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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Leuchtmittel am 29. Juli 2013, 19:47

Titel: Bundesdatenschutzgesetz gilt nicht für öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Beitrag von: Leuchtmittel am 29. Juli 2013, 19:47
Hallo,

ich habe bei der Datenschutzbeauftragten des BR angefragt, ob die Speicherung von nicht benötigten (abgemeldeten) Teilnehmern über einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren zulässig ist. Dieser langen Speicherung steht das Bundesdatenschutzgesetz entgegen, wonach Daten zu löschen sind, wenn diese nicht mehr erforderlich sind.

Die Datenschutzbeauftragte des BR teilte mir daraufhin mit, dass das Bundesdatenschutzgesetz nicht gelte. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei eine Spezialregelung, welche offensichtlich die maßgebliche Rechtsgrundlage für diese Datenspeicherung darstelle (siehe Antwort des BR als Anlage).

Könnte mir bitte jemand erläutern, warum das Bundesdatenschutzgesetz für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht gilt?




Meine Anfrage an die Datenschutzbeauftragte des BR:

Sehr geehrte Frau Nickel,

ich bitte Sie um eine datenschutzrechtliche Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt:

„Person A bezieht mit Person B eine gemeinsame Wohnung. Beide Personen verfügen über eigene Beitragskonten und entschließen sich, dass Person B der Beitragszahler für diese Wohnung sein soll. Person A meldet sein Beitragskonto folglich ab.“

Im genannten Beispiel wird der Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung von „Person B“ beglichen. Die Beitragspflicht ist somit erfüllt.  Die Notwendigkeit der Speicherung von personenbezogenen Daten von „Person A“ ist entfallen.

Frage: Wann erfolgt die Löschung der personenbezogenen Daten aus nicht mehr relevanten Teilnehmerkonten – hier „Person A“?

Falls die erforderliche Löschung nicht sofort, sondern erst nach einiger Zeit (z. B. einigen Jahren) stattfinden sollte, ist von einer  „Vorratsdatenspeicherung“ auszugehen. Ist diese Speicherung datenschutzrechtlich zulässig?

Bitte erläutern Sie in diesem Fall auch den offensichtlichen Widerspruch zu § 35 (2) Nr. 3 BDSG. Nach dieser gesetzlichen Vorgabe „sind personenbezogene Daten zu löschen (…) sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist“.
Titel: Re: Bundesdatenschutzgesetz gilt nicht für öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Beitrag von: schildzilla am 29. Juli 2013, 20:00
Das Datenschutzgesetz gilt AUCH für den öffentlich rechtlichen Rundfunk.

Diese Spezialregelung bezieht sich auf die maximale Speicherdauer von einem Jahr bezogen auf den einmaligen Datenabgleich mit den Meldeämtern.

Wenn jemand dann nicht Beitragspflichtig ist, MÜSSEN sie auch diese Daten löschen.
Dass dem jedoch nicht so ist, haben Aussagen der öffentlich rechtlichen Vorstände schon bewiesen, denn diese meinen, dass es sich dabei um zukünftige Beitragszahler handeln könnte und diese Daten daher auch behalten werden.

Damit verstossen sie gegen den Staatsvertrag und gegen das Datenschutzgesetz!
Titel: Re: Bundesdatenschutzgesetz gilt nicht für öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Beitrag von: Helmut Enz am 29. Juli 2013, 20:06

Könnte mir bitte jemand erläutern, warum das Bundesdatenschutzgesetz für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht gilt?

Ich bekomme mehr und mehr das Gefühl, dass viele Gesetze dafür da sind, den "kleinen Mann" zu schikanieren. "Die Großen" haben Ausnahmeregelungen, Sondergesetze und Schlupflöcher etc.
Titel: Re: Bundesdatenschutzgesetz gilt nicht für öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Beitrag von: themob am 30. Juli 2013, 09:28
Ein klassisches Beispiel der Unfähigkeit von sogenannten internen Datenschutzbeauftragten der Landesrundfunkanstalten, hier vom BR, als Selbstkontrollinstanz. Was dann auch vieles aussagt über die Güte und Qualität bei der Kontrolle/Ausübung seiner eigentlichen Aufgabe. Die Einhaltung des Datenschutzes........

Was sagt denn §11 Abs 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?

Zitat
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Quelle: §11 Abs 5 RBStV (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=e&showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBYpP11&st=null)

Im selben §11 Abs 2 letzter Satz steht zudem:
Zitat
Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

Wenn die Dame nun behauptet:
...maßgeblichen Aufbewahrungsregelungen erst nach einem Jahr - gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Abmeldung durchgeführt wurden, erfolgen.....
würde dies in der Praxis bedeuten: Im Januar 2013 erfolgt die Abmeldung, die 12 Monate treten erst ab Dezember 2013 in Kraft und würden somit erst im Dezember 2014 gelöscht.

Die von der Dame erwähnte Regelung - "gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Abmeldung durchgeführt wurde" findet sich nirgendwo und ist eine ganz eigene Interpretation dieser Dame.

Die 12 Monatsfrist bezieht sich aber laut §11 Abs 5 auf: Nicht überprüfte Daten....

Die 12 Monatsfrist ist eine der wenigen heiß diskutierten Regelungen im Vorfeld, weil diese wirklich eine Spezialregelung ist zur normal gesetzlichen Frist (6 Monate)

Der hier vorgestellte hypothetische Fall würde für mich bedeuten:

Die Daten von Person A (vorausgesetzt das Teilnehmerkonto ist ausgeglichen zum Zeitpunkt der Abmeldung) sind unverzüglich zu löschen.

Die genannte Dame die als DSB tätig ist, sollte Ihren Job wechseln.

Ein Grundproblem das hier keine unabhängigen externen DSB für diese Aufgabe eingesetzt werden. Es ist eine reine Selbstkontrolle und somit mit äußerstem Misstrauen zu begegnen.

Person A sollte eine Auskunftsinformation Ihrer gespeicherten Daten bei der damaligen zuständigen Rundfunkanstalt beantragen. Sollten diese noch nicht gelöscht worden sein, muss die Rundfunkanstalt aufgefordert werden, die Daten wie in §11 Abs 5  Satz 2 RBStV gesetzlich geregelt, unverzüglich zu löschen.

In CC, sowohl Mail als auch Brief, würde ich den LDSB von Bayern mit aufführen: http://www.datenschutz-bayern.de/
Ihm würde ich auch dieses interessante Schreiben von der internen DSB vom RB als Kopie mitschicken.

Wo kein Kläger da kein Richter............. 




Titel: Re: Bundesdatenschutzgesetz gilt nicht für öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Beitrag von: René am 30. Juli 2013, 10:03
Klarstellung:

Für die Landesrundfunkanstalten gilt das jeweilige Landesdatenschutzgesetz.

Das Bundesdatenschutzgesetz ist ein Auffanggesetz und kommt erst dann zur Anwendung, wenn davor keine anderen im Rang höheren Gesetze greifen.

Grüße

René