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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: aleistercrowley am 02. Januar 2013, 21:08
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Hi Leute,
ab wann gilt eigentlich ein Brief als zugestellt?
Mein Plan ist alle Briefe mit" Empfänger Unbekannt verzogen" zurückgehen zu lassen...
Was werden die mir dann schicken? Einschreiben mit Rückschein? Kann der Postbote den Einwurf bestätigen?
Die GEZ kann man ja auch nur per Einschreiben kontaktieren, sonst heiß est ja der Brief wäre nicht angekommen...
Ich vergelte also nur gleiches mit gleichem :D
Gruß
aleistercrowley
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ohweia..
zustellung durch Niederlegung gibt es, dann gibt es die öffentliche Zustellung (Bekanntmachung im Gerichts- oder Stadtverwaltungsgebäude), dann kann der Postbote in der Tat fragen "wohnt der da" (und irgendeiner kennt dich bestimmt), zur Not fragt er.
Wenn ein Einschreiben mit Rückschein kommt und Verwandtschaft von Dir unterschreibt, ist die Zustellung vollzogen.
lg!
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Bei Einschreiben gibt es mehrere Möglichkeiten, vom normalen Einwurfeinschreiben (wird einfach in den Kasten geworfen) und den Einschreiben,den man mittels Unterschrift quittieren muß,ich glaube sogar,bei einer sorte muß man sich sogar ausweisen,bin mir aber nicht sicher.
Normalen Postverkehr kannst du sozusagen "zurückgehen" lassen.....Vermerk drauf "Empfänger unbekannt" oder "unbekannt verzogen", fertig aus,in den nächsten gelben Kasten gesteckt gut ist.
Bei Einschreiben,die man quittieren muß, dürfte das so ne Sache sein....selbstverständlich kann man diese auch zurückgehen lassen,jedoch muß der Postler mitspielen und das auch so auf dem Umschlag vermerken.
Da die Post (zumindest bei mir) kurz vor mittag kommt,kann ich persönlich also solche Dinge nicht annehmen, es ist also gut,wenn man den Partner,der tagsüber zuhause ist,entsprechend impft, dass der keine Einschreiben mit Absender GEZ annehmen darf, allerdings denke ich,dass Einschreibe-Post meist von Gerichten versandt wird und seltener durch die GEZ.
Also ist der Inhalt schon ein wenig "brisanter" einzustufen.
Es gibt auch Post,die man als Empfänger nur bekommt,wenn man sich ausweist, glaube das heißt Post-Ident-Verfahren.
Einschreiben mit Rückschein, jo,das ist die Variante,wo der Empfänger ne Karte bekommt mit der Unterschrift desjenigen,der es angenommen hat, ggf sogar Adresse. Aber auch dies kann man abweisen mit der Begründung,dass der Typ hier nicht (mehr) wohnt.
Also besonderes Augenmerk auf evtl erhaltene Post legen
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Ein Schriftstück gilt als zugestellt, wenn es in den sog. Machtbereich des Empfängers gelangt.
Das ist schon der Briefkasten, ganz egal, wer es später dort herausnimmt.
Das andere ist die Zustellung mit Nachweis. Ein Schreiben der Landesmedienanstalt würde
wahrscheinlich mit Postzustellurkunde zugestellt werden. Wird der Empfänger nicht angetroffen,
wird so ein Schriftstück nicht mehr zur Abholung auf dem Postamt hinterlegt. Es wird ebenfalls in
den Briefkasten geworfen und der Postbote vermerkt die fristwahrende Zustellung auf der Urkunde.
Man selbst kann ein Einschreiben mit Rückschein schicken. Aber auch hier wird nur die Zustellung
bzw. der Erhalt bestätigt. Ich kenne inzwischen 3 Fälle, da hat die GEZ zwar behauptet, einen
einsprechenden Umschlag erhalten zu haben. Darin befand sich aber nicht das Schreiben (in dem
Fall eine Abmeldung), von dem es der Absender behauptete. Zum Glück gab es Zeugen, die
bestätigen konnten, was da verschickt wurde. Dem mußte sich die GEZ dann fügen.
Besser und günstiger ist es in solchen Fällen, das Schreiben voram per Fax zu schicken, den
qualifizierten Faxübertragungsbericht, der die korrekte Übertragung dokumentiert aufzuheben,
und das Schreiben dann per einfachem Brief nochmals zu versenden. Da kann man sich dann
kaum noch rausreden, von dem Inhalt nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt zu haben.
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Ich setze noch einen drauf:
1. per Einschreiben
2. per Fax
3. per Email
"Dreifach" hält besser :-)
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Ich setze noch einen drauf:
1. per Einschreiben
2. per Fax
3. per Email
"Dreifach" hält besser :-)
Und bekanntlich heißt es ja: Alle guten Dinge sind 3. Naja, was daran gut ist, weiß ich nicht... ;)
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Ja klar.
Wenn man das Geld nicht der Landesmedienanstalt in den Rachen schmeißen will,
dann halt den Zustellern.
Einschreiben ist unnötig und Email rechtlich nicht anwendbar. Außerdem ging es hier um Briefe!
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Ja klar.
Wenn man das Geld nicht der Landesmedienanstalt in den Rachen schmeißen will,
dann halt den Zustellern.
Einschreiben ist unnötig und Email rechtlich nicht anwendbar. Außerdem ging es hier um Briefe!
Wollte dich nicht verärgern.
Warum ist eine e-Mail nicht anwendbar?
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Wollte dich nicht verärgern.
Warum ist eine e-Mail nicht anwendbar?
Du hast mich nicht verärgert.
Email ist deshalb nur nachrichtlich anwendbar, weil der Absender nicht eindeutig bestimmbar ist.
Man kann nie nachvollziehen, ob eine Email auch von demjenigen kommt, der vorgibt, der Absender
zu sein. Emails mit willkürlichen Absendern kann praktisch jeder versenden.
Wenn man per Mail kommunizieren will, dann müssen beide Seiten die Regelungen des Signaturgesetzes
einhalten, und dafür sind meistens nicht einmal Ämter und Behörden technisch in der Lage.
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Z.B. in einer Police steht drin, dass man innerhalb einer Frist kündigen oder widerrufen kann und dies dann auch per e-Mail und, und, und erledigen kann.
Ist dann so eine Kündigung bzw. Widerruf per Mail nicht rechtskräftig?
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Z.B. in einer Police steht drin, dass man innerhalb einer Frist kündigen oder widerrufen kann und dies dann auch per e-Mail und, und, und erledigen kann.
Ist dann so eine Kündigung bzw. Widerruf per Mail nicht rechtskräftig?
Wenn Du es vor Gericht beweisen müßtest, ganz sicher nicht.
Du mußt es aber auch von der Seite sehen: Wenn beide Seiten damit einverstanden sind,
dann geht das schon in Ordnung.
Bei der GEZ ist auch eine Emailadresse angegeben. Glaubst Du, die hätten eine Abmeldung
darüber anerkannt? Vor Gericht hättest Du damit auch keine Chance.
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Bei der GEZ ist auch eine Emailadresse angegeben. Glaubst Du, die hätten eine Abmeldung
darüber anerkannt? Vor Gericht hättest Du damit auch keine Chance.
Aber widersprüchlich ist, wenn man sich darüber bei denen anmeldet... ;)
Das wird sofort anerkannt, selbst wenn dein geliebter Nachbar dich anmeldet.....
Das ist und bleibt, in meinen Augen, ein durchtriebenes Freudenhaus der Superlative mit Mafiamachenschaften...
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Aber widersprüchlich ist, wenn man sich darüber bei denen anmeldet... ;)
Das ist nicht widersprüchlich. Wenn Du behauptest, da hat Dich jemand anderes angemeldet,
müßte die Landesmedienanstalt das Gegenteil beweisen. Und die Anmeldeemail kann in dem
Fall nicht als Beweis herangezogen werden, wenn Du behauptest, sie sei nicht von Dir.
Das wird sofort anerkannt, selbst wenn dein geliebter Nachbar dich anmeldet.....
Auch das hat noch nie funktioniert. Meistens haben die Betroffenen dagegen nie etwas unternommen. Deshalb ist dieser
Eindruck überhaupt erst entstanden. Spätestens wenn dieser Nachbar vom Gericht geladen wird, weil er als Zeuge
vernommen werden soll, knickt der meistens ein und der Beweis ist nichtig.
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Das wird ja nun in der Zukunft nicht mehr passieren, da ja jeder gefunden wird und zahlen muss und keiner streiten braucht. Das ist so ein krummes Ding und stinkt zum Himmel.
Dann dürfte es in Deutschland auch weniger Vermisste geben. Hurra.
Übrigens: Ich suche eine alte Schulfreundin von mir, ob die mir dabei helfen?
Schließlich ist ja Datenschutz für die auch nichts Wert... ::)
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Das wird ja nun in der Zukunft nicht mehr passieren, da ja jeder gefunden wird und zahlen muss und keiner streiten braucht.
Naja, melden kannst Du Dich aber auch weiterhin per Mail bei denen. Und die würden es sogar akzeptieren ;)
Übrigens: Ich suche eine alte Schulfreundin von mir, ob die mir dabei helfen?
Schließlich ist ja Datenschutz für die auch nichts Wert... ::)
Da solltest Du es mal mit sozialen Netzwerken probieren.
Oder halt beim AZDBS anrufen und Dich als die Schulfreundin ausgeben. Wenn Du es
geschickt anstellst und sie auch gemeldet ist, könnte das sogar klappen.
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Da solltest Du es mal mit sozialen Netzwerken probieren
Ja, das habe ich gemacht, als ich noch bei FB war.
Keine Chance. Sie war nirgends zu finden... :-[
Naja, wer weiß...
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Hi,
Ich hatte mal die Bahncard, und hab die problemlos per e-mail kündigen können.
das wurde ohne probleme anerkannt.
Wenn man per fax irgend etwas kündigt bitte den Absendevermerk (kann man einstellen, dass das Fax den nach Sendung ausspuckt) aufheben. Ist quasi der einlieferungsbeleg.
Lg!
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@Morag
Hast Du überhaupt gelesen, was in diesem Thread geschrieben wurde?
Du hast das gerade alles wiederholt!
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warum so biestig, beitragsverweigerer7?
Was ist daran so schlimm, wenn man wichtiges nochmal herausstreicht?
Du selbst sagtest, eine mail würde nie anerkannt, und ich wollte aufzeigen, dass das sehr wohl gehen kann.
lg!
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Was ist daran so schlimm, wenn man wichtiges nochmal herausstreicht?
Es bläht Threads unnötig auf. Das ist nervig!
Du selbst sagtest, eine mail würde nie anerkannt, und ich wollte aufzeigen, dass das sehr wohl gehen kann.
Das ist Quatsch! Ich sagte doch, Du hast es nicht gelesen, und wenn doch, hast Du`s nicht kapiert! So wie Du es verstanden hast, habe ich es nicht geschrieben!
Ich werde es aber jetzt nicht nochmal erklären. und dazu auch nichts weiter schreiben. Ausgänglich ging es um Briefe und nicht um Emails!
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Das ist meine Schuld, dass es zum Schluss hier nur noch um Mails ging.
Bitte dies zu entschuldigen und bitte nicht darüber streiten.
Das ist es nun wahrlich nicht Wert.
Wir haben doch ganz andere Probleme mit nur einem Ziel... ;)
Also lasst uns miteinander und nicht gegeneinander arbeiten..
In diesem Sinne... Weitermachen
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Sunshine, ne ist schon ok.
Ich hab meine Konsequenzen gezogen.
ich lass mich nicht so angehen.
lg!
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Wie die kleinen Kinder ???
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Ein Schriftstück gilt als zugestellt, wenn es in den sog. Machtbereich des Empfängers gelangt.
Das ist schon der Briefkasten, ganz egal, wer es später dort herausnimmt.
Und wenn ich meinen Briefkasten zunagele??
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Trotz all dem muss der Absender den Inhalt des Schriftstücks beweisen und das ist nicht immer einfach.. Eigentlich unmöglich.
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Und wenn ich meinen Briefkasten zunagele??
Abschrauben wäre wahrscheinlich einfacher.
Dann signalisierst Du, daß Du generell keine Post bekommen möchtest.
Würde aber langfristig darauf hinauslaufen, daß Du Dich regelmäßig zum zuständigen
Amtsgericht begeben müßtest, denn hier werden für solche Leute Schriftstücke durch
öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
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Nicht zu vergessen ist der "Poststempel", mit dem Tag beginnt der Zeitpunkt der Ein- und Wiederspruchsfrist.
Mein Postbote hat nämlich schonmal wegen den ganzen Aushilfen, Briefe erst 1-2 Wochen später einwerfen können.
Also Augen auf und nichts wegwerfen. Nicht nur bei den "gelben" Briefen.
Briefe werden mit Einspruchsfristen werden gerne mal mit standart Post in die Umlaufbahn geschossen, da wir uns schon an die zuverlässige Zustellung gewöhnt haben und das"einfach so hinnehmen"
"Und jede gemeldete Person muß einen frei zugänglichen Briefkasten habe"
Sonst würden einige den wohl gerne im Hundezwinger anbringen und mal abwarten wer da noch was einwirft. Würde u.U. auch noch Futter sparen.
Zur Info nochmal das hier,
Jeder, der rechtliche Konsequenzen aus der Zustellung seines Briefes ziehen will, muss erstens die Zustellung und zweitens den Inhalt des Briefes beweisen.
Beweis der Zustellung: Die Zustellung eines Briefes wird mit der einfachsten Form des Einschreibens, dem Einwurfeinschreiben, bewiesen. Bei dem quittiert der Zusteller, dass er das Schreiben in den Briefkasten der Empfängers eingelegt hat. Alle weiteren teureren Formen des Einschreibens, mit Rückschein, mit persönlicher Übergabe etc. haben einen rein psychologischen Wert, juristisch beweisen sie nicht mehr als das günstigste Einwurfeinschreiben. Begründung: Jeder Bürger ist verpflichtet öffentlich zugänglich postalisch erreichbar zu sein (per Briefkasten) und dafür zu sorgen, dass der Briefkasten in sinnvollen Abständen geleert wird (in der Regel einmal pro Woche)und dass der Briefkasten vor fremden Zugriffen geschützt ist. Ein Postfach ersetzt diese Verpflichtung nicht.
Beweis des Inhalts: Ein Einschreiben beweist lediglich, dass ein Kuvert zugestellt wurde. Was dieses Kuvert enthält, wird damit nicht bewiesen. Begründung: Der Postdienstleister übernimmt ein verschlossenes Kuvert und weiß nicht, was dieses enthält.
Lösung: Es gibt nur eine Form der Zustellung, die beides beweist und dass ist die "förmliche Zustellung" oder auch Post-Zustellungs-Urkunde" (PZU) genannt. Beispiel: Eine Zeugenladung zu einem Gerichtstermin wird per förmlicher Zustellung verschickt (das sind diese gelben Kuvertes mit Bemerkungen des Briefzustellers). Diese werden nur an pysische Adressen und nicht an Postfächer versendet. Wird der Empfänger nicht angetroffen, legt der Zusteller die PZU in seinen Briefkasten und quittiert dies. Erscheint der Geladene nicht zu dem Termin, gibt es kein Entrinnen in Form von Aussagen wie: habe ich nicht erhalten! oder ich war längere Zeit abwesend! oder in dem Kuvert war eine Ladung zu einem anderen Termin! usw. Diese Art der Zustellung ist in Deutschland allein den staatlichen Behörden vorbehalten. Als Bürger kann man nur einen Gerichtsvollzieher, als Vertreter des Staates, mit der Versendung eines Briefes per förmlicher Zustellung beauftragen.
P.S. PZUs wurden schon lange vor der Liberalisierung des Briefmarktes auch von Privatfirmen zugestellt.
Mehr zu postalischen Fragen finden Sie im Postlexikon unter http://www.covia.de.
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Nicht zu vergessen ist der "Poststempel", mit dem Tag beginnt der Zeitpunkt der Ein- und Wiederspruchsfrist.
Das hatten wir doch schonmal. Das ist Unsinn! Die Frist beginnt immer erst zu laufen, wenn der Betroffene das Schriftstück erhält bzw.
von seinem Inhalt Kenntnis erlangt, wenn die Zustellung per einfachem Brief erhält. Besser noch, die Behörde müßte sogar beweisen,
daß der Brief früher zugegangen ist, wenn sie das behauptet.
Briefe werden mit Einspruchsfristen werden gerne mal mit standart Post in die Umlaufbahn geschossen, da wir uns schon an die zuverlässige Zustellung gewöhnt haben und das"einfach so hinnehmen"
Ja, aber genau das ist dann das Problem der Behörde. Wenn Du z.B. sagts, Du hast den Brief nie erhalten, ist die Behörde in der Beweispflicht.
"Und jede gemeldete Person muß einen frei zugänglichen Briefkasten habe"
So, für diese Behauptung würde mich (und andere sicher auch) mal die gesetzliche Grundlage inetressieren.
In welchem Gesetz steht das? Auf welche Entscheidung beruffst Du Dich da?
Es gibt viele, die sich einer Postzustellung so entziehen. Die müßten dann ja alle schonmal von irgendeiner
Behörde mit Berufung auf eine gesetzliche Regelung gerügt worden sein.
Beweis der Zustellung: Die Zustellung eines Briefes wird mit der einfachsten Form des Einschreibens, dem Einwurfeinschreiben, bewiesen.
Das ist zwar richtig, aber bei derart zugestellten Briefen beginnt noch keine Frist zu laufen, da die Zustellung an die betreffende Person so gesetzlich nicht bewiesen werden kann. Und eine Frist beginnt immer nur gegen die Person zu laufen, an die das Schreiben gerichtet ist und die Person das Schreiben auch nachweislich erhalten hat.
Bei dem quittiert der Zusteller, dass er das Schreiben in den Briefkasten der Empfängers eingelegt hat.
Auch richtig. Zur Wirkungslosigkeit eines Fristanlaufs: siehe oben
Alle weiteren teureren Formen des Einschreibens, mit Rückschein, mit persönlicher Übergabe etc. haben einen rein psychologischen Wert, juristisch beweisen sie nicht mehr als das günstigste Einwurfeinschreiben.
Dem kann ich nur widersprechen. Bei sowas kann der Empfänger immer erfolgreich behaupten, daß in dem Umschlag z.B. nichts oder nicht das behauptete Schreiben drin war.
Begründung: Jeder Bürger ist verpflichtet öffentlich zugänglich postalisch erreichbar zu sein (per Briefkasten) und dafür zu sorgen, dass der Briefkasten in sinnvollen Abständen geleert wird (in der Regel einmal pro Woche)und dass der Briefkasten vor fremden Zugriffen geschützt ist. Ein Postfach ersetzt diese Verpflichtung nicht.
Nochmals: Bitte die gesetzliche oder rechtliche Grundlage dafür. Du verwechselst das jetzt bestimmt mit z.B. dem Arbeitsamt, wo eine postalische Erreichbarkeit vorgeschrieben wird, um Leistungen zu erhalten.
Beweis des Inhalts: Ein Einschreiben beweist lediglich, dass ein Kuvert zugestellt wurde. Was dieses Kuvert enthält, wird damit nicht bewiesen. Begründung: Der Postdienstleister übernimmt ein verschlossenes Kuvert und weiß nicht, was dieses enthält.
Genauso ist es. Siehe ebenfalls oben. Das Risiko der Zustellung geht auf den Zusteller über, und wenn der nicht so zustellt, wie es die Behörde gern hätte, dann muß die Behörde das beim Zusteller reklamieren.
Lösung: Es gibt nur eine Form der Zustellung, die beides beweist und dass ist die "förmliche Zustellung" oder auch Post-Zustellungs-Urkunde" (PZU) genannt.
Genau. Das ist eine der wenigen Ausnahmen, wo eine Frist zu laufen beginnt, wenn der Zusteller den Brief in den Briefkasten zustellt. Die gelbe Karte gibt es nicht mehr. Per PZU zugestellte Schreiben wenden nicht mehr niedergelegt. Und wenn die Person keinen Briefkasten mehr hat und versucht wird, ein mit PZU verschicktes Schreiben zuzustellen, dann steht auf der PZU halt "nicht zustellbar" und die Behörde hat den Nachweis, daß der Empfänger den Brief nie erhielt!
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[...]
Email ist deshalb nur nachrichtlich anwendbar, weil der Absender nicht eindeutig bestimmbar ist.
Man kann nie nachvollziehen, ob eine Email auch von demjenigen kommt, der vorgibt, der Absender
zu sein. Emails mit willkürlichen Absendern kann praktisch jeder versenden.
Wenn man per Mail kommunizieren will, dann müssen beide Seiten die Regelungen des Signaturgesetzes
einhalten, und dafür sind meistens nicht einmal Ämter und Behörden technisch in der Lage.
Du hast aber die Email auf Deinem Rechner (wenn Du sie nicht gelöscht hast) und kannst also zumindest das *Versenden* nachweisen (und da ist auch der Absender eindeutig bestimmbar) - den *Eingang* natürlich nicht.
Wie auch beim Fax.
Und wie auch beim Brief.
Aber:
In Anbetracht der Wahrscheinlichkeit, dass von *DREI* Zustellmethoden mindestens *EINE* tatsächlich eintreffen sollte, würde auch ein Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit desjenigen haben, der behauptet, er hätte durch *KEINE* der *DREI* Zustellmöglichkeiten etwas erhalten.
Gute Chancen also.
So jedenfalls meine Informationen.
PS: Wenn man die Chancen potenzieren will, dann hilft vielleicht auch *mehrfaches* Absenden per Brief/ Fax/ Email - die werden ihre wahre Freude daran haben ;-))
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@Bürger
Da irrst Du Dich aber gewaltig!
Wenn es darum geht, eine Zustellung einem Richter zu beweisen, dann muß diese schon durch
eine zulässige Übermittlung erfolgen. Das wäre demnach nur per Fax oder auf dem Postweg
möglich. Du mußt auch zwischen Privatrecht und Behördenrecht unterscheiden.
Für eine elektronische Zustellung gibt es inzwischen Vorschriften, die von beiden Seiten,
insbesondere von der Behörde einzuhalten sind, wenn sie gerichtsverwertbar sein soll,
und so weit sind die heutzutage noch nicht.
Ich habe noch eine Email hier, wo mir eine Sachbearbeiterin diverse Zusprachen per Email
versicherte und mir zuvor auch versichert hat, daß eine Absprache per Email völlig in Ordnung
ist. Als ich die zugesicherten Leistungen dann fordern wollte, wurden diese abgelehnt.
Ein Widerspruch wurde von derselben Behörde mit der Begründung abgelehnt, daß die per Mail
zugesicherten Leistungen nicht beansprucht werden können, da die Regelungen insbesondere
hinsichtlich der digitalen Signatur nicht erfüllt seien und aus dem Emailschriftverkehr daher kein
Anspruch hergeleitet werden kann.
Soviel abschließend zum Themal Beweisbarkeit von Emailzustellung. Ein Richter hätte das
ganz sicher genauso gesehen. Keine Chance.
Aber Du kannst es ja gern mal in einem Selbstversuch ausprobieren. Reiche doch später Deine
Klage einfach per Email beim Verwaltungsgericht ein. Da wirst Du Dein blaues Wunder schon erleben!
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Ich hab da mal in der Zivilprozessordnung was gefunden, welches wohl die meisten Fragen beantwortet.
Die Aussage mit dem Briefkasten habe ich wohl etwas großzügig ausgelegt und bezieht sich eben auf die festgestellte Adresse.... etc.
Einfach auf der rechten Seite die § anklicken. Sehr angenehm und ausführlich beschrieben.
§ 166 bis 190.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/166.html
§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme
Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
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@DVinside
Mir sind die Regeljungen der ZPO durchaus bekannt.
Das ändert aber nichts daran. Ein Schriftstück, das mangels Briefkasten nicht zugestellt werden
kann, ist nicht als verweigerte Annahme deklariert. Es konnte dann einfach nicht zugestellt werden
und der Absender müßte sich was anderes überlegen.
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Das ist schon richtig, aber meinst Du nicht, das gleich darauf die nächste Hausnummer folgt.
Ich will Dir da nicht gegenan reden, nur das sich dann nicht zu sicher gefühlt wird. Denke schon, das dann :
§ 185
Öffentliche Zustellung
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
Folgt.
Oder was meinst Du.
Weglaufen (Briefkasten im Hundezwinger) ist nicht wirklich die beste Lösung, obwohl wir bestimmt alle gerne 1/2 Jahr im Warmen Urlaub machen, um bei der Anmeldung "Saisongeschäft" anzukreuzen.
Können wir aber nicht, also jeden Tag anrufen und Mails schicken, in denen drin steht, das wir endlich unsere Bescheide haben wollen weil wir hungrig sind und den Kampf nicht mehr abwarten können.
(Auf unsere alten Tage)
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@DVinside
Jetzt hast Du was falsch verstanden. Ich bin nicht derjenige, der sich durch postalische Unerreichbarkeit
dem Ganzen entziehen will! Das ist doch stressiger, als gleich zu klagen.
Ich habe lediglich, sicher genauso wie Du aufzeigen wollen, daß das nichts bringt.