1. Zahlung unter Vorbehalt (Zusammenfassung eines Artikels bei akademie.de (http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag))
Betrifft: Zahlungsaufforderungen - Rechnungen
Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen stellen keinen Verwaltungsakt dar. Diese sind daher ersatzweise zivilrechtlich auszulegen. Daher ist auch eine begründete "Zahlung unter Vorbehalt" möglich. Wichtig dabei ist, die Zahlung unter Vorbehalt gemäß § 813 "Erfüllung trotz Einrede" zu benennen. Es müssen entsprechende Gründe angegeben werden. Sollten diese aufgeführten Gründe später als rechtswidrig anerkannt werden, stehen die Chancen gut, dass diese Beiträge zurückerstattet werden. In diesem Falle liegt die Beweislast beim Beitragsservice, nicht bei Ihnen. Dies besagt auch entsprechendes Urteil (BGH III ZR 435/02 vom 08.07.2004 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e1c537e610bf073c3e31d70da185b6ac&nr=29822&pos=0&anz=1))
- Einzugsermächtigung gegebenfalls kündigen
- Rundfunkanstalt oder Beitragsservice schriftlich informieren das gekündigt wurde und Zahlung unter Vorbehalt nach § 813 Erfüllung trotz Einrede erfolgt, einschließlich aller Ihnen bekannten Gründe
- Bei Zahlung im Verwendungszweck zusätzlich "Zahlung unter Vorbehalt" angeben
- Eine Garantie auf spätere Rückzahlung gibt Ihnen niemand. Denn die Richter entscheiden "unabhängig" und jeder neue Fall kann anders interpretiert werden.
2. Zahlungsaufforderung - Rechnungen (Zusammenfassung eines Artikels bei akademie.de (http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag))
Mit der Entscheidung BVerwG VII C 3.71 vom 12.01.1973 (http://www.saarheim.de/Entscheidungen/VII%20C%203.71.htm) schützt das BVerwG den Bürger vor missverständlichem Verwaltungshandeln der Behörden. Bei Zahlungsaufforderungen ohne Bescheidscharakter entsteht kein Verwaltungsakt und das Gericht stellt fest, dass hier Zivilrecht anzuwenden ist. Gleichzeitig betont das BVerwG , dass der Bürger gegen derartige Zahlungsaufforderungen geanauso Widerspruch bei der zuständigen Behörde, bzw. Anfechtungsklage oder Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen kann wie bei einem gültigen Bescheid."Der Auslegung der Rechnung als einer zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung steht nicht das Bedenken entgegen, diese Auffassung hindere in vergleichbaren Fällen einen Betroffenen, mit einer zulässigen Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen die von der Behörde geltend gemachte Forderung anzugehen; denn wenn auf einen Widerspruch des Betroffenen hin die Behörde im Widerspruchsbescheid eine sich objektiv nicht als Verwaltungsakt darstellende Rechnung als Verwaltungsakt gelten läßt und damit als solchen präzisiert, ist die Anfechtungsklage eröffnet; ist dies hingegen - etwa bei einem Schweigen der Behörde - nicht der Fall und damit mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes für eine Anfechtungsklage kein Raum, so besteht im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Regelung der Materie die Möglichkeit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO.
Wenn die Rechtsprofis vom Beitragsservice (GEZ) den Bürger per Zahlungsaufforderung statt einem echten Beitragsbescheid in die Wüste schicken wollen, darf diese Verwaltungstaktik der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Der so verwirrte Bürger weiss deshalb nicht, was nun eigentlich rechtlich gilt und was zu unternehmen ist. Der Bürger darf daher sowohl zivilrechtlich seine Zahlungen unter Vorbehalt stellen. Er kann aber auch verwaltungsrechtlich vorgehen und Widerspruch bei der Rundfunkanstalt einlegen, bzw. in einzelnen Bundesländern wie Niedersachsen, wo der Widerspruch entfallen ist, direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Hinweis zu 1 + 2: Die Rundfunkanstalten oder der Beitragsservice reagieren in der Regel auf die Mitteilung der Zahlung unter Vorbehalt in etwa so: Rechtlich nicht gültig. Wird nicht anerkannt. Fehlende gesetzliche Grundlage oder ähnliche Texte. Dazu der Artikel in akademie.de: Kein Wunder, dass der Beitragsservice angesichts der zunehmende Zahl von Zahlungen unter Vorbehalt den Bürgern durch negative Reaktionen den Mut nehmen will. Allerdings hat der Beitragsservice (GEZ) keinerlei rechtliche Kompetenzen, dem Bürger sein Recht auf Zahlung des Rundfunkbeitrags unter Vorbehalt zu entziehen.
3. Gebühren-/Beitragsbescheid (eigene Erfahrung)
Gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid kann in der genannten Zeit (Einzelheiten dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung) Widerspruch oder direkt Anfechtungsklage (in einigen Bundesländern) gestellt werden. Den Widerspruch sollte man begründen, doch nicht all zu sehr in die Tiefe gehen, da erfahrungsgemäß ein aus Textbausteinen gezimmerter ablehnender Bescheid kommt. Die Anfechtungsklage dagegen sollte so ausführlich wie möglich beschrieben werden, inkl. in Kopie vorgelegter Nachweise und Quellenangaben. In beiden Fällen sollte gleichzeitig der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Bei Erfolg des Antrags würde eine Zahlungspflicht des betreffenden Bescheids bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung ausgesetzt werden. Kosten pro Einschreiben mit Rückschein 4,53€
4. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch Rundfunkanstalt nicht stattgegeben (eigene Erfahrung)
Möglichkeit Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu stellen. Kosten 37,50€
5. Ablehnender Bescheid auf Widerspruch (eigene Erfahrung)
Siehe Rechtsbehelfsbelehrung: Adresse des zuständigen Verwaltungsgericht, Adresse der Beklagten, Frist für Klage
Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom x.y in Verbindung mit dem ablehnenden Bescheid des Widerspruchs vom x.y
6. Anfechtungsklage (eigene Erfahrung)
Kein Anwaltszwang, Kosten mit Zustimmung durch Entscheid des Einzelrichters bei einem Streitwert bis 300€ bei 75€. Ausführliche Begründung mit entsprechenden Nachweisen in Kopie und Quellenangaben. Alles inkl. einer Abschrift die der Beklagten durch das Verwaltungsgericht zugestellt wird. (Wird keine Abschrift beigefügt können Extrakosten entstehen durch Anfertigung einer Abschrift durch das VG). Die Beklagte ist immer die zuständige Stelle (Rundfunkanstalt) wie in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt. Es kommt eine Eingangsbestätigung des VG mit Aktenzeichen, kurz darauf eine Kostenrechnung der Landesjustizkasse die innerhalb von 2 Wochen bezahlt werden muss. Kosten 75€ + eventuelle Portokosten für Einschreiben mit Rückschein (ich gebe alles immer persönlich ab und lasse mir alle Schreiben mit entsprechender Eingangsbestätigung des Schreibens für mich quittieren)
7. Kosten Verwaltungsgerichtsgebühren für Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz und Anfechtungsklage (eigene Erfahrung)
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Es kann ein Termin gesetzt werden bei der Rundfunkanstalt, die gesetzliche Frist liegt bei 3 Monaten (dies betrifft auch den Widerspruch bevor man Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen kann). Sollte die Rundfunkanstalt nicht reagieren, kann man beim Verwaltungsgericht einen "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz" stellen. Die Kosten dafür belaufen sich auf 37,50€ bei einem ausgehenden Streitwert von bis zu 300€
Eine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht kommt bei gleichem Streitwert auf 75€. In der Regel stimmen beide Parteien zu, dass eine Entscheidung durch einen Einzelrichter akzeptiert wird. Bedeutet keine mündliche Verhandlung und auch keine weiteren Kosten (außer eigen RA Kosten, wenn dieser hinzugezogen wird)
9. Mehrere Gebühren-/Beitragsbescheide - nur 1 x Widerspruch, Aussetzung und Anfechtungsklage? (aus Artikel im Focus)
Nein, jeder Gebühren-/Beitragsbescheid bezieht sich in der Regel auf andere Beitragszeiträume und ist jedesmal als eigenständiger Verwaltungsakt zu sehen. Für jeden Beitragsbescheid muss jedesmal der gleiche Weg beschritten werden wie beim ersten Beitragsbescheid.
Gegen jeden dieser Bescheide muss erneut Widerspruch und Klage erhoben werden. Quelle: Focus Artikel mit RA Koblenzer (http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr-fff_aid_1082788.html)
10. Wie erreichen die Briefe anerkannterweise den Empfänger? (eigene Erfahrung = Einschreiben mit Rückschein und persönlich abgegeben)
- Einschreiben mit Rückschein
- persönlich abgeben, zusätzliche Kopie des Originals durch Empfänger idealerweise mit Stempel und Datum bestätigen lassen
- Auftrag an Gerichtsvollzieher für Zustellung der Briefe an Rundfunkanstalt (am teuersten)
Hinweis: Mit Ausnahme von Punkt 1, 2 und 9 basieren alle Angaben auf meine eigene Praxiserfahrungen. Äußerungen im Forum durch andere Mitglieder zeigen aber, dass dessen Praxiserfahrung eine andere sein kann. Dies liegt wohl darin begründet, dass jedes Verwaltungsgericht, jede Rundfunkanstalt und jedes Bundesland anders damit umgeht oder umgehen kann. Bei mir ist es der RBB und Brandenburg
Wenn jemand seine eigene Praxiserfahrung als Zusammenfassung darlegen möchte wäre es gut, sich hier zu anzuschließen. Damit können wir gemeinsam von verschiedenen Erfahrungen profitieren.
Dieses Thema soll als Zusammenfassung eigener Erfahrungen dienen. Off Topic Beiträge und generelle Diskussionen werden kommentarlos gelöscht. Nur so erreichen wir eine vernünftige und geordnete Übersicht des Themas. Für allgemeine Diskussionen zum Thema bitte entsprechende Themen verwenden oder neues Thema aufmachen mit Bezug auf einen Link zu diesem Thema hier.
Warum das alles? (Satz aus dem Focus Artikel von RA Koblenzer)
„Eine Änderung wird man nur erzwingen können, wenn sich eine breite Masse zur Wehr setzt.“
Einige kennen vielleicht folgenden Satz: (Spruch an der Berliner Mauer)
Viele kleine Leute die in vielen kleinen Orten viele kleine Dinge tun, können das Gesicht der Welt (des ÖRR >:D) verändern.