe) bekommen.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5291.msg50153.html#msg50153

Der SWR hat im Widerspruchsbescheid die Anweisung das BundverfG auch ignoriert.
Zitat SWR:
Zitat
“Eine Befreiung aus religiösen Gründen würde daher auch im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen und so zu einer unzulässigen Umgehung der gesetzlich geregelten Befreiungsvoraussetzungen führen.”

Aber Helmut geht schon mit einer Klage vorm Verwaltungsgericht dagegen vor: http://helmutenz.wordpress.com/2013/08/27/klage-vor-dem-verwaltungsgericht-karlsruhe/

Markus
Titel: Re: RBB widerspricht BVerfG
Beitrag von: Bedrängter am 25. Oktober 2013, 09:42

Aber Helmut geht schon mit einer Klage vorm Verwaltungsgericht dagegen vor: http://helmutenz.wordpress.com/2013/08/27/klage-vor-dem-verwaltungsgericht-karlsruhe/




Meine volle Anerkennung für Helmut Enz, den man nur bewundern kann, mit welcher Ausdauer er am Ball bleibt. Man kann nur hoffen, daß solch eine Mühe Früchte trägt. Seine Äußerungen spiegeln auch meine Meinung wieder - vielleicht nicht alle (ich habe nicht alle gelesen), aber die Grundtendenz ist durchaus nachzuvollziehen. Es ist tragisch, mitanzusehen, daß man viele Jahre braucht, um endlich sein Anliegen beim Bundesverfassungsgericht vortragen zu können. Und dann wird womöglich irgendeine Spitzfindigkeit gefunden, damit das Gericht sich nicht mit der Sachlage auseinandersetzen muß. Aber dieses Risiko ist er sich sicherlich bewußt und passt wie der Schießhund auf, damit ihm das nicht im Nachhinein durch das Bundesverfassungsgericht vorgehalten wird.

Man kann nur wünschen: Viel Erfolg!
Titel: Re: RBB widerspricht BVerfG
Beitrag von: 503 am 25. Oktober 2013, 18:40
noch etwas

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) widerspricht RbStV

Zitat
"Soweit die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags das Bereithalten internetfähiger PC erfassen und einer Rundfunkgebührenpflicht unterwerfen, stellen diese Vorschriften allgemeine Gesetze dar. Sie richten sich nicht gegen den Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle. Sie dienen einem allgemein in der Rechtsordnung geschützten Rechtsgut, nämlich der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der vorrangig über öffentlich-rechtliche Gebühren zu finanzieren ist." (BVerwG 6 C 12.09, Rd. 43, S. 21).

Zitat
Der RGebStV, mehr noch der RbStV, erfüllen jedoch einen partikularen Zweck. Sie dienen nicht der Finanzierung eines allgemeinen Rechtsguts wie das Bundesverwaltungsgericht behauptet, sondern dienen ausschließlich dem Zweck der Finanzierung partikularer Medienquellen (öffentlich-kontrollierter Rundfunk) oder sogar von Medienunternehmen, und dies entgegen der Vorgabe des Grundgesetzes, wonach ausschließlich die Sicherstellung der Freiheit der Berichterstattung Verfassungsrang genießt. Die Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Rundfunks ist kein Rechtsgut, dies ist nur die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk. Von der Sicherstellung der Finanzierung von Schmonzetten, Schmachtschnulzen, Telenovelas u.a. mehr ist im Grundgesetz nämlich nicht die Rede!
Quelle: http://www.wohnungsabgabe.de/briefe/widerspruch_herrmann.pdf

 Unterhaltungsdarbietungen haben keinen Verfassungsrang und ein schlechtes Nutzen-Kosten-Verhältnis. Es kommt zu einer Mehrbelastung des Bürgers, die unnötig ist. Die Abwälzung der durch die Veranstaltung öffentlich-rechtlichen Rundfunks entstehenden Kosten auf die Bürger steht außer Verhältnis zu dem Nutzen, den die Möglichkeit des Empfangs vermittelt.