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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: Rochus am 16. Juni 2013, 19:12
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Ich meine, mich erinnern zu können, dass diejenigen, die nachweislich absolut keinen Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen "genießen" können, von der Beitragspflicht befreit sind, kann jedoch die Fundstelle nicht mehr finden. Zunächst bin ich davon ausgegangen, dass das in einer der nachgebesserten Fassungen des RäStV zu lesen war, bin mir aber wirklich nicht mehr sicher.
Kann jemand von Euch weiterhelfen?
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Bin zwar der Meinung diesen Passus hier schon mal irgendwo gelesen zu haben,jedoch "geht man davon aus" (wenn ich allein diesen Satz höre,gehe ich davon aus,dass sich mir die Nackenhaare kräuseln),dass in nahezu ganz Deutschland der ÖRR -Empfang möglich ist.
wie will man sich also da rausreden, "nachweislich" keinen Empfang genießen zu können?
Irgendwo schießt man sich da garantiert n Eigentor mit,denn wenn man begründen würde,man hätte keine Antenne würden die garantiert nach nem DSL-Anschluß fragen. Würde man dies bejahen,wäre das das eneb angesprochene Eigentor,denn über diesen Anschluß ist das Empfangen von ÖRR sehr gut möglich.
Mir ist auch nicht wirklich ne Stelle bekannt,wo das wirklich nicht möglich ist,gibts sowas überhaupt noch in DE?
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Ich meine, mich erinnern zu können, dass diejenigen, die nachweislich absolut keinen Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen "genießen" können, von der Beitragspflicht befreit sind, kann jedoch die Fundstelle nicht mehr finden. Zunächst bin ich davon ausgegangen, dass das in einer der nachgebesserten Fassungen des RäStV zu lesen war, bin mir aber wirklich nicht mehr sicher.
Kann jemand von Euch weiterhelfen?
Lies "Widerlegbare Vermutung" ab Seite 61 in Kirchhofs Gutachten, besonders den letzten Paragraph dieses Abschnitts (= den ersten Paragraph in Seite 62).
Aber das ist Kirchhofs Gutachten und nicht 100% des Gesetzes. Nur: an diesem Detail wird das Gesetz verfassungswidrig.
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Ich habe selber noch mal sehr intensiv gesucht und dann in der Begründung zum 15. RÄStV unter § 4 (6) folgendes gefunden:
Darüber hinaus ist ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen.
Also, selbst, wenn jemand nur auf der Alm irgendwo ein Mobiltelefon hat, darf er schon den vollen Preis berappen. Ob der Empfang nun komfortabel ist oder nicht, interessiert die Herrschaften wohl keinen Deut.