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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: 503 am 09. Oktober 2013, 18:55
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Rundfunkbeitrag ist keine Lenkungsabgabe
"Die Qualitätsprogramme von ARD und ZDF setzen Tag für Tag kulturelle Schwerpunkte, gehören zu den wichtigsten Eckpfeilern der kulturellen Identität Deutschlands und leisten wichtige Beiträge zur Meinungsvielfalt und Demokratie"
In Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht folgendes:
§ 1
Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
http://de.wikipedia.org/wiki/Lenkungsabgabe
Abgaben zur Verhaltenslenkung: http://www.dhv-speyer.de/HILL/Lehrangebot/Wintersemester-2007/Instrumente/Referate%20und%20Seminararbeiten/Steyer/Seminararbeit%20Steyer.pdf
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Es ist eine Steuer die einer Öfentlichen einrichtung dient wo Privatleute sich bereichern.
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Es ist eine Vorzugslast.
Quelle:
http://www.wohnungsabgabe.de/rundfunkvorteil.html
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@Roggi
Nein, ist er nicht. Lies Dir den Beitrag unter dem Link noch mal Zeile für Zeile durch. Vielleicht kommst Du dann drauf.
Der sogenannte "Rundfunkbeitrag" ist, wie alle anderen Gutachten auch herausstellen, eine verkappte Steuer.
Aber wie dem auch sei, mit dem Argument alleine werden wir bei den Gerichten nicht durchkommen.
Bei den Klagebegründungen muss noch mehr "Butter bei die Fische".
Beispiele gibt es ja hier im Forum genügend.
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Als Vorzugslast ist die Rundfunkgebühr eine Sonderlast. Eine Sonderlast muss anders als eine Gemeinlast (Steuer) einen Gruppenbezug aufweisen, der bislang durch die Gruppe der Rundfunkteilnehmer gegeben war, also durch diejeningen, die Rundfunkgeräte zum Empfang bereithielten. Durch das Empfangsgerät ist Rundfunkempfang möglich, so entsteht der Sondervorteil, den man vergüten bzw. abschöpfen kann. Ein Sondervorteil, welcher der Allgemeinheit unterschiedslos zukommt, ist per Definition ein Gemeinvorteil und daher nur als Gemeinlast (über eine Steuer) finanzierbar.
Rundfunkbeitrag dient ausschließlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Lenkungsabgabe oder auch Lenkungssteuer ist eine Abgabe, die als Hauptzweck nicht die Erzielung von Einnahmen hat, sondern in erster Linie das Ziel verfolgt, das Verhalten der Abgabepflichtigen in eine bestimmte, vom Gesetzgeber gewünschte Richtung zu lenken.
"Die Qualitätsprogramme von ARD und ZDF setzen Tag für Tag kulturelle Schwerpunkte, gehören zu den wichtigsten Eckpfeilern der kulturellen Identität Deutschlands und leisten wichtige Beiträge zur Meinungsvielfalt und Demokratie"
Irgendwie passt alles nicht zusammen, einerseits dient ausschließlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und andererseits soll es zu mehr Demokratie beitragen.
(http://www.abload.de/img/aufnahme10kas1p.png)
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Leute, es ist doch völlig wurscht, wo der sogenannte Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich eingeordnet wird.
Fakt ist: Eine staatlich verordnete Abgabe auf teils unerwünschte und ungenutzte Fernsehprogramme aufgrund der einzigen Tatsache der eigenen Existenz (und eines Wohnsitzes) zu legitimieren, ist mit den Grundrechten einer Demokratie nicht vereinbar.
Diesen schönen Satz habe ich auf Wikipedia gefunden.
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ich denke für Verhaltenslenkung(Politische Motive) haben die Bundesländer nicht die notwendige Kompetenz. Oder vielleicht doch?
(http://www.abload.de/img/aufnahme11voscj.png)
http://www.dhv-speyer.de/HILL/Lehrangebot/Wintersemester-2007/Instrumente/Referate%20und%20Seminararbeiten/Steyer/Seminararbeit%20Steyer.pdf
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Ich glaube auch, dass der zweckgebundene Beitrag uns zwingt, für etwas zu zahlen was wir nicht wollen, und das ist gegen das Grundgesetz. Unabhängig davon, wie der Beitrag zu klassifizieren ist, eine falsche Klassifizierung ist nur einer von vielen weiteren Klagegründen. Vorzugslast ist der Sammelbegriff aller nicht- steuerlichen Abgaben.
Quelle:
http://www.dhv-speyer.de/HILL/Lehrangebot/Wintersemester-2007/Instrumente/Referate%20und%20Seminararbeiten/Steyer/Seminararbeit%20Steyer.pdf
Auch in diesem Tread wird es erläutert:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7045.msg52087/topicseen.html#msg52087
Auch nach der neuen Rechtslage handelt es sich bei dem "Rundfunkbeitrag" nicht um eine Steuer, sondern um eine sogenannte "Vorzugslast", so der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg.
Diese falschen, nicht der Norm entsprechenden Verwendung der Begriffe wie Beitrag oder Rundfunkbeitragstaatsvertrag verhindern, dass man erkennt, welche Rechtswirkung der Beitrag oder Vertrag erlangt.
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Wenn denen die Meinungsvielfalt/Demokratie und Verhaltenslenkung egal ist, dann soll doch auch denen egal sein wie viele Menschen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren.
Und dem ist nicht so. Das bedeutet, dass denen die Meinungsvielfalt/Demokratie und Verhaltenslenkung nicht egal ist. Also doch die Finanzierung des Allgemeinwesens.
Thema Verschlüsselung
Nicht nur, dass wohl die Intendanten die Entrüstung der Zuschauer fürchten, die sich neue Empfangsgeräte mit Smartcard-Einschub kaufen müssten. Vor allem würde eine Verschlüsselung die Finanzierungsgrundlage von ARD und ZDF in Frage stellen.
"Grundsätzlich lehnen ARD/ZDF die Verschlüsselung ihrer Programme generell ab", sagte der ARD-Sprecher Harald Dietz. Warum nur? :D Das würde doch die Bürokratie abbauen.
Die geben jedem Bürger "die Möglichkeit eines Vorteils" ob der will oder nicht. Zwangssteuer.
In § 1 "Zweck des Rundfunkbeitrags" steht kein Wort über "Meinungsvielfalt/Demokratie und Verhaltenslenkung".
Antwort von Beitragsservice
(http://www.abload.de/img/te_21n7krp.jpg)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html