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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: belfastcarry am 20. August 2013, 15:49
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Hallo zusammen,
eine Person X reicht nach negativem Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht ein. Der X wurde in seinem Beitragsbescheid aufgefordert, Beiträge für sechs Monate zu bezahlen. Woraus setzen sich nun die Gerichtskosten zusammen? Gerüchten zufolge bestehen diese aus dem dreifachen des Streitwerts. Dies wäre jedoch merkwürdig, da der X erst nach neun Monaten einen Beitragsbescheid für die ersten sechs Monate erhalten hat. Der Streitwert vor Gericht -und somit die Gerichtsgebühren- werden doch somit zwangsläufig in die Höhe getrieben? Ist das so? Hätte das Inkasso-Unternehmen nicht schon nach dem ersten Quartal einen Bescheid versenden müssen?
Außerdem wird der Beitragsbescheid mit einem Säumniszuschlag versehen. Säumniszuschlag? Ja, denn er hat eine "Schickschuld" und müsste an sich aktiv auf den Inkasso-Dienst zugehen! Kann das Bestand haben, wenn man von Anfang an vorhatte, gegen die Gebühr zu klagen? Man kann doch aber erst klagen, wenn man einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten hat? Also ist der Säumniszuschlag doch eine versteckte weitere Einnahmequelle!?
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Die Verfahrensgebühr beim VG kann sich jeder anhand einer Tabelle ausrechnen:
Basis ist der Streitwert. Der wird für die Bescheide in 2013 für die aktuellen Rundfunkbeiträge 300€ nicht übersteigen.
Laut Tabelle fallen bei einem Streitwert bis 300€ Gebühren in Höhe von 25€ an. Im VG Verfahren nimmt man den Multipliktaor 3 bei z.b. Anfechtungsklage.
Die Gebühren liegen demnach bei 75€
http://www.vg-koeln.nrw.de/service/kosten/index.php#wertfestsetzung
http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Kosten_vg/tabelle_gkg/index.php
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Also ist der Säumniszuschlag doch eine versteckte weitere Einnahmequelle!?
So isses.
Man hat zwar die Möglichkeit einen Beitragsbescheid anzufordern und das sogar schon vor der ersten Zahlungsaufforderung.
Ob man diesen jedoch bekommt ist fraglich, denn dadurch bekäme man ja vorzeitig die Möglichkeit zum Widerspruch und zur Klage.
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Ich habe es quasi an anderer Stelle schon mehrfach berichtet:
Der Streitwert belief sich bei Klagen gegen die alte Gebühr auf drei Monatsgebühren. Dies ist ein Standardwert, der sich im wesentlichen daraus ergibt, dass es sich um eine dauerhafte Schuld handelt. Es spielt deshalb keine Rolle, was an Forderungen aufgelaufen ist.
In meinem Fall - ich klage dagegen, mehr als 5,99 zahlen zu müssen - hat das VG den Streitwert auf 11,99 festgesetzt, also einen Monatsbeitrag bzw. die Differenz in Bezug auf einen Monatsbeitrag, die strittig ist. Ergebnis: 75 Euro Gerichtsgebühren, die man zu entrichten hat.
Der Säumniszuschlag wurde im Rahmen des Widerspruchsbescheids zurückgenommen. Der Beitragsservice weiß, dass er trickst und das nicht zulässig ist. Die Vorgehensweise ist einfach. Nach der ersten Zahlungsaufforderung einen Bescheid anfordern. Darauf antwortet der Beitragsservice expressiv verbis, dass er einen Bescheid erst ausstellen wird, wenn man weiter nicht zahlt. Das ist eine für eine KdÖR inakzeptable Verhaltensweise. Später kommt dann der kombinierte Gebühren-/Beitragsbescheid. Gegen den will man ja Widerspruch einlegen; die Ablehnung des Säumniszuschlags ist dann natürlich neben der "Hauptsache" einer der Widerspruchsgründe - und zwar bis jetzt der einzig erfolgreiche.