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Archiv => Archiv => Pressemeldungen August 2013 => Thema gestartet von: Uwe am 02. August 2013, 13:27

Titel: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Uwe am 02. August 2013, 13:27
Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab

Radio und Fernsehen kosten Geld. Davon bleiben auch Menschen mit einer Behinderung nicht gänzlich verschont. Dies bekam nun eine 89 Jahre alte Klägerin zu spüren.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat eine Klage gegen den neuen Rundfunkbeitrag abgewiesen. Dies bestätigte der stellvertretende Pressesprecher des Verwaltungsgerichts, Jürgen Stadler, am Freitag. Die Klägerin, eine 89 Jahre alte Frau, die nach einem Schlaganfall behindert ist, war nach dem alten Recht vollständig von dem Beitrag befreit. Nach dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der am 1. Januar in Kraft trat, muss die Seniorin jedoch ein Drittel des vollen Beitrags von 53,94 Euro pro Quartal zahlen. Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass mit dem sogenannten Nachteilsausgleich bereits die Behinderung der Seniorin berücksichtigt worden sei.
...
mehr auf: http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Gericht-weist-Klage-gegen-Rundfunkbeitrag-ab-id26490496.html
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. August 2013, 14:50
Zitat
Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass mit dem sogenannten Nachteilsausgleich bereits die Behinderung der Seniorin berücksichtigt worden sei.

Interessant wäre, das Urteil zu lesen.

Das Gericht kennt offensichtlich nicht das abstruse Urteil des Bundessozialgerichtes, das den Nachteilsausgleich abschaffte, und in der Gebührenreform sehr gern berücksichtigt wurde, weil es den Rundfunkanstalten mehr Geld bringt.
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: HaraldSimon am 02. August 2013, 21:20
Das Gericht kennt offensichtlich nicht das abstruse Urteil des Bundessozialgerichtes, das den Nachteilsausgleich abschaffte, und in der Gebührenreform sehr gern berücksichtigt wurde, weil es den Rundfunkanstalten mehr Geld bringt.

Das Urteil kennen die wohl schon und haben da auch Bezug drauf genommen:

http://www.nordbayern.de/region/ansbach/ansbacher-gericht-weist-klage-gegen-rundfunkbeitrag-ab-1.3071302 (http://www.nordbayern.de/region/ansbach/ansbacher-gericht-weist-klage-gegen-rundfunkbeitrag-ab-1.3071302)
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. August 2013, 21:30
Das Urteil kennen die wohl schon und haben da auch Bezug drauf genommen:

http://www.nordbayern.de/region/ansbach/ansbacher-gericht-weist-klage-gegen-rundfunkbeitrag-ab-1.3071302 (http://www.nordbayern.de/region/ansbach/ansbacher-gericht-weist-klage-gegen-rundfunkbeitrag-ab-1.3071302)

Nein, offensichtlich nicht, wenn sie schreiben:

Zitat
Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass mit dem sogenannten Nachteilsausgleich bereits die Behinderung der Seniorin berücksichtigt worden sei.

Denn der Nachteilsausgleich wurde mit dem Urteil und der Reform abgeschafft. Behinderte zahlen nach der Reform weniger, offensichtlich weil sie weniger Rundfunk konsumieren (können), und nicht um einen Nachteil der Behinderung auszugleichen. In diesem Sinne werden Nicht-Behinderte gegenüber Behinderte benachteiligt: bei Behinderten wird die Abgabe doch an den Rundfunk-Konsum und nicht an das Innehaben einer Wohnung gekoppelt.

Offensichtlich können nicht mal Richter die Urteile richtig lesen.

Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: René am 02. August 2013, 21:54
Aus Twitter:

https://twitter.com/geuerermano/status/363370934230863872
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. August 2013, 22:10
Siehe:

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Ansbach_AN-14-K-1300535_Rundfunkbeitrag-Auch-Menschen-mit-Behinderung-muessen-Rundfunkbeitrag-zahlen.news16405.htm (http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Ansbach_AN-14-K-1300535_Rundfunkbeitrag-Auch-Menschen-mit-Behinderung-muessen-Rundfunkbeitrag-zahlen.news16405.htm)

Jetzt haben wir das Aktenzeichen: VG Ansbach, Urteil vom 25.07.2013 - AN 14 K 13.00535

Und wieder ein Beweis, dass Richter Urteile nicht lesen können:

Zitat
Drittelbeitrag bietet einen hinreichenden Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung

Auch die Heranziehung behinderter Menschen zu einem Drittelbeitrag sah das Gericht als rechtmäßig an. Einerseits genüge der Gesetzgeber so dem Gebot der Lastengleichheit, andererseits biete die Ermäßigung auf einen Drittelbeitrag einen hinreichenden Nachteilsausgleich für behinderte Menschen.

Wenn der Blinde nur ein Drittel zahlt, dann nicht um seine Blindheit mit Radioprogrammen auszugleichen, sondern um ihn mit der Finanzierung von Fernsehen nicht zu belasten. Mit dem Drittel des Beitrags zahlt er mit Zwang für Radioprogramme, die vielleicht er nicht mal konsumiert. Das ist kein Nachteilsausgleich, geschweige den hinreichend.

Die Richter in Ansbach sollten lesen lernen. Oder war es ein Urteil im Auftrag des Bayerischen Rundfunks, so wie Kirchhofs Gutachten?

Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Lefty am 02. August 2013, 23:21
Es geht doch eigentlich nicht darum, ob und wie Menschen mit Behinderung hier berücksichtigt werden, sondern darum, dass der sogenannte
Rundfunkbeitrag überhaupt keine Rechtsgrundlage hat. Ich werde meiner Klage den Aufsatz von Prof. Dr. Christoph Degenhart beiheften.
http://www.humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=279
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 03. August 2013, 04:33
Es ist gut, dass der Beitrag keine Rechtsgrundlage hat, aber die Politik könnte eine Rechtsgrundlage für ihn erfinden: wäre das nicht eine Tragödie?

Es geht also doch darum, dass diese Abgabe ungerecht, unbillig ist. Nicht alles, was nicht verfassungswidrig ist, ist gut und gerecht. Die Parteien in den Landtagen entschieden gegen das Volk, sie entschieden für die Rundfunkanstalten, die das Volk mit "Information, Bildung, Unterhaltung, Kultur und Beratung" verblödet und ruhig stellt. Dieses Mal kann uns die Verfassung retten, aber der Unfug geht vielleicht auch verfassungskonform, diese Politiker bemühen sich darum.

Diese Politiker und ihre Parteien ertappten sich deutlich als Feind des Volkes.

Abwählen! Wer gegen das Volk stimmt, sollte nicht vom Volk gewählt werden. Den Feind im Parlament abwählen!

Abwählen!

Es geht doch eigentlich nicht darum, ob und wie Menschen mit Behinderung hier berücksichtigt werden, sondern darum, dass der sogenannte
Rundfunkbeitrag überhaupt keine Rechtsgrundlage hat. Ich werde meiner Klage den Aufsatz von Prof. Dr. Christoph Degenhart beiheften.
http://www.humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=279
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: power-dodge am 03. August 2013, 08:32
Ach lasst die doch gegen uns arbeiten.
Mir sind die mittlerweile scheiß egal...

Das Volk wird immer unzufriedener, es hat immer weniger Geld. wird das gut enden?
Nein hoffe es geht hier genau so gut los wie in Brasilien, das wäre mal was in Deutschland...

Mal sehen was in 20 Jahren ist, ob es dann Republik ist oder schon was anderes  ;)
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: HaraldSimon am 03. August 2013, 10:45
@Sophia.Orthoi

Du hast zuerst geschrieben:
"Das Gericht kennt offensichtlich nicht das abstruse Urteil des Bundessozialgerichtes, das den Nachteilsausgleich abschaffte, und in der Gebührenreform sehr gern berücksichtigt wurde, weil es den Rundfunkanstalten mehr Geld bringt."

Nach meinen Hinweis schreibst Du:
"Nein, offensichtlich nicht, wenn sie schreiben:
Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass mit dem sogenannten Nachteilsausgleich bereits die Behinderung der Seniorin berücksichtigt worden sei.
Denn der Nachteilsausgleich wurde mit dem Urteil und der Reform abgeschafft."



In dem von Dir angeführten Urteil wurde lediglich festgestellt, dass eine vollständige Gebührenbefreiung für Behinderte nicht vertretbar wäre (das steht übrigens auch im Zeitungslink, wie war das mit "lesen können ?").

Direkt im Urteil (BSG, Urteil vom 28. 6. 2000 – B 9 SB 2/00 R):

"Der Senat sieht deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer (vgl BVerfGE 50, 217, 227; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 2; Vogel in Hdb des Staatsrechts, Bd IV, 1990 § 87 Nr 100; ebendort Kirchhof, § 88 RdNr 203). Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen. Denn die Versorgungsverwaltung und die Sozialgerichte haben lediglich – allerdings mit verbindlicher Wirkung für die Rundfunkanstalten (vgl BVerwGE 66, 315 ff) – über ein gesundheitliches Merkmal des Befreiungstatbestandes der RGVO, nicht über die – möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden."

Es geht hier um die Befreiung, also Reduzierung auf 0%, nicht auf 33% o.ä.

In RBStV werden für Menschen mit Behinderungen Abstufungen vorgenommen.

Der "Nachteilsausgleich" findet also statt, vielleicht nicht so, wie sich das ein normaler Mensch vorstellt, dass er aber abgeschafft wurde, ist aber nicht richtig.


Vom Bundessozialgericht gibt es ein aktuelleres Urteil, das die die Ausführungen von 2000 eher wieder in Frage stellt (BSG, Urteil vom 16. 2. 2012 – B 9 SB 2/11 R):

"Zwar sind – auch in früheren Entscheidungen des BSG (vgl dazu BSG SozR 3-3870 § 48 Nr 2 S 3 f; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 26 S 103 f) – gegen die Befreiung der in § 1 Abs 1 RdFunkGebBefrV BY aufgeführten Menschen mit Behinderung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtliche Bedenken geäußert worden. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob daran auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. 12. 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl II 2008, 1419), das seit dem 26. 3. 2009 in Deutschland in Kraft ist (vgl Bekanntmachung vom 5. 6. 2009, BGBl II 812), festgehalten werden kann."
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 03. August 2013, 12:02
In dem von Dir angeführten Urteil wurde lediglich festgestellt, dass eine vollständige Gebührenbefreiung für Behinderte nicht vertretbar wäre (das steht übrigens auch im Zeitungslink, wie war das mit "lesen können ?").

Früher gab es nur Befreiungen, man kriegte gratis Radio, oder gratis Radio und Fernsehen. Der Blinde konnte die Radiogebühr und nur die Radiogebühr zahlen oder nichts zahlen. Es ging also nicht um die Teilbefreiung (Ermäßigung) nur deswegen, weil sie es damals nicht gab.

Wie da gegen Befreiung argumentiert wurde, gilt auch für die heutige Zweidrittelbefreiung. Der Grund der heutigen Zweidrittelbefreiung scheint also nicht den Nachteilsausgleich zu sein.

Der Taubblinde wird völlig von der Abgabe nicht deswegen befreit, weil der Konsum von Rundfunk den Nachteil seiner Behinderung ausgleiche, sondern deswegen,  weil er überhaupt keinen Rundfunk konsumieren kann.

Blinde und Taube können nur beschränkt Rundfunk konsumieren, und nicht mal so beschränkt zahlen sie. Auch hier kann man nicht über Nachteilsausgleich reden.


Direkt im Urteil (BSG, Urteil vom 28. 6. 2000 – B 9 SB 2/00 R):
 
"[...] – möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden."

Nicht umsonst steht da "möglicherweise". Der sehr Interessante Teil des Urteils:

Zitat
   "Ungeachtet der Zugehörigkeit auch psychisch Behinderter zum Kreis
   der Berechtigten h"alt der Senat an seiner Auffassung fest, daß
   ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter
   Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die
   deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig
   Rundfunk hört und fernsieht. Der Senat sieht deshalb in der
   Gebührenbefreiung f"ur Behinderte einen Verstoß gegen den
   gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung
   aller Nutzer."

Also: der Behinderte wird nicht befreit (und bekommt ebenso keine Ermäßigung), weil er auch dann Rundfunk konsumieren würde, wenn er nicht behindert wäre. Er wird auch nicht im Supermarkt von der Zahlung von Lebensmitteln befreit (bzw. teils befreit, Ermäßigung). Das wäre tatsächlich ein Privileg und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz. Nur, die falsche Annahme in dieser Argumentation ist:

Zitat
weil die  deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk hört und fernsieht.



Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 03. August 2013, 12:21

Direkt im Urteil (BSG, Urteil vom 28. 6. 2000 – B 9 SB 2/00 R):

"Der Senat sieht deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer (vgl BVerfGE 50, 217, 227; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 2; Vogel in Hdb des Staatsrechts, Bd IV, 1990 § 87 Nr 100; ebendort Kirchhof, § 88 RdNr 203). Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen. Denn die Versorgungsverwaltung und die Sozialgerichte haben lediglich – allerdings mit verbindlicher Wirkung für die Rundfunkanstalten (vgl BVerwGE 66, 315 ff) – über ein gesundheitliches Merkmal des Befreiungstatbestandes der RGVO, nicht über die – möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden."

Dieses Zitat ist auch interessant: "Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen."

Und das wurde mit der Reform getan, oder?
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: yvonne am 03. August 2013, 13:44
Hat dieses Urteil denn Auswirkungen auf unsere Vorgehensweise mit dem Klagen? ::)
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Uwe am 03. August 2013, 13:52
Nein!Dort ging es um Befreiung von einem Schwerbehinderten.
Bitte lesen!

Aus Twitter:

https://twitter.com/geuerermano/status/363370934230863872


Hat dieses Urteil denn Auswirkungen auf unsere Vorgehensweise mit dem Klagen? ::)
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 03. August 2013, 14:13

Wie weiß Uwe, dass hier kein Schwerbihenderter ist, der klagen will?

Wie weiß Uwe, dass alle hier dieselben Argumente als Geuer Anwenden wollen?

Jeder hat seine Argumente. Ich kann nur für mich reden: es hat keine Auswirkungen auf meine Argumente. Und auch wenn die Argumente des Urteils mich beträfen: das war nur ein Richter bei einem Gericht in Ansbach.


Nein!Dort ging es um Befreiung von einem Schwerbehinderten.
Bitte lesen!

Aus Twitter:

https://twitter.com/geuerermano/status/363370934230863872


Hat dieses Urteil denn Auswirkungen auf unsere Vorgehensweise mit dem Klagen? ::)
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Uwe am 03. August 2013, 15:23
Uwe weiß gar nichts!  ;D

Aber von so einem kleinen Richter in Ansbach,sollte sich hier keiner aufhalten lassen !!



Wie weiß Uwe, dass hier kein Schwerbihenderter ist, der klagen will?

Wie weiß Uwe, dass alle hier dieselben Argumente als Geuer Anwenden wollen?

Jeder hat seine Argumente. Ich kann nur für mich reden: es hat keine Auswirkungen auf meine Argumente. Und auch wenn die Argumente des Urteils mich beträfen: das war nur ein Richter bei einem Gericht in Ansbach.


Nein!Dort ging es um Befreiung von einem Schwerbehinderten.
Bitte lesen!

Aus Twitter:

https://twitter.com/geuerermano/status/363370934230863872


Hat dieses Urteil denn Auswirkungen auf unsere Vorgehensweise mit dem Klagen? ::)
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Lefty am 04. August 2013, 10:42
Hallo Uwe, ich verstehe nicht, warum Du so gläubig auf die Justiz vertraust und von dort Hilfe erhoffst. Wenn Du den Klageweg beschreitest, landest Du irgendwann vor dem Bundesverfassungsgericht und dort sitzt dann ein viel höherer Richter als der in Ansbach. Schau mal da:
http://www.dimbb.de/medien-blog/35-medien-blog/884-rundfunkbeitrag-paul-kirchhof-schrieb-das-gutachten-sein-bruder-ferdinand-kirchhof-entscheidet-die-beschwerden
Von der Politik ist auch keine Unterstützung zu erwarten. Die Politiker profitieren ja auch von dem System. Hier ein Beispiel:
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/gez-tv-zdf-beteiligte-sich-an-kosten-fuer-becks-geburtstagsparty-a-610457.html
Und hier ging es nur um Peanuts.
Ich denke, es ist wieder Zeit für eine außerparlamentarische Opposition. Der Widerstand gegen die verfassungswidrige Finanzierung des ÖRR könnte der Zündfunke sein.

Grüße aus dem Kühlschrank
Lefty
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Uwe am 04. August 2013, 10:50
Ich vertraue niemanden!
Ich hoffe nur das sich noch Hunderttausende uns anschließen und diese
Abzocke beenden!

Hallo Uwe, ich verstehe nicht, warum Du so gläubig auf die Justiz vertraust und von dort Hilfe erhoffst. Wenn Du den Klageweg beschreitest, landest Du irgendwann vor dem Bundesverfassungsgericht und dort sitzt dann ein viel höherer Richter als der in Ansbach. Schau mal da:
http://www.dimbb.de/medien-blog/35-medien-blog/884-rundfunkbeitrag-paul-kirchhof-schrieb-das-gutachten-sein-bruder-ferdinand-kirchhof-entscheidet-die-beschwerden
Von der Politik ist auch keine Unterstützung zu erwarten. Die Politiker profitieren ja auch von dem System. Hier ein Beispiel:
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/gez-tv-zdf-beteiligte-sich-an-kosten-fuer-becks-geburtstagsparty-a-610457.html
Und hier ging es nur um Peanuts.
Ich denke, es ist wieder Zeit für eine außerparlamentarische Opposition. Der Widerstand gegen die verfassungswidrige Finanzierung des ÖRR könnte der Zündfunke sein.

Grüße aus dem Kühlschrank
Lefty
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 04. August 2013, 16:15

Direkt im Urteil (BSG, Urteil vom 28. 6. 2000 – B 9 SB 2/00 R):

"Der Senat sieht deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer (vgl BVerfGE 50, 217, 227; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 2; Vogel in Hdb des Staatsrechts, Bd IV, 1990 § 87 Nr 100; ebendort Kirchhof, § 88 RdNr 203). Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen. Denn die Versorgungsverwaltung und die Sozialgerichte haben lediglich – allerdings mit verbindlicher Wirkung für die Rundfunkanstalten (vgl BVerwGE 66, 315 ff) – über ein gesundheitliches Merkmal des Befreiungstatbestandes der RGVO, nicht über die – möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden."

Dieses Zitat ist auch interessant: "Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen."

Und das wurde mit der Reform getan, oder?

Die Antwort auf diese Frage findet man hier:

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/neue-gez-gebuehr-manche-der-zielgruppe-sind-dement-und-taub-11996778.html (http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/neue-gez-gebuehr-manche-der-zielgruppe-sind-dement-und-taub-11996778.html)

Zitat
Auf Anfrage dieser Zeitung zu diesem Fall verweist die Behörde auf den SWR-Justitiar Hermann Eicher (siehe nebenstehenden Bericht): Die neue Regelung beziehe sich auch auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.Januar 2000. Das Gericht habe darin die Auffassung vertreten, dass die Gebührenbefreiung für Menschen mit Behinderung einen „Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer“ darstelle.

Was da Eicher nicht sagt: man kann Befreiung im alten Sinn (Rundfunk gratis) nicht mit der Befreiung nach der neuen Regelung (Gnade durch die Rundfunkanstalt auf Antrag).

Am Ende wurde die Frau, über die es im Aufsatz geht, befreit, aber ihre Behinderung ist schwerer als bei Taubblinden: sie ist kognitiv nicht in der Lage, Rundfunk zu konsumieren. Ihre Befreiung war also auch nicht Nachteilsausgleich, was mit der Reform abgeschafft wurde.
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Dr. Zorn am 07. August 2013, 14:44
Uwe weiß gar nichts!  ;D

Aber von so einem kleinen Richter in Ansbach,sollte sich hier keiner aufhalten lassen !!


Uwe, es waren 5 Richter!
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 07. August 2013, 15:53
[...]
Aber von so einem kleinen Richter in Ansbach,sollte sich hier keiner aufhalten lassen !!

Uwe, es waren 5 Richter!

5 kleine Richter, die abstruse Urteile ihrer Kollegen im Bundessozialgericht lesen lernen sollten.

Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Dr. Zorn am 07. August 2013, 16:16
5 kleine Richter, die abstruse Urteile ihrer Kollegen im Bundessozialgericht lesen lernen sollten.

Sophia,
hast du das Ansbacher-Urteil gelesen? Woher willst du wissen dass die das BGS-Urteil nicht gelesen haben.

Wenn ja, dann lese einfach noch einmal Seite 9 unten, was die 5 zu dem BGS-Urteil von 28. Juni 2000 dazu sagen.
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 08. August 2013, 09:36
hast du das Ansbacher-Urteil gelesen? Woher willst du wissen dass die das BGS-Urteil nicht gelesen haben.

Ich habe es nicht gelesen, aber wenn Du vor dem Schreiben hier gelesen hättest, was ich geschrieben habe, dann solltest Du so was nicht fragen.

Wenn ja, dann lese einfach noch einmal Seite 9 unten, was die 5 zu dem BGS-Urteil von 28. Juni 2000 dazu sagen.

Wenn Du es besser weißt, dann solltest Du auf meine Beiträge antworten. Außerdem haben wir über das Urteil von 2000 hier genug diskutiert: Du hast das Urteil von 2000 offensichtlich nicht richtig gelesen oder verstanden.
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Dr. Zorn am 08. August 2013, 11:35
ich hab im gegensatz zu anderen beide Urteile gelesen und sie auch versanden.

Da offensichtlich von Euch keiner das Ansbacher-Urteil gelesen hat, hier wesentliche teile aus den Entscheidungsgründen: 


Zitat:
"Abs. 2 RBStV eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel vor. Diese im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommene Regelung korrespondiert mit der Auffassung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 28. Juli 2000. Dort hat das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, dass ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe. Der Senat sah deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung aller Nutzer. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die folgende Konsequenz aber nur der Verordnungsgeber ziehen könne. Diese Konsequenz wurde offenbar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gezogen. Anlass zu verfassungsrechlichen Bedenken besteht daher nicht, zumal der Verordnungsgeber durch die Ermäßigung des Beitrages auch dem Umstand Rechnung getragen hat, dass Behinderte mit bestimmten Erkrankungen oder Leiden ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können und für diese Beeinträchtigung ein Ausgleich geboten ist."
Zitat ende.

Hierin stecken gravierende Fehler:
1.) Das BSG sagt alle müssen gleich behandelt werden, was die Kammer auch so sieht. Die Kammer führt dann aber weiter aus, in dem sie alles wieder aufhebt, in dem sie den Behinderte einen Nachtseilausgleich von 2/3 zugesteht.
2.)  Wenn schon alle gleich behandelt werden, dann müssen natürlich auch Harz IV und andere mit einbezogen werden es ist nicht gerechtfertigt dass die Leistungsstarken alleine den Rundfunk finanzieren (bei Aufschrei einfach weiter lesen) damit reduziert sich der Beitrag für jeden einzelnen, da die Anzahl der Beitragszahler hierdurch größer wird. Harz IV und andere befreite muss dann um diesen Betrag vom Staat ausgeglichen werden.
3.) Der Nachteilausgleich für Behinderte hat nichts damit zu tun, dass die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe. Sondern alleine damit, wie es die Kammer richtig erkannt hat, dass Behinderte mit bestimmten Erkrankungen oder Leiden ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Auch hier muss der Staat dem rechnung tragen und einen Finanziellen Nachteilausgleich schaffen,  wie dies in der Vergangenheit bereits geschehen ist.
4.) Hinzu kommt dass Länder nicht ein Bundesgesetz abschaffen können Art. 31 GG


Zitat:
"Der Kammer erscheint auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, dass Seniorenheimbewohner von dem Rundfunkbeitrag generell befreit sind, da Pflegeheime als Gemeinschaftsunterkünfte behandelt werden."
Zitat ende.

Warum pflegebedürftige die in einem Heim untergebracht sind, beitragsmässig anders behandelt werden als solche, als  die, die  zuhause gepflegt werden, verstößt ebenso gegen die Gleichbehandlung aller und ist somit verfassungswidrig.

Zitat:
"Auch unter anderen Gesichtspunkten kann die Kammer ein Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht erkennen."
Zitat ende.

Der Grund für die Feststellung der Kammer, dass unter anderen Gesichtspunkten ein Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht zu erkennen ist, kann alleine daran gelegen haben, dass vom Kläger nicht ausreichend vorgetragen wurde,wobei das VG im Gegensatz zu einem Zivilgericht verpflichtet ist selbständig Ergänzungen hinzuzufügen, so bleibt die Spekulation offen, haben die 5 von der Kammer die Gutachten die von einem verfassungswidrigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sprechen nicht gekannt oder sind sie tatsächlich der Überzeugung dass der  Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht zu beanstanden ist.
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Rochus am 08. August 2013, 12:05
...Zitat:
"Auch unter anderen Gesichtspunkten kann die Kammer ein Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht erkennen."
Zitat ende.

Der Grund für die Feststellung der Kammer, dass unter anderen Gesichtspunkten ein Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht zu erkennen ist, kann alleine daran gelegen haben, dass vom Kläger nicht ausreichend vorgetragen wurde,wobei das VG im Gegensatz zu einem Zivilgericht verpflichtet ist selbständig Ergänzungen hinzuzufügen, so bleibt die Spekulation offen, haben die 5 von der Kammer die Gutachten die von einem verfassungswidrigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sprechen nicht gekannt oder sind sie tatsächlich der Überzeugung dass der  Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht zu beanstanden ist.

Genau das war der Hintergrund meiner Fragestellung, allerdings in dem Parallel-Faden.

Zitat
Wir wissen ja auch gar nicht, was in dem Verfahren seitens der Klägerin angegriffen wurde.

Irgendwo geistert doch auch hier der Tip eines Anwalts an einen unserer Mitforisten durchs Forum, in dem der Anwalt eine ganz bestimmte Richtung nicht verfolgen würde. Wenn ich mich recht erinnere, was es die Steuer-Nummer.

Drei Juristen - fünf Meinungen.

Möglicherweise ist der RA davon ausgegangen, ausschließlich mit den hier genannten Einwänden punkten zu können.
Ihm ging es vielleicht wirklich nur um die Behinderung. Aber den Rest kann er ja noch nachholen.
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 08. August 2013, 12:23
Zitat:
"Abs. 2 RBStV eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel vor. Diese im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommene Regelung korrespondiert mit der Auffassung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 28. Juli 2000. Dort hat das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, dass ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe. Der Senat sah deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung aller Nutzer. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die folgende Konsequenz aber nur der Verordnungsgeber ziehen könne. Diese Konsequenz wurde offenbar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gezogen. Anlass zu verfassungsrechlichen Bedenken besteht daher nicht, zumal der Verordnungsgeber durch die Ermäßigung des Beitrages auch dem Umstand Rechnung getragen hat, dass Behinderte mit bestimmten Erkrankungen oder Leiden ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können und für diese Beeinträchtigung ein Ausgleich geboten ist."
Zitat ende.

Hierin stecken gravierende Fehler:
1.) Das BSG sagt alle müssen gleich behandelt werden, was die Kammer auch so sieht. Die Kammer führt dann aber weiter aus, in dem sie alles wieder aufhebt, in dem sie den Behinderte einen Nachtseilausgleich von 2/3 zugesteht.
2.)  Wenn schon alle gleich behandelt werden, dann müssen natürlich auch Harz IV und andere mit einbezogen werden es ist nicht gerechtfertigt dass die Leistungsstarken alleine den Rundfunk finanzieren (bei Aufschrei einfach weiter lesen) damit reduziert sich der Beitrag für jeden einzelnen, da die Anzahl der Beitragszahler hierdurch größer wird. Harz IV und andere befreite muss dann um diesen Betrag vom Staat ausgeglichen werden.
3.) Der Nachteilausgleich für Behinderte hat nichts damit zu tun, dass die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe. Sondern alleine damit, wie es die Kammer richtig erkannt hat, dass Behinderte mit bestimmten Erkrankungen oder Leiden ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Auch hier muss der Staat dem rechnung tragen und einen Finanziellen Nachteilausgleich schaffen,  wie dies in der Vergangenheit bereits geschehen ist.
4.) Hinzu kommt dass Länder nicht ein Bundesgesetz abschaffen können Art. 31 GG
[...  mit dem Rest Deiner Ausführungen bin ich einverstanden ...]

Wieder zeigt sich, dass weder Du noch das Ansbacher Gericht das Urteil von 2000 verstanden haben.

(1) Du verstehst es nicht, wenn Du schreibst: 

Zitat
Der Nachteilausgleich für Behinderte hat nichts damit zu tun, dass die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe.

Natürlich hat damit zu tun, und das habe ich hier mehrmals wiederholt. Das Problem liegt nur darin, dass es falsch ist, dass die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe. Das ist lediglich eine Fiktion aus der Erzählung, man könne mit jedem Gerät, einschließlich Kuhlschränke, Rundfunk konsumieren.

(2) Das Ansbacher Gericht versteht das Urteil auch nicht, weil es sich widerspricht, wenn es einerseits zutreffend schreibt:

 
Zitat
Diese Konsequenz wurde offenbar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gezogen

und andererseits 

Zitat
zumal der Verordnungsgeber durch die Ermäßigung des Beitrages auch dem Umstand Rechnung getragen hat, dass Behinderte mit bestimmten Erkrankungen oder Leiden ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können und für diese Beeinträchtigung ein Ausgleich geboten ist.

Ich bitte, meine Argumentation in diesem Thread genauer zu lesen. Da steht nichts anderes als das, was ich mit Dr. Zorn vorher vergeblich erörterte.

Richter sollten zurück zur Schule! Staatsexamen sollte aberkannt werden!
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: xrw am 20. August 2013, 12:35
Die Ansbacher Entscheidung ist jetzt online (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130013790&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true).
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Rochus am 20. August 2013, 13:34
Danke fürs Einstellen!
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 20. August 2013, 19:46
Das Urteil ist eine Schande. Es wurde ihr gesagt: jetzt musst Du zahlen, bist Du nicht mehr befreit;  und sie konnte nicht antworten: es ist mir zu teuer, ich verzichte auf Rundfunk, obwohl aus  Grund meiner Behinderung ich ihn brauche.

Früher gab es die Möglichkeit, am Rundfunk nicht teilzunehmen und dafür nichts zu zahlen. Es gab die Möglichkeit, doch Rundfunk zu konsumieren und befreit zu werden, und zwar nicht nur aus finanziellen Gründen, sondern auch auf Grund der Behinderung. Jetzt ist alles so unmenschlich geworden. Eine grausame Abzocke.

Diese Richter sollten sich schämen!

Die Ansbacher Entscheidung ist jetzt online (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130013790&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true).
Titel: Re: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Beitrag von: xrw am 20. August 2013, 22:52
Ich find das Urteil nicht besonders bemerkenswert. Primärer Punkt war die Behinderung, wo ich auch nicht unbedingt einseh, wegen Nichtbehinderung diskriminiert zu werden, auch wenn die Begründung etwas abenteuerlich ist (einerseits soll die Ungleichbehandlung unzulässig sein, andererseits aber ihre Existenz ein positiv zu berücksichtigendes Argument).

Ansonsten ist wenig Substanz vorgebracht worden. Dass wegen der Unterhaltsverpflichtung ein Härtefallantrag gestellt hätte werden müssen, ist nachvollziehbar. Ob vorhandenes Vermögen zu stark angerechnet wird, ist von der Klägerin auch nicht thematisiert worden. Das wären in dem Fall die interessanten Punkte gewesen.

Verfassungsmäßige Bedenken scheinen von der Klägerin nicht näher ausgeführt worden zu sein. Dann kann man von so einem Gericht nicht viel erwarten. Einziger konkreter Punkt war hier die Ungleichbehandlung von Pflegebedürftigen in Heimen gegenüber denen in häuslicher Pflege. Das wird vom Gericht ausdrücklich gebilligt, wobei die Begründung effektiv ist, dass Pflegeheime in der Regel nur vorübergehend bewohnt werden. Da sollte sich wohl eine Statistik auftreiben lassen, dass das Pflegeheim für 95% oder so Endstation ist und die Aussage damit offensichtlich falsch. Von vernachlässigbar kurzer Dauer wird man in der Regel auch nicht ausgehn können.