gez-boykott.de::Forum
Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Viktor7 am 15. August 2013, 08:04
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Tipps und Erfahrungen:
http://www.experto.de/verbraucher/rechtliche-optionen-gegen-den-neuen-rundfunkbeitrag.html
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... Für einige Mandanten habe ich in deren Auftrag gegen die ergangenen Beitragsbescheide Widerspruch eingelegt und diesen auch sorgfältig begründet. Bis zur Abfassung dieses Artikels erhielt ich vom “Beitragsservice” auf diese Widersprüche keinen förmlichen Widerspruchsbescheid, sondern nur ein formloses Schreiben mit Textbausteinen. Der Eingang meines Widerspruchs wurde nicht einmal bestätigt. Vielmehr bedankte sich der “Beitragsservice” lediglich für meine “Mitteilung” bzw. für mein “Schreiben”. Ich frage mich, ob mit dem Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheids überhaupt noch zu rechnen ist...
Da haben wir es schon wieder. Hier im Forum wurde doch bereits von einem anderen RA berichtet, dem die LRA/der Beitragsservice mit dem dämlichen Bausteinschreiben gekommen ist.
Die LAR und ihr Beitragsservice scheinen mehr und mehr zu einem rechtsfreien Raum zu mutieren.
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Auch muss die den Bescheid ausstellende Behörde erkennbar sein. Zudem muss sich die Behörde mit Ihrem Anliegen inhaltlich auseinandersetzen. Wenn eine Rechtsmittelbelehrung fehlt, ist der Bescheid jedoch nicht unwirksam. Vielmehr verlängert sich dann nach dem Gesetz die Klagefrist auf ein Jahr ab Zustellung des Bescheids. Es kann daher knifflig sein, einen “echten” Widerspruchsbescheid von einem formlosen Schreiben zu unterscheiden.
Genau hier liegt der Knackpunkt - hier versuchen die Juristen des ÖRR dem ahnungslosen "Beitragsschuldner" eine juristische Falle zu stellen. Hier ist Wachsamkeit und Durchhaltevermögen angesagt.
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wie sieht der "echte" Widerspruchsbescheid aus? Auf was soll man achten? Am besten irgendwo im Forum hochladen damit jeder weiß wie der "echte" Widerspruchsbescheid aussieht.
Ich hatte Anfang August die erste Zahlungsaufforderung.
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Tipps und Erfahrungen:
http://www.experto.de/verbraucher/rechtliche-optionen-gegen-den-neuen-rundfunkbeitrag.html
Eine Aussage des Bundesverfassungsgerichts aus diesem Artikel wird hier http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6599.0.html im Zusammenhang mit anderen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts gebracht.
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wie sieht der "echte" Widerspruchsbescheid aus? Auf was soll man achten? Am besten irgendwo im Forum hochladen damit jeder weiß wie der "echte" Widerspruchsbescheid aussieht.
Ich hatte Anfang August die erste Zahlungsaufforderung.
Du erkennst es daran, dass die nach der Erinnerung dann einen Brief schicken, der durchblicken läßt dass die beim Beitragsservice doch tatsächlich letztendlich doch die Buchstaben "d" "e" "i" "c" "h" "e" "B" und "s" so in der Reihenfolge sortiert haben, dass das Wort "Bescheid" dabei rauskommt. Man mag es nicht glauben, aber das können die tatsächlich.
Außerdem schaffen sie es auch, eine Rechtsbehelfsbelehrung mit abzudrucken.
Was sie wohl nicht schaffen, ist der Versand einer als solche erkennbaren Eingangsbestätigung des Widerspruchs und mit den Widerspruchsbescheiden läuft es auch recht schleppend.
Also: nur Geduld, das Dingen kommt noch früh genug.
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wie sieht der "echte" Widerspruchsbescheid aus? Auf was soll man achten? Am besten irgendwo im Forum hochladen damit jeder weiß wie der "echte" Widerspruchsbescheid aussieht.
Ich hatte Anfang August die erste Zahlungsaufforderung.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4880.msg34094.html#msg34094
Falls der Link nicht geöffnet werden kann, hier das Ganze als Zitat:
Mantra
Steht ...bescheid1 drauf ist es einer - steht nix von ...bescheid1 drauf ist es keiner.
Weiteres wichtiges Merkmal für einen *bescheid ist die enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung.
Alles andere sind Mitteilungen, Zahlungsaufforderungen, Drohbriefe, Bettelschreiben und Informationsschriftstücke des Beitragsservice.
Nicht alle sollten einfach ignoriert werden!
Bei Unsicherheit --> Schreiben einscannen, persönliche Daten unkenntlich machen und hier posten.
1 Gebührenbescheid / Beitragsbescheid
Ein Beispiel für einen echten Widerspruchsbescheid findet man hier:
http://www.gez-abschaffen.de/Neu2013/Widerspruchsbescheid.jpg
http://www.gez-abschaffen.de/Neu2013/Widerspruchsbescheid-Seite2.jpg
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In einem Bescheid muss nicht das Wort "Bescheid" vorkommen. Das kommt auch in den Verwaltungsverfahrensgesetzen teilweise nicht vor. Soweit ich seh, könnte er in dem Fall prinzipiell auch mündlich ergehn. Entscheidend ist nur, dass es eine explizite Entscheidung einer bestimmbaren Behörde ist, die nicht nur informativen Charakter hat, sondern erkennbar Rechtswirkung entfalten soll. Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, heißt das auch nur, dass die Frist zum Wiederspruch nicht zu laufen beginnt.
Eine definitive Antwort, wie man einen Bescheid erkennen kann, lässt sich also kaum geben. Es ist nur ziemlich wahrscheinlich, dass die alle recht ähnlich ausschauen werden und insbesondere eine Rechtsbehelfsbelehrung und (anders als die meisten normalen Schreiben des Beitragsservice) den Namen der konkreten Landesrundfunkanstalt enthalten. Auf das Wort "Bescheid" würd ich mich weniger verlassen.
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In einem Bescheid muss nicht das Wort "Bescheid" vorkommen. Das kommt auch in den Verwaltungsverfahrensgesetzen teilweise nicht vor. Soweit ich seh, könnte er in dem Fall prinzipiell auch mündlich ergehn. Entscheidend ist nur, dass es eine explizite Entscheidung einer bestimmbaren Behörde ist, die nicht nur informativen Charakter hat, sondern erkennbar Rechtswirkung entfalten soll. Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, heißt das auch nur, dass die Frist zum Wiederspruch nicht zu laufen beginnt.
Eine definitive Antwort, wie man einen Bescheid erkennen kann, lässt sich also kaum geben. Es ist nur ziemlich wahrscheinlich, dass die alle recht ähnlich ausschauen werden und insbesondere eine Rechtsbehelfsbelehrung und (anders als die meisten normalen Schreiben des Beitragsservice) den Namen der konkreten Landesrundfunkanstalt enthalten. Auf das Wort "Bescheid" würd ich mich weniger verlassen.
Fett markiert = falsch
Sie verlängert sich automatisch auf 1 Jahr
§ 58 Abs. 2 VwGO
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html) Bestimmte Anforderungen an einen rechtsgültigen Bescheid
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Fett markiert = falsch
Sie verlängert sich automatisch auf 1 Jahr
Ungenau. Das 1 Jahr ist auch nicht genauer, weil der Bescheid korrigiert werden kann und dann die kürzere Frist gilt.
Abgesehn davon gilt beim Rundfunkbeitrag Landesrecht und nicht Bundesrecht. Die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sind aber überwiegend bei dem vom Bund abgeschrieben.
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Hier im Forum wurde meist argumentiert, wenn das Wort "Widerspruchsbescheid" und die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen, sei das Schreiben rechtlich irrelevant. Vielleicht sollte man solche Schreiben ggf. aber einfach ernstnehmen, sie als Bescheid ansehen und dagegen klagen? Oder dem Beitragsservice vorher schreiben: "Ist das der Bescheid? Wenn Sie mir nicht bis zum ... antworten, werde ich davon ausgehen."?
Dies ist jetzt weniger ein Vorschlag als eine Frage an alle, die sich schon länger damit beschäftigen.
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Hier im Forum wurde meist argumentiert, wenn das Wort "Widerspruchsbescheid" und die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen, sei das Schreiben rechtlich irrelevant. Vielleicht sollte man solche Schreiben ggf. aber einfach ernstnehmen, sie als Bescheid ansehen und dagegen klagen? Oder dem Beitragsservice vorher schreiben: "Ist das der Bescheid? Wenn Sie mir nicht bis zum ... antworten, werde ich davon ausgehen."?
Dies ist jetzt weniger ein Vorschlag als eine Frage an alle, die sich schon länger damit beschäftigen.
Wurde hier schon mal irgendwo gepostet, aber es kann nicht schaden, es mehrmals hier zu nennen:
http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt/
Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
Für viele, die einmal mit der GEZ (bzw. heute mit dem “Beitragsservice”) Streit haben, sind die nachfolgenden Ausführungen in dem Beschluss des VG München (M 6a S 04.4066) eventuell von Interesse. Der Empfänger einer einfachen Zahlungsaufforderung der GEZ ging gegen die Zahlungsaufforderung vor. Das Gericht verneinte aber die Verwaltungsaktsqualität der Zahlungsaufforderung und lehnte deshalb den Antrag ab:....
Und daraus bilden wir dann fröhlich den Umkehrschluss und schon haben die den Salat!
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Zahlungsaufforderung -> Spamablage
Bescheid -> Widerspruch -> negative Bescheidung -> Klage -> kein Erfolg -> Straße -> …
Bescheid -> Widerspruch -> negative Bescheidung -> Klage -> Erfolg -> Wir sind am Ziel!
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Zahlungsaufforderung -> Spamablage
Bescheid -> Widerspruch -> negative Bescheidung -> Klage -> kein Erfolg -> Straße -> …
Bescheid -> Widerspruch -> negative Bescheidung -> Klage -> Erfolg -> Wir sind am Ziel!
Schöne Zusammenfassung! In der Realität sieht es momentan so aus:
Zahlungsaufforderung -> Spamablage
Bescheid -> Widerspruch
-> formloses Schreiben mit Textbausteinen
-> Anforderung eines Widerspruchsbescheids ... der kommt aber nicht.
Neuer Bescheid (neues Quartal)-> Widerspruch
-> formloses Schreiben mit Textbausteinen
-> Anforderung eines Widerspruchsbescheids ... der kommt aber nicht.
Neuer Bescheid (neues Quartal)-> Widerspruch
-> formloses Schreiben mit Textbausteinen
-> Anforderung eines Widerspruchsbescheids ... der kommt aber nicht.
...
und so geht das Spielchen immer weiter.