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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: despina07 am 09. Juni 2013, 15:27

Titel: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: despina07 am 09. Juni 2013, 15:27
Nehmen wir mal an eine Person A hat die Ankündigung der Zwangsvollstreckung bekommen.
Hintergrund wäre folgender: Laut Aussage des Beitragsservice soll sich die Forderung so zusammensetzen: Rückständige Forderung bis 09.2012 sind 40,75 €. 10.2012-12.2012 sind 22,28 € (+Mahngebühren 5€) + Mahngebühren 2,56 €.
Bei dem Betrag von 65,59 € handelt es sich eigentlich um Säumniszuschläge welche sich eben angehäuft haben weil die Person A die Gebühren nicht pünktlich bezahlt hat. Also mit den Gebühren wurden immer erst die Säumniszuschläge verbucht (so denkt Person A). Dadurch hat Person A dann immer eine Mahnung erhalten, obwohl Person A eigentlich bezahlt hat (Person A hat die Säumniszuschläge ignoriert).
Person A weiß natürlich, dass sie die Säumniszuschläge bezahlen muss. Person A fragt sich aber trotzdem: Kann man einfach vollstrecken? Müsste nicht auch hier erst ein Bescheid kommen? 

Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: abgezockter1984 am 09. Juni 2013, 17:00
Ohne Bescheid kann man nicht einfach gleich eine Zwangsvollstreckung machen. Du hast ja bei der GEZ nichts bestellt. Außerdem solltest du erst einmal einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen haben, den du natürlich widersprichst. Irgendwas stimmt da nicht. Hast du denn einige Briefe weggeschmissen?
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: despina07 am 10. Juni 2013, 19:18
Ohne Bescheid kann man nicht einfach gleich eine Zwangsvollstreckung machen. Du hast ja bei der GEZ nichts bestellt. Außerdem solltest du erst einmal einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen haben, den du natürlich widersprichst. Irgendwas stimmt da nicht. Hast du denn einige Briefe weggeschmissen?
Ich habe nur zwei Mahnungen erhalten und jetzt die Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Wenn man sich mit dem ganzen rechtlichen nicht auskennt ist es sehr schwer das richtige zu tun u. auch dementsprechend zu antworten so wie es hier einige Spezialisten machen. Ich habe im Internet gelesen die GEZockt brauchen keinen Bescheid. Sie können gleich durch die zuständige Behörde vor Ort vollstrecken. Und was ist dann? Manche schreiben hier sie würden schon Jahre nichts bezahlen u. nichts passiert. Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Nicht alle leben unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Ich kann doch nicht meinen Job kündigen nur um den Kampf gegen die GEZockt aufzunehmen. Ich glaube es würden viel mehr Bürger mitmachen, aber allein die rechtliche Unkenntnis schreckt sie davor ab. Was ist wenn die auch wegen der neuen Gebühren gar keinen Bescheid schicken, sondern auch gleich eine Vollstreckung? Dann steht der gute Mann von der Verbandsgemeinde vor meiner Tür und ich weiß nicht was ich machen soll.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 10. Juni 2013, 19:26
Ich habe nur zwei Mahnungen erhalten und jetzt die Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Wenn man sich mit dem ganzen rechtlichen nicht auskennt ist es sehr schwer das richtige zu tun u. auch dementsprechend zu antworten so wie es hier einige Spezialisten machen. Ich habe im Internet gelesen die GEZockt brauchen keinen Bescheid. Sie können gleich durch die zuständige Behörde vor Ort vollstrecken. Und was ist dann? Manche schreiben hier sie würden schon Jahre nichts bezahlen u. nichts passiert. Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Nicht alle leben unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Ich kann doch nicht meinen Job kündigen nur um den Kampf gegen die GEZockt aufzunehmen. Ich glaube es würden viel mehr Bürger mitmachen, aber allein die rechtliche Unkenntnis schreckt sie davor ab. Was ist wenn die auch wegen der neuen Gebühren gar keinen Bescheid schicken, sondern auch gleich eine Vollstreckung? Dann steht der gute Mann von der Verbandsgemeinde vor meiner Tür und ich weiß nicht was ich machen soll.

Man braucht kein Spezialist zu sein, um zu wissen, dass die Behörde schon mit dem Bescheid vollstrecken kann. Das sollte jeder wissen. Was manche hier sagen, habe ich übrigens ständig kritisiert: es ist die Strategie der Asozialen, die alles ignorieren.

Kein Bescheid und Ankündigung der Vollstreckung?! Wie wäre es, anzurufen und fragen? Ich bin auch an die Antwort interessiert.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: themob am 10. Juni 2013, 20:09
Man braucht kein Spezialist zu sein, um zu wissen, dass die Behörde schon mit dem Bescheid vollstrecken kann. Das sollte jeder wissen. Was manche hier sagen, habe ich übrigens ständig kritisiert: es ist die Strategie der Asozialen, die alles ignorieren.

Fragwürdige Einstellung, ein ignorieren von Post als eine Strategie der Asozialen zu betrachten.

Trotzdem möchte ich doch bitten nicht hier pauschal eine Gruppe zu beleidigen. Regeln bitte beachten.

Wer weiss wie einen Ängste gefangen halten können oder ähnliches würde dies so nicht schreiben. Setzt voraus man versucht sich auch mal in andere hinein zu versetzen.

Dies gilt auch für die hypothetische Fallerläuterung.

Rechtsberatung sowohl als Frage wie auch als Antwort ist in dem Forum nicht erlaubt. Bitte auch hier die Regeln beachten.

Person A sollte sich mal erkundigen wie es mit den Satzungen der entsprechenden LRA aussieht.

Im Internet gibt es z.b. die Satzungen auf fast jeder HP der Senderanstalten.

Stellvertretend hier die öffentlich zur Verfügung stehende Satzung des RBB

http://www.rbb-online.de/unternehmen/organisation/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.pdf

Zitat
Dort steht in §13 Verrechnung
Zahlungen werden vorbehaltlich der Regelung in § 17 Abs. 4 jeweils mit der
ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche der Rundfunkanstalt
1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3,
3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2,
4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet
und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner/die Beitragsschuldnerin eine andere Bestimmung trifft.

Person A ist vielleicht irrtümlich der Meinung das es sich um Säumniszuschläge handelt. Alles was Person A bezahlt hat, wurde wie oben beschrieben verrechnet.

Aber die entscheidende Frage bleibt offen: Hat Person A jemals einen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten?

Einer Vollstreckung bedarf im Vorfeld der Erlass eines Verwaltungsaktes = Gebühren-/Beitragsbescheid

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung

Ohne Veraltungsakt keine Vollstreckung, es würde ganz einfach die Basis fehlen.

Alle diese Informationen findet jeder bei entsprechender Eingabe der richtigen Begriffe bei Google.

Vielleicht kann der Verfasser mal Person A fragen ob es möglich ist, dieses Schreiben "Ankündigung Zwangsvollstreckung" anonymisiert hier hoch zu laden. Vielleicht auch inkl. dem Schreiben was der "Ankündigung zur Zwangsvollstreckung" vorausgegangen ist.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 10. Juni 2013, 20:25
Fragwürdige Einstellung, ein ignorieren von Post als eine Strategie der Asozialen zu betrachten.

Trotzdem möchte ich doch bitten nicht hier pauschal eine Gruppe zu beleidigen. Regeln bitte beachten.

Wer weiss wie einen Ängste gefangen halten können oder ähnliches würde dies so nicht schreiben. Setzt voraus man versucht sich auch mal in andere hinein zu versetzen.

Ignorieren könnte in der Tat viele Ursachen haben, Angst darunter. Es gab aber Teilnehmer, die hartnäckig empfahlen, alle Schreiben vorsätzlich zu ignorieren, weil es ja nichts zu holen sei. Was soll man darüber meinen? Es sind Menschen, mit denen man nicht verhandeln kann, für die die Gesetze aufhören zu gelten, wenn sie nicht greifbar sind. Wo stellen sich Menschen, die diese Einstellung haben? Nicht außerhalb der Gesellschaft?
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: despina07 am 10. Juni 2013, 20:54
das Schreiben der Ankündigung hat Person angehängt. Danke
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: abgezockter1984 am 10. Juni 2013, 20:56
Es sind Menschen, mit denen man nicht verhandeln kann, für die die Gesetze aufhören zu gelten, wenn sie nicht greifbar sind. Wo stellen sich Menschen, die diese Einstellung haben? Nicht außerhalb der Gesellschaft?

Nicht alle "Gesetze", die derzeit existieren sind auch vertretbar oder muss man akzeptieren. Nicht alles, was "legal" ist, ist auch richtig. Würde man alles machen, was das "Gesetz" vorschreibt und angenommen wir hätten noch 1933... jeder würde sich an Gesetz, Recht und Ordnung halten... na dann Gute Nacht! Ein Hoch auf die Leute, die den Mut hatten, Juden zu beherbergen und zu beschützen.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 10. Juni 2013, 21:14
das Schreiben der Ankündigung hat Person angehängt. Danke

Meiner Meinung nach ist das Schreiben eine Unmöglichkeit. Säumniszuschläge und Mahngebühren sind doch Entscheidungen von Behörden, für die man die Möglichkeit haben sollte, sich zu wehren, zum Beispiel auch wegen der Höhe. Mich würde wundern, wenn sie tatsächlich vollstrecken können, ohne einen Bescheid auszustellen. Und der Ton des Schreibens finde ich auch miserabel. Man sollte eigentlich einen Anwalt fragen.

Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: themob am 10. Juni 2013, 21:31
das Schreiben der Ankündigung hat Person angehängt. Danke

Sorry das hatte ich vergessen / übersehen. Was kam denn davor? In welchen Abständen? Vielleicht hat ja Person A noch diese Schreiben.

Das hier hochgeladene Dokument sagt mir, dass eine Firma x (Firma y sollte die Gläubigerin sein) eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" mitteilt.

Soweit mir bekannt müsste aber auch die Firma y deutlich als Absender zu erkennen sein, die die Gläubigerin ist.

Sogar eine "Einzugsermächtigung" darf man geben, wenn Person A dies wünscht innerhalb von 5 Tagen.

Tip an dieser Stelle für Person A: Diese Unterlagen sehr gut aufheben und chronologische Auflistung machen. Alle Papiere nach Datum sortieren.

Wir alle kennen eine bekannte Tageszeitung. Die haben eine Aktion: Tageszeitung hilft.....

Dieser Text der im Brief aufgeführt ist, wäre eine Veröffentlichung in einigen Medien wert um die Vorgehensweise der Firmen x und y an den Tag zu legen.

Wenn Person A sich 100% sicher ist, zu diesen geforderten Summen noch nie einen Bescheid = Verwaltungakt bekommen zu haben.

Noch eine andere Stelle kann helfen. Person A kann sich mal unverbindlich mit der Vollstreckungsstelle seines/ihres Wohnortes in Verbindung setzen, vielleicht sogar vorbeigehen wenn möglich, mit all den Unterlagen. Könnte mir die Antwort der Vollstreckungsstelle schon vorstellen  ;)

Und nebenbei könnte Person A vielleicht noch hören von denen, welche Erfahrungen die mit Firma y und x machen/haben.

Vollstreckungsbeamte beissen nicht und können mitunter auch ganz nett sein. Wäre eine echte Option für Person A
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: observer am 10. Juni 2013, 22:30
Und der Ton des Schreibens finde ich auch miserabel.

Ist doch alt bekannt. Ab einem gewissen Stadium in der Vollstreckung wird der Ton aggressiver.
Ob nun Beitragsservice oder GEZ, es bleibt der selbe "Saftladen"!
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Hailender am 10. Juni 2013, 22:35
Es sind Menschen, mit denen man nicht verhandeln kann, für die die Gesetze aufhören zu gelten, wenn sie nicht greifbar sind. Wo stellen sich Menschen, die diese Einstellung haben? Nicht außerhalb der Gesellschaft?

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: jetzt_reicht_es am 11. Juni 2013, 10:40
Ich habe nur zwei Mahnungen erhalten und jetzt die Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Wenn man sich mit dem ganzen rechtlichen nicht auskennt ist es sehr schwer das richtige zu tun u. auch dementsprechend zu antworten so wie es hier einige Spezialisten machen. Ich habe im Internet gelesen die GEZockt brauchen keinen Bescheid. Sie können gleich durch die zuständige Behörde vor Ort vollstrecken. Und was ist dann? Manche schreiben hier sie würden schon Jahre nichts bezahlen u. nichts passiert. Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Nicht alle leben unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Ich kann doch nicht meinen Job kündigen nur um den Kampf gegen die GEZockt aufzunehmen. Ich glaube es würden viel mehr Bürger mitmachen, aber allein die rechtliche Unkenntnis schreckt sie davor ab. Was ist wenn die auch wegen der neuen Gebühren gar keinen Bescheid schicken, sondern auch gleich eine Vollstreckung? Dann steht der gute Mann von der Verbandsgemeinde vor meiner Tür und ich weiß nicht was ich machen soll.

Man braucht kein Spezialist zu sein, um zu wissen, dass die Behörde schon mit dem Bescheid vollstrecken kann. Das sollte jeder wissen. Was manche hier sagen, habe ich übrigens ständig kritisiert: es ist die Strategie der Asozialen, die alles ignorieren.

Kein Bescheid und Ankündigung der Vollstreckung?! Wie wäre es, anzurufen und fragen? Ich bin auch an die Antwort interessiert.

Die GEZ schickt Bescheide per Post (ohne Einschreiben)!
Es kann gut sein, dass man keinen Bescheid bekommen hat und die GEZ trotzdem vollstrecken kann.

Hier wird es ein wenig knifflich und da sollte man sich gut auskennen was zu tun ist, weil eine falsche Aktion kann in desaster enden...
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: NieMehrGEZ am 11. Juni 2013, 17:49
Also, ich habe noch nie einen Beitragsbescheid bekommen, ist ja schon Standard beim Beitragsservice.

Desweitern hat ein Vollstreckungsbeamter der Verbandsgemeinde nicht mehr Befugnisse wie ein Handelsvertreter, nämlich gar keine. Du mußt diesen guten Mann oder diese gute Frau nicht rein lassen. Dies weiß ich ganz sicher, da wir auch schon Probleme mit dem Vollstreckungsbeamten unserer Verbandsgemeinde hatten, der meinte, er kann mal so einfach rein ins Haus und er hätte alle Rechte dazu,.... Woraufhin mein Mann ihn eines Besseren belehrte  ;D Auch bei Rücksprache mit unserem zuständigen Amtsgericht ( der Herr Vollstreckungsbeamte drohte uns, mit einem Hausdurchsuchungsbefehl wieder zu kommen, wenn wir ihn nicht sofort reinlassen und er etwas pfänden kann bei uns ) kam raus, dass dieser besagte Herr keinerlei Hausdurchsuchungsbefehl / -beschluss bekommt, da er kein vom Amtsgericht bestellter Gerichtsvollzieher ist. Und wenn er wieder kommt und den Fuss in das Hoftor stellt ( wie beim ersten Besuch auch passiert ), sollen wir die Polizei rufen. Ebenso mußt du ihm keinerlei Auskunft über dein Einkommen geben. Wenn du die EV ( Eidesstattliche Versicherung, seit 01.01.13 heisst sie jetzt "Vermögensauskunft" )hast, dann kann er da gerne Einsicht drauf nehmen. Verweise ihn darauf. Er darf dir auch nicht die Vermögensauskunft abnehmen, geschweigedenn von dir verlangen, dass du irgendwas unterschreibst.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Taucherle am 11. Juni 2013, 19:17
Von wem genau kommt dieser Nasenbär denn überhaupt?
Wird der von Privaten Unternehmen geschickt oder kommt er ggf auch mal vom zuständigen Amtsgericht?

Wäre gut,wenn die,die bereits damit zu tun hatten,sich mal melden könnten,damit man ne Meldung hat,von welchem Unternehmen der Herr/die Frau nun direkt kommt.

Der Grund ist nämlich der,dass es Hausfrauen gibt,die bereits beim Wort "Gerichtsvollzieher" in die vollendete Panik verfallen und da jeden Hans und Franz in die Hütte lassen würden.
Dem würde man nämlich hier gut vorbeugen können,wenn es sich um private GVs handeln würde.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: jetzt_reicht_es am 13. Juni 2013, 18:13
Wer sich schlau lesen möchte kann hier mal rein schauen:

http://www.amazon.de/Schach-dem-Gerichtsvollzieher-Hannah-Kern/dp/B002J5JQC2

Es ist unglaublich wozu sich der deutsche Michel überreden lässt, weil er seine Rechte nicht kennt.

Hand aufs Herz: Wer weiß schon, dass er aum einem GV Hausverbot erteilen kann.

Wichtig ist, dass man sich VORHER mit diesen Themen befasst, um im Falle des Falles auch die Ruhe zu bewahren...
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: power-dodge am 13. Juni 2013, 20:42
Sammel uns doch mal bitte alle wichtigen Infos und Fakten zusammen.

Danke
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
Beitrag von: jetzt_reicht_es am 14. Juni 2013, 16:31
Gern:

Rechte und Pflichten gegenüber dem Gerichtsvollzieher
1. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Gerichtsvollzieher überhaupt kommt?

Voraussetzung dafür, dass der Gerichtsvollzieher klingelt, ist zunächst, dass einer der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen dich erwirkt hat und dieser
Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung bei dir beauftragt hat. Unter einem Titel versteht man u.a. ein Urteil vom Gericht oder einen Vollstreckungsbescheid, sofern hiergegen keine Rechtsmittel (Berufung, Einspruch usw.) mehr eingelegt werden können. Auch ein vor Gericht geschlossener Vergleich, eine notarielle Urkunde oder ein Bescheid können ein Titel sein. Allein hier ist meistens Schluss, wenn man im Falle eines Bescheides sagt, dass der Bescheid dir nicht ordentlich zugegangen worden ist! Dann muss der ordenliche Zugang des Bescheides vom Gläubiger nachgewiesen werden. Wenn sie wieder einfache Post schicken, geht das Spielchen wieder von vorn los.
Laut Gesetz dürfen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie z.B. die Pfändung von Gegenständen in der Wohnung, erst dann beginnen, wenn  das Urteil oder der sonstige Titel bereits vorab zugestellt worden sind oder aber wenigstens zeitgleich mit Beginn der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Der Gerichtsvollzieher muss sein Kommen nicht zuvor bei dir anmelden. Also wenn er den Bescheid vorlegt und der Bescheid nicht vorher zugegangen sein sollte, dann muss man dies sofort angeben, wenn gegen den Bescheid noch Rechtsmittel möglich gewesen wären! Dies ist in der Regel bei GEZ-Bescheiden der Fall!

2. Muss man den Gerichtsvollzieher hereinlassen, wenn er bei klingelt?
Man ist nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher die Tür zu öffnen und ihn in Ihre Wohnung zu lassen, selbst wenn er es
mehrfach  probiert.
Das verstehen leider viele nicht! Aber das ist wahr!

Allerdings sollte man berücksichtigen, dass der Gerichtsvollzieher nach zwei erfolglosen Versuchen, in deiner
Wohnung zu gelangen, grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich bei Gericht eine richterliche Durchsuchungsanordnung für
die Wohnung zu besorgen. Sobald der Gerichtsvollzieher diese besitzt, kann er die Wohnungstür öffnen lassen (z.B. mit Hilfe eines Schlüsseldienstes), wobei die dabei entstehenden Kosten von dir zu bezahlen wäre, wenn du überhaupt zahlen kannst (hast du allerdings ein Untermietvertrag und / oder bist dort nur gemeldet aber wohnst nicht dort, so hat er auch diese Kosten zu bezahlen; dem eigentlichen Wohnungsbesitzer gegenüber ist er zahlungspflichtig!). Insbesondere unter dem Aspekt, unnötige Kosten zu vermeiden, sollte man genau abwägen, ob es nicht doch günstiger wäre, den
Gerichtsvollzieher freiwillig in die Wohnung zu lassen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Gerichtsvollzieher allerdings bei einer Verweigerung des Zugangs auch ohne Durchsuchungsanordnung die Wohnung betreten, nämlich dann, wenn er eindeutige Anhaltspunkte hat, dass ohne sofortiges Handeln pfändbare Gegenstände weggeschafft werden. Allerdings, wenn er dann nichts pfändbares findet und vielleicht auch noch Sachen von Mitbewohner beschädigt oder verschmutzt (z.B. Teppische), dann kann man den GV verklagen! Der Gerichtsvollzieher kann zudem die Begleitung durch Polizeibeamte anfordern, wenn er beim Schuldner auf Widerstand gegen die erlaubte Durchsuchung stößt.

3. Wozu ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, wenn man ihn in die Wohnung hereingelassen hat oder wenn er eine
richterliche Durchsuchungsanordnung vorlegt?

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung zu durchsuchen, wobei unter Wohnung auch Arbeits- und Geschäftsräume sowie z.B. Hof, Garten, Garage und Keller zu verstehen sind. Wenn man mit jemandem zusammenlebt (Ehegatte/Lebensgefährte) oder sich die Wohnung mit Dritten
teilt (Wohngemeinschaft), so ist der Partner bzw. sind die Mitbewohner verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden.
Ausgenommen von der Durchsuchung sind lediglich die Räume der Wohnung, die ausschließlich von dem Partner oder
Dritten bewohnt werden.

Wenn man also einen GV Termin hat und mit anderen Menschen in einer Wohnung wohnt, dann sollte man den Menschen alle ausgeliehenen Gegenstände zurückgeben, die ggf. gepfändet werden können!!!

Unpfändbar sind selbstverständlich auch  Haustiere. Darüber hinaus ist all das unpfändbar, was man zur Ausübung der Berufstätigkeit (z.B. im konkreten Einzelfall der Computer) erforderlich ist. Sofern man ein Auto besitzt, um damit zum Arbeitsplatz zu fahren, kann der Gerichtsvollzieher es grundsätzlich nur pfänden, wenn man den Arbeitsplatz ohne unverhältnismäßigen Zeitaufwand auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Sofern es sich bei dem für die Fahrt zum Arbeitsplatz dringend benötigten Auto jedoch um ein teures Modell handelt, kann dieses im Rahmen der sog. Austauschpfändung in ein billigeres Modell ausgewechselt werden.

Schmuck (Ausnahme: Ehering), Videokamera und Videorecorder oder Stereoanlage sind dagegen grundsätzlich pfändbar. Der Gerichtsvollzieher wird jedoch
normalerweise nur diejenigen Sachen pfänden, bei denen er davon ausgehen kann, dass er im Falle einer Versteigerung dafür auch noch etwas bekommt. Besitzt man also lediglich eine alte Hifi-Anlage, die nicht mehr viel Geld wert ist, kann man diese sicherlich behalten.

5. Was geschieht mit den Gegenständen in der Wohnung, die dir gar nicht gehören?

Wenn man mit einem Partner zusammen wohnt oder in einer Wohngemeinschaft lebt, sollte man dem Gerichtsvollzieher unbedingt sofort mitteilen, welche Gegenstände dem Partner bzw. Ihren Mitbewohnern gehören. Deren Eigentum wird er im Normalfall dann auch berücksichtigen, wenn die Erklärung nicht offensichtlich falsch oder unglaubwürdig ist.

Besonderheiten gelten allerdings bei Verheirateten. In diesem Fall kann der Gerichtsvollzieher aufgrund der gesetzlichen Vorschriften erst einmal fast alles in Ihrem gemeinsamen Haushalt, was nicht ohnehin unpfändbar ist, pfänden. Davon ausgenommen sind die Gegenstände, die erkennbar nicht dir selbst gehören, sondern persönliche Sachen des Ehepartners sind ( z.B. Uhr des Ehepartners ). Sofern der Gerichtsvollzieher dann doch Sachen gepfändet hat, die dem Ehepartner ganz persönlich oder unbeteiligten Dritten gehören, müssen sich diese sofort dagegen wehren.
Zunächst sollte der Eigentümer (d.h. Ehepartner oder Dritter) den Gläubiger anschreiben und diesen auffordern, die gepfändete Sache innerhalb der Frist von z.B. einer Woche wieder freizugeben. Um zu beweisen, dass die Sache wirklich nur dem Ehepartner persönlich oder dem Dritten gehört, sollten dem Brief dementsprechend vorhandene Nachweise beigefügt werden. Als Eigentumsnachweis bietet sich u.a. der Kaufbeleg der gepfändeten Sache oder eine Eidesstattliche Versicherung an, entweder vom Eigentümer selbst oder im Falle einer geschenkten Sache z.B. von demjenigen, der die Sache geschenkt hat. Wenn der Gläubiger darauf nicht reagiert, muss der Eigentümer den gerichtlichen Weg einschlagen (sog. Drittwiderspruchsklage). Allerdings ist auch hierbei wiederum schnelles Handeln nötig, um die mögliche Versteigerung der Sache zu verhindern. Achtung: Gegenstände (z.B. Videorecorder), die dir noch nicht gehören, weil sie auf Raten gekauft wurden, können grundsätzlich auch vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Man sollte den Gerichtsvollzieher jedoch auf den Umstand, dass noch Ratenzahlungen ausstehen, hinweisen. Der Gläubiger muss in dem Fall zunächst die restlichen Zahlungen an den Verkäufer der Sache leisten, bevor er sie im Rahmen einer Versteigerung verwerten lassen kann.

6. Darf der Gerichtsvollzieher die bei dir gepfändeten
Sachen sofort mitnehmen?

Laut Gesetz hat der Gerichtsvollzieher „gepfändetes Geld und sonstige Kostbarkeiten„ (z.B. Schmuck, Briefmarkensammlungen und dergleichen) sofort mitzunehmen. Andere gepfändete Sachen sind dagegen grundsätzlich zunächst in der Wohnung zu lassen, es sei denn, dass dadurch „die Befriedigung des Gläubigers„ gefährdet wird. Dieser Fall ist z.B. dann gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher befürchtet, dass du die gepfändete Sache noch beiseite schaffen wirst, um so die Verwertung der Sache durch eine Versteigerung zu verhindern. An den gepfändeten Sachen, die der Gerichtsvollzieher in der Wohnung zurücklässt, bringt er ein Pfandsiegel (besser bekannt als „Kuckuck„ ) als Zeichen der Pfändung an. Ob man diese Sachen weiter benutzen darf, ist nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Ausgeschlossen ist eine Weiterbenutzung z.B. dann, wenn die Benutzung des Gegenstandes nicht ohne Beseitigung des Pfandsiegels erfolgen kann oder aber im Falle der Weiterbenutzung die Sache stark abgenützt werden würde. Im letzteren Fall wird der Gerichtsvollzieher den Gegenstand jedoch in der Regel ohnehin sofort mitnehmen. Die Versteigerung der gepfändeten Sache(n) darf übrigens grundsätzlich nicht vor Ablauf einer Woche seit Pfändung durchgeführt werden. Diese Frist soll u.a. dir die Gelegenheit geben, die fällige Zahlung doch noch zu
erbringen.

7. Welche Konsequenzen hat es, wenn das Pfandsiegel („Kuckuck“) auf einem der Gegenstände angebracht ist?
Durch das Anbringen des Pfandsiegels („Kuckuck“) wird die Sache vom Gerichtsvollzieher für den Gläubiger gepfändet. Nach der Pfändung darf man nicht mehr über die Sache „verfügen“, d.h. man darf die Sache z.B. weder verkaufen, noch verschenken noch sonst wie beiseite schaffen. Ebenso wenig darf man das Pfandsiegel von der Sache entfernen. Sollte man diese gesetzlichen Pflichten nicht beachten, muss man allerdings mit strafrechtlichen Folgen rechnen.
Allerdings kann man aber nichts dafür, wenn ein Einbrecher in die Wohnung kommt und mehrere Gegenstände mitnimmt. Dies sollte man unverzüglich der Polizei anzeigen und das Protokoll ggf. dem Gerichtsvollzieher vorlegen, sonst kann man Ärger bekommen.


8. Welche Auskünfte muss man dem Gerichtsvollzieher anlässlich der Durchsuchung der Wohnung geben?
Man ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger nur den Auftrag hat, die Wohnung nach Geld zu durchsuchen bzw. Gegenstände zu pfänden, umfassend Auskunft zu erteilen, wenn er z.B. nach deiner Bankverbindung fragt oder wissen möchte, wo du arbeitest. Derartige Informationen muss sich der Gläubiger gegebenenfalls auf andere Weise beschaffen, um weitere Vollstreckungen (z.B. Lohnpfändung) durchführen zu können. Eine umfassende Auskunftspflicht besteht allerdings im Ausnahmefall, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher neben dem Pfändungsauftrag auch noch einen Auftrag zur sofortigen Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung erteilt hat. Im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung bist du zu wahrheitsgemäßen umfassenden Angaben über deine Vermögensgegenstände, deine Lohnansprüche usw. verpflichtet. In einem solchen Fall kann man jedoch die umfassenden Auskünfte zunächst ablehnen, indem man der sofortigen Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher widersprecht. Dann setzt der Gerichtsvollzieher einen späteren Termin und den Ort (z.B. sein Geschäftszimmer) zur Abgabe der Eidesstattlichen
Versicherung fest.
Zu diesem Termin muss man geladen werden. Die Ladung muss dir förmlich zugestellt werden. Dies kann im vorliegenden Fall sogleich durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.

9. Welche Konsequenzen drohen dir, wenn du zu dem anberaumten Termin nicht erscheinst oder dich weigerst, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben?

Sofern man zu dem festgesetzten Termin nicht erscheint und das Fernbleiben nicht mit wichtigen Gründen glaubhaft entschuldigt (z.B. Erkrankung, Unfall oder ähnliches), kann der Gläubiger einen Haftbefehl beim Amtsgericht beantragen, um so die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung  zu erzwingen. Wird der Haftbefehl erlassen, kann der Gerichtsvollzieher in diesem Fall den Schuldner aufsuchen und verhaften. Der Haftbefehl muss nicht vorab zugestellt werden, auch muss sich der Gerichtsvollzieher wiederum nicht anmelden. Die Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher unterbleibt, wenn man zum Zeitpunkt der Verhaftung die Schuld begleichen kann. Kann man die geforderten Zahlungen nach wie vor nicht leisten, wird der Haftbefehl vollzogen. Die Entlassung aus der Haft erfolgt, sobald  die Eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist (diese Haft kann man sich wirklich ersparen!). Kann man dagegen den anberaumten Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrnehmen und hat man dies dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt, wird der Termin verlegt. Sofern man zu dem festgesetzten Termin zwar erscheint, sich jedoch weigert, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, muss man dafür Gründe nennen. Bei grundloser Weigerung, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben oder das Vermögensverzeichnis vollständig auszufüllen, kann der Gläubiger ebenfalls einen Haftbefehl  beantragen mit den damit verbundenen Folgen (s.o.). Man ist berechtigt, die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zu verweigern, z.B. wenn Verfahrensfehler (nicht ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Schuldtitels usw.) vorliegen oder wenn man die Eidesstattliche Versicherung in den letzten drei Jahren bereits abgegeben hat. Vor der Abgabe sollte man sich bei der zuständigen Schuldnerberatungsstelle oder von der Rechtsantragsstelle
des Amtsgerichtes beraten lassen.

10. Welche Bedeutung hat das Pfändungsprotokoll, das der Gerichtsvollzieher anfertigt?
Bei jeder Vollstreckungshandlung hat der Gerichtsvollzieher ein sog. Pfändungsprotokoll anzufertigen, in dem er die wesentlichen Vorgänge festhält, z.B. Einwände  bezüglich der Pfändung einzelner Gegenstände, etwa weil sie dem Ehepartner gehören. Im Pfändungsprotokoll wird der Ablauf der konkreten Vollstreckungsmaßnahme dokumentiert. Es dient somit der Beweissicherung. Nach den gesetzlichen Vorschriften soll das Protokoll auch von dir, nachdem es dir vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden ist, unterschrieben werden. Diese Unterschrift kann, muss jedoch nicht geleistet werden! Man ist nicht dazu verpflichtet, das Protokoll zu unterzeichnen. DieWeigerung, die Unterschrift zu leisten, wird dann im Protokoll aufgenommen.

11. Was versteht man unter einer „Taschenpfändung„?

Der Gerichtsvollzieher kann dich auf der Straße anhalten und den Inhalt des Portemonnaies überprüfen, ohne dass er dazu deine Einwilligung oder gar eine richterliche Durchsuchungsanordnung benötigt. Dies wird nur in seltenen Fällen vorkommen, z.B. wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass man größere Mengen Bargeld mit sich führt. Selbstverständlich müssen aber auch für diese Vollstreckungsmaßnahme die allgemeinen Voraussetzungen wie vollstreckbarer Titel und Auftrag zur Zwangsvollstreckung auf Gläubigerseite gegeben sein (siehe Punkt 1.).

12. Was ist zu tun, wenn man den Eindruck hat, dass die
Pfändung nicht ordnungsgemäß verlaufen ist?
Wenn man den Eindruck hat, dass der Gerichtsvollzieher z.B. zuviel gepfändet hat oder sonst irgendwelche Fehler bei der Pfändungsmaßnahme vorliegen könnten, muss man sich umgehend wehren, da hier fast überall strenge Fristen gelten. Hier sollte man sich Unterstützung holen. Ansprechpartner kann die für Sie zuständige Schuldnerberatungsstelle sein, die Informationen zum weiteren Vorgehen geben kann, oder aber die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes.