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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: Rumpel Stilzchen am 14. Juni 2013, 13:35

Titel: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: Rumpel Stilzchen am 14. Juni 2013, 13:35
wie läuft das eigentlich:
Wer einen Härtefallantrag auf Befreiung gestellt hat, muss einen ablehnenden Bescheid der arge vorlegen, aus dem hervorgeht, um welchen Betrag das einkommen die Bedarfsgrenze überschreitet.

Wenn im Gegenteil also die Arge Hilfe zum Lebensunterhalt gewähren würde, hätte das dann auch die Ablehnung des Härtefallantrages zur Folge?
Komische Logik, so jedenfalls habe ich das verstanden..
Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 14. Juni 2013, 14:05
Wer einen Härtefallantrag auf Befreiung gestellt hat, muss einen ablehnenden Bescheid der arge vorlegen, aus dem hervorgeht, um welchen Betrag das einkommen die Bedarfsgrenze überschreitet.

Wieso muss?! Bei der Härtefall-Regelung ist ein Beispiel von Härtefall, aber das Beispiel sind nicht alle Härtefälle. Sieh mal das Gesetz (§ 4 Abs. 6 RBStV).
Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: Rumpel Stilzchen am 15. Juni 2013, 13:13
@SophiaO.:

"MUSS" bedeutet hier, dass eine solche Aufforderung eingetroffen ist, nachdem der Härtefall-Antrag (formlos) eingereicht wurde. Das heißt, SA oder Arge- alle Unterlagen über die finanzielle Situation beibringen, was so schon rein vom Aufwand her ein Unding ist.

Allein mein geringes Einkommen genügt nicht, ich müsste meine bescheidenen Rücklagen sowie mein KFZ angeben und auch verwenden -für später zurücklegen nicht möglich- man wird in die Armut gezwungen.

 Ablehnung auf breiter Ebene vorhersehbar. Insofern war das mit dem Härtefall-Antrag eher ein Witz.
Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 15. Juni 2013, 19:14
Ablehnung auf breiter Ebene vorhersehbar. Insofern war das mit dem Härtefall-Antrag eher ein Witz.

Kein Witz, sondern ein Schritt zum Ziel. Sie sollen den Antrag ablehnen, mal sehen mit welcher Begründung. Du kannst auch widersprechen. und wieder sehen wir die Begründung.

Etwas ist, was die Anstalten erzählen (ein Bescheid über Sozialleistung sei für Härtefallregelung nötig), etwas Anderes ist das Gesetz.
Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: Rumpel Stilzchen am 16. Juni 2013, 13:27
Sie lehnen den Antrag ja gar nicht ab, sondern verlangen eine Bescheinigung der Arge über die finanziellen Verhältnisse, wobei sicher bis ins letzte Detail alle Unterlagen zu beschaffen und Verhältnisse offen zu legen sind, ein logistisch aufwändiges Unterfangen.

Wer dann etwas Rücklagen besitzt oder ein Auto, gilt ohnehin als zahlungsfähig. Man wird erst mal in die Armut getrieben, dann kann man über eine Befreiung nachdenken.Vorher jedoch wird erstmal kassiert.

Sie werden sich darauf berufen, dass die Bescheinigung der Arge ja nicht beigebracht wurde und  sind somit rechtlich befugt.
Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 16. Juni 2013, 16:16
Sie lehnen den Antrag ja gar nicht ab, sondern verlangen eine Bescheinigung der Arge über die finanziellen Verhältnisse, wobei sicher bis ins letzte Detail alle Unterlagen zu beschaffen und Verhältnisse offen zu legen sind, ein logistisch aufwändiges Unterfangen.

Wer dann etwas Rücklagen besitzt oder ein Auto, gilt ohnehin als zahlungsfähig. Man wird erst mal in die Armut getrieben, dann kann man über eine Befreiung nachdenken.Vorher jedoch wird erstmal kassiert.

Sie werden sich darauf berufen, dass die Bescheinigung der Arge ja nicht beigebracht wurde und  sind somit rechtlich befugt.

Ja, wer Rücklagen, ein Auto, oder eine Wohnung hat, gilt auch dann als reich, wenn er unter dem Existenzminimum wegen niedrigem Einkommen lebt. In diesem Sinne sind Empfänger von Sozialhilfe reicher als manche "Reiche".

Aber Du hast etwas wesentliches nicht verstanden, und ich bin überdrüssig, die Sache zu wiederholen, für die Katze.

Ja, sie werden den Antrag ablehnen, UND?!

Und wenn Du einen Bescheid bekommst und widersprichst, werden sie auch den Widerspruch ablehnen. UND?!

Also, ich glaube, mit Deiner Einstellung, gibt es nur eine Möglichkeit: ZAHLEN!

Bitte, zahle und jammere nicht.
Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: Rumpel Stilzchen am 18. Juni 2013, 12:32
erstens habe ich nicht gejammert, sondern eine Auskunft haben wollen,..

zweitens hat es offensichtlich wenig Sinn, gegen geltend(gemacht)es Recht zu boykottieren, schon gar nicht im Alleingang.

Das nämlich verschiebt das Problem nur nach später und macht es damit größer, am längeren Hebel ist derjenige mit dem Recht im Rücken.
Bevor das Recht nicht geändert wird, ist guter Rat teuer..
Das lese ich aus diesem Text heraus, der den Anstalten alle Macht in die Hand gibt, ihre Forderungen durchzusetzen:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N&menu=1&sg=2#det283166
 
dasselbe wenn jemand Schulden macht, werden die nicht einfach so erlassen.
Dann werden sie eben den Vollstreckungsbescheid durchlassen, UND?
dann werden sie eben den GV schicken, UND?
dann werden sie eben pfänden UND?
Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 18. Juni 2013, 12:44
erstens habe ich nicht gejammert, sondern eine Auskunft haben wollen,..

zweitens hat es offensichtlich wenig Sinn, gegen geltend(gemacht)es Recht zu boykottieren, schon gar nicht im Alleingang.

Das nämlich verschiebt das Problem nur nach später und macht es damit größer, am längeren Hebel ist derjenige mit dem Recht im Rücken.
Bevor das Recht nicht geändert wird, ist guter Rat teuer..
Das lese ich aus diesem Text heraus, der den Anstalten alle Macht in die Hand gibt, ihre Forderungen durchzusetzen:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N&menu=1&sg=2#det283166
 
dasselbe wenn jemand Schulden macht, werden die nicht einfach so erlassen.
Dann werden sie eben den Vollstreckungsbescheid durchlassen, UND?
dann werden sie eben den GV schicken, UND?
dann werden sie eben pfänden UND?

Gut. Dann zahle!

Auskunft gibt man jemandem, der nicht verstehen will, nicht, wenigstens nicht gratis. Und Deine Auskunft ist völlig wertlos.

Deine Erscheinung im Forum ist, was sich die Rundfunkanstalten wünschen. Vielleicht bist Du außerhalb des Forums doch jemand, der bei den Rundfunkanstalten oder beim Beitragsservice arbeitet.

Genau das wollen die Rundfunkanstalten: Würstchen, die ihr Recht, sich gegen Verwaltungsakte zu wehren, nicht wahrnehmen; Würtschen, die nicht mal verstehen, dass sie dieses Recht laut dem Gesetz haben.
Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: Kunibert am 18. Juni 2013, 14:48
Nach meiner Einschätzung dürfte gerade bei Geringverdienern eine Klage besonders aussichtsreich sein, weil sie bezogen auf ihre finanziellen Mittel besonders belastet werden.
Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 18. Juni 2013, 17:23
Nach meiner Einschätzung dürfte gerade bei Geringverdienern eine Klage besonders aussichtsreich sein, weil sie bezogen auf ihre finanziellen Mittel besonders belastet werden.

Ich meine, es ist sogar schädlich, wenn Menschen wie "Rumpel Stilzchen" Widerspruch einlegen und klagen, falls er wirklich betroffen ist und nicht hier ein Theater veranstaltet. Wer solche Kampfmoral hat, wird nur verlieren und ungünstige Präzedenzfälle schaffen.

Das beste, was er tun kann, ist: Klappe halten und zahlen.
Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: six2seven am 19. Juni 2013, 10:20
 Das beste, was er tun kann, ist: Klappe halten


Hallo Sofi O

...das Gleiche wollte ich Dir auch raten.

Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: themob am 19. Juni 2013, 20:13
@six2seven - vielen Dank Du hast mir aus dem Herzen gesprochen

Sie lehnen den Antrag ja gar nicht ab, sondern verlangen eine Bescheinigung der Arge über die finanziellen Verhältnisse, wobei sicher bis ins letzte Detail alle Unterlagen zu beschaffen und Verhältnisse offen zu legen sind, ein logistisch aufwändiges Unterfangen.

Wer dann etwas Rücklagen besitzt oder ein Auto, gilt ohnehin als zahlungsfähig. Man wird erst mal in die Armut getrieben, dann kann man über eine Befreiung nachdenken.Vorher jedoch wird erstmal kassiert.

Sie werden sich darauf berufen, dass die Bescheinigung der Arge ja nicht beigebracht wurde und  sind somit rechtlich befugt.

Ich versuche nochmal an diesem Punkt anzuknüpfen:

Es ist alleine abhängig von der Vorgehensweise von Person A.

Variante 1:
Schriftlicher Befreiungsantrag wegen finanzieller Härtefallregelung mit eigener schriftlichen Begründung, evtl. zusenden unrelevanter Dokumente die Firma y nicht interessieren

Ergebnis: Voraussichtlich wird Person A ein nettes Schreiben der Firma y bekommen das für Firma y nicht ersichtlich ist, dass es sich um einen finanziellen Härtefall handelt da die notwendigen "vorzulegenden Unterlagen" nicht dabei waren. Wahrscheinlich steht dann noch geschrieben Person A hätte 4 Wochen Zeit diese Unterlagen nachzureichen. Sollte dies nicht geschehen, müsste man den Antrag ablehnen.

Variante 2:
Original Befreiungsantrag ausfüllen, Grund 440 ankreuzen, den "ablehnenden Bescheid", aus dem die Höhe der Überschreitung ersichtlich ist (nicht mehr als 17,98 €). Oder eine Bescheinigung der Behörde das man Leistungsanspruch hätte (die Person A aber ablehnen kann wenn Sie es möchte) da es nur um die berühmte "Bescheinigung zur Vorlage.........." geht). Was Person A aber trotz eigener Ablehnung der Leistung bekommt, ist die "Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" . (Behördengänge, Antrag stellen etc.)

Ergebnis: Sind die Voraussetzungen gegeben, kann Person A mit dem Original Befreiungsantrag und dem Original der Behörde alles an die Firma y schicken. Befreiung wird genehmigt.

Variante 1 trägt dazu bei, Zeit und Mühe zu investieren, die von Anfang an zur Ablehnung durch Firma y führt. Weiterer Zeitaufwand danach nötig, hat Person A echtes Interesse eine Befreiung zu bekommen. Wenn das Interesse nicht vorliegt, warten bis Ablehnungsbescheid der Firma y kommt. Möglichkeit Widerspruch einzulegen (was aber nur zum Erfolg führen könnte, wenn Person A die "vorzulegenden Unterlagen" beibringt)
Nichts anderes als diese Unterlagen interessiert die Firma y, wie Gerichte das sehen bei Klage, kann ich mir denken.

Variante 2 bedeute nichts anderes als das Person A sich einfach an die Spielregeln der Firma y hält, entsprechende Behördengänge durchführt, die Nachweise erbringt und befreit wird. (Dazu muss Person A sich leider der hiesigen Bürokratie stellen)

Ist Person A an einer Befreiung interessiert, sollte Person A die Variante 2 wählen.
Ist Person A an Widerspruch und Klage interessiert, wählt Person A die Variante 1.

Firma y ist stark daran interessiert, dass viele Personen Variante 1 wählen und danach dieser Personenkreis wegen der nachfolgenden Schreiben und eventueller Sinnlosigkeit, was dieser Personenkreis zu erkennen glaubt, es akzeptieren.

Person A sollte berücksichtigen wo sein Ursprungsinteresse liegt.
Die Befreiung von Person A oder die Freude eine evtl Widerspruchsmöglichkeit zu bekommen.

Wenn Person A nicht alleine die bürokratische Hürde nehmen kann, gibt es hier noch Tips: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5609.0.html


Der Einwand von Person A bezüglich Rücklagen oder KFZ ist nicht ganz berechtigt. Erstens gibt es einen Grundfreibetrag von bis zu "Lebensalter x 150€" und ein angemessenes Fahrzeug für jeden Erwerbsfähigen im Wert von bis zu 7.500 € das als Vermögen nicht einzusetzen ist.

Darum würde es aber auch nicht gehen, sondern ausschließlich um den Nachweis das Person A unter dem Härtefallgrund fällt und den Nachweis zur Befreiung bekommt.

Wenn ich mir die Beiträge durchlese denke ich eher das Person A den Hintern in die Höhe bekommen muss. Auch wenn Person A es vom Aufwand her als ein Unding bezeichnet, liegt es trotzdem ganz allein an Person A es zu machen, oder eben nicht.

Wenn Person A es nicht macht, hat eine Firma in Y und Z eben recht mit der Vermutung das wenn die Hürde höher gelegt wird für die bequemen Leute, Sie es eben nicht machen. Und ein formloser Antrag bringt denen nur ein zufriedenes Lächeln aufs Gesicht.

Allerdings gibt es eben auch Leute die es nicht alleine schaffen oder es nicht wissen (Rentner) und da ist es verwerflich was die machen.

Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: Rumpel Stilzchen am 19. Juni 2013, 21:40
danke für die konstruktiven Beiträge.
Da ist also doch noch ein Funken drin...
Angenommen, Person A ist lediglich mit der Materie an sich überfordert, aber bei der geringsten Aussicht, d.h. wenn es nicht von vorne herein sinnlos ist, durchaus willens, auch schwierige Behördengänge- notfalls mit einem Mitgänger zu absolvieren.  Scham und dergleichen liegen nicht vor. Eher Unwissenheit, Begriffsterminologie unbekannt, auch Faulheit, sich tief in die allgemeine Sachlage einzuarbeiten.

Weitere Schritte wären demnach:
Person A fragt telefonisch nach, welche Unterlagen genau erforderlich sind, bringt diese dann zu einem Termin mit.
Wie wäre ungefähr die Fragestellung der Arge gegenüber?



Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: themob am 19. Juni 2013, 22:02
danke für die konstruktiven Beiträge.
Da ist also doch noch ein Funken drin...
Angenommen, Person A ist lediglich mit der Materie an sich überfordert, aber bei der geringsten Aussicht, d.h. wenn es nicht von vorne herein sinnlos ist, durchaus willens, auch schwierige Behördengänge- notfalls mit einem Mitgänger zu absolvieren.  Scham und dergleichen liegen nicht vor. Eher Unwissenheit, Begriffsterminologie unbekannt, auch Faulheit, sich tief in die allgemeine Sachlage einzuarbeiten.

Weitere Schritte wären demnach:
Person A fragt telefonisch nach, welche Unterlagen genau erforderlich sind, bringt diese dann zu einem Termin mit.
Wie wäre ungefähr die Fragestellung der Arge gegenüber?

Person A sollte sich als erstes über die Hintergründe informieren.

Person A kann z.B. hier alles wahrheitsgemäß angeben und ausrechnen um zu sehen was als Ergebnis rauskommt. Es ist ein erster Anhaltspunkt und wichtig für die weitere Vorgehensweise.

http://www.biallo.de/finserv/rechnerinframe/Soziales/ALG2rechner.php#

Je nach Ergebnis muss Person A dann den nächsten Schritt gehen.

Niemand kennt die Verhältnisse von Person A besser wie Person A  ;D

Es gibt auch noch das Thema aufstocken.....

Wäre zum Beispiel hier nachzulesen:  http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/536596982f074a601.php

Aber immer Step by Step..... zum Glück gibt es ja alle Infos schön im Internet zu finden
Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: Rumpel Stilzchen am 19. Juni 2013, 22:18
danke themob

laut dieser Online-Berechnung hat Person A  Anspruch auf 654€ 
Sicher würden noch mehr Daten abgefragt werden, aber als Anhaltspunkt...
Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: themob am 19. Juni 2013, 22:58
Eher Unwissenheit, Begriffsterminologie unbekannt, auch Faulheit, sich tief in die allgemeine Sachlage einzuarbeiten.

Unwissenheit ist nicht tragisch - im Netz bekommt Person A alle nötigen Antworten, Formulare etc.

Begriffsterminologie und allgemeine Sachlage - da gibts für Person A nur eines: Faulheit überwinden und sich dem Problem stellen.

Alle Hintergrundinfos sammeln, Liste machen, Formulare ausdrucken, Unterlagen zusammenstellen.

Wenn Person A nun also weiß das Anspruch besteht, muss Person A sich nur grundsätzlich entscheiden.

Google:
aufstockende Leistung beantragen
arbeiten und alg 2
etc

oder sowas hier:
http://www.hartz-iv.info/erwerbstaetigkeit-und-alg-ii.html

Viel Glück
Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: observer am 20. Juni 2013, 03:06
Ich will ungern euer Zwiegespräch stören (wenn es ganz unpassend ist, möge man den Thread evtl. splitten) , allerdings möchte ich bei diesem Beitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5987.msg46449.html#msg46449) noch einmal einhaken.

zweitens hat es offensichtlich wenig Sinn, gegen geltend(gemacht)es Recht zu boykottieren, schon gar nicht im Alleingang.

Weshalb nicht?
Ich nenne dir mal ein konkretes Beispiel. Zur Einführung der eGK (Elektronische Gesundheitskarte) haben die Krankenkassen uns Versicherte dazu gedrängt, ihnen ein biometrisches Passbild auszuhändigen, damit die alte (noch gültige) Versichertenkarte gegen die eGK getauscht werden kann.
Viele Versicherte wollten und konnten sich allerdings mit der eGK nicht anfreunden. Dies hatte die unterschiedlichsten Gründe (Datenschutz, gläserner Patient, etc.). Trotz geltendem Recht (eGK Pflicht), wollten sich einige Versicherte (inklusive mir) dieser Diktatur nicht fügen und haben gegen die eGK Widerspruch eingelegt. Aus den Widersprüchen wurden (leider) nur wenige Klagen und einige Klagen wurden von den Sozialgerichten auch mittlerweile abgewiesen. Dennoch sind aber immer noch einige Klagen bei den Gerichten ansässig (inklusiver meiner  ;D) und ein kleiner Teil an Bürgern gibt nicht auf.
Und das obwohl Sozial- und Verwaltungsrecht auf Dauer zermürbend ist (die Krankenkassen verzögern absichtlich Klagen und aufgrund der Überlastung der Gerichte, kommt es dort auch noch zu Verzögerungen). Jeder einzelner Kläger ist Einzelkämpfer und in den höheren Instanzen ist Rechtsbeistand notwendig und somit gehen die Verfahren auch noch ordentlich ins Geld.

Eine abschließende Zusammenfassung. Über 65% der Versicherten besitzen mittlerweile eine eGK (die Krankenkassen sind mit dem bisherigen Rollout sehr zufrieden und forcieren weiter die Umstellung). Die Sozialgerichte haben deutlich gemacht, dass sie positiv der eGK gestimmt sind und machen keinen Hehl daraus, auch weitere Klagen abzuschmettern. Noch hat Karlsruhe nicht entschieden, aber leider ist der Weg dorthin sehr steinig und die Erfolgsaussichten sind wohl überschaubar.
Und dennoch mache ich weiter mit meiner Klage, warum nur?

Das nämlich verschiebt das Problem nur nach später und macht es damit größer, am längeren Hebel ist derjenige mit dem Recht im Rücken.
Bevor das Recht nicht geändert wird, ist guter Rat teuer..
Das lese ich aus diesem Text heraus, der den Anstalten alle Macht in die Hand gibt, ihre Forderungen durchzusetzen:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N&menu=1&sg=2#det283166

Auch die "Macht" der Landesrundfunkanstalten (LRA) ist nicht undendlich. Ja, Intendanz und Politik haben den LRA einige Befugnisse zugeschachert. Allerdings ist ein Rundfunkstaatsvertrag nicht in Stein gemeißelt und unabänderbar. Wenn die Verantwortlichen nicht von selbst begreifen, was sie hier „verbrochen” haben, dann muss ihnen dies ein deutsches Gericht klar machen. Es wäre nicht das erste Gesetz, welches einer genauen Überprüfung beim BVerfG nicht standhalten würde.

dasselbe wenn jemand Schulden macht, werden die nicht einfach so erlassen.
Dann werden sie eben den Vollstreckungsbescheid durchlassen, UND?
dann werden sie eben den GV schicken, UND?

Ja UND, wie lautet die Konsequenz?


Abschließend sei noch gesagt, ich respektiere und akzeptiere wenn Bürger aus welchen Gründen auch immer nicht den Klageweg bestreiten möchten.
Und wer sich befreien lassen kann, soll die Befreiung auch unbedingt beantragen.
Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: Rumpel Stilzchen am 29. August 2013, 03:54
danke observer,

du hast schon recht, es muss Gegenwind kommen. : Wer allerdings keine GEZ-Gebühr bezahlt,bekommt Besuch vom staatlichen Vollstrecker-Finanzamt. Die haben ja den Vollstreckungsauftrag.

Habe inzwischen den Antrag gestellt, aber es ist noch nichts entschieden, warte auf die Sache.
Inzwischen wieder nur Zahlungsaufforderungen, nichts Großes.
Habe diesen Kommentar gefunden, kann nicht beurteilen, auf welchem Stand wir heute sind und ob das was bahnbrechend neues für diesen Strang ist:
Zitat

GEZ-Gebühr zurückverlangen. Neue Rundfunkabgabe erst gar nicht zahlen. – Zu diesem Schluss kommt ausgerechnet eine EX-NDR-Mitarbeiterin,”Dr.” Anna Terschüren, die ihre Doktorarbeit über die Rechtmäßigkeit der TV-Steuer geschrieben hat.

http://youtu.be/BIdjm-8J5XI (http://youtu.be/BIdjm-8J5XI)

Es wurden und werden Zahlungsaufforderungen für den Rundfunkbeitrag versendet, jedoch keine widerspruchsfähigen Rundfunkbeitrags-bescheide. Der neue Rundfunkbeitrag wird erst dann gezahlt, wenn ein Beitragsbescheid vorliegt. Eine Anmeldebescheinigung oder eine Zahlungsaufforderung ist kein Beitragsbescheid.

Warum handeln der Beitragsservice bzw. die Landesrundfunkanstalten so? Ganz einfach: Wenn kein Beitragsbescheid erlassen wird, können die Bürger keinen Widerspruch einlegen und ohne Widerspruch gibt es keine Klagen gegen die Rundfunksteuer. Deshalb versucht der Beitragsservice, die Bürger zum Zahlen ohne Beitragsbescheid aufzufordern!

Widerspruchstext

Dem Beitragsbescheid fehlt es an der Rechtsgrundlage. Dem Gesetzgeber steht eine Kompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags seit dem 01.01.2013 nicht zu, da es sich um eine Steuer und nicht um einen Beitrag handelt.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist daher verfassungswidrig und der oben genannte Beitragsbescheid ist somit aufzuheben.

SIXT kalgt hiergegen:
http://www.tagesschau.de/wirtschaft/sixt-rundfunkbeitrag100.html

Gibt es hierzu andere Erkenntnisse ?

Denke, das hatten wir schon...


Titel: Re: Ablehnungsbescheid der Arge maßgebend für Befreiung
Beitrag von: Rumpel Stilzchen am 17. Oktober 2013, 01:15
noch jemand auf Sendung?
Wollte eigentlich weiter machen hier, da alles noch am Laufen ist.
Das Problem ist, dass der Jobcenter ewig lange braucht, um eine Entscheidung zu fällen, das dauert jetzt schon seit Mai. Immer wieder wollten sie ein weiteres Dokument haben. Ich reiche nach, aber es bewegt sich nichts,
 Habe daher von der Gebührenzentrale Bescheid bekommen, der Antrag sei abgelehnt worden.
 Widerspruch formlos, bin ich eben dabei zu schreiben...