gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Rochus am 24. Januar 2013, 13:42

Titel: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: Rochus am 24. Januar 2013, 13:42
Kohlepfennig
http://de.wikipedia.org/wiki/Kohlepfennig

dazu dann:

Paul Kirchhof
http://de.wikipedia.org/wiki/Paul_Kirchhof

und hier insbesondere:

Zitat
Rechtsprechung [Bearbeiten]Aus der Rechtsprechung sind folgende Entscheidungen hervorzuheben, an denen Kirchhof mitwirkte (Fundstellen sind im BVerfGE-Format angegeben):

...

Zinsbesteuerung (E 84, 239) – Eine Besteuerung der Kapitalerträge, die ausschließlich auf der Steuererklärung (Deklaration) beruht, ohne kontrolliert werden zu können (Verifikation), leidet an einem strukturellen Vollzugsdefizit und verstößt deshalb gegen den Gleichheitssatz.
...
...

 Verfassungswidrigkeit des „Kohlepfennigs“ (E 91, 186)


Edit "Bürger":
Siehe nunmehr auch
Beiträge, Gegenüberstellung zu Feuerwehrabgabe, Insolvenzbeiträge u.a.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19976.0.html
und dort die Übersicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19976.msg129310.html#msg129310
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 24. Januar 2013, 16:12
Tolle Entdeckung, Rochus!!!!

Weder Analogien noch Logik helfen viel bei diesen Leuten. Sie können etwas und auch das Gegenteil rechtfertigen, und die anderen müssen ja sagen. Willkürstaat, nicht Rechtsstaat.
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: Icke Berlin am 25. Januar 2013, 03:03
Hallo,
bin auch auf Herrn Kirchhof als mitverantwortlichen Macher der Zwangsgebühr gestoßen.
Interview FAZ vom 19.1.13 :
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/paul-kirchhof-im-gespraech-der-rundfunkbeitrag-ist-wie-eine-kurtaxe-12030778.html

Sorry, falls schon gepostet.
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: Daniel61 am 14. November 2013, 21:01
Hallo zusammen.

Bitte schaut Euch einmal diesen Wiki-Artikel an:  http://de.wikipedia.org/wiki/Kohlepfennig

Ich sehe darin Parallelen zwischen dem damals aufoktroyierten Kohlepfenning und dem heute aufgezwungenen Rundfunkbeitrag.  Denkt Ihr, dass man diese Umstände vergleichen bzw. die Ähnlichkeiten irgendwie im kommenden Verfahren verwenden kann?

Einen rebellischen Gruß in die Runde!

Daniel61
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: seppl am 14. November 2013, 21:36
Der Wikipedia Artikel ist meiner Meinung nach etwas dürftig geraten. Deutlicher wird Deine gute Idee glaube ich hier:

http://www.udo-leuschner.de/energie-chronik/941201.htm (http://www.udo-leuschner.de/energie-chronik/941201.htm)
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: Roggi am 14. November 2013, 22:43
Ganz deutlich sind da Analogien zu erkennen. Ersetze "Kohlepfennig" durch "Rundfunkbeitrag", "Stromverbraucher" durch "Rundfunkteilnehmer", "Stromversorgung" durch "Rundfunk" usw. Bis das Bundesverfassungsgericht darüber entscheidet, werden die örR sich alles Geld von uns greifen, was immer nur geht. Ohne Rücksicht, skrupellos und am Rande der Legalität. Denn noch ist dieses Gesetz nunmal vorhanden. Die denken dass sie im Recht sind, wir denken dass wir im Recht sind. Deshalb wird es ein zäher Kampf. Die Fakten sprechen für uns, leider haben wir es mit einem mächtigen Gegner zu tun, der mit seinem von uns ergaunerten Geld alles kaufen kann... ( z.B. Politiker, Anwälte, Richter, Gutachter, Meinungsmacher usw. Es ist nicht erkennbar, dass er das nicht tut.)
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: 503 am 14. November 2013, 23:10
Weil nahezu jeder zur Abgabe verpflichtet ist, ist eine Abgrenzung zur Allgemeinheit nicht möglich. Der Kreis der Beitragsschuldner lässt sich nicht deutlich von der Allgemeinheit abgrenzen.
Die Sicherstellung einer angemessenen Finanzausstattung und die „Bestands- und Entwicklungsgarantie“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist ein Interesse der Allgemeinheit, das nicht durch ein "Beitrag" finanziert werden darf. Die Finanzaufgabe müsse von der Allgemeinheit, d.h. aus Steuererträgen finanziert werden.
Liegt der Zweck der Abgabe in der Sicherung der Grundversorgung, steht der einzelne Abgabenpflichtige dieser Leistung nicht näher als die Allgemeinheit.
Laut Widerspruchsbescheide dient der Rundfunkbeitrag ausschließlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Widerspruchsbescheide der Rundfunkanstalten im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html

Es gibt 2 Möglichkeiten:
1. Verschlüsselung der Sender (Abo)
2. Finanzierung aus Steuermitteln

Der Kohlepfennig war eine Sonderabgabe und der Rundfunkbeitrag ist was anderes.
Aber Parallelen sind vorhanden.

Zitat
Denkt Ihr, dass man diese Umstände vergleichen bzw. die Ähnlichkeiten irgendwie im kommenden Verfahren verwenden kann?

EU-Kommission pfeift auf alle Beschwerden http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2005/e003-05.pdf

Hier ein Beispiel:
Zitat
(129) Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass sich die Finanzierung von
Exklusivrechten nicht mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag rechtfertigen lässt. Der
öffentlich-rechtliche Auftrag, ein ausgewogenes und vielfältiges Programm
anzubieten, erfordere keine Ausschließlichkeit. Nach Auffassung des
Beschwerdeführers widerspricht der Erwerb von Exklusivrechten ferner dem
Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da die Zuschauerbedürfnisse auch
ohne Exklusivrechte befriedigt werden könnten. Zwar würde es ohne
Exklusivrechte zwangsläufig zu Zuschauerverlusten kommen, doch würde
dadurch die Lage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nennenswert
beeinträchtigt, da sie nicht in gleichem Maße auf kommerzielle Einkünfte
angewiesen seien
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: xrw am 15. November 2013, 05:05
Ganz deutlich sind da Analogien zu erkennen. Ersetze "Kohlepfennig" durch "Rundfunkbeitrag", "Stromverbraucher" durch "Rundfunkteilnehmer", "Stromversorgung" durch "Rundfunk" usw.

Wenn "Rundfunkteilnehmer" richtig wär, wär es ja noch nachvollziehbar. Tatsächlich muss es aber "Wohnungsinhaber" heißen. Ich bin Wohnungsinhaber, hab als solcher aber gerade kein Interesse an öffentlichrechtlicher Manipulation.

Der Kohlepfennig war eine Sonderabgabe und der Rundfunkbeitrag ist was anderes.

Meines Erachtens ist der Rundfunkbeitrag eine Sonderabgabe. Ich halt das auch für die erfolgsversprechendere Argumentation als das mit der Steuer, was man schon mit der Zweckbindung erschlagen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen schon viele Sonderabgaben gekippt und wird wahrscheinlich noch etliche weitere kippen (als Nächstes die Filmförderung und dann wohl den Weinfonds).
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: six2seven am 15. November 2013, 13:55
Zitat xrw:

…….Tatsächlich muss es aber "Wohnungsinhaber" heißen (….  statt Rundfunkteilnehmer )
…….Meines Erachtens ist der Rundfunkbeitrag eine Sonderabgabe


Hallo,
..sehr gute Folgerung, habe auch in schon 
in dieser Richtung eruiert und werde meine Argumentation
für die Klage auch dahingehend ausbauen.

Zitat wirtschaftslexikon24.com:
In der Rechtswissenschaft wird dagegen entweder eine Negativ-Abgrenzung vorgenommen, nach der es sich immer dann um. eine Sonderabgabe handelt, wenn die Kriterien für Steuern, Gebühren und Beiträge nicht erfüllt sind,
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: 503 am 16. November 2013, 00:40
Zitat
Meines Erachtens ist der Rundfunkbeitrag eine Sonderabgabe.

Laut Wikipedia muss das Merkmal, dass eine abgrenzbare gesellschaftliche und homogene Gruppe belastet wird, vorhanden sein.

"Die mit der Abgabe belastete Gruppe muss dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler." http://de.wikipedia.org/wiki/Sonderabgabe_(Deutschland)

Liegt der Zweck der Abgabe in der Sicherung der Grundversorgung, steht der einzelne Abgabenpflichtige dieser Leistung nicht näher als die Allgemeinheit.
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Und funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient zur Sicherung der Grundversorgung.

ÖRR ist auch unkontrollierbar, überflüssig, demokratiefeindlich und ineffizient, aber das ist eine andere Geschichte.

Zitat
Wie es in einer Verlautbarung des Verfassungsgerichts heißt, ist eine Sonderabgabe "nur unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässig und darf nur eine Gruppe belasten, die der zu finanzierenden Aufgabe besonders nahesteht". Andernfalls müsse die Finanzaufgabe "von der Allgemeinheit, d.h. aus Steuererträgen finanziert werden". Wörtlich heißt es: "Der 'Kohlepfennig' belastet die inländischen Stromverbraucher, die lediglich ein gemeinsames Interesse an einer Stromversorgung kennzeichnet, das heute so allgemein ist wie das Interesse am täglichen Brot. Der Kreis der Stromverbraucher ist nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf. Diese Verbraucher trifft keine besondere Veranwortlichkeit für die Finanzierung der Kohleverstromung. Die Sicherstellung der Strom- oder Energieversorgung ist ein Interesse der Allgemeinheit, das nicht durch eine Sonderabgabe finanziert werden darf." (AZ 2 BvR 633/86)
http://www.udo-leuschner.de/energie-chronik/941201.htm

Es ist fraglich ob der Staat die Kosten übernimmt. Man könnte auch eine Hybridlösung bestehend aus Verschlüsselung der Sender(Abo) und die Unterstützung des Staates realisieren.
Ich bin gegen eine extra Rundfunksteuer. Ich lehne und boykottiere ÖRR aus Gewissensgründen ab.
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: 503 am 01. Januar 2014, 13:29
Es fehlt ein gemeinsames Interesse der Sicherung der Grundversorgung. Ich denke deswegen kann es auch keine Steuer geben.
Und diese "Grundversorgung" kann auch als "Überangebot" gewertet werden.
Und es handelt sich um keine Vorzugslast. Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird.  Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird(§2 des Landesgebührengesetzes)

Hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die reformierte Rundfunkabgabe vollkommen unabhängig vom Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit oder Rundfunknutzungsbereitwilligkeit zu entrichten ist, so hat er den Vorzugslastcharakter der Rundfunkabgabe offen aufgegeben.
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: Roggi am 01. Januar 2014, 15:08
Es fehlt ein gemeinsames Interesse der Sicherung der Grundversorgung. Ich denke deswegen kann es auch keine Steuer geben.
Und diese "Grundversorgung" kann auch als "Überangebot" gewertet werden.
Und es handelt sich um keine Vorzugslast. Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird.  Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird(§2 des Landesgebührengesetzes)

Hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die reformierte Rundfunkabgabe vollkommen unabhängig vom Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit oder Rundfunknutzungsbereitwilligkeit zu entrichten ist, so hat er den Vorzugslastcharakter der Rundfunkabgabe offen aufgegeben.
Ich gehe davon aus, dass bei "Interesse des Einzelnen"  nicht das "Interesse" so sehr von Belang ist, sondern " des Einzelnen" die wichtige Aussage ist. Es ist nicht im Interesse "des Einzelnen", sondern im Interesse "der Allgemeinheit". Deshalb als Allgemeinlast eine Steuer für die Allgemeinheit, aber nicht einen Beitrag für den Einzelnen. Da wir durch Grundgesetz zum gemeinsamen Interesse am Grundauftrag verpflichtet wurden, der Einzelne aber durchaus andere Interessen haben kann, ist der Beitrag als solcher Grundgesetzwidrig und muss als Steuer erhoben werden.
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: Viktor7 am 01. Januar 2014, 16:07
Wenn die Finanzierung der nicht lebensnotwendigen 90 öffentlich-rechtlichen Programme, mit der Verbreitung von gefilterten Bruchteilen des Weltgeschehens, als Steuer umgesetzt werden würde, könnte es dann leicht passieren, dass Gutverdienende (auch Intendanten und Politiker) ein paar wenige Tausend Euro im Jahr blechen müssten. Das gibt sicherlich sehr schnell eine gesunde Verschlankungskur auf ein paar Programme.
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: 503 am 01. Januar 2014, 17:02
Es ist nicht im Interesse "des Einzelnen", sondern im Interesse "der Allgemeinheit". Deshalb als Allgemeinlast eine Steuer für die Allgemeinheit, aber nicht einen Beitrag für den Einzelnen. Da wir durch Grundgesetz zum gemeinsamen Interesse am Grundauftrag verpflichtet wurden, der Einzelne aber durchaus andere Interessen haben kann, ist der Beitrag als solcher Grundgesetzwidrig und muss als Steuer erhoben werden.

Wenn die Finanzierung aus Steuermitteln erfolgt, gibt es ein Verstoß gegen Art. 3 GG.
22.000 beziehen Sonderrente (keiner weiß wann die alle aussterben)
Mehr Geld für Superrentner, weniger für die TV-Produktionen.
Es fließen bis zu 8 % des Beitragsvolumens in das System der Sonderrenten. (Mal 19. KEF-Bericht abwarten; Die Europäische Zentralbank (EZB) hat den Leitzins im Euroraum auf 0,25% gesenkt)

Thema "Fernsehgottesdienst".
Art. 3 GG Abs. 3
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Ich bin der Meinung, dass ÖRR lehne diese Art der Finanzierung ab, weil die die Transparenz einer öffentlichen politischen Budgetdebatte scheuen und nicht weil die Politik direkt Einfluss auf die Inhalte nehmen kann.

Zitat
Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung,
da der öffentlich-rechtliche Rundfunk der gesamten Gesellschaft nutzt.
Aus welchem Urteil oder Vertrag kommt diese Aussage? Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag?
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: Kunibert am 01. Januar 2014, 17:45
Zitat
Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung,
da der öffentlich-rechtliche Rundfunk der gesamten Gesellschaft nutzt.
Aus welchem Urteil oder Vertrag kommt diese Aussage? Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag?

Ja. Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge auf S. 6 Abs.2.
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: Shran am 31. August 2016, 18:48
Der Querverweis zum ähnlichen und ausgebauten Thema.

Beiträge, Gegenüberstellung zu Feuerwehrabgabe, Insolvenzbeiträge u.a.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19976.0.html
und dort die Übersicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19976.msg129310.html#msg129310
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: noGez99 am 09. November 2017, 09:44
Warum wurde das Thema Kohlepfennig nicht weiter verfolgt?
Die Parallelen zum Rundfunkbeitrag sind doch sehr spannend.
Titel: Re: Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
Beitrag von: brverweigerer am 01. Dezember 2017, 23:10
Kohlepfennig
http://de.wikipedia.org/wiki/Kohlepfennig

Ich habe mir das Urteil eben mal durchgelesen...

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1994
- 2 BvR 633/86 - Rn. (1-96),
http://www.bverfg.de/e/rs19941011_2bvr063386.html

Fundstelle(n)
BVerfGE 91, 186 - 207
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html#

...und muss sagen, ich bin begeistert!

Leitsatz:
Zitat
Die Ausgleichsabgabe nach § 8 Drittes Verstromungsgesetz (sog. Kohlepfennig) ist nicht als Sonderabgabe zu rechtfertigen, weil sie eine Allgemeinheit von Stromverbrauchern belastet, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgabe trifft, den Steinkohleneinsatz bei der Stromerzeugung zu sichern.

Begründung:
Zitat
Die Mittel des Sondervermögens werden durch eine Ausgleichsabgabe aufgebracht. Schuldner der Abgabe sind die Energieversorgungsunternehmen (EVU) [...] Das Gesetz sieht vor, daß die Abgabebelastung durch die EVU auf die Endverbraucher abgewälzt werden kann.

Die Höhe der Abgabe wird durch den Bundesminister der Wirtschaft aufgrund einer Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs jeweils für ein Jahr im voraus festgelegt.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Kohlepfennig sei keine Sonderabgabe, sondern eine Steuer, die alle Stromverbraucher zur Finanzierung des Jahrhundertvertrages heranziehe. Da damit praktisch jeder Inländer den Kohlepfennig zahlen müsse, werde nicht eine von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbare Sondergruppe belastet. Das erzielte Aufkommen werde zur Sicherung der Energieversorgung sowie zur Gewährleistung eines bestimmten Steinkohlenabsatzes, damit nicht zum Nutzen irgendeiner Gruppe, sondern zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet.
Die Bundesregierung sieht in der Ausgleichsabgabe eine Sonderabgabe, die nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zulässig sei.

Die Bayerische Staatsregierung weist zunächst darauf hin, daß der Mittelbedarf des Ausgleichsfonds "explosionsartig gestiegen sei" und die Belastungen des bayerischen Stromverbrauchers einen nie erwarteten Umfang angenommen hätten. Der Kohlepfennig begegne erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Abgabe verfolge einen Finanzierungszweck und sei daher nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zur Zulässigkeit von Ausgleichs-Finanzierungsabgaben zu prüfen. Diesen Maßstäben werde der Kohlepfennig nicht gerecht.
Die Abgabe belaste nicht eine homogene abgrenzbare Gruppe. Materiell betroffen seien jedoch die mit der Ausgleichsabgabe faktisch in Anspruch genommenen Stromverbraucher. Diese bildeten keine von der Allgemeinheit abgrenzbare gesellschaftliche Gruppe.

Eine Finanzierung durch eine Sonderabgabe sei zudem nur dann gerechtfertigt, wenn die belastete Gruppe der finanzierten Aufgabe eindeutig näher stehe als die Allgemeinheit der Steuerzahler oder andere Gruppen der Gesellschaft.

Die Ausgleichsabgabe nach § 8 Drittes Verstromungsgesetz belastet eine Allgemeinheit von Stromverbrauchern, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgabe trifft, den Steinkohleeinsatz bei der Stromerzeugung zu sichern. Die Abgabe ist deshalb nicht als Sonderabgabe zu rechtfertigen.

Die mit der Abgabe belasteten Stromverbraucher bilden eine den Trägern von Verbrauchsteuern ähnliche Allgemeinheit von Betroffenen, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Kohleverstromung trifft.
Die Ausgleichsabgabe belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die private ebenso wie die öffentliche Hand. Gemeinsam ist den Abgabeträgern nur der Stromverbrauch. Die bloße Nachfrage nach dem gleichen Wirtschaftsgut aber formt die Verbraucher nicht zu einer Gruppe, die eine Finanzierungsverantwortlichkeit für eine bestimmte Aufgabe träfe. Die Nachfrage mag Anknüpfungspunkt für eine Verbrauchsteuer sein, taugt aber nicht als Grundlage für eine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit, die den Nachfrager für eine bestimmte struktur-, arbeitsmarkt- und energiepolitische Sicherung in Pflicht nimmt.

Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf. Die mit einer Sonderabgabe eingeforderte Finanzverantwortung findet keine homogene Gruppe vor, deren gemeinsame Interessenlage eine besondere Sachnähe zur Kohleverstromung begründete. Die Art der Stromproduktion ist für die Stromverbraucher unerheblich; ihr paralleles Interesse zielt eher auf die Sicherheit der jeweils individuellen Versorgung als Reflex der allgemeinen Versorgungssicherheit. Die Sicherstellung der Strom- oder Energieversorgung aber ist ein Interesse der Allgemeinheit, das deshalb als Gemeinlast - durch Steuer - finanziert werden muß.

Das Anliegen, den deutschen Steinkohlenbergbau zu erhalten und eine auch durch Verstromung deutscher Kohle erreichte Energieversorgung zu sichern, betrifft einmal die Kohleregionen und die dort tätigen Unternehmen und Arbeitnehmer, sodann die Allgemeinheit all derer, die im Inland Strom verbrauchen. Das Interesse an einer Stromversorgung ist heute so allgemein wie das Interesse am täglichen Brot. Die Befriedigung eines solchen Interesses ist eine Gemeinwohlaufgabe des Parlaments, das Finanzierungsinstrument die Gemeinlast der Steuern.

Jetzt müssen nur noch die Wörter „Kohleverstromung“ durch „Staatsfernsehen“, „Kohlepfennig“ durch „GEZ“ und „Stromverbraucher“ durch „Wohnungsinhaber“ ersetzt werden, und das BVerfG kann sich schon mal entspannt auf die Betriebsweihnachtsfeier einstimmen. 8)