gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: GEZtopo am 27. September 2013, 01:13

Titel: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 27. September 2013, 01:13
Hier ist mein hypothetischer Rechtsfalls:

1. Person A meldet sich pünktlich zum Jahresanfang 2013 bei der GEZ (da dies nun Pflicht ist) und diese bekommt am 04.01.13 auch eine Bestätigung der Anmeldung. (siehe Anlage) --> https://dl.dropboxusercontent.com/u/11523456/2013.01.04%20-%20Beitragsservice%20-%20Best%C3%A4tigung%20der%20Anmeldung.pdf

2. Nun schickt Person A am 14.01. ein Einschreiben mit einer Erklärung zur zukünftigen Zahlung von "Rundfunkbeiträgen" nur unter Rechtsvorbehalt und einige Begründungen. (siehe Anlage)--> https://dl.dropboxusercontent.com/u/11523456/2013.01.14%20-%20GEZ%20-%20Erkl%C3%A4rung%20zur%20zuk%C3%BCnftigen%20Zahlung%20von%20Rundfunkbeitr%C3%A4gen%20nur%20unter%20Rechtsvorbehalt.pdf

3. Am 02.05. bekommt Person A von der GEZ in der diese klarstellt, dass dies nicht geht, da es öffentliche Abgaben sind und der Zahlungsvorbehalt nicht wirksam ist.  (siehe Anlage) --> https://dl.dropboxusercontent.com/u/11523456/2013.04.26%20-%20Beitragsservice%20-%20Rundfunkbeitrag%20-%202013.01.01-2013.03.31%20-%2053%2C94%20EUR.pdf

4. Alle bisher erhaltenen Zahlungsaufforderungen / Erinnerungen (03.05. und 05.07.) wurden von Person A ignoriert.  (siehe Anlage) --> https://dl.dropboxusercontent.com/u/11523456/2013.05.03%20-%20Beitragsservice%20-%20Rundfunkbeitrag%20-%202013.01.01-2013.03.31%20-%20107%2C88%20EUR.pdf UND https://dl.dropboxusercontent.com/u/11523456/2013.07.05%20-%20Beitragsservice%20-%20Rundfunkbeitrag%20-%20Zahlungserinnerung%20-%20107%2C88%20EUR.pdf

5. Am 06.09. (datiert jedoch auf den 01.09.) bekommt GEZ dann einen Gebührenbescheid. (siehe Anlage) --> https://dl.dropboxusercontent.com/u/11523456/2013.09.01%20-%20Beitragsservice%20-%20Beitragsbescheid.pdf

6. Am 26.09. verschickt Person A per Einschreiben einen Einspruch gegenüber den Bescheid (mit Begründung) direkt an den Südwestfunk anstatt an den ARD Beitragsservice und beantragt eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. (siehe Anlage) --> https://dl.dropboxusercontent.com/u/11523456/2013.09.26%20-%20Beitragsservice%20-%20Rundfunkbeitrag%20-%20Widerspruch%20Beitragsbescheid%20vom%202013.09.01.pdf

Fragen die sich aus diesem hypothetischer Fall ergeben:

a) Muss Person A trotzdem erstmal zahlen? Dann auch zukünftig?
b) Wenn ja, kann Person A bei der GEZ das Geld zurückfordern falls dieses Gebühren nicht verfassungsgemäß sind?
c) Muss Person A sonst noch auf etwas achten?
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Schandi am 27. September 2013, 05:53
Hi.

a) Da A sich selbst angemeldet hat ist das schwer zu sagen.
 Allerdings kann man sich mit dem neuen System mMn weder an-, noch abmelden, da es an die Wohnung gekoppelt ist.

b) Klar. A kann vieles fordern. Nur wird A das dann einklagen müssen und viele Jahre warten, bevor das vor Gericht kommt. Dann nochmal viele Jahre später wieder vor Gericht (falls GEZ Berufung einlegen kann).

c) Ja. Nicht verrückt machen lassen ;) Erst einmal abwarten bis die Antwort kommt. Vorher kann A eh nix machen. Das dauert (bei mir zumindest) ewig.
Wenn A dann eine Ablehnung des Widerspruchs bekommt, dann erst müßte sich A entscheiden, ob klagen, oder doch lieber zahlen.


MfG
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: themob am 27. September 2013, 10:34
a) Person A hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt (Normal hätte Person A "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen sollen). Die Institution könnte sich darauf berufen, eine aufschiebende Wirkung betrifft diesen Gebühren-/Beitragsbescheid nicht (auf dumm stellen und nicht sehen wollen, dass Person A "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gemeint hat).

Tip: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Da Person A ja damit erreichen möchte, NICHT bezahlen zu müssen, bis über den Widerspruch entschieden wird, muss Person A auch nicht bezahlen solange die Institutionen eben diesen Antrag vorliegen haben.

Reagiert die Institution nicht auf den Antrag innerhalb einer angemessenen Zeit (gesetzlich 3 Monate) kann Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VG gestellt werden.

Einige haben hier allerdings auch darüber berichtet, für den Antrag eine Frist gesetzt zu haben (2 Wochen) und sind dann zum VG gegangen. Wurde wohl auch angenommen in den meisten Fällen. Hier reagieren die VG wohl regional unterschiedlich.

Generelles zu diesen Themen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.0.html (vor allem zum Thema unter Vorbehalt den Link zu akademie de beachten)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6898.0.html   (Thema Mahnung nach Bescheid)

b) Artikel bei akademie gut lesen. Sollte durch die letzte Instanz im positiven Sinne ein Urteil für Person A gesprochen werden (Inhalt der Begründung, warum unter Vorbehalt bezahlt wird) bekommt Person A das Geld zurück. Erfahrungsgemäß dauert dieser Vorgang (letzte gerichtliche Instanz) einige Jahre. Also wäre das Geld erstmal weg auf unbestimmte Zeit wenn Person A bezahlt. Und seinem Geld hinterher rennen bei denen, macht keinen Spass  ;)

c) Fristen einhalten - sich über anfallende Kosten informieren sobald Person A zum VG geht - sich über fachliche Stellungnahmen (Infoschreiben) ohne rechtsmittelfähige Rechtsbehelfsbelehrung (innerhalb 4 Wochen Klage einreichen bei VG X für den abgelehnten Widerspruchsbescheid oder ähnliches sollte drauf stehen) nicht ärgern. Sollte Institution ganz bewußt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen, Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VG stellen.
Thema (Link im Thema beachten) zu den Kosten hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6275.0.html

Viel Glück, Erfolg, Ausdauer und Geduld  :laugh:
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 27. September 2013, 14:45
Besten Dank themob für die zügige Antwort.

Für mich sind das ziemlich viele Informationen die ich noch nicht ganz verstehe (Big Picture ist noch nicht da)  :(

Können wir den Fall einzelnen noch mal durchgehen?

Ist das Schreiben von Person A unter 2. jetzt falsch, da dieser nicht geschrieben hat das er gemäß § 813 zahlt oder reichte das Schreiben von Person A mit dem Hinweis "ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung"?

Könnte Person A unter Punkt 6. das selbe Schreiben nochmals verschicken, jedoch mit dem Hinweis das das letzte Schreiben ignoriert werden soll und stattdessen dann Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im letzen Absatz ändern, anstatt das sich Person A dumm stellt? Ist das Schreiben von Person A sonst in Ordnung oder muss diesem noch etwas hinzugefügt werden?

Und so wie es jetzt ist muss Person A definitiv erstmal nicht zahlen, bis er Antwort von der GEZ bekommt, richtig? Oder erst nach Korrektur des Schreibens aus Punkt 6?

Weiter würde ich diesen Fall dann erstmal nicht behandeln wollen, bis Person A wieder agieren muss, also den nächsten Schritt machen muss, sonst blicke ich bei diesem Fall nicht mehr durch. Da ganze ist schon komplex genug  :-[


Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: themob am 27. September 2013, 15:12
Ich denke das Schreiben reicht, Begründung warum unter Vorbehalt bezahlt wird, wurde ja aufgeführt.

Die Formulierung im Moment führt eher dazu, dass die Gegenseite sich dumm stellen könnte, weniger Person A. Warum soll diese eine aufschiebende Wirkung anordnen? Das Gesetz besagt doch das keine aufschiebende Wirkung eintritt.

Daher die Gegenmaßnahme: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Wäre ich an der Stelle von Person A, würde ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis auf den Widerspruch vom xy extra nochmal schicken.

Ich würde es in etwa so schreiben:

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Zu meinem Widerspruch vom (Datum) beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO,


Mit freundlichen Grüßen

xxxx


Absender und Empfänger bleibt gleich wobei ich beim Empfänger noch hinzufügen würde:

Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
vertreten durch den Intendanten Herrn Peter Boudgoust
Neckarstraße 230

70190 Stuttgart

Damit ist der Förmlichkeit genüge getan. Der Ball liegt auf der Gegenseite. Sollte nach Eingang dieses Schreibens wirklich eine explizite "Mahnung" kommen, ohne das die Gegenseite auf den Antrag reagiert hat, könnte Person A zum VG.

Mit dem nachschieben des separaten Schreibens kann sich Person "bedingt" daraufhin zurücklehnen und abwarten.

Einschreiben mit Rückschein nicht vergessen.

Die Zeit bis dahin einfach nutzen, sich jeden Tag ne Stunde mit der Materie hier im Forum zu beschäftigen. Das hilft auch schon weiter.....

Quelle des § 80 Abs 4 VwGO: http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 27. September 2013, 15:23
Super, danke. Wo ist der Like button?  :D

dann genügt es erstmal wenn Person A ein Einwurfeinschreiben mit der Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf den Widerspruch verschickt. Bis zur Antwort muss Person A erstmal, außer Lektüre lesen  ;D, nichts tun.

Wobei sich noch eine letzte Frage stellt. Sind die Zahlungsaufforderungen und -erinnerungn der GEZ an Person A nicht schon als eine Mahnung zu werten? Hatte ich irgendwo mal gelesen.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: themob am 27. September 2013, 15:30
Thema Mahnung

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6898.0.html 

Im übrigen gilt: Nur wo Mahnung drauf steht, ist im Bezug auf die hier besprochene Thematik auch eine Mahnung drin.

Im erweiterten Sinne könnte man sagen das jede Zahlungserinnerung-/Aufforderung bereits eine Art Mahnung ist.

Richtige Relevanz bekommt das ganze aber erst wenn Mahnung draufsteht, dort stehen dann auch Mahngebühren. Stehen ja in der Erinnerungen und Zahlungsaufforderungen nicht drauf: Mahngebühren

Wie sowas aussieht ist im Link nachzusehen.

Viel Glück mit Gruß an Person A
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 27. September 2013, 15:34
Ups, stimmt. Person A hat erst mit dem Beitragsbescheid einen Säumniszuschlag bekommen und keine Mahngebühren.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 14. Oktober 2013, 17:52
Nun hat Person A auf sein Schreiben Antwort bekommen. Einmal am 02.10.13 worauf die GEZ Stellung bezieht und am wieder 04.10.13 einen erneuten Gebühren/Beitragsbescheid. Ist das Schreiben vom 02.10. nun ein Widerspruch? Gegen die Aussetzung wird gar nicht Stellung bezogen. Was muss bzw. sollte Person nun tun?

Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: 503 am 14. Oktober 2013, 20:43
Das ist nur eine Eingangsbestätigung

Da muss denke ich "Widerspruchsbescheid des XXXXXXX Rundfunks" stehen

Hier ein paar Beispiele: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 14. Oktober 2013, 20:51
Danke für die schnelle Antwort. Aber bist Du Dir sicher bzw. wie sicher bist Du Dir? Und wie verhält es sich mit dem erneuten/neuen Beitragsbescheid welches ich ebenso angehängt habe. Muss Person A gegen jeden neuen Beitragsbescheid widersprechen? Oder genügt einmal?
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: seppl am 14. Oktober 2013, 21:05
A sollte jedem Beitragsbescheid widersprechen, da er ein weiteres Anschreiben darstellt, der auf anderen Grundlagen beruht (Zeitraum). Eine Person B, die ich sehr gut kenne, hat aber beim zweiten Widerspruch dazugeschrieben, dass mit diesem 2. Schreiben auch den noch folgenden Bescheiden widersprochen wird. Eine Reaktion darauf gab es seitens des BS allerdings noch nicht.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Bürger am 14. Oktober 2013, 21:08
Obiges Antwortschreiben hat allenfalls die Qualität einer "Einfangsbestätigung" - nicht jedoch eines offiziellen Widerspruchsbescheids.

Beispiele *offizieller* Widerspruchsbescheide (incl. Rechtbehelfsbelehrung!) findest Du hier:
Widerspruchsbescheide der Rundfunkanstalten im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html

Auf die weitere Frage:

ACHTUNG!
Auch gegen demnächst zugestellte weitere Bescheide ist analog dem ersten ersten Widerspruch ebenfalls Widerspruch einzulegen.
Die Klage kann bei (vermutlich wiederholt negativem) Widerspruchsbescheid meines Wissens nach dann entsprechend *erweitert* werden. Es ist also wohl nicht jedesmal eine "erneute" Einzelklage erforderlich (und würde vom Gericht wohl auch nicht als solche bearbeitet werden).

Weitere interessante Infos u.a. unter
Zahlung unter Vorbehalt - Bescheid - Antrag auf Aussetzung - Widerspruch - Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.0.html

Gute Erfolge!
Gemeinsam knacken wir diese Nuss!
:)
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Rochus am 15. Oktober 2013, 08:52
GEZtopo, es ist in der Tat lediglich eine Eingangsbestätigung, die aber so auch nicht aussehen dürfte. Eingangsbestätigungen richtiger Behörden mit richtigem Personal und nicht mit einer Laienspielgruppe ausgestattet in einem rechtsstaatlichen System schreiben "Eingangsbestätigung" in die Betreffzeile. Des weiteren informieren sie den Widerspruchsführer darüber, dass der Widerspruch bearbeitet wird und bitten um ein wenig Geduld und verweisen darauf, dass sie in absehbarer Zeit von sich aus auf den Widerspruchsführer schriftlich zukommen werden, die Bearbeitung aber noch einige Zeit erfordert.

Wir haben auch einen solchen Wisch erhalten und bisher, nach über drei Monaten, noch keine Antwort erhalten. Zwischenzeitlich haben wir die bewußt etwas schmal gehaltene Begründund unseres Widerspruchs um einige Punkte ergänzt und warten noch ein paar Tage ab. Dann werden wir Untätigkeitsklage gegen unsere LRA vor dem zuständigen Vewaltungsgericht erheben. Dort hoffe ich darauf, dass ich mir beim Schlangestehen vor dem Gericht noch ein Zelt und einen Campingstuhl mitbringen muss, weil sehr viel mehr als nur wir dort Klage einreichen werden. Aber das dürfte in unserer telemedial zugemüllten BRD wohl kaum der Fall sein. Aber träumen wird man ja noch dürfen.  ;)
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 15. Oktober 2013, 09:41
Danke Rochus für die Antwort.

Ich hoffe nur, dass Person A nicht doch einen Bescheid vergessen hat zu widersprechen wenn man wirklichen jeden einzelnen widersprechen muss.

Aber meine Idee wäre das Person A ein Schreiben aufsetzt indem ich nochmals allen bisherigen Bescheiden widerspricht und auch zukünftigen Bescheiden. Was hältst Du davon?
Theoretisch könnte Person A noch hinzufügen, dass das Widerpsruchschreiben weiterhin bestand hat, aber das würde Person A besser weglassen. Wollen ja nicht schlafende Hunde wecken.


Dieser ganze Verein geht mir so was auf den Zeiger! Die klauen mir meine Zeit, obwohl ich schon Steuern zahle. Aber umso mehr schätze ich es, dass es Leute wie euch gibt, die mit zivilen Ungehorsam gegen Untergerechtigkeit vorgehen - das macht Mut : )
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: koppi1947 am 15. Oktober 2013, 10:27
Hallo GEZtopo,dieses Schreiben mit zukünftig,kannst Du Dir sparen,denn den Widerspruch gegen neue Bescheide mit Rechtsbehelfbelehrung,musst Du sowieso erledigen.
Du bist im Kampf nicht alleine.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: seppl am 15. Oktober 2013, 13:00
...,dieses Schreiben mit zukünftig,kannst Du Dir sparen,denn den Widerspruch gegen neue Bescheide mit Rechtsbehelfbelehrung,musst Du sowieso erledigen....

Gibt es da Rechtsgrundlagen zu? Warum sollte man anstelle des gleichlautenden Widerspruchs nicht den Widerspruch erweitern können?
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: koppi1947 am 15. Oktober 2013, 13:15
Hallo seppl,Du bist doch nun auch schon ein paar Tage hier im Forum und kein heuriger Hase mehr,Du kennst doch diesen Sauhaufen und unsere so bürgerfreundlichen Gesetze.
Was bei dem einen Recht ist,ist bei dem anderen Unrecht.
Deshalb würde ich persönlich immer so reagieren und einen erneuten Widerspruch einlegen,denn dann ist man auf der sicheren Seite und hat einen Nachweis für das Gericht.
Wenn zu diesem Thema jemand der aus der Rechtsverdreher Branche kommt mehr weiß,möchte er das bitte hier kund tun,auch wenn das nicht als Rechtsberatung gewertet werden darf.
Auch wenn dieser Verein mich persönlich momentan "noch" verschont,habe ich mit diesen Vollpfosten zu tun,weil sie meinem Sohn trotz abgeschmetterter Vollstreckung durch seine Stadt,immer noch mit nichtsagenden Antworten auf den S....gehen.
Ich schicke den Herrschaften genau so nichtssagende Antworten zurück,natürlich per Mail und lasse mir den Eingang bestätigen,speichere den ab und bekomme dann immer eine Antwort per Post.Klappt wunderbar.Habe Ihnen heute vorgeschlagen zu klagen,was leider ohne Erfolg sein wird,H IV,P-Konto,alles was in seiner Wohnung ist,gehört ihm nicht,nur zur Nutzung überlassen,schriftlich fixiert.Nun freue ich mich nach meiner Antwort auf die Rückantwort.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: seppl am 15. Oktober 2013, 13:22
Ja, wenn der BS ungerührt weiter Beitragsbescheide schickt, werde ich wohl sicherheitshalber auch weitere Widersprüche losschicken, wie Du schon sagst: sicher ist sicher. Aber vielleicht kommt ja eine unerwartete Reaktion/ Antwortschreiben auf den "erweiterten Widerspruch". Auf jeden Fall habe ich schon mal etwas deutlicher gemacht, dass bei mir auch zukünftig nix zu holen ist.
Hab nur nachgefragt, weil ich dachte, es gibt da irgendwelche sicheren Erkenntnisse. Stimme Dir sonst voll zu!
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 15. Oktober 2013, 13:29
Mein Gefühl (!) sagt mir ebenfalls, dass man tatsächlich jedem Bescheid individuell widersprechen muss. Steuerbescheide kann man ja auch nicht zukünftig ablehnen, sondern sind eigenständige Bescheide.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 15. Oktober 2013, 13:30
Bin nur mal gespannt wie lange das dauert bis die wirklich harte Bandagen anziehen und mit Vollstreckung, Gerichtsvollzieher und Strafen kommen...
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: koppi1947 am 15. Oktober 2013, 13:36
GEZtopo,erst dann wenn Sie sich sicher sind,das ALLES rechtens ist oder ihnen das Geld ausgeht,ansonsten wird das Katz und Maus Spiel noch eine Weile weitergehen.Sollte das BVG alles für Recht erklären,geht es beim Europäischen Gerichtshof weiter.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 15. Oktober 2013, 13:40
Schade das es hier nicht erstmal eine Unterlassungsklage gibt  ;D Dann könnten wir erstmal in Ruhe aussitzen und die GEZ muss selbst darum bemühen - das wär's  :P
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: koppi1947 am 15. Oktober 2013, 13:43
Nicht nur das wäre super,damit der Sackgang aufhört,man würde auch Geld sparen für Porto,was der BS aus dem Fenster wirft,weil es nichts bewirkt und es kostet uns zusätzliches Geld für Einschreiben,was wir nicht haben.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 17. Dezember 2013, 22:37
So, pünktlich zu Weihnachten hat Person wieder Post von bekommen. Angehängt ist der Zwischenbescheid auf den Widerspruch mit Aussetzung. Mittlerweile ist das Schreiben beim Verwaltungsdirektor des SWR angekommen  :D

Danach folgte ein 4-seitiges Antwortschreiben vom Beitragsservice in dem auf den Widerspruch von Person A Stellung bezogen wird u. ebenfalls widersprochen wird. Einige der Gründe die der Beitragsservice nennt sind schon sehr interessant  :o Was meint ihr dazu?

Fragen:

I. Wie soll sich Person A jetzt verhalten bzw. was kann diese unternehmen?
II. Was wären die Konsequeznen und Gesamtkosten dieser Schritte?

Nun hat Person nicht viel Zeit sich im einzelnen mit den Antworten in dem Widerspruch einzugehen. 
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 17. Dezember 2013, 22:40
Und hier das Antwortschreiben angehängt...

Seite 1,2 von 4
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 17. Dezember 2013, 22:41
Seite 3,4 von 4
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Rochus am 18. Dezember 2013, 08:02
Danke fürs Einstellen. Aber könntest Du das ein wenig kleiner halten. Die Schreiben füllen mehr als den Bildschirm aus und das hin- und herschieben ist etwas problematisch, da man das nach jeder Zeile machen muss.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 18. Dezember 2013, 18:55
Danke für den Hinweis. Hatte ich gar nicht bemerkt. Leider kann ich die Beiträge nicht mehr abändern, sodass ich kleinere Version davon anhängen kann. Kannst Du mir das kurzzeitig freischalten?
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 03. Januar 2014, 14:30
Keiner einen Ratschlag?  :(
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Radio_Libertas am 03. Januar 2014, 14:42
Person A sollte nun Klage einreichen und bei Gericht die Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Zahlreiche Anregungen hierfür finden sich im Forum.

Ein sehr guter Aufsatz der Zeitschrift für Verwaltungsrecht findet sich hier:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7721.msg56082.html#msg56082

Hieraus lassen sich zahlreiche Anregungen für eine Klage entnehmen. Aber auch die zahlreichen Gutachten können Anregung sein:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg45115.html#msg45115

Person A kann die Klageschrift aber auch ganz kurz und einfach halten. Es muss kein literarisches Meisterwerk sein. Eine Seite mit kurzer Begründung reicht vollkommen aus.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 03. Januar 2014, 15:07
Danke für die Rückmeldung, aber wie Du siehst hat die GEZ Person A schon einen Widerspruchbescheid  (vom 12.12.) auf den Widerspruch von A geschickt. Kann Person A dann trotzdem Klage einreichen? Wenn ja, was sind die Kosten und voraussichtliche Zeit die auf Person A zukommen? Oder sollte Person A einfach zahlen damit dieser seine Ruhe hat und für die nächsten Zeit die Auswanderung planen (überlegt sich Person A tatsächlich)?
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Radio_Libertas am 03. Januar 2014, 15:18
Danke für die Rückmeldung, aber wie Du siehst hat die GEZ Person A schon einen Widerspruchbescheid  (vom 12.12.) auf den Widerspruch von A geschickt. Kann Person A dann trotzdem Klage einreichen? Wenn ja, was sind die Kosten und voraussichtliche Zeit die auf Person A zukommen? Oder sollte Person A einfach zahlen damit dieser seine Ruhe hat und für die nächsten Zeit die Auswanderung planen (überlegt sich Person A tatsächlich)?

Auf der letzten Seite des Widerspruchsbescheid findet sich die sogenannte Rechtsbelehrung. Hier steht beschrieben, wie die frei erfundene Person A gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen muss. Sie muss bei dem dort genannten Gericht Klage einreichen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung stellen.

Das geht ganz einfach. Person braucht dafür nicht viel Zeit. Einfach:

Hiermit erhebt Person A, wohnhaft irgendwo, KLAGE gegen Rundfunkanstalt Blablabala und beantragt die Aufhebung des Bescheids vom... in der Form des Widerspruchsbescheids vom....

Zusätzlich wird die Aussetzung der Vollstreckung beantragt.

Dann eine kurze Begründung, schlimmstenfalls reichen zwei Sätze und ab das Fax.

Keine große Zeitfrage.

Bezüglich der Kosten weitere Informationen hier: http://online-boykott.de/de/klagen-statt-zahlen
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Bürger am 03. Januar 2014, 17:10
Ich habe im September(!) ebenfalls mit dem
- vorrangigen Ziel der Fristwahrung
- nur kurz begründet
- KLAGE eingereicht, jedoch
- ausdrücklich vorbehaltlich einer "ausführlichen Begründung in einem gesonderten Schriftsatz",
  wofür ich jetzt aber noch Wochen bis Monate Zeit habe... ;)

Ich bin vom Gericht seit September(!) noch nicht wieder erinnert oder angefragt worden.
Da es in meinem Falle über eine Kanzlei läuft, gehe ich davon aus, dass da also meinerseits nichts im Verzug ist.

Theoretisch könnte ich wohl auch einfach nur verweisen auf die bereits anhängigen Verfahren und mir eine diesbezügliche ausführlichere, persönliche Begründung ersparen - oder für den evtl. erforderlichen späteren weiteren Kampf aufsparen.

Seit dem zweten Quartal habe ich trotz vorheriger gegenteiliger Bekundungen seitens ARD-ZDF-GEZ keine weiteren Bescheide mehr erhalten - nur noch Bittbriefe, etc.

Mein mit dem Widerspruch eingereichter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" ist seitens ARD-ZDF-GEZ weder im Widerspruchsbescheid noch separat erwähnt oder gar entschieden worden.
Mind. ~100 Euro stehen derzeit also "im Raum" - eine Vollstreckung droht aktuell offensichtlich nicht.
Sollte dennoch wider erwarten seitens ARD-ZDF-GEZ dahingehend Druck auf mich ausgeübt werden, werde ich sie noch mal an die ausstehende Entscheidung erinnern - und bei ablehnender oder Nicht-Entscheidung und (eher unwahrscheinlich und wenn, dann wohl noch lange hin) akut drohender Vollstreckung die Möglichkeit des Antrags auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht nutzen.

Kosten:
Gerichtsgebühren 105€ erste Instanz
basierend auf Streitwert 54€ (ein Quartals-Beitragsbescheid)

Es besteht in der ersten Instanz keine Anwaltspflicht.
Das Verfahren kann schriftlich geführt werden (vermeidet Kosten der Gegenseite).
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 04. Januar 2014, 22:44
Hallo Bürger,

danke für Deine Antwort. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann verhält es sich bei Person A etwas anders, da dieser von der GEZ (siehe Anlage) einen Widerspruch auf das Widerspruchsschreiben und den Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" von Person erhalten hat. Oder habe ich da was falsch verstanden?

D.h. Person A könnte theoretisch eine Klage einreichen (bei Person A sind es ca. 230 EUR an offenen Gebühren) und Person A muss dann ggf. auf das  lange Antwortschreiben eingehen? Wieviel würde das Person A zusätzlich kosten, wenn dieser sich einen Antwort nimmt? Ist das noch relativ günstig, da der Streitwert (230 EUR) gering ist.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 04. Januar 2014, 22:48
@Bürger: Teil 3 des Widerspruchsschreibes.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 04. Januar 2014, 22:51
Teil 4 des Widerspruchsschreibes.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Viktor7 am 05. Januar 2014, 11:51
D.h. Person A könnte theoretisch eine Klage einreichen …

Wieso nur theoretisch? In dem eingehängten Widerspruchsbescheid im Abschnitt Rechtsbehelfsbelehrung steht die Klageoption drin. Die andere Option ist zahlen für eine verfassungswidrige Rundfunkabgabe.

und Person A muss dann ggf. auf das  lange Antwortschreiben eingehen?

Wozu? Die Sender gehen kaum auf unsere Schriftstücke ein, dafür behaupten sie schlicht einfach etwas, was kompletter Unfug ist. Sie werden noch am letzten Tag ihres Daseins die Verfassungswidrigkeit leugnen.

Denke an dieses Zitat:
Zitat
"Es ist schwierig, jemanden etwas verstehen zu machen, wenn sein Einkommen davon abhängt, es nicht zu verstehen". [Sinclair]

Die Person X kann eigene Argumente zur Verfassungswidrigkeit vorbringen (das Forum ist voll davon) und ein kostengünstiges schriftliches Verfahren (ca. 105 €) beim VG beantragen.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 09. Januar 2014, 21:48
Person A hat heute wieder einmal von diesem Saftladen das angehängende Schreiben erhalten.

Hier mal ein Ausschnitt (Sorry für die schlechte OCR):

"Ihrten drohen Vollstreckuttgsma6nahmen wie die Abgabe einer Ver- mogensauskuntt, Kontoptandung Pfandung des Arbeitseinkotnmens. der Rente oder atich lhrer Miotkaution Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden wir uber diesen Betrag bei der ftir Ihien Wohnsitz zustan- digen Vollstreckungsbehorde VollstreckungsmaAnahmon beantragen. Die Kosten ftir die Beitreibung gehenzu Ihren Lasten."

Mietkaution, Pfändung der Rente?! WTF? Sag' mal wo leben die eigentlich? Wie sollen die an meine Mietkaution kommnen? Und genauso deswegen haben meine amerikanischen Mitbürger auch Waffen im Haus ;D Die GEZ würde das in den USA nicht trauen  >:D Sorry, aber das musste heute mal sein...Und nein Person hat KEINE Schusswaffen im Haus :)

Nun hat Person A ja einen Widerspruchsbescheid bekommen (Erhalt lt. Einschreibenstreifen 16.12.). Nun müsste Person Klage gegen die Rundfunkanstalt erheben und die Aufhebung des Bescheids und zusätzlich wird die Aussetzung der Vollstreckung beantragt. Danach meldet sich dann das Gericht, richtig?

- Zählt der rechtzeitige Versand der Klage oder der rechtzeitige Erhalt der Klage beim Gericht bzw. bei der GEZ?
- Das Person A einen PC und Internetzugang hat spielt doch für die Klage erstmal keine Rolle, da es in erster Linie um die Verfassungsmässigkeit geklagt wird, richtig?

Ein bisschen mulmig wird Person A aber dennoch, da schon viele Klagen vor Gericht gescheiter sind  :-\

Übrigens, schaut euch mal das Datum des Schreibens an. Erstellt 03.01. und erhalten hat es Person A heute.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Auftakteule am 09. Januar 2014, 22:23
Ist mir auch schon aufgefallen: die Briefe brauchen immer mind. 1 Woche - so kann man schon mal leicht eine Frist übersehen.

Gerätevorhaltung hat gar keine Bedeutung mehr  -  warum lebst du auch in einer Wohnung anstatt unter ner Brücke.

Viel Glück mit der Klage !
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 09. Januar 2014, 22:38
Danke, hast Du schon geklagt? Wie waren bisher Deine Erfahrungen bzw. Rückmeldungen?
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Auftakteule am 09. Januar 2014, 22:45
Habe 2 Widersprüche abgelassen aber noch keinen Bescheid darauf. Bereite jetzt eine Klage vor.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 09. Januar 2014, 22:49
Wäre mal interessant welche Gründe Du anführst. Könnte man alle die verfügbar sind auflisten und dann hoffen, dass irgendeine Grund schon stattgegeben wird?   ;D
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Roggi am 10. Januar 2014, 00:10
Man muss nun also nicht nur Aussetzung der Vollziehung beantragen, sondern auch noch einen Härtefall darlegen:

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Da die Vollziehung für mich ein besonderer Härtefall darstellt und meine Existenz bedroht, beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Gebührenbescheids vom 09.01.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 10.01.2014 entschieden wurde.

Alle verfügbaren Gründe aufzulisten wäre nicht sinnvoll. Jeder sollte nur die Gründe verwenden, die für einen sinnvoll sind, nur dann kann man voll dahinterstehen und weiterkämpfen, wenn es schiefgeht. Welche Grundgesetzverstösse für jemanden persönlich wichtig sind, kommt eher auf die Persönlichkeit an. Wer sich nicht bevormunden lassen will, für den ist Artikel 2 GG wichtig, wer religiös ist oder eben nicht, für den ist Artikel 4 und Artikel 140 GG mit Artikel 136 WRV wichtig, und wer diese Verbrecher nicht unterstützen will, verweist auf Artikel 5 GG. Sittenwidrigkeit ist besonders schwer nachzuweisen, aber auch ein Vergehen dieses RBStVs. Zu guter letzt ist das Problem mit der Steuer vorhanden. Als ich meine Widersprüche geschrieben habe, war diese Thema noch ein heisses Eisen, mittlerweile ist es Standard: Wenn es eine Steuer ist, hatten die Länder nicht die Kompetenz, diese Steuer zu erlassen. Wenn es keine Steuer ist, ist man nicht verpflichtet und nicht willens, öffentliche Aufgaben persönlich zu finanzieren, sondern öffentliche Aufgaben müssen von der Allgemeinheit, also dem Steuerzahler, finanziert werden. Noch nicht völlig klar ist mir ob dieses Argument verwendet werden kann:
§ 58 Abs 1 VwVfG(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Der Widerspruchbescheid ist immer gleich, die können keine Ungerechtigkeiten erkennen, und mit der Steuer ist alles palletti. Und sowas will zur Meinungsbildung beitragen >>KOTZ<<!!!
Aber deswegen ziehen wir ja vor Gericht, damit denen klar gemacht wird, was Recht und Ordnung ist.  Für den Widerspruch spielt es nicht so eine grosse Rolle, was man schreibt, alles wird abgelehnt. Wichtig ist deren Widerspruchsbescheid, gegen den wird ja letztendlich geklagt. Die Gegenargumente von denen lassen sich in einer Klage leicht zerpflücken, die haben nämlich keine Argumente ausser ihrem gesetzlosen RBStV. In der Klage wird der Widerspruch wieder zum Vorschein geholt, deshalb ist es wichtig, gute Argumente zu finden, Qualität statt Quantität und keine Beleidigungen darin zu schreiben. Wenn die Klage teilweise wegen einem nicht haltbarem Argument verloren wird, kann es passieren, dass als Urteil ein fauler Kompromiss herrauskommt und jeder trägt seine Kosten des Verfahrens. Dass es auf sowas hinausläuft, ist abzusehen, die Gerichte werden diesen Mist schützen, so gut es geht. Weiterhin ist zu bedenken, dass es zu oft hin- und hergeht, wenn nicht alle Argumente, die wichtig erscheinen, von vornherein bis ins Detail angesprochen werden. Wie deren Argumentation ist, weiss man inzwischen, ich würde schon in der Klage diese Argumente zunichte machen. Beispiel: Die Argumentieren, der Beitrag ist keine Zwecksteuer, sondern es wird ein Vorteil abgeschöpft. Deshalb würde ich die Nachteile des örR aufzählen: Volksverdummung, Meinungsmanipulation, Politische Einflussnahme usw, damit klar ist, dass alles zwei Seiten hat, auch der örR. Und dass man das nicht mitfinanzieren will. Dieses Thema wurde schon an anderer Stelle ausführlicher behandelt.
Die erste Klage sollte gewonnen werden, dann kann die nächste Instanz lockerer angegangen werden.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Auftakteule am 10. Januar 2014, 00:32
Kurz und präzise - dem ist nichts hinzuzufügen !
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 10. Januar 2014, 18:05
Danke Roggi für Deine ausführliche Darlegung. Was ich jedoch nicht ganz verstanden habe ist was Du mit "Härtefall" meinst? Also wenn ich die 240 EUR zahle, dann stellt das keine Existenzbedrohung meinseits dar.

Heißt dies das ich weiterhin in der Klage die Aufhebung des Bescheids und zusätzlich wird die Aussetzung der Vollstreckung beantrage?
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Roggi am 10. Januar 2014, 19:38
in § 80 (4) VwGO steht, dass ein Härtefall nachgewiesen werden muss. War also nix mit Härtefall.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

Aber es steht geschrieben:
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
Ein zureichender Grund ist der Verweis, das keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen und dass es keine unbillige Härte für den Widerspruchsführer zur Folge hätte.

Zitat
Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Wenn keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen würden, bräuchte man nicht klagen, wenn es keine unbillige Härte gäbe, könnte man allen Mist bezahlen, den man nicht will. In den Klagen anderer Forumsmitglieder wurde von erfolgreichen Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung geschrieben, ein Fall zuletzt war nicht erfolgreich bei der Aussetzung des Vollzugs. Mit der Aufhebung der Widerspruchsbescheide dauert es noch, deshalb kann schon eine ordentliche Summe zusammenkommen, bis die Klage wegen Aufhebung des Widerspruchbescheids beschieden wird. Es ist einfach nur die Gier der örR, weswegen der Aussetzung der Vollziehung nicht mehr stattgegeben wird, pleite gehen die nicht ohne dein Geld. Wenn ich örR ablehne, dann sofort und Kompromisslos, dann bekommen die kein Geld von mir. Andere mögen das anders sehen. Wenn man absolut gegen örR ist und örR holt sich das Geld mit Gewalt, besteht für örR die Gefahr, diese Kosten auch noch zahlen zu müssen. Das würde ich schon in der Klage mit beantragen, die Kosten des Verfahrens den örR aufzuerlegen, weil die in Kenntnis der vielen Grundgesetzverstösse und anderer verwaltungsrechtlicher Verstösse dennoch einen Widerspruchsbescheid negativ bescheiden.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 10. Januar 2014, 19:54
Also jetzt ist Person A komplett verwirrt  :-\ Kein Wunder das so viele einfach zahlen, da man die ganzen Verordnungen und Regelungen kennen und verstehen muss, um gezielt und richtig gegen diese GEZ vorzugehen.

Also Gründe hat die GEZ in Form des Widerspruchsbescheid schon geschickt und sehr ausführlich begründet.

Kann bzw. ist es für Person A überhaupt sinnvoll Klage wg. Aufhebung des Bescheids und zusätzlich wg. Aussetzung der Vollstreckung zu beantragen wenn Person A die Rechtmässigkeit dieser Gebühr anzeifelt und damit nicht einverstanden ist?
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Philosoph am 10. Januar 2014, 20:02
Sinnvoll...
Nun, ich halte es immer für sinnvoll, sich gegen Unrecht zu wehren. Das heißt aber leider nicht unbedingt, daß man dann auch Recht erhält. Dennoch: Immer erst kämpfen!


Noch nicht völlig klar ist mir ob dieses Argument verwendet werden kann:
§ 58 Abs 1 VwVfG(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Mich würde wirklich brennend interessieren, ob dieser Punkt auf den Rundfunkvertrag zutrifft, denn das ist der Punkt, den ich auch besonders betonen würde. Dann hätten sie nämlich das Problem, daß sie erstmal beweisen müssen, daß der Vertrag rechtskräftig wäre und könnten dann auch nicht mehr im Nachhinein noch Nachzahlungen fordern. Zumindest scheint mir das so.
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: GEZtopo am 12. Januar 2014, 14:37
Bevor Person A morgen Klage einreicht die Frage ob dieser das gleich x Mal tun muss da er hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.0.html

folgendes gelesen hat?

. Mehrere Gebühren-/Beitragsbescheide - nur 1 x Widerspruch, Aussetzung und Anfechtungsklage? (aus Artikel im Focus)
Zitat
Nein, jeder Gebühren-/Beitragsbescheid bezieht sich in der Regel auf andere Beitragszeiträume und ist jedesmal als eigenständiger Verwaltungsakt zu sehen. Für jeden Beitragsbescheid muss jedesmal der gleiche Weg beschritten werden wie beim ersten Beitragsbescheid.
Zitat
Gegen jeden dieser Bescheide muss erneut Widerspruch und Klage erhoben werden. Quelle: Focus Artikel mit RA Koblenzer


In Summe hat Person A für den gesamten Zeitraum 2013 nur 2. Bescheid bekommen und diesen Widersprochen. 
Titel: Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Beitrag von: Roggi am 12. Januar 2014, 14:50
Da kann man mit Sicherheit schreiben, dass man gegen die Beitragsbescheide vom xx.0x.2013 und vom xx.0x.2013 sowie vom xx.0x.2013 Klage einreicht.