gez-boykott.de::Forum
Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: René am 12. Juli 2013, 23:30
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Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
Zitat:
»Für viele, die einmal mit der GEZ Streit haben, sind die nachfolgenden Ausführungen in dem Beschluss des VG München (M 6a S 04.4066) eventuell von Interesse. Der Empfänger einer einfachen Zahlungsaufforderung der GEZ ging gegen die Zahlungsaufforderung vor. Das Gericht verneinte aber die Verwaltungsaktsqualität der Zahlungsaufforderung und lehnte deshalb den Antrag ab:«
Weiterlesen:
http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt/
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Auch interessant und ergänzend zum Thema:
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/07/12/endlich-ard-und-zdf-vom-millionen-joch-des-fussballs-befreit/comment-page-4/#comment-223335
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Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
Zitat:
»Für viele, die einmal mit der GEZ Streit haben, sind die nachfolgenden Ausführungen in dem Beschluss des VG München (M 6a S 04.4066) eventuell von Interesse. Der Empfänger einer einfachen Zahlungsaufforderung der GEZ ging gegen die Zahlungsaufforderung vor. Das Gericht verneinte aber die Verwaltungsaktsqualität der Zahlungsaufforderung und lehnte deshalb den Antrag ab:«
Weiterlesen:
http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt/
Eigentlich nichts neues.
Zusammengefasst kann gesagt werden , das alle Rechnungen die vom Beitragsservice kommen ohne auch nur mit der Wimper zu zucken ignoriert werden können.
Alles was vor dem Gebührenbescheid kommt, (Mahnungen/Drohungen/sonstige Erpresserbriefe) verpflichten zu rein gar nichts!
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Und damit können dann auch wohl die nicht als Widerspruchsbescheid erkennbaren Schmierereien von dem Verein als null und nichtig betrachtet werden.
Die machen sich wahrlich keine Freunde mehr in der Richterschaft.
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Und damit können dann auch wohl die nicht als Widerspruchsbescheid erkennbaren Schmierereien von dem Verein als null und nichtig betrachtet werden.
Die machen sich wahrlich keine Freunde mehr in der Richterschaft.
Äh wie meinst Du das genau?
Auf die Auslegungstheorien was ein Widerspruchsbescheid ist und was nicht würde ich mich mit einem Richter nicht einlassen. Wenn Widerspruchsbescheid drüber steht und es eine Rechtsbehelfsbelehrung gibt, dann sollte man den sehr ernst nehmen!
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Und damit können dann auch wohl die nicht als Widerspruchsbescheid erkennbaren Schmierereien von dem Verein als null und nichtig betrachtet werden.
Die machen sich wahrlich keine Freunde mehr in der Richterschaft.
Äh wie meinst Du das genau?
Auf die Auslegungstheorien was ein Widerspruchsbescheid ist und was nicht würde ich mich mit einem Richter nicht einlassen. Wenn Widerspruchsbescheid drüber steht und es eine Rechtsbehelfsbelehrung gibt, dann sollte man den sehr ernst nehmen!
Genau die von Dir aufgeführten Kriterien fehlen aber in nahezu allen "Antwortschreiben" auf die Widersprüche, die bei den Anstalten bzw. beim B-Service eingegangen sind. Ich kenne hier im Forum nur einen, der einen formell korrekten Widerspruchsbescheid erhalten hat und der einer ensprechenden Prüfung standhielte.
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Hallo Rochus,
ganauso sehe ich das auch.
Es dürften nur sehr wenige von uns einen Widerpspruchsbescheid erhalten haben.
Wer sich nicht sicher ist kann ja anonymisiert seinen "Wisch" von der LRA hochladen und wir können sicherlich gemeinsam schnell erkennen ob es einer ist oder nicht.
Wenn ne Rechtsbehelsbelehrung aber drauf ist mit "Klageweg" als Rechtsmittel ist es jedoch sicherlich einer.
VG
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Und die Überschrift "Widerspruchsbescheid" sollte auch nicht fehlen. Ich habe das noch mal in einer Expertenrunde besprochen. Selber habe ich mit dergleichen nicht allzuviel zu tun, aber bei meinem Brötchengeber gibt es reichlich Mitarbeiter, die jeden Tag so was machen.
Und - NEIN - der Brötchengeber ist nicht die GEZ, der WDR oder eine ähnliche Laienspielgruppe! ;)