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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: MarkusGEZ2013 am 21. Oktober 2013, 01:02

Titel: Radio Ja - TV Nein: Macht es Sinn, Radio zu zahlen/Wie geht man am besten vor?
Beitrag von: MarkusGEZ2013 am 21. Oktober 2013, 01:02
Hallo,
Person A besitzt seit über 20 Jahren kein TV-Gerät. Nachdem Person A Anfang der 90er Jahre regelmäßig Schreiben erhalten hat mit Inhalt wie "...jeder besitzt ein TV-Gerät..." hat Person A die GEZ eingeladen, sich seine Wohnung anzusehen. Seitdem hat Person A keine Briefe bzgl. fehlendem TV-Gerät erhalten.

Bedingt durch einen Auslandsaufenthalt hat Person A in 2012 sein Radio abgemeldet. Zurück in D hat A seit Jahresanfang 2013 noch keine GEZ Gebühr bezahlt - würde es allerdings weiterhin für das RADIO tun.

FRAGE: Ist es besser, die Radiogebühren für die vergangenen Monate zu entrichten - im Sinne einer außergerichtlichen Einigung? Oder würde dies Person A gegenüber als "Schuld-Anerkenntnis" und als Anzahlung auf die Zahlungsaufforderung/den Bescheid für Radio&TV zusammen bewertet werden?

Danke und viele Grüße
Markus
Titel: Re: Radio Ja - TV Nein: Macht es Sinn, Radio zu zahlen/Wie geht man am besten vor?
Beitrag von: Rochus am 21. Oktober 2013, 09:35
Da seitens der LRA und der Ex-GEZ nicht mehr differiert wird, macht es seitens des Beitragsschuldners, denn mehr sind wir für die nicht, auch keinen Sinn machen, wenn A nur zum Teil zahlt, auch wenn er eifriger Radiokonsument ist. Das würde dann einfach nur angerechnet, aber es bewegt sich nichts.

A könnte demnach gegen einen BeitragsBESCHEID, nicht gegen die bloße Aufforderung zur Zahlung, Widerspruch einlegen.

A müsste auf jeden Fall die quartalsweise eintrudelnden Zahlungsaufforderungen ignorieren, die Zahlungserinnerung ebenfalls (aber immer schön abheften, nicht einfach trotzig wegwerfen - es dient der späteren Dokumentation vor Gericht), um dann endlich irgendwann einmal einen Bescheid zu erhalten.

Gegen den könnte A dann Widerspruch einlegen. Und zwar direkt bei der zuständigen LRA. Gegen einen möglicherweise dann ergangenen abschlägig beschiedenen WiderspruchsBESCHEID (kein Larifarischreiben!) kann dann innerhalb eines Monats beim im Widerspruchsbescheid genannten Verwaltungsgericht Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben werden.