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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Hailender am 16. August 2013, 18:03

Titel: Widerspruchbescheid vom Beitragsservice rechtskräftig?
Beitrag von: Hailender am 16. August 2013, 18:03
Person X hat heute seinen negativen Widerspruchbescheid erhalten. Dieser wurde jedoch vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ausgestellt. Nach Wissen von Person X ist diese Institution keine Behörde und darf somit auch keine Bescheide erlassen. Ist dieser Widerspruchbescheid, den Person X nun erhalten hat, rechtskräftig und klagefähig oder nicht?

Wie ist eure Meinung dazu?
Titel: Re: Widerspruchbescheid vom Beitragsservice rechtskräftig?
Beitrag von: xrw am 16. August 2013, 18:47
Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV gelten die Handlungen des Beitragsservice grundsätzlich als eigene Handlungen der Landesrundfunkanstalt. Minimum sollte aber sein, dass aus dem Bescheid explizit die Landesrundfunkanstalt hervorgeht, der die Handlung zuzurechnen ist. Womöglich reicht schon eine Angabe in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Titel: Re: Widerspruchbescheid vom Beitragsservice rechtskräftig?
Beitrag von: Hailender am 16. August 2013, 18:58
Als Betreff des Schreibens steht:

Widerspruchbescheid des Mitteldeutschen Rundfunks
Titel: Re: Widerspruchbescheid vom Beitragsservice rechtskräftig?
Beitrag von: themob am 16. August 2013, 19:11
Schaut er in etwa so aus wie hier von ti? Ist auch vom MDR

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6057.msg48283.html#msg48283

Teil2.pdf auf Seite 3 beginnend.
Titel: Re: Widerspruchbescheid vom Beitragsservice rechtskräftig?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 16. August 2013, 19:22
Wie ist eure Meinung dazu?

Vielleicht könnte man die Wirksamkeit des Bescheids anfechten, vielleicht kann man aber so tun, als wäre er wirksam und Klage erheben, wahrscheinlich wird er dann konkludent zu einem wirksamen Bescheid: wer wird die Wirksamkeit sonst anfechten?
Titel: Re: Widerspruchbescheid vom Beitragsservice rechtskräftig?
Beitrag von: themob am 16. August 2013, 19:51
Bei ti im Thema gibt es auch eine Teil1.pdf mit einem Schreiben des MDR (Seite8)

Aus dem Schreiben von ti sehe ich das der MDR sogar eine eigene Abteilung: Beitragsservice "Zentrale Aufgaben" in Leipzig hat. Warum erlassen die nicht den Verwaltungsakt?

Ein interessanter Hinweis als Fußnote:
Zitat
Gesetzlicher Vertreter des MDR ist die Intendantin. Der MDR kann auch durch von der Intendantin Bevollmächtigte verterten werden, Auskünfte über den Kreis der Bevollmächtigten und den Umfang der Vollmachten erteilt der Juristische Direktor des MDR

Dazu:
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
Abs. 3 Satz 1
Zitat
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.

Auf die Aussage von xrw gestützt, müsste geklärt werden, inwieweit die nicht-rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft die erlassende Behörde erkennen lässt (wohl nur im Satz Widerspruchsbescheid des Mitteldeutschen Rundfunks), evtl. ob die Rechtsbehelfsbelehrung ausreichend wäre wenn der MDR in voller Anschrift vermerkt ist. Hinzu kommt, wer soll ohne entsprechende Nachweise wissen, ob die im Auftrag Unterzeichneten von der Intendantin beauftragt wurden? Alleine der Glaube das alles seine Richtigkeit hat würde ich gerade bei denen nicht gelten lassen  ;)

Diese Auskunft kann nur der Juristische Direktor des MDR  geben. Also ihn anschreiben und entsprechende Nachweise einfordern über die abgegebenen Vollmachten an die nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft mit Namens-/Unterschiftenlisten.
Titel: Re: Widerspruchbescheid vom Beitragsservice rechtskräftig?
Beitrag von: Hailender am 16. August 2013, 20:23
Auf die Aussage von xrw gestützt, müsste geklärt werden, inwieweit die nicht-rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft die erlassende Behörde erkennen lässt (wohl nur im Satz Widerspruchsbescheid des Mitteldeutschen Rundfunks), evtl. ob die Rechtsbehelfsbelehrung ausreichend wäre wenn der MDR in voller Anschrift vermerkt ist. Hinzu kommt, wer soll ohne entsprechende Nachweise wissen, ob die im Auftrag Unterzeichneten von der Intendantin beauftragt wurden? Alleine der Glaube das alles seine Richtigkeit hat würde ich gerade bei denen nicht gelten lassen  ;)

Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:
Zitat
Gegen den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim

Verwaltungsgericht Weimar
Jenaer Straße 2a
99425 Weimar

schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Mitteldeutescher Rundfunk, Kantstr. 71 - 73, 04275 Leipzig) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben sowie der angefochtene Beitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Diese Auskunft kann nur der Juristische Direktor des MDR  geben. Also ihn anschreiben und entsprechende Nachweise einfordern über die abgegebenen Vollmachten an die nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft mit Namens-/Unterschiftenlisten.

Genau dieses hat Person X auch getan.  8)
Titel: Re: Widerspruchbescheid vom Beitragsservice rechtskräftig?
Beitrag von: xrw am 17. August 2013, 00:37
Hinzu kommt, wer soll ohne entsprechende Nachweise wissen, ob die im Auftrag Unterzeichneten von der Intendantin beauftragt wurden?

Das Problem hat man ähnlich eigentlich bei jeder Behörde, insbesondere seit Dienstsiegel aus der Mode gekommen sind, bei denen man eher davon ausgehn hat können, dass nur Befugte Zugriff darauf haben.

Nachfragen ist nie verkehrt. Wenn sie schon eine undurchsichtige Struktur haben, sollen sie auch die Arbeit damit haben.

Ansonsten ist halt die Frage, ob ihnen X noch mehr Arbeit machen will. Wenn X den Bescheid als gültig betrachtet, wird er jedenfalls faktisch wirksam werden (wenn er nicht direkt gefälscht ist). Zeit lässt sich damit wohl kaum gewinnen (mindestens hilfsweise müsste man Klage in der Sache erheben, wenn man keine Verfristung riskieren will). Man könnte natürlich hinterfragen, ob eine derartige Delegation mit dem Rechtsstaatsprinzip oder Prinzipien der Landesverfassungen vereinbar ist. Das könnte wesentlich davon abhängen, welchen Status die betreffenden Mitarbeiter des Beitragsservice haben. Falls es effektiv Outsourcing von hoheitlichen Aufgaben ist, ist es sicher problematisch.
Titel: Re: Widerspruchbescheid vom Beitragsservice rechtskräftig?
Beitrag von: Viktor7 am 17. August 2013, 00:52
Person X hat heute seinen negativen Widerspruchbescheid erhalten. Dieser wurde jedoch vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ausgestellt. Nach Wissen von Person X ist diese Institution keine Behörde und darf somit auch keine Bescheide erlassen. Ist dieser Widerspruchbescheid, den Person X nun erhalten hat, rechtskräftig und klagefähig oder nicht?

Wie ist eure Meinung dazu?

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6290.msg48054.html#msg48054
Bei dieser Formulierung:

Zitat
Fünfzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
(Stand: 15.09.2010)

§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt
im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich
sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der
Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

...

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen
Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise
durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebenen Stelle
der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der
Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern ganz
oder teilweise auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9
Abs. 2 zu regeln.

kann die "GEZ" alles Mögliche machen. Ich empfehle auch nur mit der Anstalt zu kommunizieren.