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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: GEZ_Wolfgang am 23. August 2013, 09:15

Titel: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig
Beitrag von: GEZ_Wolfgang am 23. August 2013, 09:15

Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig

Zitat
Der StGH Stuttgart hat die Verfassungsbeschwerde einer privaten Beschwerdeführerin gegen den neuen geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass sie – obwohl sie seit Jahrzehnten grundsätzlich nur das Hörfunk-, und nicht auch das Fernsehangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nimmt – seit dem 01.01.2013 auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu einem einheitlichen Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro pro Monat herangezogen wird.

Der StGH Stuttgart hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin müsse zunächst den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten. Dort sei zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Zweifel am einheitlichen Rundfunkbeitrag für Radio und Fernsehen zu einer teilweisen Befreiung von den Beiträgen führen können. Der Verfassungsbeschwerde stehe, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beitragsanteil für Fernsehen wendet, der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.

Hier die gesamte Begründung lesen:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA130802621
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig
Beitrag von: power-dodge am 23. August 2013, 09:34
Hmmm

Zitat
Die Beschwerdeführerin müsse zunächst den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten. Dort sei zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Zweifel am einheitlichen Rundfunkbeitrag für Radio und Fernsehen zu einer teilweisen Befreiung von den Beiträgen führen können. Der Verfassungsbeschwerde stehe, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beitragsanteil für Fernsehen wendet, der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig
Beitrag von: wtfacow am 23. August 2013, 09:57
Von dieser Voraussetzung zur Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs könne ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung sei oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA130802621

Aha, die Beschwerde ist also nicht von allgemeiner Bedeutung?  WTF

Die Begründungen werden echt immer armseliger....

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig
Beitrag von: Treize am 23. August 2013, 10:49
Die lächerlichste Ausführung in diesen Beschluss ist die Ausführung zur Vorzugslast, so will man der Tatsache entgehen das es sich um eine Steuer handelt, da ja immer etwas geboten wird und allen Haushalten ein Empfang bereitgestellt wird. Die Sache wird in einigen Jahren sicher vor den EGMR enden, es sieht nicht so aus das unsere Gerichte Recht sprechen, wenn man dieser Auffassung folgt.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig
Beitrag von: Hailender am 23. August 2013, 15:40
Trotzdem ein, wie ich finde, bedeutsames Urteil.
Man lese sich nur einmal den letzten Abschnitt etwas genauer durch.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig
Beitrag von: Viktor7 am 23. August 2013, 16:19
Trotzdem ein, wie ich finde, bedeutsames Urteil.
Man lese sich nur einmal den letzten Abschnitt etwas genauer durch.

Zitat
Der Leistungsbezug wurde damals durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet. Dieser Tatbestand stehe jedoch in einer engeren Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk als die bloße Inhaberschaft einer Wohnung. Ob vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich zulässig auch demjenigen die Widerlegung der Nutzungsvermutung versagt werden könne, der einen erheblichen Teil des Rundfunkangebots – nämlich das Fernsehen – generell bewusst nicht nutzt und dies nachweisen könne, sei in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten. Diese offene Frage, für die nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch einfachrechtliche Erwägungen maßgeblich sind, sowie die sich im Falle der Zulässigkeit der Widerlegung der Nutzungsvermutung weiter stellende Frage, ob die bestehende Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierfür im Wege der Auslegung herangezogen werden könne oder ob der Staatsvertrag wegen des Fehlens einer speziellen Ausnahmeregelung verfassungswidrig sei, sei zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären. Diese seien in besonderer Weise zur Auslegung des einfachen Rechts, wozu auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehört, berufen. Zudem könne dort gegebenenfalls besser geklärt werden, welche Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu stellen sind. Erwägungen, mit denen bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Typisierung und Pauschalierung und damit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne, stehen dem Einwand eines Beitragsschuldners, er nehme am Rundfunk nicht teil, jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Eine Typisierung und Pauschalisierung sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn die dadurch hervorgerufenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre. Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Rundfunkverweigerer diese Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllen.

Sehr interessante Aussagen. Unzumutbar und krank ist jedoch der Gedanke, dass unsere Grundrechte: negative Informationsfreiheit, Rundfunkfreiheit, Handlungsfreiheit, die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse in Bezug auf den medialen Klamauk in die Nähe des Härtefalls gebracht werden.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig
Beitrag von: Bürger am 23. August 2013, 16:50
Sehr interessante Aussagen. Unzumutbar und krank ist jedoch der Gedanke, dass unsere
Grundrechte [...] in Bezug auf den medialen Klamauk in die
Nähe des Härtefalls gebracht werden.

Sehr gut auf den Punkt gebracht, Viktor7 - Danke!
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig
Beitrag von: Kunibert am 23. August 2013, 18:01
Typisieren und Pauschalisieren kann man nur Sachverhalte. Aber keine Personen.

Was ein Vorteil ist und was keiner, hängt schliesslich untrennbar von der individuellen Person ab. Womit wir bei Art 1 GG wären..
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig
Beitrag von: Rochus am 26. August 2013, 08:25
Hmmm
Zitat
Die Beschwerdeführerin müsse zunächst den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten. Dort sei zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Zweifel am einheitlichen Rundfunkbeitrag für Radio und Fernsehen zu einer teilweisen Befreiung von den Beiträgen führen können. Der Verfassungsbeschwerde stehe, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beitragsanteil für Fernsehen wendet, der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.

Hmmm bedeutet was? Lass uns an Deinen Gedanken teilhaben.

Ich persönlich finde die ganze Sache nicht nur hochgradig spannend sondern es zeigt, dass da noch mehr Menschen am Werk sind. Ich vermute auch, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Mitglied dieses Forums handelt.

Interessant wäre vor allem zu erfahren, wieviele  Verfahren insgesamt in unserem Land gegen diesen Unfug anhängig sind.

Und: interessant ist der Fall vor allem auch für meine Frau und mich, die wir uns auch gegen den Empfang jeglicher Fernsehsendungen entschieden haben und das Gerät dementsprechend haben kastrieren lassen. Der Nachweis liegt dem Laden in Köln-Bocklemünd auch vor.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig
Beitrag von: Rochus am 26. August 2013, 08:36
Hier ist die Entscheidung im Urtext zu lesen, im Beitrag # 89 von Lefty:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.75.html

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig
Beitrag von: 503 am 13. September 2013, 21:15
Zitat
Erwägungen, mit denen bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Typisierung und Pauschalierung und damit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne, stehen dem Einwand eines Beitragsschuldners, er nehme am Rundfunk nicht teil, jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen.

 Verwaltungsvereinfachung,Typisierung,Pauschalierung > Ungleichbehandlung

Zitat
Eine Typisierung und Pauschalisierung sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn die dadurch hervorgerufenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre.

Typische Faktoren, die für eine Diskriminierung Anlass geben können, sind Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft, Behinderung und Religion.

Kann die Abneigung gegen ÖRR nicht als Religion definiert werden?

Die Zehn Gebote

1. Du sollst keine anderen Götter neben mir haben.
2. Du sollst den Namen Gottes nicht verunehren.
3. Du sollst den Tag des Herrn heiligen.
4. Du sollst Vater und Mutter ehren.
5. Du sollst nicht töten.
6. Du sollst nicht ehebrechen.
7. Du sollst nicht stehlen.
8. Du sollst nicht falsch gegen deinen Nächsten aussagen. --> Ein Beispiel: http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/03/16/tagesschau-diffamiert-anti-euro-partei-afd-als-rechtsextremisten/
9. Du sollst nicht begehren deines Nächsten Frau.
10.Du sollst nicht begehren deines Nächsten Gut. --> Ein Beispiel: http://www.abload.de/img/rundfunkbeitrag_gehal5us2a.jpg
+
11. Du sollst kein Verstoß gegen das Gesetz oder gute Sitten finanziell unterstützen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig
Beitrag von: 503 am 15. September 2013, 21:23
Zitat
... und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre.

Schlecht für Singles - gut für WGs. In Deutschland lebt jeder Fünfte allein.
Ist irgendwo rechtlich geregelt was "nicht sehr intensiv" ist? Ich finde nichts dazu.
Ist "jeder Fünfte"(Fast 16 Millionen Menschen) = eine kleine Anzahl von Personen?

(http://www.abload.de/img/typisierungen-rechtfeh3y1d.gif)