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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: schildzilla am 15. Juli 2013, 02:04

Titel: Rundfunkbeitrag und der Gerichtsvollzieher. Darf er Eintreiben? Hier das Gesetz!
Beitrag von: schildzilla am 15. Juli 2013, 02:04
Ich habe mal etwas gewälzt, da schonmal behauptet wurde, der Rundfunkbeitrag könnte nicht von Gerichtsvollziehern eingetrieben werden.
Es folgen Erläuterungen, wieso ein Gerichtsvollzieher die "Rundfunkbeitragsschulden" aufgrund seiner Aufgaben nicht eintreiben dürfte und Fragen die nach der aktuellen ZPO-Regelung aufkommen.


Zivilprozessordnung In der Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202, ber. 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781)  zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1809) m.W.v. 30.06.2013


ZPO: § 802a
Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers



Zitat
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
- Vollständige Beitreibung? Bei fortbestehendem Schuldaufbau? Lassen wir das mal noch aus!

Zitat
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- Also ein Gott?

Zitat
1.    eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
- Erledigung der Sache nicht möglich, da dies eine Kündigung des Vertragsverhältnisses voraussetzt, was nicht möglich ist! Zwangsvertrag kann nicht gekündigt werden!
- Das hier ist auch das Argument, wieso ein Gerichtsvollzieher den Streit niemals beilegen kann, was ja seine Aufgabe ist!


Zitat
2.    eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
zusammen mit
3.    Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
- Gibts hier nicht eine Verhältnismässigkeitsregelung irgendwo? Das ist ne Frage, keine Anspielung!

Zitat
4.    die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
- Das klingt ja echt ungünstig formuliert. "Zahlen sie doch einfach mit Sex"?

Zitat
5.    eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
- "Hey hallo ich kann nicht nachweisen dass ich Pfänden darf, aber ich tu es einfach"?



Kommentare + Ergänzungen erwünscht!
Titel: Re: Rundfunkbeitrag und der Gerichtsvollzieher. Darf er Eintreiben? Hier das Gesetz!
Beitrag von: xrw am 15. Juli 2013, 14:28
Vollständige Beitreibung? Bei fortbestehendem Schuldaufbau?

Es geht ja bloß um den vollstreckbaren Betrag. Was danach aufläuft, ist erstmal irrelevant; dafür braucht es dann wieder ein neues Verfahren. Die Frage ist nur, ob die Gerichtsvollzieher bei absehbaren unendlichen Fortsetzungsgeschichten mitmachen wollen oder (bei genügend Volumen) können.

Zitat
2.    eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
zusammen mit
3.    Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
- Gibts hier nicht eine Verhältnismässigkeitsregelung irgendwo? Das ist ne Frage, keine Anspielung!

Ist ja bei Nummer 3 im genannten Paragrafen genau geregelt. Ansonsten ist das halt eine Ermessensentscheidung, die gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden kann. Bei Nummer 2 ist aber wohl klar, dass das immer eine Standardmethode ist. Relevant ist die Verhältnismäßigkeit eher bei den Pfändungs- und Inhaftierungsmethoden.
Titel: Re: Rundfunkbeitrag und der Gerichtsvollzieher. Darf er Eintreiben? Hier das Gesetz!
Beitrag von: LarsAngi am 17. November 2016, 03:51
Ich merke das der Ideologie ungeprüft nach Sinn Unsinn gar nich mehr in Frage gestellt wird...mit welchem Recht will den der GV eine Vermögensauskunft beantragen...soetwas kann nur aufgrund eines Gesetzes, Urteil, Dienstanweisung usw... passieren hat er doch gar nich...nur weil eine rechtliche Privatperson was die GEZ real ist das gern hätte? Da könnte ja jeder kommen.

"Ich kündige hiermit mit sofortiger Wirkung, fristgemäß den gesamten Rundfunkstaatsvertrag (aller Bundesländer) über den Rundfunk, der korrumpierten angeblich öffentlichen Sendeanstalten im vereinten Deutschland vom 31. 8. 1991, da es in seiner Gesamtheit komplett gegen das Deutsche Grundgesetz verstößt! Dieses ist anscheinend und angeblich die wichtigste und einzigste "rechtliche" Grundlage, für das vom Volk über die GEZ Zwangsabgaben finanzierte Propagandainstrument, der Bundesrepublik, zum unwohle des Volkes!  "  gez Lars Schulz;-)