http://www.experto.de/verbraucher/rechtliche-optionen-gegen-den-neuen-rundfunkbeitrag.html
An sich dürfte für die Betroffenen die Erhebung einer Feststellungsklage der effektivere Rechtsschutz sein. In diesem Fall müssten Sie nicht den Erlass eines förmlichen Beitragsbescheids abwarten, sondern könnten sofort klagen. Indes hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 30.01.2008 – 1 BvR 829/06 – judiziert, es sei den Betroffenen zumutbar, einen Beitragsbescheid abzuwarten und dann gegen diesen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zu erheben.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr082906.html
Unzumutbar ist die Beschreitung des Rechtsweges zwar, wenn der Betroffene zunächst gegen eine Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; s. zur Parallelproblematik bei der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage Naujock, in: Hahn/Vesting, § 1 RGebStV, Rn. 52). Die bloße Erwirkung eines Rundfunkgebührenbescheides ist einer solchen Situation jedoch nicht vergleichbar. Zwar ist die Nichtzahlung der Rundfunkgebühr für einen längeren Zeitraum als sechs Monate nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV mit Bußgeld bedroht. Der Betroffene kann der Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes jedoch dadurch entgehen, dass er die streitige Gebühr einstweilen entrichtet und später, falls sie unberechtigt war, seinen Erstattungsanspruch nach § 7 Abs. 4 RGebStV geltend macht. Angesichts der – auch bei längerer Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – überschaubaren Höhe der einstweilen zu zahlenden Rundfunkgebühr ist diese Vorgehensweise für den Betroffenen nicht unzumutbar.Zitat"gegen eine Norm verstoßen" hieße die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes = Nichtzahlung laut mutmaßlichen verfassungswidrigem Gesetz bis zur Entscheidung durch das Gericht.
Das Zitat stammt aus dem Verfahren über die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte:ZitatDie Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen staatsvertragliche Regelungen über die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, zu denen insbesondere Rechner zählen, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr082906.htmlZitatDie Beschreitung des Rechtsweges ist für die Beschwerdeführer auch nicht ausnahmsweise unzumutbar.Heißt für mich: der Weg über die Instanzen ist den Beschwerdeführern ohne weiteres zumutbar.ZitatDies gilt selbst dann, wenn die Beschwerdeführer einen Gebührenbescheid gegen sich ergehen lassen müssen, um fachgerichtlichen Rechtsschutz geltend machen zu können.ZitatDie bloße Erwirkung eines Rundfunkgebührenbescheides ist einer solchen Situation jedoch nicht vergleichbar.
Und genau das, den Rundfunkgebührenbescheid, wollten die Beschwerdeführer erwirken:ZitatDer Rechtsweg habe durch die Beschwerdeführer nicht erschöpft werden können, da die Gebührenmitteilungen der Gebühreneinzugszentrale, die ab dem 1. Januar 2007 erlassen würden, rein mitteilenden Charakter hätten und daher von den Beschwerdeführern nicht angegriffen werden könnten. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor.
http://juratelegramm.de/faelle/oeffenliches_recht/BVerfG_NVwZ_2005_79.htm
Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt allerdings nicht, dass ein Betroffener vor Erhebung der VfB gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstößt und dann erst im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen kann (vgl. BVerfGE 81, 70 [82 f.]; 97, 157 [165]). Eine Pflicht zur Beschreitung des Rechtswegs zu den zunächst zuständigen Gerichten besteht auch dann ausnahmsweise nicht, wenn die angegriffene Regelung den Bf. zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können… Ein solcher Fall lag hier nicht vor.
da fehlt noch
noch keinen Beitragsbescheid bekommen
http://helmutenz.wordpress.com/2013/08/27/klage-vor-dem-verwaltungsgericht-karlsruhe/ (http://helmutenz.wordpress.com/2013/08/27/klage-vor-dem-verwaltungsgericht-karlsruhe/)
Der Betroffene kann der Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes jedoch dadurch entgehen, dass er die streitige Gebühr einstweilen entrichtet und später, falls sie unberechtigt war, seinen Erstattungsanspruch nach § 7 Abs. 4 RGebStV geltend macht. Angesichts der – auch bei längerer Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – überschaubaren Höhe der einstweilen zu zahlenden Rundfunkgebühr ist diese Vorgehensweise für den Betroffenen nicht unzumutbar.
Ich betreibe seit heute Telefonterror gegen meine LRA. Ab Montag werde ich beim Beitragsservice der LRA vorstellig. Täglich. Als Arbeitsloser (freiwillig gekündigt unter anderem wegen Schulden und wegen dem Rundfunkbeitrag) mit ALG 1 werde ich allerdings noch zur Zahlung gezwungen. Ich bezahle nicht. Jetzt möchte man bereits knapp 200€ von mir haben.
Auch hierzu wieder wichtige und gute Infos unter:
FAQ zur Zahlung unter Vorbehalt beim Rundfunkbeitrag ab 2013
Häufige Fragen zum Musterbrief "Zahlung unter Vorbehalt" an den Beitragsservice (GEZ)
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag#headline-faq-gez-6Zitat[...]
6. Kann ich nach Zahlungsaufforderung wegen Rundfunkbeitrag neben Zahlung unter Vorbehalt auch zusätzlich oder alternativ Widerspruch einlegen bzw. klagen?
Mit der Entscheidung BVerwG VII C 3.71 vom 12.01.1973 schützt das Bundesverwaltungsgericht den Bürger vor missverständlichem Verwaltungshandeln durch einen Amtsträger.
[...]
Bei Zahlungsaufforderungen ohne Bescheidcharakter entsteht kein Verwaltungsakt und das Gericht stellt fest, dass hier Zivilrecht anzuwenden ist und der Bürger seine "Zahlung unter Vorbehalt" stellen darf:
"Nach Form und Inhalt stellte sich die Rechnung bei objektiver Würdigung als eine zivilrechtliche Zahlungsaufforderung dar und konnte daher von dem Empfänger als solche verstanden werden."
Gleichzeitig betont das Bundesverwaltungsgericht, dass der Bürger gegen derartige Zahlungsaufforderungen genauso Widerspruch bei der zuständigen Behörde bzw. Anfechtungsklage oder Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen kann wie bei einem gültigen Bescheid:
"Der Auslegung der Rechnung als einer zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung steht nicht das Bedenken entgegen, diese Auffassung hindere in vergleichbaren Fällen einen Betroffenen, mit einer zulässigen Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen die von der Behörde geltend gemachte Forderung anzugehen; denn wenn auf einen Widerspruch des Betroffenen hin die Behörde im Widerspruchsbescheid eine sich objektiv nicht als Verwaltungsakt darstellende Rechnung als Verwaltungsakt gelten lässt und damit als solchen präzisiert, ist die Anfechtungsklage eröffnet; ist dies hingegen – etwa bei einem Schweigen der Behörde – nicht der Fall und damit mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes für eine Anfechtungsklage kein Raum, so besteht im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Regelung der Materie die Möglichkeit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO."
Wenn die Rechtsprofis vom Beitragsservice (GEZ) den Bürger per Zahlungsaufforderung statt einen echten Beitragsbescheid in die Wüste schicken wollen, darf diese Verwaltungstaktik der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht zulasten des Bürgers gehen. Der so verwirrte Bürger weiß deshalb nicht, was nun eigentlich rechtlich gilt und was zu unternehmen ist.
Der Bürger darf daher zivilrechtlich seine Zahlungen unter Vorbehalt stellen.
Er kann aber auch verwaltungsrechtlich vorgehen und Widerspruch bei der Rundfunkanstalt einlegen bzw. in einzelnen Bundesländern wie Niedersachsen, wo der Widerspruch entfallen ist, direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
[...]