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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: HaraldSimon am 29. Dezember 2012, 23:36
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Die im Artikel http://www.zeit.de/2012/52/GEZ-Rundfunkbeitrag-Zwangsabgabe/seite-1 (http://www.zeit.de/2012/52/GEZ-Rundfunkbeitrag-Zwangsabgabe/seite-1) enthaltene Aussage, dass der BR damit argumentiert, dass "in weit über 90 Prozent der deutschen Wohnungen Rundfunkgeräte stünden, eine pauschale Abgabe daher zulässig sei", hat mich zur Recherche veranlasst.
Ich habe mal bei Destatis nachgeschaut.
Fernseher:
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html)
Wohneinheiten:
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Wohnen/Tabellen/Wohneinheiten.html
Vergleichsjahr ist 2010 (bei beiden vorhanden)
Fernseherquote 96,2% in 36 521 Haushalten
Wohneinheiten 40 467
Es fällt schonmal auf, dass es nach diesen Zahlen fast 11% mehr Wohnungen als Haushalte gibt:
40467 / 36521 = 1,11
Ich rechne nun die Quote der Fernseher in Haushalten auf eine Quote
Fernseher in Wohnungen um:
36521 / 40467 * 0,962 = 0,868
Simple Plausibilitätsprobe:
Es gibt mehr Wohnungen als Haushalte, die Quote muss da geringer ausfallen, das tut sie.
Ich komme also auf eine Quote von 86,8 % Fernseher in Wohnungen, also nicht "weit über 90 Prozent"...
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Schon wenn man einen Haushalt nachweisen könnte in dem keine Rundfunksempfangsgeräte vorgehalten werden, ständen die Chancen IMHO für eine Klage recht gut.
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Ein Haushalt reicht nicht.
Pauschalierung ist zulässig, wenn sie sich innerhalb gestimmter Grenzen bewegt.
Wenn beispielsweise etwas zu 99,9% gegeben ist, muss man für die verbleibenden 0,1% keinen Aufwand treiben, die haben dann eben Pech.
Kritisch ist diese Grenze von 90%, deshalb hat der BR auch von "Weit über 90%" gesprochen.
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So gerne ich öff-r-Typen beim Schummeln erwische, in diesem Fall kann man an seiner Fakten-Aussage nicht rütteln. Er sagt Rundfunkgeräte, nicht Fernseher. Da nach geltender Rechtsprechung Fernseher, Radios und PCs zu den Rundfunkgeräten zählen, liegt die Quote über 90%, d.h. über der Typisierungsschwelle, selbst wenn man leerstehende Wohnungen mitrechnet.
Nur ist die Wahl der Informationsquelle nach Art. 5 geschützt, also auch die Ablehnung einer Informationsquelle. Dies ist fundamental für die Meinungsfreiheit. Es ist ein Grundrecht, sich sein Weltbild entsprechend der ausgewählten Informationsquellen zurecht zu zimmern. Meinungsfreiheit ist nicht typisierbar, denn es wird ja gerade geschützt, anderer Meinung zu sein, sich aus anderen Quellen zu informieren, selbst wenn man damit einer winzigen Minderheit angehört. Wird dies typisiert, verliert Meinungsfreiheit ihren Sinn.
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Rundfunkgerät != Fernseher, das stimmt. War zu spät am Abend.
Das müsste man jetzt mit Radios und PCs/Internetzugängen abgleichen.
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Schon wenn man einen Haushalt nachweisen könnte in dem keine Rundfunksempfangsgeräte vorgehalten werden, ständen die Chancen IMHO für eine Klage recht gut.
Das wird sehr schwierig. Es zählen ja auch internetfähige Geräte zu den Rundfunkgeräten. Heutzutage bieten sehr viele Provider Telefonanschlüsse über Internet an. Man nehme nur mal die Kabelanbieter: Man kann dort separat einen Telefonanschluß ordern. Es wird dann ein Internetanschluß geschaltet, an dem ein sog. Kabelmodem angeschlossen wird. An dieses Modem kommen dann die Telefoniegeräte. Das Kabelmodem ist demnach ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des alten Rundfunkgebührenstaatsvertrages, auch wenn man es gar nicht für den Empfang nutzen kann oder diese "Telefoninternetleitung" für den eigenen PC benutzen könnte.
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Ein Rundfunkgerät nach RGebStV muss die Darbietung aber wiedergeben oder aufzeichnen können. Das kann ein einfaches Kabelmodem nicht.
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Schade ... schön wär's gewesen ... ;)
Mit oben stehender Berechnung bliebe aber noch ein Argument für die Teilung in Grundgebühr und eine Fernsehgebühr (wie bisher). Also nicht pauschal 17,98 € für alle.
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Ich habe da gerade noch ein anderes Problem gefunden.
Die Wohnungsanzahl kommt ja aus dem Zensus und der Fortschreibung. Ich wollte wissen, was denn dort überhaupt für Wohnungen auftauchen.
Im Dokument http://service.mvnet.de/statmv/daten_stam_berichte/e-bibointerth06/industrie--handwerk--bau-und-wohnen/f-i__/f243__/daten/f243-2011-00.pdf (http://service.mvnet.de/statmv/daten_stam_berichte/e-bibointerth06/industrie--handwerk--bau-und-wohnen/f-i__/f243__/daten/f243-2011-00.pdf) findet sich folgender Satz:
Zu den Wohngebäuden rechnen auch Ferien-, Sommer- und Wochenendhäuser mit einer Mindestgröße von 50 m2 Wohnfläche.
Sprich die kleine Wochenendhäuser > 25m2 < 50m2, die auch kosten sollen, sind wohl gar nicht erfasst...
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Solange nicht 90& der haushalte GENAU erfasst sind mit
- anzahl der bewohner
- alter aller bewohner
- genaue anzahl der radios und ferhsegeräte, nein, PCs und alles andere zählt für mich nicht als rundfunkgerät
- genaue anzahl der wohnungen
sind alle statistiken die vom ÖR kommen nur argumentenvortäuschung.
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Ein Rundfunkgerät nach RGebStV muss die Darbietung aber wiedergeben oder aufzeichnen können. Das kann ein einfaches Kabelmodem nicht.
Das mag sein, aber wenn jemand angeschrieben wird, er solle deshalb zahlen und weiß das nicht, der wird bzw. der hätte brav gezahlt, ohne das zu wissen, daß er hätte verweigern können. Und davon gab es mit Sicherheit genug.