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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Wolfman am 01. Juni 2013, 00:00
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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)
Gliederung
§ 241a Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
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Gilt aber das bei z. B. dem ÖRR? – Hier regelt alles der Rundfunkstaatsvertrag.
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Haben die das Argument nicht schon mit Berufung auf den Staatsvertrag und dem Argument "öffentliche Abgaben" zerlegt?
Andererseits machen die das sowieso bei jedem Vorwurf des Gesetzesbruches
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Gilt aber das bei z. B. dem ÖRR? – Hier regelt alles der Rundfunkstaatsvertrag.
Grundsätzlich muß man zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht unterscheiden.
BGB --> Privatrecht
Rundfunkstaatsvertrag --> Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht regelt Eingriffe in die Grundrechte der Bürger. Die Frage ist, ob Eingriffe in die Grundrechte der Bürger grundgesetzkonform sind.
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Die Frage ist, ob Eingriffe in die Grundrechte der Bürger grundgesetzkonform sind.
Wer kann die Frage beantworten?
LG
Bärbel
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Wenn ein Gesetz einen Eingriff ins Grundgesetz begeht, gilt das vom Grundgesetz geforderte Zitiergebot mit Erwähnung des Artikels.
Fehlt dieses Zitiergebot, ist das Gesetz als ganzes automatisch verfassungswidrig.
Mehr dazu gibts hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Zitiergebot (http://de.wikipedia.org/wiki/Zitiergebot)
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Wenn ein Gesetz einen Eingriff ins Grundgesetz begeht, gilt das vom Grundgesetz geforderte Zitiergebot mit Erwähnung des Artikels.
Fehlt dieses Zitiergebot, ist das Gesetz als ganzes automatisch verfassungswidrig.
Mehr dazu gibts hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Zitiergebot (http://de.wikipedia.org/wiki/Zitiergebot)
Na, wenn das so ist! Wo steht im Rundfunkstaatsvertrag, daß Artikel 2
" (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Grundgesetz
eingeschränkt wird?
Auch in Artikel 2
"(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden." Grundgesetz
darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Wo steht diese beabsichtigte Grundrechtseinschränkung im Rundfunkstaatsvertrag?
In Artikel 13
"(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(...)
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden." Grundgesetz wird die Wohnung für unverletzlich erklärt. Dies ist ein gegen den Staat gerichtetes Abwehrrecht. Die angeblich "staatsfernen" ÖRR bedienen sich als juristische Personen via ihrer behaupteten "Rundfunkfreiheit" (mit welcher Vektorrichtung und -stärke?) jedoch des Staates, der für sie in dieses staatlich geschützte individuelle Abwehrrecht natürlicher Personen eindringen soll. Wo steht diese beabsichtigte Grundrechtseinschränkung im Rundfunkstaatsvertrag?