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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Schandi am 10. Juni 2013, 01:59
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Nochmal eine Frage an die Experten.
Angenommen Person A hat sowohl Widerspruch, als auch Antrag auf Aussetzung zustellen lassen.
Beim Aussetzungsantrag die Zeile "Antwort bitte innerhalb 2 Wochen nach Zustellung, sonst Antrag beim Gericht" hinzugefügt.
Nach den 2 Wochen keine Antwort.
Könnte Person A "einfach so" zum Gericht (welches genau ist da zuständig?) gehen und die Verfügung (mit Kopie Antrag, Widerspruch, Zustellungsbeleg) beantragen?
MfG
Tom
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*sry, push*
Keiner eine Idee?
Und noch eine Frage.
Könnte Person A überhaupt eine Frist setzen, oder muss A auf eine Antwort warten?
Und wäre der Antrag auf Aussetzung "wirksam", solange dieser nicht abgelehnt wird?
MfG
Tom
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Hallo, eine Antwort auf die Frage dieses Threads würde auch mich interessieren. Leider wüsste ich zur Zeit auch keine konkrete Antwort und hoffe, jemand kann hier helfen. Momentan findet sich vielleicht hier (inkl. Kontext) http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5311.msg46319.html#msg46319 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5311.msg46319.html#msg46319) am ehesten etwas hierzu. Zuständiges Gericht wäre offenbar das in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Verwaltungsgericht.
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Meines Wissens ist die Frist von zwei Wochen zu kurz für eine Behörde. Person A würde also vor Gericht abgewiesen werden, weil die Frist nicht angemessen war. Eine angemesse Frist für eine Behörde sind glaube ich drei Monate, sonst müsste Sachbearbeiter B seinen Mittagsschlaf ja von vier Stunden auf drei Stunden verkürzen ;)
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...Eine angemesse Frist für eine Behörde sind glaube ich drei Monate...
Die Frist wäre ja nur für den Austellungsantrag.
Dass ein Widerspruch länger bräuchte, ok.
Aber da ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, wären doch 3 Monate für den Antrag zuviel.
Oder würde der Antrag, solange nicht abgeleht, auch diese aufschiebende Wirkung haben?
Sonst könnte die Behörde den Antrag ja 3 Monate liegen lassen und in der Zwischenzeit den Gerichtsvollzieher schicken :o
MfG
Tom
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Sooo...
Nach knapp 7 Wochen hat Person A einen Brief von ARD im Kasten. Was da wohl drinne steht?
"Zahlung der Rundfunkbeiträge"???
Also keine Antwort auf Widerspruch, oder Antrag auf Aussetzung.
Darf A nun (endlich ::)) damit zum VerwaltungsGericht und eine Verfügung beantragen?
Schließlich ist wieder Säumniszuschlag dazu gekommen, ohne dass A eine Ablehnung des Antrags auf Aussetzung erhalten hat.
MfG
Tom
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Hallo Schandi !
Wenn ich Harald Simon's (bei den links zu finden) Klageweg richtig verstanden habe, mußt du entweder auf den Widerspruchsbescheid warten oder eine Untätigkeitsklage einreichen. (Steht auch schon irgendwo anders im Forum, weiß nur nicht mehr wo)
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Sooo...
Nach knapp 7 Wochen hat Person A einen Brief von ARD im Kasten. Was da wohl drinne steht?
"Zahlung der Rundfunkbeiträge"???
Also keine Antwort auf Widerspruch, oder Antrag auf Aussetzung.
Darf A nun (endlich ::)) damit zum VerwaltungsGericht und eine Verfügung beantragen?
Schließlich ist wieder Säumniszuschlag dazu gekommen, ohne dass A eine Ablehnung des Antrags auf Aussetzung erhalten hat.
MfG
Tom
Scheinbar haben die Abpresser bis 3 Monate Zeit die Sache zu verzögern. Merkwürdig ist die Tatsache, dass sie es schaffen, die Zahlungsaufforderungen weiterhin munter zu schicken und keine Zeit finden den Widerspruch zu bescheiden. Es könnte ja einer klagen.
§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
[Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html]
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:o
Das geht mal komplett gegen meine Logik.
3 Monate für den Widerspruch ok, aber für den Antrag auf Aussetzung auch?
Schließlich ist der Antrag doch "weil" die Bearbeitung des Widerspruchs dauert und dass bis zur Entscheidung über den Widerspruch die Rechnungen ausgesetzt werden?
So ist der Antrag doch völlig Sinnfrei, wenn die den einfach ignorieren können und weiter Zuschläge verlangen.
MfG
Tom
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Die Zuschläge für das Hinauszögern bringen häufig bares Geld für die Abpresser. So mancher sieht hier schon die Nähe zum Betrug - aber wo kein Kläger, da kein Richter.
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Hallo,
es geht doch gerade um eintweiligen Rechtsschutz, es wäre ja sinnfrein eine aufschiebende Wirkung nicht herbeiführen zu können wenn über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht bis zu "Fälligkeit" der geforderten Abgabe entschieden werden würde.
VG
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...es wäre ja sinnfrein eine aufschiebende Wirkung nicht herbeiführen zu können wenn über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht bis zu "Fälligkeit" der geforderten Abgabe entschieden werden würde...
Verstehe ich auch nicht?
Für mich klingt das so:
1. Du kannst widersprechen.
2. Musst aber trotzdem zahlen, da keine auschiebende Wirkung.
3. Du kannst aber aufschiebende Wirkung "beantragen".
4. Wenn "wir" nicht darauf antworten, dann gibt es auch keine Wirkung. (Wieder zu 2.)
WTF :o
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Update.
Person A hat nach 4 Monaten doch noch eine Antwort erhalten.
Sogar eine nicht vom PC generierte mit Unterschrift. :o
Moment! Das ist gar keine Ablehnung des Widerspruchs, sondern nur ein Bettelbrief.
Sehr geehrter Herr A
vielen Dank für ihre 2 Schreiben.... welche an die LRA weitergeleitet worden sind.
Dann 2,5 Seiten.
"das ist gerecht", "wir sind toll", "du musst jetzt xxx€ zahlen"
Und zum Schluß.
Sollten Sie trotz der Erläuterungen an ihrem Widerspruch festhalten, bitten wir sie,
dies dem Mitteld. RF bis zm XXX mitzuteilen. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.
Wenn das so weiter geht erwarte ich den Gerichtstermin nicht vor 2020. ::)
1. Du kannst widersprechen.
2. Musst aber trotzdem zahlen, da keine auschiebende Wirkung.
3. Du kannst aber aufschiebende Wirkung "beantragen".
4. Wenn "wir" nicht darauf antworten, dann gibt es auch keine Wirkung.
5. Wenn wir dann doch mal antworten, dann darfst du uns noch einmal anflehen, dir eine richtige Antwort zu schicken. (Wieder zu 2.)
Mal sehen wie lang die Liste noch wird. ;D
MfG
Tom