gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: caetydid am 26. Dezember 2012, 18:17
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Hi,
fiktive PErson A hatte geplant, gegen die Haushaltsabgabe zu klagen, wird nun aber voraussichtlich März/April umziehen.
Das liefe auf zwei Verfahren raus, oder?
Ist es empfehlenswert bis März noch unter Vorbehalt zu zahlen, und dann in der neuen Wohnung zu klagen?
Da Person A weit weg zieht (Mannheim -> Ulm) landet das auf jeden Fall vor anderen Gerichten.
Hat jemand noch eine Idee / Tips?
danke caetydid
Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
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Hier ein ähnliches Problem:
Person BB hat bereits Klage beim VG eingereicht und erwartet in Anbetracht bisheriger Urteile ebenfalls ein negatives Urteil bzw. eine Vorladung zur mündlichen Verhandlung, falls das Gericht diesem stattgibt.
Person BB wird in Kürze umziehen: Da sie keine Lust mehr auf Info-Post des BS mehr hat, möchte sie eigentlich nicht mal den Nachsendeauftrag der Post nutzen, obwohl dieser schon sehr praktisch ist, das man doch wahrscheinlich wichtige Kontakte bei der Änderungsmitteilung vergisst.
Person BB würde also eine Adressänderungsmitteilung an das VG senden. Wird die neue Anschrift dann auch an den Beklagten weitergegeben oder muss der Beitragsservice auch informiert werden?
Oder spielt es eh keine Rolle, sodass Person BB auch ohne Unterschied den Nachsendeauftrag der Post nutzen kann?
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Vermutlich hat Person BB keine Chance, durch Umzug dem Zwangsbeitrag zu entgehen, solange die Klage läuft. Denn in der Klage oder dem Urteil wird die neue Adresse verwendet, der Beklagte bekommt eine Abschrift.