gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Beitragskläger am 14. Juni 2013, 10:58
-
Eine fiktive Person A hat nach Widerspruch nun bereits den 2. Bescheid bekommen. Allerdings noch keinen Widerspruchsbescheid. Sie will die Sache durchziehen. Ist Ihre Pflicht als guter Staatsbürger/in ;-)
-
Hier noch ein Widerspruch, wie er beispielsweise von Person A verwendet worden sein könnte....
-
13€ Säumniszuschlag! Also wirklich, man ist sich in Köln für keine "Abzieherei" zu schade.
Danke für die Scans. Für den 2. Bescheid kannst du deinen Widerspruch gleich noch einmal versenden. :)
Auf die Widerspruchsbescheide darfst du dann noch ein Weile warten.
-
Du hast ja wenigstens schon 2. Dein 2. ist mein 1. . Ist schon eine Frechheit. Sogar beim 1. verlangen Sie einen Säumniszuschlag. Du machst nur von deinem Recht gebrauch.
Und die rechtfertigen das mit dem Landtag und Karlsruhe, als würden die immer alles richtig machen!
-
Hallo Beitragskläger,
danke für deine Beiträge. Sehr informativ!
Ist schon eine sehr arrogante Schreibweise, die der Verein hier an den Tag legt. Mir ist beim Lesen echt der Kamm geschwollen. Wir werden von denen für dumm verkauft - das ist meine persönliche Ansicht.
Ich bin und werde kein Vereinsmitglied!
-
Na aber Schreiben 03 klingt doch interessant!...
Wenn "eine Zahlung unter Vorbehalt rechtlich nicht möglich ist", dann kann Person A (begriffsstutzig wie ich sie kenne) ja beschwören, sie hätte guten Willen gezeigt und wollte zahlen, hat sich aber aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen letztlich doch lieber dagegen entschieden.
Für noch besser halte ich (weil ich jetzt grad §10(3) gar nicht vorliegen habe, folglich auch nicht nachlesen kann und ähnlich wie Person A diese Juristensprache sowieso nicht so verstehen würde) den Hinweis, sie hätte einen "Anspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund gezahlter Beiträge".
Also ich würde probieren, den Anspruch einfach mal geltend zu machen...
-
Also ich hab noch nix bekommen, werde nicht zahlen, auch nicht unter Vorbehalt.
Übrigens: Hut ab vor jedem, der dieser Abzocke die Stirn bietet - ist ja schon mutig, wenn man bedenkt, dass es z. Z. vermutl. "nur" ein paar hunderttausend sind, die sich weigern.
Viele Verweigerer, aber die Mehrheit der 43 Mio. zahlt - aus Dummheit, Feigheit oder beidem...
Die Zahl der Verweigerer wird wohlweislich geheimgehalten bzw. klein geredet.
Auch deswegen müssen wir hier weitermachen, uns noch besser vernetzen!
Ein Gegengewicht gegen den Moloch Zwangsbezahlfernsehen schaffen!
-
Hallo,
ich hätte eine kurze (evtl blöde) Frage: Muss man dem zweiten Bescheid nochmal gesondert widersprechen wenn man dem ersten schon widersprochen hat?
-
ich hätte eine kurze (evtl blöde) Frage: Muss man dem zweiten Bescheid nochmal gesondert widersprechen wenn man dem ersten schon widersprochen hat?
Ja. Es ist doch ein andere Bescheid. Vielleicht machen sie es, um das Leben derjenigen, die Klagen wollen, schwerer zu machen.
-
13€ Säumniszuschlag! Also wirklich, man ist sich in Köln für keine "Abzieherei" zu schade.
Danke für die Scans. Für den 2. Bescheid kannst du deinen Widerspruch gleich noch einmal versenden. :)
Auf die Widerspruchsbescheide darfst du dann noch ein Weile warten.
Die Abzieherei hat einen gesetzlich festgelegten Hintergrund:
http://de.wikipedia.org/wiki/S%C3%A4umniszuschlag
Seit die Abgabe nunmehr Beitrag genannt wird, müssen die den sogar nehmen. Allerdings habe ich meine Zweifel, dass sie damit letztendlich durchkommen. Würden sie von Anfang an Bescheide verschicken und geht man davon aus, dass der Abgabenpflichtige dann auch zahlt, wäre ja der Säumniszuschlag nicht notwendig. Aber hier musste man die ersten beiden Schreiben aussitzen, um quasi den Erlass des Bescheides zu erzwingen. So aber geht es nicht. Zumindest nicht nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten.
-
Danke für Deine anonymisierten Schreiben. Kannst Du mir bitte erklären, wie dieses Beitragsschreiben denn aussieht. Meine Frist endet morgen und ich habe bislang nur diesen Standardinformationsbrief "Für alle-von allen: Der neue Rundfunkbeitrag" erhalten, indem ich meine Bankverbindung, etc. angeben kann.
-
Der Sinn des Widerspruchsverfahrens ist es, sich mit der betreffenden Stelle möglichst ohne ein Gerichtsverfahren zu einigen, um so die Gerichte zu entlasten.
Wenn man aber auf einen Widerspruch erneut einen Bescheid bekommt, dann belegt das, dass die betreffende Stelle den Widerspruch nicht anerkennt.
Sollte sowas mal vorkommen, dann ist es Zeit für die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.
-
Bin sehr gespannt wie es Ausgeht die 3. PDF Datei solltest du jedoch nochmal überarbeiten bitte genau auf den unteren Text achten, da muss etwas geschwärtzt werden.
-
Eine Person C hat ebenfalls den zweiten Gebührenbescheid erhalten - der Widerspruch für den ersten ist schon längst unterwegs. Muß sie nun für jeden Zeitraum einen neuen Widerspruch einlegen, oder kann Person c erwarten, das der Widerspruch für alle Zeiträume des Nichtzahlens gilt?
Es könnte doch dann zu mehreren Mahnverfahren ...(jeweils pro Bescheid) kommen und entsprechende Mahnverfahrenskosten entsteghen?
-
Wie wäre es denn damit, zu zahlen? Oder vielleicht die Aussetzung beantragen?
-
Das Problem ist, gegen jeden Bescheid muss später auch Klage eingelegt werden.
Daher ist es eigentlich klüger, einen Bescheid abzuwarten, Widerspruch einzulegen aber parallel den Bescheid erstmal zu bezahlen.
Ebenso weitere Zahlungen, bis das Zahlverfahren ausgesetzt ist.
Alle zusätzlichen Kosten nach dem ersten Bescheid bekommt man später meist NICHT zurück, weil man gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hat.
Das habe ich zur Zeiten der PC-Gebühr bei einigen Verfahren verfolgen dürfen.
Wird beim ersten Bescheid später festgestellt, dass die Zahlung keine Rechtsgrundlage hat, kann man sich die nachfolgenden Zahlungen zurückholen.
-
Danke HaraldSimon für den Hinweis. :)
Heißt das dann, die erste Zahlung ist dann unwiederbringlich weg und erst die nachfolgenden Zahlungen im Siegesfall von Klagenden zurückgeholt werden können?
Das Problem ist, gegen jeden Bescheid muss später auch Klage eingelegt werden.
Daher ist es eigentlich klüger, einen Bescheid abzuwarten, Widerspruch einzulegen aber parallel den Bescheid erstmal zu bezahlen.
Ebenso weitere Zahlungen, bis das Zahlverfahren ausgesetzt ist.
Alle zusätzlichen Kosten nach dem ersten Bescheid bekommt man später meist NICHT zurück, weil man gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hat.
Das habe ich zur Zeiten der PC-Gebühr bei einigen Verfahren verfolgen dürfen.
Wird beim ersten Bescheid später festgestellt, dass die Zahlung keine Rechtsgrundlage hat, kann man sich die nachfolgenden Zahlungen zurückholen.
-
Ich sehe das anders als Harald Simon.
Der Schadensminderungspflicht ist man bereits mit dem Widerspruch zum ersten Bescheid nachgekommen.
Ansonsten könnte der Beitragsservice das Spiel beliebig weiterspielen. Neuer Bescheid, Widerspruch, Zahlungseingang vom letzten Bescheid, wieder neuer Bescheid, usw. usf.
-
So wie ich es verstehe, zahlt man die Zwangs-/Erpressungsgelder nach dem Widerspruch (Einschreiben mit Rückschein) weiter und wartet angemessene Frist auf die Ablehnung des Widerspruchs und klagt dann. Es ist aus meiner Sicht ratsam einen Termin für die Entscheidung über den Widerspruch zu setzten. Reagieren die feinen Damen und Herren nicht, geht man zum Gericht und lässt sich bei der Untätigkeitsklage helfen.
-
Heißt das dann, die erste Zahlung ist dann unwiederbringlich weg und erst die nachfolgenden Zahlungen im Siegesfall von Klagenden zurückgeholt werden können?
Die erste Zahlung ist ja direkt Gegenstand des Verfahrens und kommt im Siegesfall auch zurück...
-
Der Schadensminderungspflicht ist man bereits mit dem Widerspruch zum ersten Bescheid nachgekommen.
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, also treten danach fortlaufend weitere Schäden ein. Und zwar bei den Sendeanstalten wegen fehlendem Geldfluss. Es ist nunmal so, dass der RBStV geltendes Recht ist und eine Schickschuld definiert. Erst wenn ein Gericht das anders sieht, gilt es dann in DIESEM Fall nicht mehr...
-
Stimmt. Aber man kann beim Verwaltungsgericht beantragen, den Bescheid nach §80 VWGO ruhen lassen.
§ 80
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten..
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
-
Angenommen, Person D würde:
- gegen jeden Bescheid Widerspruch einlegen und jeweils auch einen Antrag auf Aussetzung stellen
- und wenn dann endlich einmal ein Widerspruchsbescheid eingehen sollte, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen,
- dann bräuchte Person D doch keinen einzigen Heller an die Anstalt zahlen?
(Hintergrund: Immerhin nicht-bestellte und nicht-genutzte Zwangsbelieferung an Person D und von ihr beabsichtigtes Austrocknen des Zwangssystems...)
-
13€ Säumniszuschlag! Also wirklich, man ist sich in Köln für keine "Abzieherei" zu schade.
Danke für die Scans. Für den 2. Bescheid kannst du deinen Widerspruch gleich noch einmal versenden. :)
Auf die Widerspruchsbescheide darfst du dann noch ein Weile warten.
Die Abzieherei hat einen gesetzlich festgelegten Hintergrund:
http://de.wikipedia.org/wiki/S%C3%A4umniszuschlag
Seit die Abgabe nunmehr Beitrag genannt wird, müssen die den sogar nehmen. Allerdings habe ich meine Zweifel, dass sie damit letztendlich durchkommen. Würden sie von Anfang an Bescheide verschicken und geht man davon aus, dass der Abgabenpflichtige dann auch zahlt, wäre ja der Säumniszuschlag nicht notwendig. Aber hier musste man die ersten beiden Schreiben aussitzen, um quasi den Erlass des Bescheides zu erzwingen. So aber geht es nicht. Zumindest nicht nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten.
Das ist aber im Ansatz schon pervers:
bei Steuern oder Beiträgen (kenne das vom Steuerbescheid oder Kindergartenbeitrag usw.) werden die sogenannten "Beiträge oder Steuern" erst "fällig", wenn der Bescheid da ist. Kommt man den Zahlungsaufforderungen des Bescheides nicht nach (mit oder ohne Rechtsweg; in der Regel hat nämlich Rechtsweg keine aufschiebende Wirkung!), so wird es (zu recht) ein Säumniszuschlag geben!
Es ist recht "pervers", dass ein Bescheid (der bei anderen Fällen die Regel ist!) erst nach verspäteter Zahlung ausgestellt wird. Zahlt man vorher ohne Bescheid, hat man kein Recht mehr auf dem "Rechtsweg" (selbst, wenn man zu viel gezahlt haben sollte; hierzu gibt es genügend Beispiele!). Zahlt man nicht, so kommt ein Bescheid, aber mit Säumniszuschlag!
Ich bin mir relativ sicher, dass niemand bisher wegen diese Zuschläge geklagt hat!
Jeder der ohnehin gegen diesen Unrecht (Rundfunkgebühren) klagt, sollte auch eine entsprechende Prüfung der Säumniszuschläge verlangen.
1) die LRAs müssen beweisen, dass sie vor dem Ausstellen des Bescheides die Person vergebens aufgefordert haben freiwillig zu zahlen. Das wird schwierig, wenn man von ihnen keine Post bekommen hat.
2) selbst, wenn sie es nachweisen (was kaum möglich ist, es sei denn, man gibt es mündlich oder schriftlich irgendwo selbst zu), hat man ein Recht auf grichtliche Prüfung des Sachverhaltes, was ohne Ausstellung eines Bescheides kaum möglich sein dürfte.
In jedem Fall (selbst wenn die Beiträge rechtens wären) sind diese Säumniszuschläge nach m. E. keinesfalls rechtens.
-
.....nach erfolgtem Widerspruch gegen den 2. Beitragsbescheid, dieses zauberhafte Schreiben vom Beitragsservice - als Antwort auf den Widerspruch des 1. Bescheids (vom Datum her).
Muß Person C dazu was sagen - obwohl die Damen und Herren offensichtlich Ihren Einspruch nicht gelesen haben - oder hat da eine Maschine geantwortet?
-
.....nach erfolgtem Widerspruch gegen den 2. Beitragsbescheid, dieses zauberhafte Schreiben vom Beitragsservice - als Antwort auf den Widerspruch des 1. Bescheids (vom Datum her).
Muß Person C dazu was sagen - obwohl die Damen und Herren offensichtlich Ihren Einspruch nicht gelesen haben - oder hat da eine Maschine geantwortet?
Wie viel Zeit ist seit dem 1.-ten Widerspruch vergangen?
Person C könnte der Anstalt, da sie ja ihrer Sache so sicher ist, anbieten den ersten Widerspruch schnell negativ zu bescheiden. Wieso die Verzögerung mit dem zweiten Bescheid? Ist man sich der Sache bei der Anstalt bewusst, vor Gericht eine Bruchlandung hinzulegen?
Halte uns auf dem Laufenden. :)
-
Der erste Widerspruch erfolgte am 23.05.2013
Hier das Schreiben:
-
Der erste Widerspruch erfolgte am 23.05.2013
Hier das Schreiben:
Zitat aus dem Schreiben des Geldabpressvereins auf den Widerspruch:
"Momentan gibt es keinerlei … wonach an der Gültigkeit des Gesetzes zu zweifeln wäre"
Ach wie süß!
Die Klagen von E. Geuer und Rossmann sind bereits verbunden worden.
Hier ist noch ein Zweifler der höchsten Ebene von ARD/ZDF:
Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR/Vorsitzender der Juristischen Kommission von ARD/ZDF, ist einer der beiden Autoren des Artikels „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009. Dort kann man folgendes lesen:
„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.”
„Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind (Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.7. 1990 - 14 S 1419/89).”