Beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist eine Normenkontrollklage gegen die Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) zum neuen Rundfunkbeitrag eingelegt worden. Die Klage wurde vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) initiiert. Satzungen wie die beklagte haben alle öffentlich-rechtlichen Sender auf Grundlage einer Mustersatzung erlassen. Sie sind zusammen mit dem 15. Rundfunkstaatsvertrag der Bundesländer Grundlage für das Erheben von Beiträgen.
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Verletzt werden laut der Klageschrift insbesondere das Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Beitragszahlers. [...]http://www.vdgn.de/news-single/article/normenkontrollklage-gegen-rbb-satzung-fuer-den-neuen-rundfunkbeitrag/
https://www.vdgn.de/news-single/article/normenkontrollklage-gegen-rbb-satzung-zum-neuen-rundfunkbeitrag/
Für die es interessiert, hier der Link zur Satzung:http://www.rbb-online.de/unternehmen/organisation/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.pdf
Der VDGN bleibt dran am Thema Rundfunkbeiträge. Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg wurde am 10. Dezember 2015 ein vom Verband unterstütztes Musterverfahren gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) verhandelt. Gegenstand ist die Normenkontrollklage eines VDGN-Mitglieds gegen die RBB-Satzung zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Ziel ist es, die Rechtsgrundlage für das gesamte Verfahren zur Erhebung der Rundfunkbeiträge gemäß dem entsprechenden Staatsvertrag prüfen zu lassen. Es geht dabei auch um solche Fragen, ob die Rundfunkanstalt bestimmte Regelungen selbst treffen konnte oder diese in der Gesetzesgrundlage, dem Staatsvertrag, hätten geregelt werden müssen und ob dieser eine ausreichende Grundlage für die Regelungen in der Satzung bietet. [...]weiterlesen unter
[...] Neben verfassungsrechtlichen Fragen zur Erhebung der Rundfunkbeiträge stehen nach Ansicht des VDGN dabei speziell die dafür praktizierte Datenerhebung und –verarbeitung im Fokus. Sie führe zu einem zentralen Sammel-Melderegister, das dem Datenmißbrauch Tür und Tor öffne, heißt es in dem Antrag auf Normenkontrollklage, der vom Gericht für zulässig befunden wurde. Gemessen an dem alleinigen Zweck, Rundfunkbeiträge zu erheben und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, ist das installierte Datenerfassungssystem nach Auffassung des VDGN völlig unverhältnismäßig und widerspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Umgang mit persönlichkeitsbezogenen Daten. In diesem Zusammenhang sieht der Antragsteller Eingriffe in seine Persönlichkeitsrechte, die er auf keinen Fall hinnehmen will.
Dazu VDGN-Vertrauensanwalt Frank Auerbach: „Das zentrale Datenregister für den Rundfunkbeitrag geht über den Umfang bisheriger Register weit hinaus und verknüpft Angaben zu Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen sowie sensible Gesundheits- und Sozialdaten, die für eine Beitragsbefreiung notwendig sind.“ Für den Datenschutz sei indes insbesondere in der Satzung des RBB kein transparentes und ausreichendes Kontrollsystem zu erkennen. Diskutiert werden insbesondere auch die Datenerhebung bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen und die Einbindung von Dritten in das Verfahren zur Erhebung der Rundfunkbeiträge.
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Entgegen der Texte zu den beiden genannten Verfassungsbeschwerden konnte ich den
Inhalt der (Muster-)Normenkontrollklage auf der Seite des VDGN nicht finden.
Ist hier von euch vielleicht jemand ein Mitglied 8) des VDGN und hat genauere Informationen? :)
Wir wenden uns gegen die Regelungen des 15. Rundfunkstaatsvertrages,Quelle: http://www.vdgn.de/data/user/Dokumente/GEZ/Verfassungsbeschwerde_Text.pdf
insbesondere in § 8 (Anzeigepflicht), § 9
(Auskunftsrecht/Satzungsermächtigung), § 11 (Verwendung
personenbezogener Daten) und § 14 Abs. 6 und 9 (Übergangsbestimmungen).
Gerügt wird die Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte und des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG ).
Wir wenden uns gegen die Ungleichbehandlung bei der Heranziehung zurQuelle: http://www.vdgn.de/data/user/Dokumente/GEZ/Zweite_VDGN-Verfassungsbeschwerde_Rundfunkbeitrag.pdf
Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks durch die Regelungen des
15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Art.3 GG).
[...] Die Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrages ist auch ein wesentlicher Angriffspunkt in einem vom VDGN unterstützten Musterverfahren gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), das am 10. Dezember 2015 vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einführend verhandelt wurde. Gegenstand ist die Klage eines VDGN-Mitglieds gegen die RBB-Satzung zur Leistung der Rundfunkbeiträge. [...]
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat eine Normenkontrollklage des VDGN gegen die Beitragssatzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) abgewiesen.
Die im Jahr 2013 erfolgte Umwandlung der durch die GEZ erhobenen Rundfunkgebühren in sogenannte Beiträge ist ein bemerkenswertes Beispiel dafür, wie ein fehlerhaftes System durch ein noch mangelhafteres und ungerechteres ersetzt wurde. Der VDGN hat sich von Beginn an entschieden gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen in dieser Form ausgesprochen und bereits im Jahr 2012 eine Normenkontrollklage gegen die entsprechende Beitragssatzung des rbb initiiert. Doch die Mühlen der Justiz mahlen langsam, und für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt dies noch mehr als für andere Gerichtszweige.
So kam das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) erst nach fünf Jahren Ende November 2017 dazu, über diese Klage zu entscheiden. [...] Es folgte ohne echte Begründung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [...] Auch weitergehende verfassungsrechtliche Bedenken fanden bei den Richtern kein Gehör, da sie nur den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beträfen und nicht die Satzung des rbb, das OVG aber nur letztere prüfen könne. [...]
Dem Bürger bleibt kaum mehr übrig, als ungläubig mit dem Kopf zu schütteln [...]
(Kein) Normenkontrollverfahren gegen eine außer Kraft getretene Satzung; Normenkontrollantrag bezüglich Beitragssatzung 2016
Rn 38
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, da § 4 Abs. 1 BbgVwGG bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig ist und die streitgegenständliche Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 eine solche untergesetzliche Rechtsvorschrift ist.